52010PC0073

Entwurf einer interinstitutionelle vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich /* KOM/2010/0073 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 3.3.2010

KOM(2010) 73 endgültig

Entwurf einer

Interinstitutionelle Vereinbarung

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich

INHALTSVERZEICHNIS

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich 3

TEIL I – FINANZRAHMEN UND BESONDERE INSTRUMENTE 5

A. Bestimmungen über den Finanzrahmen 5

B. Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen besonderen Instrumente 5

B.1. Reserve für Soforthilfen 5

B.2. Solidaritätsfonds der Europäischen Union 6

B.3. Flexibilitätsinstrument 6

B.4. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 7

TEIL II - VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS 8

A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit 8

B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte 8

C. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen 9

D. Finanzierung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) 9

TEIL III – WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG 12

A. Finanzplanung 12

B. Agenturen und Europäische Schulen 13

C. Neue Finanzierungsinstrumente 13

ANHANG – INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH 15

Teil A. Zeitplan für das Haushaltsverfahren 15

Teil B. Prioritäten für das Haushaltsverfahren 15

Teil C. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge 15

Teil D. Das Haushaltsverfahren vor der Konzertierung 16

Teil E. Konzertierung 16

Teil F. Berichtigungshaushalte 18

Entwurf einer

Interinstitutionelle Vereinbarung

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

im Folgenden als „Organe” bezeichnet,

VEREINBAREN:

1. Zweck der vorliegenden Vereinbarung, die gemäß Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) geschlossen wird, ist es, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern.

2. Die Vereinbarung ist während ihrer gesamten Laufzeit für alle beteiligten Organe verbindlich.

3. Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen, in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens[1] (nachfolgend „MFR-Verordnung”) und in der Haushaltsordnung[2] festgelegt sind.

Verweise auf diese Nummer besagen, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschließt.

4. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Organe.

5. Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:

- Teil I enthält ergänzende Bestimmungen über den mehrjährigen Finanzrahmen sowie Bestimmungen über besondere, nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente.

- Teil II betrifft die interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens.

- Teil III regelt die Verwendung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

6. Diese Vereinbarung tritt zeitgleich mit der MFR-Verordnung in Kraft und ersetzt die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3].

TEIL I – FINANZRAHMEN UND BESONDERE INSTRUMENTE

A. Bestimmungen über den Finanzrahmen

7. Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien sind in gesonderten Tabellen aufgeführt. Sie werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert.

8. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans innerhalb der Obergrenzen der einzelnen Rubriken des Finanzrahmens so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben; eine Ausnahme bildet die Teilrubrik 1b „Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung“.

Aktualisierung der Mittelansätze für Zahlungen für die Zeit nach 2013

9. Die Kommission aktualisiert 2010 die Mittelansätze für Zahlungen für die Zeit nach 2013. Dabei berücksichtigt sie die tatsächliche Ausführung bei den Mitteln für Verpflichtungen bzw. für Zahlungen sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das EU-Bruttonationaleinkommen (BNE).

B. Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen besonderen Instrumente

B.1. RESERVE FÜR SOFORTHILFEN

10. Die Reserve für Soforthilfen soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer decken; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes. Für die Mittelausstattung dieser Reserve werden während der Geltungsdauer des Finanzrahmens jährlich 221 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) zur Verfügung gestellt.

Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung zwecks Rückgriff auf die Reserve vorschlägt, muss sie die Möglichkeiten einer Umschichtung vorhandener Mittel prüfen.

Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Die Mittelübertragungen werden gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung vorgenommen.

B.2. Solidaritätsfonds der Europäischen Union

11. Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll eine rasche Finanzhilfe ermöglichen, wenn im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes eine schwere Katastrophe im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts eintritt. Es besteht eine Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 1 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen). Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der Mittel verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil der Mittelausstattung kann nicht auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts ereignet, für den Fonds nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die von der Haushaltsbehörde für erforderlich erachtete Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren Mitteln des Fonds zu finanzieren. Die für den Fonds im Haushaltsplan alljährlich eingesetzten Mittel dürfen unter keinen Umständen 1 Mrd. EUR überschreiten.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, unterbreitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag. Besteht die Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags und setzt im Einklang mit der Haushaltsordnung das geeignete Haushaltsinstrument ein. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds.

Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

B.3. Flexibilitätsinstrument

12. Das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf 200 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der jeweiligen Mittelausstattung genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

Der nicht verwendete Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Haushaltsjahr n+2 übertragen werden. Bei einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments werden zunächst die übertragenen Mittel, und zwar in der Reihenfolge ihrer Übertragung, verwendet. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments.

Die Einigung wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erzielt.

B.4. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

13. Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung soll entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich unterstützen, um ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

Die jährliche Mittelausstattung des Fonds darf 500 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen, die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden (davon ausgenommen sind die Mittel der Teilrubrik 1b des Finanzrahmens).

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass nach Maßgabe von Absatz 2 ausreichende Spielräume vorhanden und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel im Rahmen des Haushaltsverfahrens als vorläufige Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 über die Inanspruchnahme des Fonds.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Die Mittelübertragungen für den Fonds werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung beschlossen.

TEIL II - VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS

A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

14. Die Einzelheiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsbereich sind im Anhang niedergelegt.

B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

15. Alle nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Bestimmung, mit der der Gesetzgeber die Mittelausstattung des Programms festsetzt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms um höchstens 5 % abzuweichen, außer im Falle neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in der MFR-Verordnung sowie der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht überschritten werden.

Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren genehmigte und den Mitgliedstaaten vorab zugewiesene Mittel für die Kohäsionspolitik, für deren Programme stets eine Mittelausstattung für die gesamte Programmlaufzeit festgelegt wird, fallen nicht unter diese Nummer.

16. In den nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag” angegeben.

Sollte der Rat dennoch einen finanziellen Bezugsrahmen angeben, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im AEU-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975[4] Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 15 dieser Vereinbarung.

C. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

17. Für Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen gelten folgende spezielle Bestimmungen:

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Mittel, die für neue Abkommen oder für die Verlängerung von Abkommen vorgesehen werden, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden im Haushaltsplan in die Reserve eingestellt.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, so übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit im Rahmen eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs die Ursachen und die nach den geltenden Verfahren zu treffenden Maßnahmen diskutiert werden können. Die Kommission schlägt erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für den Rest des Jahres.

D. FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

18. Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 41 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Vermittlungsausschuss auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Entwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des GASP-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, so setzen das Europäische Parlament und der Rat den im Vorjahr eingesetzten oder - falls dieser niedriger ist - den im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben verteilt sich nach dem in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Ansatz auf verschiedene Artikel des GASP-Kapitels. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht genehmigten Instrumente sowie alle künftigen - d.h. noch nicht vorhersehbaren - Instrumente, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres gegebenenfalls annimmt.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans autonom Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vorzunehmen; dies gewährleistet die für eine rasche Durchführung der GASP-Maßnahmen erforderliche Flexibilität. Sollte sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigen, dass die GASP-Mittel zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen, so bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission umgehend um die Herbeiführung einer Lösung nach Maßgabe von Artikel 2 der MFR-Verordnung sowie Nummer 10 dieser Vereinbarung.

Für die einzelnen Artikel, in die die Mittel für die GASP-Maßnahmen innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans einzusetzen sind, werden folgende Bezeichnungen vorgeschlagen:

- Maßnahmen zur Krisenbewältigung, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Überwachung und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen;

- Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen;

- Soforthilfemaßnahmen;

- Vorbereitungsmaßnahmen und Folgemaßnahmen;

- Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

Die Mittel für Maßnahmen, die unter den Haushaltsplanartikel des dritten Spiegelstrichs fallen, dürfen 20 % der im GASP-Kapitel veranschlagten Gesamtmittel nicht übersteigen.

19. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres übermittelten zukunftsorientierten Dokument, das die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP sowie die finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darlegt und eine Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen enthält. Außerdem unterrichtet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik das Europäische Parlament im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal pro Jahr im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden und die spätestens im Vermittlungsausschuss festgelegt werden. An diesen Sitzungen nehmen teil:

- Europäisches Parlament: der Vorsitz der beiden betroffenen Ausschüsse

- Rat: Vorsitzender des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Kommission wird zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen.

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Ratsbeschluss im GASP-Bereich unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen nachdem der endgültige Beschluss gefasst wurde, mit, wie hoch die geplanten Kosten veranschlagt werden; sein Kostenvoranschlag (Finanzbogen) enthält insbesondere die Kosten und Angaben betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur, Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Maßnahmen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

TEIL III – WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

A. Finanzplanung

20. Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im Mai/Juni (zusammen mit den Unterlagen zum Entwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember/Januar (nach Annahme des Haushaltsplans) eine vollständige Finanzplanung für die (Teil-)Rubriken 1a, 2 (Umwelt und Fischerei), 3a, 3b und 4 des Finanzrahmens vor. Diese nach Rubriken, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung nimmt Bezug auf:

a) die geltenden Rechtsvorschriften , wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Maßnahmen unterschieden wird:

- Bei mehrjährigen Programmen gibt die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren), die Laufzeit, den finanziellen Bezugsrahmen sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben an.

- Bei jährlichen Maßnahmen (Pilotvorhaben, vorbereitende Maßnahmen, Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, legt die Kommission Mehrjahresschätzungen vor und gibt (bei Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen) an, welche Spielräume bis zu den gemäß Artikel 32 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung[5] festgelegten bewilligten Obergrenzen verbleiben.

b) anhängige Legislativvorschläge : anhängige Kommissionsvorschläge, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinie (untere Ebene), Kapitel und Politikbereich. Es muss ein Mechanismus gefunden werden, mit dem die Übersichten jeweils nach Annahme eines Vorschlags aktualisiert werden, damit die finanziellen Auswirkungen bewertet werden können.

Die Kommission sollte für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Legislativplanung sorgen, damit präzisere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Legislativvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der Mai-Dezember-Planung vorgesehen ist oder nicht. Die Haushaltsbehörde sollte insbesondere über Folgendes informiert werden:

a) die angenommenen neuen Rechtsakte, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

b) die anhängigen Legislativvorschläge, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

c) die im jährlichen Legislativprogramm der Kommission vorgesehenen Rechtsakte, mit Angabe jener Maßnahmen, die voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind (ja/nein).

Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die neuen Legislativvorschläge bewirken.

B. Agenturen und Europäische Schulen

21. In ihren Vorschlägen über die Einrichtung neuer Agenturen bewertet die Kommission die finanziellen Auswirkungen auf die betreffende Ausgabenlinie. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen.

Ein ähnliches Verfahren wird angewendet, wenn die Einrichtung einer neuen Europäischen Schule geplant ist.

Hierbei gelten folgende Verfahrensschritte:

- Zunächst erläutert die Kommission Vorschläge für die Einrichtung einer neuen Agentur systematisch jeweils beim ersten Trilog-Treffen, das nach Annahme ihres Vorschlags stattfindet; dabei unterbreitet sie auch den Finanzbogen, der dem vorgeschlagenen Rechtsakt zur Einrichtung der Agentur beigefügt ist, und legt seine Folgen für den verbleibenden Finanzplanungszeitraum dar.

- Danach wird unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Rechtsetzungsverfahren und unter der Voraussetzung, dass jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde vor der Annahme des Rechtsaktes zu den finanziellen Folgen des Vorschlags Stellung nehmen kann, die Einrichtung der neuen Agentur auf die Tagesordnung des nachfolgenden Trilog-Treffens (in dringenden Fällen in vereinfachter Form) gesetzt, damit eine Einigung über die Finanzierung erreicht wird.

- Schließlich wird die im Rahmen des Trilogs erreichte Einigung in einer gemeinsamen Erklärung bestätigt, sofern ihr die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung zugestimmt haben.

C. Neue Finanzierungsinstrumente

22. Die Organe sind sich darin einig, dass Kofinanzierungsmechanismen einzuführen sind, damit die Hebelwirkung der aus dem Haushalt der Europäischen Union bereitgestellten Mittel durch zusätzliche Finanzierungsanreize verstärkt wird.

Sie kommen überein, die Entwicklung entsprechender mehrjähriger Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, die als Katalysator für öffentliche und private Investoren dienen.

Die Kommission berichtet der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans über die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung finanziert werden, um Investitionen in Forschung und Entwicklung, transeuropäische Netze und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Für die Kommission

Der Präsident Der Präsident Mitglied der Kommission

ANHANG – INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

Teil A. Zeitplan für das Haushaltsverfahren

1. Bezüglich der verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens folgen die Organe dem unter den nachfolgend aufgeführten Punkten 2, 3, 8, 9, 11, 12 und 14 festgelegten Zeitplan. Sie können erforderlichenfalls rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsverfahrens einvernehmlich beschließen, diesen Zeitplan anzupassen.

Teil B. Prioritäten für das Haushaltsverfahren

2. Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission und spätestens im April wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden.

Teil C. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge

3. Die Kommission nimmt den Entwurf des Haushaltsplans in der letzten Aprilwoche oder spätestens in der ersten Maiwoche an.

4. Die Kommission legt jedes Jahr einen Entwurf des Haushaltsplans vor, aus dem der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Europäischen Union hervorgeht.

Hierbei berücksichtigt sie

a) die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds;

b) die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie ein angemessenes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen sicherstellt;

c) die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben und/oder neuen vorbereitenden Maßnahmen einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung (Definition, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts für die Mittelausführung und Ausnahmen) geprüft worden sind;

d) die Vorgabe, dass sich die Ausgaben gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr entsprechend dem Gebot der Haushaltsdisziplin entwickeln.

5. Die Organe sorgen dafür, dass nach Möglichkeit keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

6. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Entwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

7. Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Tatsache, dass sich erhebliche Änderungen bei Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalts auf die Berichterstattungspflichten der Kommissionsdienststellen auswirken, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Rahmen der Konzertierung zu erörtern.

8. Bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV den Haushaltsentwurf erforderlichenfalls ändern, u. a. im Rahmen eines Berichtigungsschreibens zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft. Die Kommission übermittelt den beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Informationen über die Aktualisierung sobald sie vorliegen und stellt der Haushaltsbehörde alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung.

Teil D. Das Haushaltsverfahren vor der Konzertierung

9. Rechtzeitig vor der Lesung im Rat wird eine Trilogsitzung einberufen, auf der die Organe über den Entwurf des Haushaltsplans beraten.

10. Damit die Kommission die Durchführbarkeit der von der Haushaltsbehörde geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen bzw. Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen die beiden Teile der Haushaltsbehörde die Kommission bis Mitte Juni von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits im Rahmen dieses Trilogs erfolgen kann.

11. Der Rat schließt spätestens Ende Juli seine Lesung ab.

12. Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung bis Ende September oder spätestens Anfang Oktober ab; das Plenum des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung Mitte Oktober ab.

Teil E. Konzertierung

13. Nimmt das Europäische Parlament Abänderungen an, beruft der Präsident des Europäischen Parlaments im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates und unter Einhaltung der Bestimmungen des AEU-Vertrags den Vermittlungsausschuss ein. Die Einberufung wird an dem Tag unterzeichnet und übermittelt, an dem das Parlament über den Haushalt im Plenum abstimmt.

14. Die Organe arbeiten eng zusammen, um die Arbeiten des Vermittlungsausschusses binnen 21 Tagen bis Mitte November abzuschließen.

15. Um ein Einvernehmen über einen gemeinsamen Text im Vermittlungsausschuss vorzubereiten, tauschen die Organe baldmöglichst die erforderlichen Unterlagen aus.

16. Vor der Abstimmung des Europäischen Parlaments kann zur Festlegung der Arbeitsorganisation eine vorbereitende Sitzung einberufen werden.

17. Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird von Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates gemeinsam wahrgenommen. Den Vorsitz führt jeweils das die Sitzung ausrichtende Organ. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest.

18. Gemäß Artikel 314 Absatz 5 Unterabsatz 2 AEUV nimmt die Kommission an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken.

19. Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden von den beiden Vorsitzenden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Vermittlungsausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zur Terminplanung gehört.

20. Trilogsitzungen können in allen Stadien der Konzertierung und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Sie dienen der Klärung noch ausstehender Probleme und der Vorbereitung einer Einigung im Vermittlungsausschuss.

21. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Trilogsitzungen finden abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates statt, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

22. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und das Generalsekretariat des Rates nehmen unter Mitwirkung der Generaldirektion Haushalt der Kommission die Sekretariatsgeschäfte des Vermittlungsausschusses wahr, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten der drei Organe im Vorhinein eindeutig festgelegt werden.

23. Dem Vermittlungsausschuss liegen der Entwurf des Haushaltsplans der Kommission, der Standpunkt des Rates sowie die Abänderungen seitens des Europäischen Parlaments vor. Darüber hinaus legt die Kommission ihre Stellungnahme zur Durchführbarkeit des Standpunktes bzw. der Abänderungen sowie soweit möglich ihre Übersicht über den Haushaltsvollzug vor.

24. Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend im Wege des Briefwechsels zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieses Briefwechsels werden der Kommission übermittelt.

25. Jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass den im Rahmen der Konzertierung gegebenenfalls erzielten Ergebnissen während des gesamten Haushaltsverfahrens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags Rechnung getragen wird.

26. Die Organe bemühen sich, den erfolgreichen Abschluss der Konzertierung auf einer gemeinsamen Pressekonferenz bekanntzugeben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen.

27. Sobald im Vermittlungsausschuss Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt wurde, bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, die im Vermittlungsausschuss erzielten Ergebnisse sobald wie möglich gemäß Artikel 314 Absatz 6 AEUV und im Einklang mit ihren jeweiligen Geschäftsordnungen zu billigen.

Teil F. Berichtigungshaushalte

Allgemeine Grundsätze

28. Da Berichtigungshaushaltspläne häufig spezifische und bisweilen dringliche Angelegenheiten betreffen, verständigen sich die Organe auf die nachstehenden Grundsätze, damit Berichtigungshaushaltspläne möglichst reibungslos, zügig und ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses im Rahmen einer angemessenen interinstitutionellen Zusammenarbeit angenommen werden können.

29. Die Organe bemühen sich soweit möglich, die Zahl der Berichtigungshaushaltspläne zu begrenzen.

Zeitplan

30. Unbeschadet des Zeitpunkts der endgültigen Annahme informiert die Kommission die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Voraus über die voraussichtlichen Termine für die Annahme der Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen.

31. Gemäß ihren jeweiligen Geschäftsordnungen bemühen sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans alsbald nach der Annahme durch die Kommission zu prüfen.

32. Zur Beschleunigung des Verfahrens stellen die beiden Teile der Haushaltsbehörde sicher, dass ihre Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert sind, damit das Verfahren auf kohärente und abgestimmte Weise abgewickelt werden kann. Die Organe bemühen sich daher, so früh wie möglich indikative Zeitpläne für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans aufzustellen.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen die relative Dringlichkeit eines Berichtungshaushaltsplans sowie die Notwendigkeit, diesen so rechtzeitig anzunehmen, dass er im Laufe des betreffenden Jahres wirksam werden kann.

Zusammenarbeit während der Lesungen durch die beiden Teile der Haushaltsbehörde

33. Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen und schaffen im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen.

Im Falle möglicher Meinungsverschiedenheiten können beide Teile der Haushaltsbehörde vor ihrer endgültigen Entscheidung über einen Berichtigungshaushaltsplan oder auch die Kommission gegebenenfalls vorschlagen, einen Sondertrilog einzuberufen, um die strittigen Fragen zu erörtern und einen Kompromiss herbeizuführen.

34. Alle von der Kommission vorgeschlagenen und noch nicht endgültig gebilligten Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen werden systematisch auf die Tagesordnungen für die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens geplanten Triloge gesetzt. Die Kommission stellt die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vor, und die beiden Teile der Haushaltsbehörde teilen sofern möglich vor dem Trilog ihre jeweiligen Standpunkte mit.

35. Wird bei einem Trilog ein Kompromiss erzielt, so verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, den Ergebnissen des Trilogs bei ihren Beratungen über den Berichtigungshaushaltsplan gemäß dem Vertrag und ihren Geschäftsordnungen Rechnung zu tragen.

Zusammenarbeit nach den Lesungen durch die beiden Teile der Haushaltsbehörde

36. Billigt das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen, so gilt der Berichtigungshaushaltsplan als angenommen.

37. Nimmt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an, so findet Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV Anwendung. Vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses wird jedoch ein Trilog einberufen.

- Wird bei dem Trilog Einvernehmen erzielt, so wird die Vermittlung vorbehaltlich der Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde zu den Ergebnissen des Trilogs ohne Sitzung des Vermittlungsausschusses durch einen Briefwechsel abgeschlossen.

- Wird bei dem Trilog kein Einvernehmen erzielt, so tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und gestaltet seine Arbeiten entsprechend den gegebenen Umständen so, dass der Beschlussfassungsprozess möglichst vor Ablauf der in Artikel 314 Absatz 6 AEUV festgelegten 21-Tage-Frist abgeschlossen werden kann. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses können durch einen Briefwechsel abgeschlossen werden.

[1] ABl. L … vom …, S. ….

[2] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

[3] ABl. C 139 vom 14.5.2006, S. 1.

[4] ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

[5] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).