52010PC0102




[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.3.2010

KOM(2010)102 endgültig

2010/0059 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EU) Nr. …/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Bananen in der Europäischen Union (EU) wurden den Bananenexporteuren in der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) traditionell Handelspräferenzen eingeräumt. Für mehrere AKP-Staaten stellt die Bananenerzeugung für den Export in die EU eine wichtige Wirtschaftstätigkeit da, die mit Multiplikatoreffekten für die gesamte Wirtschaft verbunden ist.

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Bananen ist seit 1995 Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO), deren Berufungsgremium in seinen Beschlüssen mehrfach feststellte, dass die GMO nicht mit den WTO-Vorschriften vereinbar ist. Folglich hat die EU innerhalb des WTO-Rahmens eine Vereinbarung über den Bananenhandel ausgehandelt. Dies wird die Festlegung der Agrarmodalitäten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda sowie den Abschluss der Doha-Runde voranbringen. Mit der Umsetzung dieser Vereinbarung wird zu einer Verringerung der Präferenzspanne der AKP führen.

Um die nachhaltige Entwicklung, die Armutsminderung und die allmähliche Integration der Bananen exportierenden AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern, hat die EU den Bananensektor in einer Reihe von Ländern durch das besondere Hilfesystem für traditionelle AKP-Bananenlieferanten (1994-1999[1]) und den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA, 1999-2008[2]) unterstützt. Der SFA wurde in zwölf Bananen exportierenden AKP-Staaten[3] angewandt und ist im Dezember 2008 ausgelaufen. In der externen Evaluierung des SFA werden seine positiven Ergebnisse hervorgehoben, wie im Entwurf für eine Mitteilung über den zweijährlichen Bericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten dargelegt wurde. Einige Länder konnten ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern, was sich in den stabilen Bananen-Exportmengen der AKP-Staaten und in ihrem stabilen Marktanteil am EU-Markt widerspiegelt. Allerdings liegen die Produktionskosten in AKP-Staaten weiterhin über denjenigen der Länder, die unter die Meistbegünstigungsregelung (MFN) fallen. Die Erfolge der Maßnahmen zur Förderung der Diversifizierung sind weniger klar erkennbar und werden weitere Bemühungen erfordern.

Eine Verringerung der Zollpräferenzen für die AKP-Bananenlieferanten wird zusätzliche Anpassungen erforderlich machen, die auf den bereits eingeleiteten Anpassungs- und Umstrukturierungsprozesse aufbauen. Angesichts dieser Herausforderungen schlägt die Europäische Kommission vor, für die wichtigsten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten ein Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor zu schaffen.

Mit den im Rahmen dieses Programms geplanten Maßnahmen soll den vom Bananenexport abhängigen Gebieten durch Budgethilfe oder spezifische Interventionen die Umstellung erleichtert werden. Diese Maßnahmen sollen die Anpassung an weiter reichende (z. B. soziale und ökologische) Auswirkungen sowie Strategien für die wirtschaftliche Diversifizierung und – sofern deren Tragfähigkeit gegeben ist – Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden. Dabei werden die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems und des besonderen Unterstützungsrahmens und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt.

Die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor werden als zeitlich befristetes Programm mit einer Höchstdauer von vier Jahren (2010-2013) vorgeschlagen. Sie sollen mit einem Budget von 190 Mio. EUR ausgestattet und durch eine Änderungsverordnung zur DCI-Verordnung eingeführt werden.

2010/0059 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EU) Nr. …/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Europäische Union (EU) setzt sich als Vertragspartei der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in ihren Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um die Entwicklung und die Armutsbekämpfung weltweit voranzubringen.

2. Die EU unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an.

3. Die EU ist bestrebt, die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten könnten im Zusammenhang mit veränderten Handelsregeln, insbesondere infolge der Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der Handelsliberalisierung auf WTO-Ebene, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor in die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[6] aufgenommen werden.

4. Die im Rahmen dieses Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, von Bananenexporten abhängige Gebiete bei ihrer Anpassung und/oder Umstrukturierung durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen zu unterstützen. Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder – sofern die entsprechende Tragfähigkeit gegeben ist – Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten[7] und des besonderen Unterstützungsrahmens für traditionelle AKP-Bananenlieferanten[8] und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.

5. Das Programm soll den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die EG exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen der WTO[9] betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem besonderen Rahmen zur Unterstützung (SFA) der traditionellen AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO und ist eindeutig auf die Unterstützung der Umstrukturierung angelegt und somit zeitlich befristet, die Höchstdauer des Programms beträgt vier Jahre (2010-2013) –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 4

Durchführung der EU-Hilfe

Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die EU-Hilfe durch geografische und thematische Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“

7. Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

1. Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der EU-Hilfe für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess infolge der Liberalisierung des EU-Marktes für Bananen, die im Rahmen der Welthandelorganisation erfolgt, zu unterstützen. Bei der EU-Hilfe werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:

8. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern seine Tragfähigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist;

9. Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten;

10. Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht notwendigerweise auf diese Bereiche beschränkt sind.

2. Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den AKP-Bananenlieferanten für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf eine Reihe objektiver Indikatoren. Zu diesen Indikatoren zählt der Bananenhandel mit der EU, die Bedeutung der Bananenexporte für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Landes und das Entwicklungsniveau des Landes. Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage der Daten der Jahre vor 2009.

3. Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Die Unterstützungsstrategien können gegebenenfalls Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden, Halbzeitüberprüfungen werden jedoch nicht vorgenommen.“

11. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren an.“

12. Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“

13. Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder den Programmen nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.

14. In Artikel 38 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR.

2. Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 und 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“

15. Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

16. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

„ANHANG IIIa

WICHTIGSTE AKP-BANANENLIEFERANTEN

1. Belize

2. Kamerun

3. Côte d'Ivoire

4. Dominica

5. Dominikanische Republik

6. Ghana

7. Jamaika

8. St. Lucia

9. St. Vincent und die Grenadinen

10. Suriname“

ANHANG II

„ANHANG IV

AUFTEILUNG DER FINANZMITTEL FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013 (RICHTBETRÄGE IN MIO. EUR)

INSGESAMT | 17 087 |

GEOGRAFISCHE PROGRAMME: | 10 057 |

LATEINAMERIKA | 2 690 |

ASIEN | 5 187 |

ZENTRALASIEN | 719 |

NAHER UND MITTLERER OSTEN | 481 |

SÜDAFRIKA | 980 |

THEMATISCHE PROGRAMME: | 5 596 |

IN DIE MENSCHEN INVESTIEREN | 1 060 |

UMWELTSCHUTZ UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG NATÜRLICHER RESSOURCEN | 804 |

NICHTSTAATLICHE AKTEURE UND LOKALE BEHÖRDEN IM ENTWICKLUNGSPROZESS | 1 639 |

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT | 1 709 |

MIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK | 384 |

STAATEN DES AKP-ZUCKERPROTOKOLLS | 1 244 |

WICHTIGSTE AKP-BANANENLIEFERANTEN | 190“ |

.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Begleitmaßnahmen für die wichtigsten Bananenlieferanten unter den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

21 (Entwicklung)

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung

Vorgeschlagene Haushaltslinien:

21 06 07 (Begleitmaßnahmen für den Bananensektor)21 01 04 01 (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit) – Verwaltungsausgaben)

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch Inanspruchnahme des Spielraums im Rahmen von Rubrik 4 und durch Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik 4 finanziert.

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

Die Maßnahme wird in den Haushaltsjahren 2010-2013 abgewickelt; vorgesehen ist ein Betrag von 190 Mio. EUR.

In einem Schreiben vom 15. Dezember 2009 an den AKP-Koordinator für Bananen, dem kamerunischen Minister Luc Magloire Mbarga nahmen die Kommissare Benita Ferrero-Waldner und Karel De Gucht Bezug auf ein mit maximal 200 Mio. EUR ausgestattetes Programm zur Unterstützung der AKP-Bananenlieferanten in ihrem Anpassungs- und Umstrukturierungsprozess infolge der geänderten Zollsätze. Sie führten aus, dass die Kommission bereit sei, gemeinsam mit der Haushaltsbehörde die Möglichkeit zu prüfen, den Betrag von 190 Mio. EUR um 10 Mio. EUR aufzustocken, sofern die entsprechenden Mittel im Laufe des jährlichen Haushaltsverfahrens verfügbar werden.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

21 06 07 | OA/ NOA | GM[10]/ | Ja | Nein | Nein | Nr. 4 |

21 01 04 01 | OA/ NOA | NGM[11] | Nein | Nein | Nein | Nr. 4 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MV) und Mittel für Zahlungen (MZ)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | n+4* | n+5 und Folgejahre* | Insgesamt |

Operative Ausgaben[12] |

Verpflichtungen (MV) | 8.1 | A | 75 | 43 | 41 | 31 | 190 |

Zahlungen (MZ) | B | 30 | 30 | 40 | * | * | 100* |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[13] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | C | 0,217 | 0,750 | 0,950 | 0,700 | * | * | 2,617* |

HÖCHSTBETRAG |

Mittel für Verpflichtungen | a+c | 75,217 | 43,75 | 41,95 | 31,70 | * | * | 192,617* |

Mittel für Zahlungen | b+c | 0,217 | 30,75 | 30,95 | 40,70 | * | * | 102,617* |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[14] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | D | 0,043 | 0,128 | 0,128 | 0,128 | * | * | 0,427* |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | E | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,06* |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

MV insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 75,26 | 43,898 | 42,098 | 31,848 | * | * | 193,04* |

MZ insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,26 | 30,898 | 31,098 | 40,848 | * | * | 103,104* |

* Im Hinblick auf die Ausführung des Aktionsprogramms und der diesbezüglichen Zahlungen über das Jahr 2013 hinaus werden im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau (ab 2014) Vorschläge für Mittelzuweisungen für Verwaltungsausgaben vorgelegt.

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[15] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 2,3 | 7 | 7 | 7 |

* Im Hinblick auf den Abschluss des Aktionsprogramms und die diesbezüglichen Zahlungen nach 2013.

4.3. Finanzierung der Maßnahmen

DAS PROGRAMM WIRD AUS MITTELN DER AUSGABEN FÜR RUBRIK 4 („DIE EU ALS GLOBALER AKTEUR“) FINANZIERT. Es wird vorgeschlagen, einen Teil des im Rahmen dieser Rubrik verfügbaren Spielraums zu verwenden (75,9 Mio. EUR). Die Dienststellen der Kommission haben die Verfügbarkeit von Mitteln während des Zeitraums 2010-2013 geprüft, um Umschichtungsmöglichkeiten infolge etwaiger unzureichender Mittelinanspruchnahme, beschränkter Absorptionsfähigkeit und/oder politischer Umstände zu ermitteln. Die Analyse führte zu einem Vorschlag für eine Mittelumschichtung in Höhe von 95,8 Mio. EUR innerhalb der Rubrik 4. Die Kommission schlägt vor, für die verbleibende Finanzierungslücke (18,3 Mio. EUR) das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen.

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig: Diese Maßnahmen beziehen sich auf den Bedarf der Bevölkerungsgruppen in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die im Laufe der letzten zehn Jahre durchschnittlich über 10 000 Tonnen pro Jahr in die Europäische Union exportiert haben und von den geänderten EU-Zollsätzen für Bananen betroffen sein werden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Mit dem Vorschlag werden zeitlich befristete Maßnahmen zur Bewältigung der niedrigeren Zollsätze eingerichtet. Die Maßnahmen werden die bestehenden Kooperationsinstrumente, die der Union im Bereich Außenbeziehungen zur Verfügung stehen, ergänzen und sie werden auf den gemeinsamen Erfahrungen aufbauen, die die EU und ihre Partner im Rahmen des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten gesammelt haben. Synergieeffekte werden erzielt, indem sichergestellt wird, dass die durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit den Länderstrategiepapieren der EU stehen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Ziel ist die Aufrechterhaltung bzw. Anhebung des Lebensstandards der Menschen, die in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in AKP-Bananenexportländern leben, welche von den Änderungen bei den EU-Zollsätzen für Bananen betroffen sein werden. Die Maßnahmen zielen darauf ab, auf die weiter reichenden (sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen) Auswirkungen der Anpassung zu reagieren, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern bzw. Investitionen in die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Bananenindustrie zu unterstützen, wo dieses Konzept tragfähig ist.

Erwartete Ergebnisse :

- In Länder, in denen die wirtschaftliche Diversifizierung zu den Zielen gehört: Stabilisierung oder Anhebung der Einkommen der Privathaushalte und/oder Senkung der Armutsquoten in der Gruppe der (früheren) Beschäftigten des Bananensektors und ihrer Familien (als Ausdruck der Tatsache, dass die Verringerung der Bananenexporte in die EU sich nicht negativ auf die Wirtschaft des Landes und/oder die am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen auswirkt)

- In Ländern, in denen die Ziele durch Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit verwirklicht werden sollen: Stabilisierung oder Steigerung der Bananenexporte (exportierte Mengen) in die EU und/oder andere Länder

Indikatoren für das Monitoring und Evaluierungen:

- Einkommen der Privathaushalte in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten (Datenquelle: nationale Statistikämter)

- Pro-Kopf-BIP (Datenquelle: nationale Statistikämter oder Weltbank; Ausgangsjahr: 2008)

- Armutsquoten in (früheren) Bananenanbaugebieten (Datenquelle: nationale Statistikämter; die Ermittlung der Armutsquote muss standardisiert und innerhalb der betreffenden Zeitspanne vergleichbar sein; sofern die nationalen Statistikämter keine Daten zu den vom Bananenanbau abhängigen Gebieten zur Verfügung stellen, werden alternative und vergleichbare Indikatoren herangezogen; sofern es überhaupt keine vergleichbaren Indikatoren gibt, wird der UN-Index für menschliche Entwicklung herangezogen

- Bananenexporte in den EU-Markt (Menge und Wert, gemessen als EU-Importe; Datenquelle: Eurostat, Comext)

- Bananenexporte in andere Länder (außerhalb der EU; Datenquelle: noch festzulegen, sofern keine harmonisierten vergleichbaren Daten vorliegen, werden die Daten der Statistikämter herangezogen)

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[17] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

( Zentrale Verwaltung

( direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

Die Durchführungsmodalitäten werden länderspezifisch sein und in Verbindung mit der ausgewählten Aktionsstrategie festgelegt.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Das Monitoring erfolgt durch die Kommission; diese stützt sich dabei auf Informationen, die von den EU-Delegationen, den nationalen Statistikämtern und den einschlägigen Fachministerien gesammelt werden. Das Monitoring richtet sich jeweils nach der Art der Durchführung der Unterstützung in den einzelnen Ländern (Budgethilfe oder Programmförderung).

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Die Kommissionsdienststellen haben die voraussichtlichen Auswirkungen der veränderten Zollzugeständnisse für Bananen auf AKP-Bananenlieferanten, die vom EU-Markt abhängig sind, analysiert. Zudem wurde das vorherige Unterstützungsprogramm, der besondere Unterstützungsrahmen (SFA) für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, einer externen Evaluierung unterzogen. Während die Senkung der Zollsätze für Bananen wahrscheinlich keine größeren Auswirkungen auf makroökonomischer Ebene haben wird, könnten die geänderten MFN-Sätze (Meistbegünstigungsregelung) auf lokaler Ebene erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen, je nach der betreffenden Kostenstruktur des Bananensektors und dem für etwaige Kosteneinsparungsmaßnahmen verfügbaren Spielraum. Alle Länder werden sich an niedrigere MFN-Zollsätze anpassen müssen und diese Anpassungen könnten erhebliche soziale Auswirkungen haben.

Dabei gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen AKP-Staaten: Eine Senkung der Zollsätze könnte in einigen der weniger wettbewerbsfähigen Bananenexportländer dazu führen, dass sie ihre Bananenexporte in die EU einstellen, während der Bananensektor in anderen Ländern in der Lage wäre, die Anpassung mithilfe zusätzlicher Umstrukturierungsbemühungen zu bewältigen.

Die weniger wettbewerbsfähigen Bananenexportländer werden möglicherweise beträchtliche Einbußen bei den jährlichen Exporteinnahmen hinnehmen müssen und in diesen Ländern könnten die potenziellen Folgen der Anpassung für die sozioökonomische Lage in die Flächennutzung erheblich sein.

Es wird davon ausgegangen, dass die Hilfe in Höhe von 190 Mio. EUR den AKP-Staaten, die in der jüngsten Vergangenheit Bananen in großen Mengen in die EU exportiert haben, ermöglichen wird, sofortige Investitions- und Anpassungsprogramme fortzusetzen und/oder einzuleiten, um die Auswirkungen der Zollsenkung einzudämmen und abzufedern.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Im Rahmen des besonderen Unterstützungsrahmens (1999-2008) wurden zwölf AKP-Bananenexportländer unterstützt. In der Abschlussevaluierung dieses Programms wurde angeführt, dass die Programme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors erfolgreich gewesen sind, die Programme zur Förderung der Diversifizierung jedoch besser integriert werden sollten. Auch die Erkenntnisse aus der Überprüfung der Begleitmaßnahmen für Zuckerprotokollstaaten im Jahr 2009, ein hinsichtlich der Gestaltung und der Art der Maßnahmen vergleichbares Programm, wurden berücksichtigt. Die Erfahrungen mit diesem Programm deuten darauf hin, dass es notwendig ist, Budgethilfe als eine der möglichen Durchführungsmodalitäten einzubeziehen und die beteiligten Akteure bei der Programmierung und Umsetzung in geeigneter Weise zu konsultieren.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Das Unterstützungsprogramm sollte einem fortlaufenden Monitoring unterzogen und 2012 beurteilt werden. 2015/2016, d. h. nach einer Durchführungsperiode von mindestens vier Jahren sollte eine Evaluierung der Auswirkungen vorgenommen werden.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Es gelten die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit anwendbaren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014* | Jahr n+5 und Folgejahre* |

Beamte und Bedienstete auf Zeit[19] (XX 01 01) | A*/AD |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[20] | 0,67 | 2 | 2 | 2 |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[21] | 1,67 | 5 | 5 | 5 |

INSGESAMT | 2,3 | 7 | 7 | 7 |

* Im Hinblick auf die Ausführung des Aktionsprogramms und der diesbezüglichen Zahlungen über das Jahr 2013 hinaus werden im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau (ab 2014) Vorschläge für Mittelzuweisungen für Verwaltungsausgaben vorgelegt.

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Koordinierung mit den wichtigsten Akteuren (in den Ländern); Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, dem Rat und dem Parlament); Vorbereitung von Entscheidungen, Verträgen und Zahlungen, Organisation von Studien, Audits und Evaluierungen, Berichterstattung.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

Die erforderlichen Human- und Verwaltungsressourcen sind aus den Mitteln zu decken, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden.

Im Hinblick auf die Ausführung des Aktionsprogramms und der diesbezüglichen Zahlungen über das Jahr 2013 hinaus werden im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau (ab 2014) Vorschläge für Mittelzuweisungen für Verwaltungsausgaben vorgelegt.

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre* | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,217 | 0,750 | 0,950 | 0,700 | 2,617* |

* Im Hinblick auf die Ausführung des Aktionsprogramms und der diesbezüglichen Zahlungen über das Jahr 2013 hinaus werden im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau (ab 2014) Vorschläge für Mittelzuweisungen für Verwaltungsausgaben vorgelegt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre* |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0,043 | 0,128 | 0,128 | 0,128 |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,043 | 0,128 | 0,128 | 0,128 |

* Im Hinblick auf die Ausführung des Aktionsprogramms und der diesbezüglichen Zahlungen über das Jahr 2013 hinaus werden im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau (ab 2014) Vorschläge für Mittelzuweisungen für Verwaltungsausgaben vorgelegt.

BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT |

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL |

Wie unter Punkt 8.2.1 ausgeführt: |

EIN(E) VERTRAGSBEDIENSTETE(R), GRUPPE 4, FÜR DG DEV, 64 000 EUR PRO JAHR, ABGEDECKT WERDEN 4 MONATE IM JAHR 2010 UND DIE KALENDERJAHRE 2011-2013.* Ein(e) Vertragsbedienstete(r), Gruppe 4, für DG AIDCO, 64 000 EUR pro Jahr, abgedeckt werden 4 Monate im Jahr 2010 und die Kalenderjahre 2011-2013.* Fünf Vertragsbedienstete, Gruppe 4, für AKP-Delegationen, 130 000 EUR pro Jahr (inkl. diesbezügliche Infrastruktur und Betriebsausgaben), abgedeckt werden 4 Monate im Jahr 2010 und die Kalenderjahre 2011-2013.* |

* IM HINBLICK AUF DIE AUSFÜHRUNG DES AKTIONSPROGRAMMS UND DER DIESBEZÜGLICHEN ZAHLUNGEN ÜBER DAS JAHR 2013 HINAUS WERDEN IM RAHMEN DER NÄCHSTEN FINANZIELLEN VORAUSSCHAU (AB 2014) VORSCHLÄGE FÜR MITTELZUWEISUNGEN FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN VORGELEGT.

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre* |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,020 | 0,020 | 0,020 |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[23] |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,02 | 0,02 | 0,02 |

* Im Hinblick auf die Ausführung des Aktionsprogramms und der diesbezüglichen Zahlungen über das Jahr 2013 hinaus werden im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau (ab 2014) Vorschläge für Mittelzuweisungen für Verwaltungsausgaben vorgelegt.

BERECHNUNG – SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE VERWALTUNGSAUSGABEN |

[1] Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates vom 31. Oktober 1994.

[2] Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission

[3] Belize, Côte d’Ivoire, Dominica, Grenada, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Madagaskar, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Somalia und Suriname.

[4] ABl. C […] vom […], S.. […].

[5] ABl. C […] vom […], S.. […].

[6] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

[7] Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 (ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1).

[8] Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22.4.1999 (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S.2) und Verordnung (EC) Nr. 1609/1999 der Kommission vom 22.7.1999 (ABL. L 190 vom 23.7.1999, S.14).

[9] [Insert reference to Geneva Agreement on Trade in Bananas.]

[10] Getrennte Mittel.

[11] Nichtgetrennte Mittel.

[12] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[13] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[14] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[15] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[16] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[17] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

[18] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[19] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[20] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[21] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[22] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[23] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.