Vorschlag für einen beschluss des rates über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union /* KOM/2010/0075 endg. - NLE 2010/0042 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 8.3.2010 KOM(2010)75 endgültig 2010/0042 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union BEGRÜNDUNG Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (das Übereinkommen) wurde am 24. Oktober 1978 in Ottawa unterzeichnet und trat am 1. Januar 1979 in Kraft. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft trat dem Übereinkommen mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78[1] des Rates am 28. Dezember 1978 bei. Mit dem Übereinkommen wurde die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), eine so genannte regionale Fischereiorganisation, eingesetzt und beauftragt, die Erhaltung und optimale Nutzung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik in einem Rahmen zu fördern, der den erweiterten Fischereihoheitsbefugnissen der Küstenstaaten Rechnung trägt, und so zu internationaler Zusammenarbeit und internationalen Konsultationen in Bezug auf diese Ressourcen beizutragen. Die Vertragsparteien nahmen eine Änderung des Übereinkommens zur künftigen multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (die Änderung) auf den Jahrestagungen der NAFO 2007 (englische Fassung) und 2008 (französische Fassung) an. Die Änderung ist eine umfassende Überarbeitung des Übereinkommens mit dem vorrangigen Ziel, es stärker anderen regionalen Übereinkommen und internationalen Instrumenten anzugleichen und moderne Fischereimanagementkonzepte zu übernehmen. Die Struktur der Organisation wird gestrafft, die Pflichten von Vertragsparteien, Flaggenstaaten und Hafenstaaten werden klarer definiert, der Beschlussfassungsprozess wird kohärenter gestaltet und die Beitragsregelung für den NAFO-Haushalt modernisiert. Außerdem ist für den Fall, dass es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten kommt, ein Streitbeilegungsverfahren festgelegt. Angesichts der Fangmöglichkeiten der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens liegt es im Interesse der EU, die vorgeschlagene Änderung anzunehmen; für alle nicht geänderten Bestimmungen des Übereinkommens bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft. Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll die Änderung des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union angenommen werden. Der Rat wird gebeten, diesen Vorschlag nach Zustimmung des Europäischen Parlaments so bald wie möglich anzunehmen. 2010/0042 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission[2], nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (das Übereinkommen) wurde am 24. Oktober 1978 in Ottawa unterzeichnet und trat am 1. Januar 1979 in Kraft, was zur Einsetzung der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) führte. 2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft trat dem Übereinkommen mit Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[4] bei. 3. Gemäß Artikel 1 dritter Absatz des Vertrags über die Europäische Union tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. 4. Gemäß Artikel XXI Absatz 2 des Übereinkommens erfordert die Annahme einer Änderung des Übereinkommens eine Dreiviertelmehrheit aller Vertragsparteien. Gemäß Artikel XXI Absatz 3 des Übereinkommens tritt eine Änderung 120 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft, mit der der Depositar den Eingang der schriftlichen Notifizierungen der Annahme der Änderung durch drei Viertel aller Vertragsparteien bestätigt. 5. Die Vertragsparteien des Übereinkommens nahmen auf der Jahrestagung der NAFO 2007 die englische Fassung einer Änderung des Übereinkommens und auf der Jahrestagung der NAFO 2008 die französische Fassung dieser Änderung an. Mit der Änderung werden zahlreiche Aspekte des Übereinkommens in dem vorrangigen Bestreben überarbeitet, es an neuere regionale Übereinkommen und internationale Instrumente im Bereich der Fischerei anzupassen und moderne Fischereimanagementkonzepte zu übernehmen. 6. Ziel und allgemeine Grundsätze des Übereinkommens wurden überprüft und erweitert, um statt der optimalen Nutzung die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten. Außerdem sieht die Änderung vor, dass die NAFO das marine Ökosystem schützt, in dem diese Fischereiressourcen vorkommen, und dass die Vertragsparteien dem Vorsorgeansatz, dem Ökosystemansatz und der Notwendigkeit der Erhaltung der marinen biologischen Vielfalt Rechnung tragen. 7. Im Sinne der Änderung trägt die NAFO bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Rechnung. 8. Die NAFO-Struktur wird gestrafft, um den Erfordernissen der Organisation stärker entgegenzukommen. So werden insbesondere zwei Beschlussfassungsorgane, der Allgemeine Rat und die Fischereikommission, zu einem Gremium zusammengefasst. 9. Die Haushaltsbeitragsregelung wird modernisiert, um für Dienstleistungen, die die NAFO für die Vertragsparteien erbringt, das Nutzer-zahlt-Prinzip einzuführen. 10. Die Pflichten der Vertragsparteien, der Flaggenstaaten und der Hafenstaaten werden in Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen und im Interesse klarerer Aussagen über Rechte und Pflichten der NAFO-Vertragsparteien neu definiert. 11. Der Beschlussfassungsprozess wurde überarbeitet, um insbesondere die Vorgaben für Vertragsparteien, die gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO Einspruch erheben wollen, klarer zu formulieren. 12. Ein neues Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Übereinkommens wird eine schnelle Beilegung von Streitigkeiten erlauben, was im Interesse der Europäischen Union liegt. 13. Die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens dürfte es der Europäischen Union erleichtern, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine nachhaltige Fischerei nachzukommen und die Ziele des Vertrags voranzubringen. 14. Angesichts der Fangmöglichkeiten, die der Europäischen Union aus dem Übereinkommen erwachsen, liegt es im Interesse der EU, die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens anzunehmen, während für die nicht geänderten Bestimmungen des Übereinkommens die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates in Kraft bleiben sollte – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, deren Wortlaut im Anhang wiedergegeben ist, wird angenommen. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union zu handeln und der Depositarregierung die Annahme der Änderung durch die Europäische Union gemäß Artikel XXI Absatz 3 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik zu notifizieren. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Datum, zu dem die Änderung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik in Kraft tritt, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [pic][pic][pic] [1] ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. [2] ABl. C vom , S. . [3] ABl. C vom , S. . [4] ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 653/80 des Rates vom 17. März 1980, ABl. L 74 vom 20.3.1980, S. 1.