Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht /* KOM/2010/0020 endg. - NLE 2010/0010 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 3.2.2010 KOM(2010)20 endgültig 2010/0010 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht BEGRÜNDUNG - Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) steht die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) Drittländern zur Beteiligung offen, die das Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen. - 2005 stellte die Republik Kroatien einen Antrag auf Mitarbeit in der EBDD. Im Juli 2009 wurden die Verhandlungen mit der Republik Kroatien entsprechend den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 11. Juli 2006 mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen wurde später überarbeitet, um dem in Kraft getretenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung zu tragen, und am 22. Dezember 2009 von beiden Vertragsparteien paraphiert. **** Der Abkommensentwurf lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Republik Kroatien wird sich am Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle beteiligen und die Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) ergeben. Die Republik Kroatien wird dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) angeschlossen und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der EBDD Daten zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stellen. Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung zahlt sie einen finanziellen Beitrag an die Union. Die Republik Kroatien ist außerdem im Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle vertreten, hat dort jedoch bis zu ihrem Beitritt zur Europäischen Union kein Stimmrecht. Die EBDD wird die Republik Kroatien genauso behandeln wie die Mitgliedstaaten, d. h. Gleichbehandlung in Bezug auf den Anschluss an das Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) sowie in personeller Hinsicht gewährleisten. Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit bis zu dem Tag, an dem die Republik Kroatien Mitglied der Europäischen Union wird. **** - Gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden. - Daher wird der Rat ersucht, die Kommission zu ermächtigen, das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der EBDD im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die Personen zu bestellen, die zur Unterzeichnung befugt sind. - 2010/0010 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung)[1] steht die Beobachtungsstelle Drittländern zur Beteiligung offen, die das Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen. 2. Am 11. Juli 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Kroatien Verhandlungen über ein Abkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. 3. Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – vom Verhandlungsführer im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, das Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die Personen zu bestellen, die zur Unterzeichnung befugt sind. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates [Der Präsident] ANHANG ABKOMMEN zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht DIE REPUBLIK KROATIEN einerseits und DIE EUROPÄISCHE UNION („die Union“) andererseits – eingedenk dessen, dass der Europäische Rat von Thessaloniki 2003 das Ziel vorgab, die privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten auf der Grundlage der im Zuge der Erweiterung gewonnenen Erfahrungen weiter zu verstärken, in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] („die Verordnung“) über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht („die Beobachtungsstelle“), in der Erwägung, dass nach Artikel 21 der Verordnung die Beobachtungsstelle Drittländern zur Beteiligung offensteht, die das Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien die in der Verordnung festgelegten Ziele der Beobachtungsstelle teilt, da ihr oberstes Ziel die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien die Beschreibung der Aufgaben der Beobachtungsstelle sowie ihre Arbeitsmethode und ihre vorrangigen Tätigkeitsbereiche gemäß der Verordnung anerkennt, in der Erwägung, dass in der Republik Kroatien eine geeignete Einrichtung besteht, die dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht angeschlossen werden kann – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien beteiligt sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Beobachtungsstelle zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen. Artikel 2 Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) 4. Die Republik Kroatien wird dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) angeschlossen. 5. Die Republik Kroatien teilt der Beobachtungsstelle binnen 28 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Strukturen mit, aus denen sich ihr nationales Informationsnetz zusammensetzt, darunter auch ihre nationale Beobachtungsstelle, und benennt etwaige sonstige Fachzentren, die einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten. Artikel 3 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle lädt einen Vertreter der Republik Kroatien zu seinen Sitzungen ein. Der Vertreter nimmt in vollem Umfang daran teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen eine Sitzung einberufen, in der Fragen von besonderem Interesse für die Union und ihre Mitgliedstaaten behandelt werden und die daher auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beschränkt ist. Der Verwaltungsrat legt gemeinsam mit Vertretern der Republik Kroatien die Einzelheiten der Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Beobachtungsstelle fest. Artikel 4 Haushalt Die Republik Kroatien beteiligt sich gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen, der fester Bestandteil des Abkommens ist, finanziell an den in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten der Beobachtungsstelle. Artikel 5 Schutz und Vertraulichkeit der Daten 6. Werden aufgrund dieses Abkommens Informationen von der Beobachtungsstelle im Einklang mit dem Unionsrecht und dem kroatischen Recht an die kroatischen Behörden weitergeleitet, ist die Verwendung dieser Informationen nur zu dem erklärten Zweck und zu den von der übermittelnden Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Derartige Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 7. Die von der Beobachtungsstelle an die kroatischen Behörden übermittelten Daten über Drogen und Drogensucht dürfen unter Einhaltung der Unionsvorschriften und der kroatischen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 8. Von der Republik Kroatien benannte Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach kroatischem Recht als vertraulich eingestuft sind. 9. Hinsichtlich der Daten, die der Beobachtungsstelle von den kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt werden, gilt für die Beobachtungsstelle Artikel 6 der Verordnung. Artikel 6 Rechtsstellung Die Beobachtungsstelle besitzt in der Republik Kroatien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach kroatischem Recht zusteht. Artikel 7 Haftung Die Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach Artikel 19 der Verordnung. Artikel 8 Vorrechte Um der Beobachtungsstelle und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die Republik Kroatien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 6 und 7, 11 bis 14, 16, 18 und 19 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften[3]. Artikel 9 Beschäftigungsbedingungen Nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können kroatische Staatsangehörige, die im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sind, vom Direktor der Beobachtungsstelle auf Vertragsbasis eingestellt werden. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der diplomatischen Note in Kraft, in der die letzte Vertragspartei bestätigt, dass die auf ihrer Seite notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Artikel 11 Gültigkeit und Beendigung 10. Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Es endet mit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union. 11. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation außer Kraft. Geschehen zu […] am […] in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Republik Kroatien Für die Europäische Union ANHANG Finanzieller Beitrag der Republik Kroatien zur Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht 12. Die Republik Kroatien leistet im Rahmen ihrer Beteiligung an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht („Beobachtungsstelle“) einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union, der in den ersten vier Jahren, in denen die Republik Kroatien nach und nach in die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle eingebunden wird, schrittweise erhöht wird. Die zu leistenden finanziellen Beiträge belaufen sich auf: 13. im ersten Jahr der Beteiligung 100 000 EUR 14. im zweiten Jahr der Beteiligung 150 000 EUR 15. im dritten Jahr der Beteiligung 210 000 EUR 16. im vierten Jahr der Beteiligung 271 000 EUR. Im fünften Jahr der Beteiligung wird der finanzielle Beitrag, den die Republik Kroatien jährlich zur Finanzierung der Beobachtungsstelle zu leisten hat, um den Prozentsatz fortgeschrieben, um den sich der Zuschuss der Union zur Beobachtungsstelle erhöht. Die Republik Kroatien kann für die Zahlung ihres Beitrags zur Beobachtungsstelle bis zu einem gewissen Grad die Hilfe der Union in Anspruch nehmen, wobei der maximale Zuschuss der Union 75 % im ersten Jahr der Beteiligung, 60 % im zweiten Jahr der Beteiligung und 50 % in den Folgejahren beträgt. Die beantragten Unionsmittel werden der Republik Kroatien im Rahmen eines getrennten Planungsverfahrens auf der Grundlage einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Für den restlichen Beitrag kommt die Republik Kroatien selbst auf. 17. Der Beitrag der Republik Kroatien wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Republik Kroatien durch die Teilnahme an Tätigkeiten oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Beobachtungsstelle entstehen, werden von der Beobachtungsstelle auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. 18. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der Republik Kroatien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Für die darauf folgenden Jahre richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen dieses Abkommens. [1] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1. [2] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1. [3] Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, ABl. L 152 vom 13.7.1967, S. 13.