52010PC0007

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung /* KOM/2010/0007 endg. - NLE 2010/0005 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 22.1.2010

KOM(2010)7 endgültig

2010/0005 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen Euro in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) niedergelegt[2]. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[3] geändert. Aufgrund dieser Änderung gilt für Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF vorübergehend ein erweiterter Anwendungsbereich. Die geänderte Verordnung findet auf alle Anträge Anwendung, die ab dem 1. Mai 2009 gestellt werden.

Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben den von Deutschland vorgelegten Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere ihrer Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, eingehend geprüft.

Antrag EGF/2009/013 DE/Karmann

1. Deutschland reichte den Antrag am 13. August 2009 bei der Kommission ein und legte bis zum 23. Oktober 2009 Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor. Der Antrag stützte sich auf das spezifische Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitnehmer bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.

2. Der Antrag bezieht sich auf 2 476 Entlassungen in zwei Betrieben des Unternehmens Karmann GmbH (Wilhelm Karmann GmbH und Karmann-Rheine GmbH & Co. KG); davon kommen 1 793 für eine EGF-Unterstützung in Frage.

3. Für die eingehende Beurteilung des Antrags wird auf die von der Kommission angenommene Mitteilung[4] verwiesen.

Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag EGF/2009/013 DE/Karmann zu genehmigen, den Deutschland wegen Entlassungen im Unternehmen Karmann GmbH im Automobilsektor eingereicht hat, da nachgewiesen wurde, dass zwischen diesen Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge ein unmittelbarer, nachvollziehbarer Zusammenhang besteht. Es wurde ein koordiniertes Paket zuschussfähiger personalisierter Dienstleistungen vorgeschlagen, zu denen der EGF 6 199 341 EUR beitragen soll (siehe folgende Seite).

Finanzierung

Die jährlich für den EGF bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR.

Da im Jahr 2010 im Rahmen früherer Anträge bisher bereits ein Betrag von 258 163 EUR in Anspruch genommen worden ist, bleibt eine Summe von 499 741 837 EUR verfügbar. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Deutschlands.

Auf der Grundlage der Anträge auf EGF-Unterstützung, die Deutschland für den Bereich der Automobilherstellung eingereicht hat, wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für die koordinierten Pakete personalisierter Dienstleistungen auf 6 199 341 EUR, d.h. 65 % der Gesamtkosten veranschlagt.

Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen finanziellen Beitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

Unter Berücksichtigung des beantragten Finanzbeitrags bleibt gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar, um einen in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarf zu decken.

Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren.

Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

Parallel zu dem vorliegenden Beschluss legt die Kommission wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen eine Mittelübertragung vor, mit der die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden.

2010/0005 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[6], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.

(4) Deutschland reichte am 13. August 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Automobilsektor ein und legte bis zum 23. Oktober 2009 Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 199 341 EUR bereitzustellen.

(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 6 199 341 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

[4] SEK(2009) 1619 vom 30.11.2009.

[5] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[6] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[7] ABl. C […] vom […], S. […].