2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/7


Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen „Neue Perspektiven für die Überprüfung der EVTZ-Verordnung“

2011/C 104/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstreicht, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt dazu beiträgt, dass die Union, alle ihre Mitgliedstaaten sowie ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besser gewappnet sind, um den Herausforderungen der Globalisierung für Europa zu begegnen und einem möglichen Einflussverlust vorzubeugen;

kommt zu dem Schluss, dass der EVTZ die gemeinschaftsrechtliche Antwort auf das Erfordernis der Institutionalisierung der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Union darstellen kann, wobei es den europäischen Gebietskörperschaften unbenommen ist, sich frei für andere alternative Formen und Formeln der Kooperation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zu entscheiden, nur dass diese nicht mehr im eigentlichen Sinne gemeinschaftlich, sondern international wären;

ist der Auffassung, dass die EVTZ auch als „Laboratorien“ für eine Multi-Level-Governance interessante Perspektiven bieten; spricht sich zudem für die Schaffung eines spezifisches Gemeinschaftsprogramms aus, das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden könnte und das die Schaffung neuer EVTZ bzw. die Umwandlung bereits bestehender Kooperationsprojekte, die nach herkömmlichen Methoden verwaltet werden, fördern würde;

ist der Ansicht, dass die Programmverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen sind und dass in der künftigen überarbeiteten EVTZ-Verordnung (EG) 1082/2006 klar auszuführen ist, dass EVTZ, die sich im Rahmen solcher Initiativen, Ausschreibungen und Gemeinschaftsprogramme bewerben, zu keinem Zeitpunkt diskriminiert werden dürfen, umso mehr als das Bestehen des EVTZ von einer erwiesenermaßen beständigen europäischen Partnerschaft zeugt und die üblichen Anforderungen der Transnationalität erfüllt sind;

begrüßt den vom AdR-Präsidium am 26. Januar 2011 gefassten Beschluss, eine EVTZ-Plattform des Ausschusses der Regionen einzurichten, in deren Rahmen eine kontinuierliche Evaluierung der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 und der praktischen Entwicklung der EVTZ erfolgen soll.

Berichterstatter

:

Alberto Núñez Feijóo (ES/EVP), Präsident der Autonomen Gemeinschaft Galicien

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) eine neuartige juristische Person ist, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 (1) geschaffen wurde; gemäß Artikel 18 der Verordnung sollte diese am 1. August 2006 in Kraft treten und spätestens ab dem 1. August 2007 angewandt werden, mit Ausnahme von Artikel 16, der bereits ab dem 1. August 2006 gelten sollte und die erforderlichen Vorkehrungen betrifft, die die Mitgliedstaaten für eine wirksame Anwendung der Verordnung treffen sollten;

2.

weist darauf hin, dass die Kommission laut Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zuständig und verantwortlich ist und die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union überwacht;

3.

unterstreicht, dass die Kommission laut Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 „bis 1. August 2011 […] dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor[legt]“;

4.

ist der Auffassung, dass diese Initiativstellungnahme des Ausschusses nach der Prüfung durch EU-Juristen und angesichts der dabei festgestellten großen Abweichungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Verordnung sehr zweckmäßig ist, um den EVTZ als Institution sowie seine praktische Funktionsweise umfassend zu untersuchen. Dadurch soll die eventuelle Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 erleichtert werden, um die Rechtsvorschrift an die Erfordernisse anzupassen, die im Zuge der vom AdR und vom Berichterstatter im Vorfeld durchgeführten Konsultationen ermittelt wurden;

5.

weist darauf hin, dass der territoriale Zusammenhalt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt auf eine Stufe gestellt wird und das Instrument der EVTZ ein wichtiges politisches und juristisches Mittel sein kann, um diesen Grundsatz umzusetzen;

6.

stellt fest, dass mit der neuen Verankerung des „wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“ in Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zudem Folgendes festgelegt wird: „Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.“;

7.

weist darauf hin, dass in Artikel 349 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union der Sonderfall der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit von speziellen, den besonderen Gegebenheiten dieser Gebiete angemessenen Maßnahmen erfasst sind;

8.

lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass sich der EVTZ bisher vor allem in Grenz- und - in geringerem Maß - in Inselgebieten ausgebreitet hat;

9.

weist darauf hin, dass die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sehr deutlich machen, welche Beweggründe der Gemeinschaftsgesetzgeber für einen Schritt von solcher Tragweite hatte, wie es die Schaffung eines neuen Rechtsinstruments dieser Art und dessen Aufnahme in die Rechtsordnung der Union ist: er tat dies erstens, um den Zusammenhalt in der Union durch die Erleichterung der territorialen Zusammenarbeit zu verbessern; zweitens, um die Schwierigkeiten abzubauen, die dieser Zusammenarbeit im Weg stehen; drittens, um diese Zusammenarbeit zu verstärken, da die Grenzen in der Union infolge ihrer Erweiterung zugenommen haben; viertens, um die Untauglichkeit der bisherigen Rechtsstrukturen (wie der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung) für die Organisation der Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit (früher Gemeinschaftsinitiative Interreg) zu überwinden;

10.

stellt fest, dass aus der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 neben den rechtlichen Gründen als weiterer Beweggrund hervorgeht, dass es finanziell und wirtschaftlich sinnvoll sein kann, die von der Union kofinanzierten Programme oder Projekte der territorialen Zusammenarbeit neben anderen Instrumenten der territorialen Zusammenarbeit freiwillig über EVTZ zu kanalisieren, wobei das Grundkriterium für die Gewährung der Kofinanzierung in jedem Fall die Qualität der vorgelegten Vorschläge sein muss;

11.

betont, dass Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2) in dieser Hinsicht die ausdrückliche Bestimmung enthält, dass die Verantwortung für die Durchführung eines operationellen Programms im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ an EVTZ delegiert werden kann, indem die Staaten ihnen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und des gemeinsamen technischen Sekretariats übertragen. Die Verantwortung sollte ebenfalls die finanzielle Haftung gegenüber der EU-Kommission beinhalten;

12.

weist darauf hin, dass in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (3) das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ genannt ist, „das in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen, der Stärkung der länderübergreifenden Zusammenarbeit in Gestalt von den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechenden Aktionen zur integrierten Raumentwicklung und dem Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der geeigneten territorialen Ebene besteht“;

13.

hebt hervor, dass aus Artikel 7 und 38 sowie weiteren diesbezüglichen Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und aus Kapitel III und ergänzenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 das Ziel hervorgeht, den Zusammenhalt über eine verstärkte und bessere territoriale Zusammenarbeit innerhalb der Union zu konsolidieren, wobei sich ein Höchstmaß an Qualität und Effizienz über die Institutionalisierung dieser Zusammenarbeit erreichen ließe;

14.

unterstreicht, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt dazu beiträgt, dass die Union, alle ihre Mitgliedstaaten sowie ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besser gewappnet sind, um den Herausforderungen der Globalisierung für Europa zu begegnen und einem möglichen Einflussverlust vorzubeugen;

15.

kommt zu dem Schluss, dass der EVTZ die gemeinschaftsrechtliche Antwort auf das Erfordernis der Institutionalisierung der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Union darstellen kann, wobei es den europäischen Gebietskörperschaften unbenommen ist, sich frei für andere alternative Formen und Formeln der Kooperation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zu entscheiden, nur dass diese nicht mehr im eigentlichen Sinne gemeinschaftlich, sondern international wären;

16.

ist der Auffassung, dass die EVTZ auch als „Laboratorien“ für eine Multi-Level-Governance, wie sie im Weißbuch des Ausschusses der Regionen gefordert wird, interessante Perspektiven bieten. Angesichts des Beitrags, den die Rechtsform EVTZ zur Verwirklichung der Europa-2020-Ziele leisten kann, könnte durch EVTZ geeigneter Größe, z.B. durch an makroregionalen Aktivitäten beteiligte Verbünde, der Abschluss von „Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften“ unterstützt werden, die von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Überprüfung des EU-Haushalts vom 19. Oktober 2010 als Instrumente zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 genannt werden, bedauerlicherweise jedoch auf die Beziehung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten beschränkt sind;

Tatsächliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006

17.

stellt jedoch fest, dass der EVTZ zwar ad hoc als gemeinschaftsrechtliche Institution geschaffen wurde, um die territoriale Zusammenarbeit innerhalb der Union zu erleichtern, und es zunächst so schien, dass die Verordnungen, die die Gemeinschaftsfonds regeln, seine Nutzung im Rahmen des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit begünstigen, die Realität aber nicht den logischen und gewünschten Erwartungen entspricht, die den Gemeinschaftsgesetzgeber dazu bewogen, einen Schritt von so großer rechtlicher Tragweite zu unternehmen;

18.

bestätigt nach umfassenden vorherigen Konsultationen mit Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission sowie im Rahmen von Zusammenkünften, die nicht nur den Mitgliedern des Ausschusses, sondern auch verschiedenen europäischen regionalen Organisationen und einschlägigen Fachleuten offenstanden, dass nur eine begrenzte Zahl der eingerichteten EVTZ aus Gemeinschaftsfonds kofinanzierte Programme oder Projekte der territorialen Zusammenarbeit verwaltet;

19.

attestiert, dass der größte Teil der bestehenden EVTZ andere spezifische Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit ohne finanzielle Beteiligung der Union durchführt, wie im zweiten Unterabsatz von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen ist;

20.

ist der Auffassung, dass es angesichts dieser Lage angebracht ist, eine eingehende Analyse der Gründe für diese Kluft zwischen Erwartungen und Realität durchzuführen und konkrete Maßnahmen zur Behebung der Mängel vorzuschlagen, davon ausgehend dass die Philosophie und die Ziele, die den Gemeinschaftsgesetzgeber zur Schaffung des EVTZ bewogen haben, jetzt, da selbst der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union den territorialen Zusammenhalt dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt gleichstellt, mehr Gültigkeit denn je haben;

21.

vertritt die Meinung, dass der Beitrag des Ausschusses von besonderem Nutzen für die Ausarbeitung des Berichts über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sein kann, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit eventuellen Änderungsvorschlägen vorlegen muss;

22.

geht davon aus, dass die Bresso-Stellungnahme (CdR 308/2007 fin), die vom Plenum des Ausschusses am 18. Juni 2008 verabschiedet wurde, eine ausgezeichnete Grundlage für eine eingehende Analyse der Umstände darstellt, aufgrund derer der EVTZ bislang nicht zum wichtigsten gemeinschaftsrechtlichen Instrument für die Institutionalisierung und Konsolidierung der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Union werden konnte;

23.

weist erneut darauf hin, dass bereits in der vorgenannten Bresso-Stellungnahme betont wurde, „dass eine der auf Gemeinschaftsebene umzusetzenden Maßnahmen darin besteht, den Einsatz von EVTZ als bevorzugtes Instrument der Zusammenarbeit zu fördern“, (Ziffer 25) und „dass die Umsetzung der Verordnung zudem entsprechend koordiniert werden muss, damit die verschiedenen Rechtsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) 1082/2006 erlassen, reibungslos und kompatibel zusammenwirken können“ (Ziffer 32);

24.

bekräftigt ebenfalls die in dieser Stellungnahme geforderte Schaffung von Anreizen wie „ein spezifisches Gemeinschaftsprogramm […], das mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden könnte und das die Schaffung neuer EVTZ beziehungsweise die Umwandlung bereits bestehender Kooperationsprojekte, die nach herkömmlichen Methoden verwaltet werden, fördern würde“ (Stellungnahme CdR 308/2007, Ziffer 48), und erneuert seine Forderung, „in die Evaluierung von Projekten im Rahmen von Ausschreibungen der Kommission ein zusätzliches Kriterium Effizienz aufzunehmen, das für Projekte zur Schaffung eines EVTZ gilt, der über die Dauer des Projekts hinaus Bestand hat. Dies würde der festen Verankerung einer neuen Kultur der mittel- und langfristigen Zusammenarbeit dienen, die neue Formen der Finanzierung außerhalb des EU-Haushalts anstrebt.“ (Ziffer 49);

25.

macht darauf aufmerksam, dass - gemessen an der Zahl der europäischen Gebietskörperschaften, die bereits untereinander kooperierten, und den geweckten Erwartungen - seit dem 1. August 2007 in der Union kaum EVTZ eingerichtet wurden; ebenso ist festzustellen, dass es trotz der Einleitung zahlreicher - insbesondere durch die Gemeinschaftsfonds kofinanzierter - Projekte der territorialen Zusammenarbeit in Europa nur wenige im Aufbau befindliche EVTZ gibt;

26.

stellt fest, dass die EVTZ bei Einstellung, Bereitstellung und Verwaltung von Personal ganz allgemein Probleme mit den nationalen Rechtsvorschriften haben, und das, obwohl sie Strukturen zur territorialen Zusammenarbeit sind, denen hier Flexibilität zugute kommen sollte. Im Übrigen wirft die Tatsache, in einem Land für eine Einrichtung zu arbeiten, die ihren Sitz in einem anderen Land hat, erhebliche juristische Schwierigkeiten bezüglich Rente, Sozialschutz und Steuersystem auf. Deshalb sollte in der Verordnung genau festgelegt werden, dass die Mitarbeiter dem Recht des Landes unterliegen, in dem sie arbeiten, statt dem Recht des Landes, in dem sich der Sitz der betreffenden Einrichtung befindet;

27.

unterstreicht dabei den freiwilligen Charakter der EVTZ als Instrument zur Organisation der territorialen Zusammenarbeit, weshalb es auch weiterhin in der Verantwortung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften liegen muss, die am besten geeigneten Verfahren für die territoriale Zusammenarbeit zu bestimmen;

Stärkerer Rückgriff auf den EVTZ

28.

schließt aus den gesammelten Informationen, dass sich die Startprobleme der EVTZ als gemeinschaftsrechtliche Institution auf dreierlei Gründe zurückführen lassen, nämlich materiellrechtliche, verfahrensrechtliche sowie finanzielle und wirtschaftliche;

29.

kommt angesichts der über den EVTZ veröffentlichten Studien und Berichte, die vom Ausschuss der Regionen in Auftrag gegeben oder von Fachleuten aus der Wissenschaft erstellt wurden - zu dem Ergebnis, dass die Probleme nur mit geringer Wahrscheinlichkeit in dem unklaren Rechtsstatus der Institution - z.B. in einer fehlenden eindeutigen Einstufung als öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Körperschaft - wurzeln;

30.

stellt fest, dass die meisten Anzeichen darauf hindeuten, dass die eigentlichen rechtlichen Hindernisse im Verfahrensbereich liegen, da die normative Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 weder autonom durch die Staaten untereinander noch durch eine Gemeinschaftsdienststelle koordiniert wird;

31.

ist angesichts dessen der Auffassung, dass die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in einzelstaatliche Durchführungsvorschriften unbedingt vorab - wenn auch unverbindlich - durch eine Gemeinschaftsdienststelle unterstützt werden sollte;

32.

spricht sich dafür aus, dass die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung praktische Verfahrensschritte vorschlägt, die zur Verkürzung der bestehenden langen Bearbeitungszeiträume beitragen; diesen kann nicht immer durch als Zustimmung auszulegendes Schweigen der Behörden begegnet werden - vor allem angesichts der zunehmenden Zahl der Staaten, deren Gebietskörperschaften an einem EVTZ beteiligt sind -, da beteiligte Dritte wie Kreditinstitute, Vertragspartner und Arbeitnehmer hier mehr Rechtssicherheit fordern;

33.

betont, dass zu diesen einzuführenden Verfahrensschritten auch ein gemeinsames Treffen aller Gebietskörperschaften, die an einem EVTZ beteiligt sind, mit allen nationalen Genehmigungsbehörden gehören würde, um den endlosen Umlauf von Entwürfen für Übereinkünfte und Satzungen zu vermeiden, die sich durch voneinander unabhängig neu eintretende Umstände ständig ändern;

34.

spricht sich weiters dafür aus, dass in engem Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und unter Nutzung der zur Begleitung der EVTZ im AdR eingerichteten Plattform einige Best-Practice-Beispiele von EVTZ entwickelt und errichtet werden, die in besonderer Weise die Ziele der Kohäsionspolitik, der Europa-2020-Strategie sowie makroregionale Strategien berücksichtigen;

35.

unterstreicht daher die Zweckmäßigkeit, dass alle einschlägigen nationalen Genehmigungen nach einem gleichzeitig gemeinsam mit allen Verbundpartnern sehr eng geführten direkten Dialog durch einen einzigen Akt vorgeschlagen werden, ohne dass dadurch der Ermessensspielraum der nationalen Behörden in irgendeiner Weise beschränkt würde und unbeschadet der weiteren Formalitäten, die für die nationalen Genehmigungen u.U. erforderlich sind;

36.

nutzt die Gelegenheit, um hervorzuheben, dass durch dieses gemeinsame Treffen aller Verbundpartner und nationalen Genehmigungsbehörden - abgesehen von der erheblichen Verringerung des Umlaufs von Texten und der Verkürzung der Verfahrensdauer - kreative Lösungen für bei bestehenden EVTZ immer wieder auftretende Probleme im Personal- und Steuerwesen angewandt werden könnten, da das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1082/2006 vorgesehene Rechtsquellensystem in der Übereinkunft und Satzung für die EVTZ bestimmte Anpassungen ermöglicht;

37.

weist auf die Bedeutung hin, die die freiwillige Beantragung eines vorherigen rechtstechnischen Gutachtens zur strikten Übereinstimmung des Entwurfs für die Übereinkunft und die Satzung des jeweils geförderten EVTZ mit der Verordnung (EG) 1082/2006 haben könnte. Dieses Gutachten sollte unverbindlich sein, dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und von einer vom Ausschuss der Regionen bestellten Gruppe von Rechtssachverständigen ausgearbeitet werden; anstelle eines vorherigen rechtstechnischen Gutachtens können die Proponenten eines EVTZ – wiederum auf freiwilliger Basis – dieselben Rechtsexperten beauftragen, den obengenannten, engen und gemeinsamen Dialog und das Verfahren der Erarbeitung des rechtlichen und technischen Rahmens eines EVTZ zu begleiten;

38.

empfiehlt ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen an der Satzung und der Übereinkunft bezüglich Partnerschaft, Haushalt, Beitritt eines assoziierten Partners, Beitritt als Mitglied eines ehemaligen assoziierten Partners (vgl. Arbeitweise), Verteilungsschlüssel der Finanzbeiträge der Mitglieder oder auch Sitzverteilung. Das vereinfachte Verfahren könnte in Form eines einstimmigen Beschlusses des EVTZ erfolgen, den dann lediglich die betreffenden nationalen Behörden noch in Frage stellen könnten;

39.

schlägt vor, die Teilnahme bzw. Zusammenarbeit von privaten (bzw. gemischtwirtschaftlichen) Einrichtungen an EVTZ zu fördern oder auch, mit gebührender Vorsicht, zu genehmigen, soweit sie aufgrund ihrer Aufgaben zur Entwicklung der Aktivitäten und zur Umsetzung des Ziels des EVTZ beitragen - unabhängig davon, ob es sich dabei um Unternehmen handelt, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Auftrag eines öffentlichen Dienstes oder im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft erbringen; gleichwohl müssen die privaten (bzw. gemischtwirtschaftlichen) Einrichtungen die Grundsätze der Transparenz, der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbots erfüllen, was vor allem für das Beschaffungswesen und den Bereich Beschäftigung gilt;

40.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Übereinkünfte und Satzungen bestehender EVTZ europaweit besser bekannt zu machen, wozu ihr Inhalt vollständig in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte; das würde zu mehr Rechtssicherheit für Dritte in der gesamten Union und zu einer stärkeren Propagierung dieser neuen Institution beigetragen;

41.

empfiehlt gleichzeitig, dass die Europäische Kommission die normative Weiterentwicklung der Verordnung (EG) an sich angeht, um ungenaue Rechtsbegriffe zu klären, Lücken zu schließen und ganz allgemein den grundlegenden regionalen und/oder lokalen Zusammenhalt deutlicher mit einer möglichen Bildung von EVTZ zu verknüpfen und dabei den freiwilligen Charakter der EVTZ zu unterstreichen;

42.

ist der Ansicht, dass die Programmverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen sind, und dass in der künftigen überarbeiteten EVTZ-Verordnung (EG) 1082/2006 klar auszuführen ist, dass EVTZ, die sich im Rahmen solcher Initiativen, Ausschreibungen und Gemeinschaftsprogramme bewerben, zu keinem Zeitpunkt diskriminiert werden dürfen, umso mehr als das Bestehen des EVTZ von einer erwiesenermaßen beständigen europäischen Partnerschaft zeugt und die üblichen Anforderungen der Transnationalität erfüllt sind;

43.

bedauert, dass vorwiegend überkommene Mustern wie atypische Übereinkünfte und federführende Partner vorgeschrieben werden; dabei wird der Eindruck eines De-facto-Verbunds erweckt, der dann oft komplizierte Rechtskonstrukte kreieren muss, um die Zahlung von Vorschüssen und Forderungen und die Erstellung der notwendigen Belege zu ermöglichen, obgleich diese Verwaltungsausgaben zu Lasten der Projektkosten gehen;

44.

empfiehlt nachdrücklich, die in der bereits zitierten Bresso-Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere die in Ziffer 48 und 49 formulierten, wonach die Partner eines EVTZ Garantien dafür bieten sollten, dass nach Auslaufen der EU-Kofinanzierung ein eigenständiger Pol der europäischen Zusammenarbeit gebildet wird, wodurch ein Höchstmaß an administrativer und wirtschaftlicher Effizienz sowie territorialer Kohäsion und Integration in Europa gewährleistet wird, ohne die öffentlichen Ausgaben der EU in die Höhe zu treiben;

45.

fordert die Abschaffung des entfernungsbezogenen Kriteriums (150 km), wenn es darum geht, Inseln und Regionen in äußerster Randlage als Grenzregionen einzustufen, die im Rahmen der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb des Ziels der Kohäsionspolitik in Bezug auf territoriale Zusammenarbeit oder im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld („Grand Voisinage“) förderfähig sind;

46.

fordert die Überarbeitung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zur Teilnahme von Gebietskörperschaften aus Drittstaaten. Es wird insbesondere vorgeschlagen, die Möglichkeit der Einrichtung bilateraler EVTZ zwischen einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einer Gebietskörperschaft eines Drittstaates ins Auge zu fassen, wobei sich der Drittstaat entweder in der Heranführungsphase befinden, dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören oder in die Nachbarschaftspolitik bzw. die Politik der „Grand Voisinage“ (für das größere nachbarschaftliche Umfeld) der EU eingebunden sein muss; fordert darüber hinaus entsprechende neue europäische Bestimmungen auf der Grundlage des Völkerrechts, die unabdingbar sind, damit die Gebietskörperschaften von Drittstaaten als vollwertige Mitglieder an EVTZ teilnehmen können, insbesondere jene, die besondere Beziehungen zur EU unterhalten;

47.

weist darauf hin, dass ein geeignetes Verfahren für eine leichtere Beteiligung der Gebietskörperschaften von Drittländern an EVTZ der Abschluss von internationalen Übereinkünften zwischen der EU und diesen Drittstaaten sein könnte, wie dies in den Bestimmungen in Titel V des Fünften Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen ist;

48.

geht davon aus, dass die Union durch diese Maßnahmen auch intern an Festigkeit und Stärke gewinnen wird und damit für die anstehenden externen Herausforderungen besser gewappnet ist, insbesondere für den zunehmenden Wettbewerb auf den internationalen Waren- und Dienstleistungsmärkten, auf denen die Schwellenländer derzeit noch geringere Strukturkosten und größere Wettbewerbsvorteile haben, da sie nicht einem derart starken und beschleunigten Prozess der allgemeinen Bevölkerungsalterung und des Rückgangs der Erwerbsbevölkerung ausgesetzt sind;

Mehrwert, den der Ausschuss der Regionen zur Weiterentwicklung der EVTZ beitragen kann

49.

ist der Überzeugung, dass der Ausschuss der Regionen eine bedeutende Rolle dabei spielen kann, die EVTZ zu fördern, zu beraten und bekannt zu machen; der Ausschuss sollte daher weiterhin zur Förderung der Institution der EVTZ tätig werden und sich für ein europäisches Netzwerk einsetzen, in das Fachleute, politische Vertreter sowie neben anderen Instrumenten ein interinstitutionelles Forum einbezogen werden;

50.

begrüßt den vom AdR-Präsidium am 26. Januar 2011 gefassten Beschluss, eine EVTZ-Plattform des Ausschusses der Regionen einzurichten, in deren Rahmen eine kontinuierliche Evaluierung der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 und der praktischen Entwicklung der EVTZ erfolgen soll, dies alles mit Blick auf die Vorarbeiten für die neue Situation nach dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 27. Januar 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006).