52010PC0049

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea /* KOM/2010/0049 endg. - COD 2010/0032 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 9.2.2010

KOM(2010)49 endgültig

2010/0032 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea

BEGRÜNDUNG

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Korea Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea aufzunehmen. Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert.

Das Abkommen enthält eine bilaterale Schutzklausel, der zufolge der Meistbegünstigungszollsatz wiedereingeführt werden kann, wenn eine Ware infolge einer Liberalisierung der Handelsströme absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Damit im Bedarfsfall entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt werden können, muss die Schutzklausel entsprechend im Recht der Europäischen Union umgesetzt werden. Dies ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil die verfahrensrechtlichen Aspekte der Einführung von Schutzmaßnahmen sowie die Rechte der betroffenen Parteien (z. B. Verteidigungsrechte) geregelt werden müssen. Die als Vorschlag beigefügte Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument zur Umsetzung der Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea.

- 2010/0032 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Korea aufzunehmen.

(2) Die Verhandlungen sind abgeschlossen; das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert und am [ ][2] zur Genehmigung vorgelegt und wird seit dem […] angewendet.

(3) Die Verfahren für die Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Bestimmungen über Schutzmaßnahmen müssen festgelegt werden.

(4) Die Begriffe „bedeutende Schädigung“, „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ und „Übergangszeit“ in Kapitel 3 Artikel 3.5 des Abkommens sollten definiert werden.

(5) Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Kapitel 3 Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(7) Es sind genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Angaben einschließlich verfügbarer Nachweise über die Entwicklung von Einfuhren übermitteln, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

(8) Liegen ausreichende Nachweise vor, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission im Einklang mit Kapitel 3 Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union .

(9) Im Einklang mit Kapitel 3 Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sind genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu den eingegangenen Informationen und die Überprüfung dieser Informationen durch die Parteien, die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorzusehen.

(10) Gemäß Kapitel 3 Artikel 3.2 Absatz 1 des Abkommens sollte die Kommission der Republik Korea die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und die Republik Korea konsultieren.

(11) Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es gemäß Kapitel 3 Artikel 3.2 und 3.3 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie – im Bemühen um rasche Beschlussfassung – für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.

(12) Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, gemäß Kapitel 3 Artikel 3.3 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Maßnahmen zu treffen.

(13) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden, wie dies in Kapitel 3 Artikel 3.2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen ist.

(14) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[3] getroffen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht.

2. Eine „bedeutende Schädigung“ ist eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Hersteller in der Union.

3. Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.

4. „Übergangszeit“ ist je nach Ware der Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens bis 10 Jahre nach Abschluss der Senkung oder Abschaffung des Zolls für die betreffende Ware;

5. „Abkommen“ ist das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea.

Arti kel 2

Grundsätze

1. Eine Schutzmaßnahmen kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

2. Schutzmaßnahmen können folgende Form haben:

6. Aussetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

7. Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

8. der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltende Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

9. der in den Ablaufplanungen in Anhang 2-A genannte Basiszollsatz nach Artikel 2.5 Absatz 2 des Abkommens.

Arti kel 3

Einleitung eines Verfahrens

1. Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

2. Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter.

3. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union . Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung aus einem Mitgliedstaat.

4. Die Bekanntmachung nach Absatz 3 enthält:

10. eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

11. die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

12. die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 7 stellen können.

Arti kel 4

Untersuchung

1. Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.

3. Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In von der Kommission ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 genannten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie dies für angemessen erachtet.

5. Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

6. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

7. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

8. Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

9. Die Kommission notifiziert der Republik Korea schriftlich die Einleitung einer Untersuchung und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

Arti kel 5

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

1. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen.

2. Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

3. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten.

4. Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

Artikel 6

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 eingestellt.

Arti kel 7

Einführung endgültiger Maßnahmen

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen.

Arti kel 8

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

1. Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird.

2. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass eine Verlängerung erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt.

3. Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung für Untersuchungen festgelegten Verfahren und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren beschlossen.

Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.

4. Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, die Republik Korea stimmt zu.

Artikel 9

Vertraulichkeit

1. Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

2. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht bekanntgeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekanntgeben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe erhebliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

5. Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse seitens der Behörden der Union nicht entgegen. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Arti kel 10

Ausschuss

Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung([4]) unterstützt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates gilt mutatis mutandis.

Artikel 11

Beschlussfassung

1. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens. Der Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgeben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C […], […], S. […].

[2] Verweis auf den Vorschlag der Kommission.

[3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[4] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.