52010PC0098

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des „Allgemeinen Übereinkommens über den Bananenhandel“ zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines „Abkommens über den Bananenhandel“ zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2010/0098 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.3.2010

KOM(2010)98 endgültig

2010/0057 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der Europäischen Gemeinschaft errichtet. Nach der Verabschiedung dieser Ratsverordnung leiteten mehrere lateinamerikanische WTO-Mitglieder, die die EU auf Meistbegünstigungsbasis mit Bananen belieferten, und die Vereinigten Staaten ein Streitbeilegungsverfahren gegen die EU ein (den langjährigen Streitfall WT/DS27), in dem es um die unterschiedliche Behandlung von durch unterschiedliche Lieferanten in die Europäische Union eingeführte Bananen ging.

Am 11. April 2001 und am 30. April 2001 gelangte die Kommission mit Ecuador bzw. den Vereinigten Staaten zu Vereinbarungen, die die Voraussetzungen für die Beilegung der Streitfälle schafften. Diese Vereinbarungen sahen vor, 2006 eine „reine Zollregelung“ für die Einfuhr von Bananen einzurichten. Am 14. November 2001 verabschiedete die WTO-Ministerkonferenz in Doha Befreiungen von den Verpflichtungen der EU gemäß Artikel I (Doha-Waiver) und Artikel XIII des GATT hinsichtlich der Präferenzregelung für Erzeugnisse mit AKP-Ursprung im Rahmen des Cotonou-Übereinkommens. Bedingung für diese Befreiungen war, dass die 2006 einzuführende neue reine Zollregelung „den Marktzugang für die MFN-Bananenlieferanten zumindest aufrechterhalten würde“. Außerdem wurde ein Schiedsverfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vorgesehen.

Am 12. Juli 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Blick auf die Einführung einer reinen Zollregelung für Bananen in die EU-Liste Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („GATT 1994“) aufzunehmen. Die Gemeinschaft teilte der WTO am 15. Juli 2004 ihre Absicht mit, die Zollzugeständnisse für die Position 0803 00 19 (Bananen) in der EG-WTO-Liste (CXL) zu ändern. Die Kommission führte im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag bestellten Ausschuss sowie mit dem Sonderausschuss für Landwirtschaft und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Richtlinien Verhandlungen. Diese Verhandlungen scheiterten.

Am 31. Januar 2005 teilte die Gemeinschaft der WTO ihre Absicht mit, ihre Zollzugeständnisse für die Position 0803 00 19 (Bananen) durch einen gebundenen Zollsatz von 230 EUR/t zu ersetzen. Am 30. März 2005 beantragten mehrere WTO-Mitglieder (Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Nicaragua, Panama und Venezuela) eine Schlichtung im Rahmen des Doha-Waivers. Laut dem Schiedsspruch vom 1. August 2005 steht der von der Gemeinschaft vorgeschlagene Meistbegünstigungszollsatz von 230 EUR/t nicht mit den Bedingungen des Doha-Waivers im Einklang. Die Kommission überarbeitete den Vorschlag der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schlichters. In einem zweiten Schiedsspruch vom 27. Oktober 2005 kam der Schlichter zu dem Schluss, dass auch der überarbeitete Vorschlag mit einem MFN-Zollsatz von 187 EUR/t die Streitfrage nicht beilegt.

Aufgrund ihrer Verpflichtung, bis 1. Januar 2006 eine reine Zollregelung einzuführen, und mangels einer Einigung über einen gebundenen Zollsatz führte die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 einen MFN-Zollsatz von 176 EUR/t ein. Mit dieser Verordnung wurde außerdem ein autonomes Zollkontingent von 775 000 t Eigengewicht zum Zollsatz Null für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet. Da noch keine Einigung mit den MFN-Bananenlieferanten erzielt wurde, hat die EU keinen weiteren Vorschlag zur Änderung ihres Zolltarifs für Bananen notifiziert.

Seit dem 1. Januar 2008 haben die Bananenlieferanten aus den AKP-Staaten auf der Grundlage von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU zoll- und kontingentsfreien Zugang zum EU-Markt.

Ecuador und die Vereinigten Staaten beantragten am 23. Februar 2007 bzw. am 29. Juni 2007 die Einsetzung eines Panels gemäß Artikel 21.5 der WTO-Vereinbarung über Streitbeilegung, da die Maßnahmen, die die EU getroffen hatte, um den Berichten des WTO-Streitbeilegungsorgans (Dispute Settlement Body - DSB) im Streitfall WT/DS27 nachzukommen, nach Auffassung dieser Länder nicht mit den WTO-Übereinkünften im Einklang standen. Die Abschlussberichte wurden im Dezember 2008 verabschiedet. Nach dem Bericht in dem von Ecuador angestrengten Fall stand der Zollsatz der EU (176 EUR/t) nicht mit den EU-Zollbindungen gemäß dem GATT 1994 im Einklang. In beiden Berichten wurde festgestellt, dass die Präferenz, die die EU zur Zeit der Einsetzung des Panel gewährte (775 000 t zollfrei), nicht mit dem GATT 1994 im Einklang stand.

Am 22. März 2004 und am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik bzw. der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen.

Die Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII und Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 wurden am 15. Dezember 2009 durch die Paraphierung eines „Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel“ mit Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen) und eines „Abkommens über den Bananenhandel“ mit den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen) erfolgreich abgeschlossen.

Mit den von der Kommission ausgehandelten Übereinkünften werden die Forderungen der von Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT betroffenen Länder erfüllt. Darüber hinaus werden mit ihnen die Vereinbarungen durchgeführt, indem eine „reine Zollregelung“ gebunden wird, und sie stellen eine Lösung für alle anhängigen Streitfälle bezüglich der Zollregelung für Bananen dar, die daher mit der Zertifizierung des neuen EU-Zolltarifs für Bananen formell beigelegt werden sollten.

Das Genfer Übereinkommen und das EU-US-Abkommen wurden von der Kommission am xx.xx.2010 vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Die beiden Übereinkünfte sollten daher abgeschlossen werden.

2010/0057 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Gemäß dem Beschluss 2010/XXX/EU des Rates[2] hat die Kommission am xx.xx.2010 das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela sowie das Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, vorbehaltlich des Abschlusses dieser Übereinkünfte zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet.

2. Diese beiden Übereinkünfte sollten genehmigt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt:

(a) das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen“);

(b) das Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen“).

Der Wortlaut dieser Übereinkünfte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Absatz 8 Buchstabe a des Genfer Übereinkommens und nach Absatz 6 des EU-US-Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union, durch diese Übereinkünfte gebunden zu sein, auszudrücken.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN | FichFin/10/50124(DDG/EM/tm) 6.9.2010.1 |

DATUM: 27.1.2010 |

1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 - Zölle und andere Abgaben | MITTELANSATZ: B2010 : 14 079,7 Mio. EUR |

2. | TITEL: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des „Allgemeinen Übereinkommens über den Bananenhandel“ zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines „Abkommens über den Bananenhandel“ zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des „Allgemeinen Übereinkommens über den Bananenhandel“ zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines „Abkommens über den Bananenhandel“ zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 über die Zollsätze für Bananen |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 207 Absatz 4, Artikel 218 Absätze 5 und 6 und Artikel 207 Absatz 2. |

4. | ZIELE: Unterzeichnung, vorläufige Anwendung und Abschluss von zwei Übereinkünften über den Bananenhandel und Aufhebung der Verordnung über die Zollsätze für Bananen. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | ABGELAUFENES HAUSHALTSJAHR 2009 (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2010 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2011 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2012 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - | - |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) | -3.5 | -74.8 | -88.1 | -106.8 |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: Auf der Grundlage der Anwendung der gesenkten Zollsätze auf Einfuhren von Waren des KN-Codes 0803 00 19 der letzten verfügbaren 12 Monate. |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

BEMERKUNGEN: Die Übereinkünfte sehen eine progressive Senkung der Zollsätze für Bananen vor. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen zu niedrigeren Eigenmitteln führen werden, wie unter Nummer 5.1 angegeben (Nettobeträge nach Abzug der Erhebungskosten durch die Mitgliedstaaten). (Da die Übereinkommen rückwirkend bis zum 15. Dezember 2009 gelten, wird auch der Verlust an Eigenmitteln für das Haushaltsjahr 2009 geschätzt.) |

[1] ABl. C x vom xx.xx.2010, S. x.

[2] ABl. C x vom xx.xx.2010, S. x.