3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/46


Donnerstag, 25. November 2010
26. Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008)

P7_TA(2010)0437

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem 26. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008) (2010/2076(INI))

2012/C 99 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht ‚EU-Pilot‘ “ (KOM(2010)0070),

in Kenntnis des 25. Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007) (KOM(2008)0777),

in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2009)1683, SEK(2009)1684, SEK(2009)1685 und SEK(2010)0182),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007„Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM(2002)0141),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 2005 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (2),

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Petitionsausschusses (A7-0291/2010),

1.

bedauert, dass die Kommission auf die vom Parlament in seinen früheren Entschließungen, insbesondere in der obengenannten Entschließung vom 21. Februar 2008, aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen ist; stellt fest, dass sich die Transparenz, vor allem in Bezug auf das „EU-Pilot“-Projekt und das Thema Humanressourcen, nicht verbessert hat;

2.

stellt fest, dass die Kommission mit Hilfe von EU-Pilot auf „ein stärkeres Engagement und eine engere Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten“ (3) abzielt und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen überlegt, wie die Anwendung des Rechts der Europäischen Union sichergestellt werden kann; ist der Ansicht, dass diese Initiative dem neuen Bedürfnis nach Zusammenarbeit zwischen allen Institutionen der Europäischen Union im Interesse einer gut funktionierenden bürgernahen Union im Anschluss an die Annahme des Vertrags von Lissabon entspricht; betont die in Artikel 17 VEU verankerte Pflicht der Kommission, „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen“;

3.

stellt fest, dass die Bürger auf der einen Seite so dargestellt werden, als spielten sie eine wichtige Rolle, um für die Einhaltung des EU-Rechts vor Ort (4) zu sorgen, während sie auf der anderen Seite – im „EU-Pilot“ – noch stärker von jeglichem nachfolgenden Verfahren ausgeschlossen werden; ist der Ansicht, dass dies nicht im Einklang mit den feierlichen Erklärungen der Verträge steht, dass „Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden“ (Artikel 1 VEU)‚ dass „die Organe … der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln“ (Artikel 15 AEUV) und dass „die Union in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird, achtet“ (Artikel 9 VEU);

4.

stellt fest, dass die Kommission, um „EU-Pilot“ einsatzfähig zu machen, eine „vertrauliche Online-Datenbank“ (5) für die Kommunikation zwischen den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet hat; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen sinnvollen Zugang zu dieser Datenbank zu verschaffen, um es in die Lage zu versetzen, seine Kontrollfunktion über die Entlastung der Kommission von ihrer Rolle als Hüterin der Verträge auszuüben;

5.

betont, dass die aktive Rolle der Bürger der Europäischen Union im Vertrag über die Europäische Union eindeutig erklärt wird, insbesondere in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative; ist der Auffassung, dass die Möglichkeit für die Bürger, die legislative Tagesordnung festzulegen, auch in einem direkten Zusammenhang mit ihrer derzeitigen und wesentlichen Rolle steht, nämlich die ordnungsgemäße Anwendung und Einhaltung in Bezug auf das Recht der Europäischen Union sowie die Transparenz und die Verlässlichkeit der entsprechenden Verfahren zu gewährleisten;

6.

stellt fest, dass die Zusammenfassung der Kommission zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts stärker auf die Umsetzung als auf die praktische Anwendung eingeht; fordert die Kommission auf, die Rolle der Petitionen bei der Kontrolle der praktischen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in angemessener Weise zu berücksichtigen; verweist darauf, dass Petitionen sehr oft erste Indikatoren dafür sind, dass die Mitgliedstaaten trotz Umsetzung bei der Durchsetzung von Rechtsmaßnahmen im Rückstand sind;

7.

ist der Auffassung, dass die Jahresberichte der Kommission über „die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union“ in ihrer derzeitigen Form den Bürgern oder den anderen Organen keine ausreichenden Informationen über den wirklichen Stand der Anwendung des EU-Rechts verschaffen, da die Kommission nur formelle Verfahren erwähnt, die gegen Mitgliedstaaten eingeleitet werden, die EU-Recht nicht in ihre nationalen Rechtssysteme umgesetzt haben; ist jedoch der Ansicht, dass die Bürger und das Parlament ein großes Interesse daran haben, informiert zu werden, wenn die Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen falscher oder schlechter Umsetzung von EU-Recht einleitet, wobei auch Einzelheiten zu diesen Verstößen genannt werden;

8.

möchte es gewährleistet sehen, dass die Kommission weiterhin detaillierte Angaben über alle Arten von Verstößen liefert und dass die Gesamtheit dieser Daten dem Parlament frei zugänglich gemacht wird, um es in die Lage zu versetzen, seine Kontrollfunktion der Entlastung der Kommission von ihrer Rolle als Hüterin der Verträge auszuüben; weist darauf hin, dass die Sammlung und Einstufung solcher Daten im Einklang mit den früheren Jahresberichten stehen sollte, um das Parlament dabei zu unterstützen, aussagekräftige Bewertungen des von der Kommission erreichten Fortschritts unabhängig davon abzugeben, ob der Verstoß über EU-Pilot oder das ursprüngliche Vertragsverletzungsverfahren bearbeitet wurde;

9.

stellt fest, dass Verzögerungen bei der korrekten Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union den Alltag der Bürger und die Wahrnehmung ihrer Rechte unmittelbar beeinträchtigen und zu Rechtsunsicherheit führen und sie davon abhalten, von sämtlichen Möglichkeiten des Binnenmarkts Gebrauch zu machen; betont die hohen Kosten, die Folge der Nichteinhaltung und Nichtanwendung des EU-Rechts und des sich daraus ergebenden Mangels an Vertrauen in die europäischen Institutionen sind;

10.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU unterschätzen; fordert diese auf, Umsetzung und Anwendung die erforderliche Priorität einzuräumen, um Verzögerungen zu vermeiden;

11.

fordert die Kommission auf, einen „Verfahrenskodex“ in Form einer Verordnung auf der neuen Rechtsgrundlage von Artikel 298 AEUV vorzuschlagen, in der die einzelnen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens, einschließlich Benachrichtigungen, Fristen, des Anhörungsrechts, der Pflicht, Gründe zu benennen usw., aufgeführt sind, um die Rechte der Bürger und die Transparenz zu stärken; erinnert die Kommission daran, dass ihre Mitteilung von 2002 einen wichtigen Bezugspunkt für den Entwurf eines solchen „Verfahrenskodexes“ darstellt;

12.

erinnert daran, dass sein Rechtsausschuss vor kurzem eine Arbeitsgruppe zum EU-Verwaltungsrecht mit dem Ziel eingesetzt hat, zu prüfen, ob eine Kodifizierung des EU-Verwaltungsrechts möglich ist und was ein solches Projekt für die Praxis bedeuten würde; ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen dieser Arbeitsgruppe bei der Diskussion eines Europäischen Verwaltungskodexes berücksichtigt werden sollten;

13.

erinnert daran, dass sein Rechtsausschuss kürzlich ein Schreiben zur Unterstützung der Ansichten eines Petenten einstimmig angenommen hat, der ein einheitliches Verwaltungsverfahren für die Überwachung und Durchsetzung des EU-Rechts verlangte, das unter Wahrung des Ermessensspielraums der Kommission, wann und gegen wen Verfahren einzuleiten sind, diesen Ermessenspielraum innerhalb der Grenzen einer guten Verwaltungspraxis (6) beschränken würde;

14.

erinnert daran, dass die Kommission eine herausragende Rolle als Hüterin der Verträge hat, indem sie die korrekte und zeitnahe Anwendung des Rechts der Europäischen Union durch die Mitgliedstaaten gewährleistet; ermutigt die Kommission, alle ihr von den Verträgen eingeräumten Befugnisse zu nutzen, insbesondere die neuen Bestimmungen von Artikel 260 AEUV betreffend den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtung, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen;

15.

erinnert an die Entschließung des Parlaments vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (7), in der es die Kommission auffordert, „dem Parlament eine summarische Information über alle Vertragsverletzungsverfahren ab dem Aufforderungsschreiben auf Antrag des Parlaments … über die Fragen, um die es bei dem Vertragsverletzungsverfahren geht, zugänglich zu machen“ (8);

16.

ist der Auffassung, dass die Bürger der Europäischen Union von der Kommission dasselbe Ausmaß an Transparenz erwarten sollten, ungeachtet dessen, ob sie eine förmliche Beschwerde einlegen oder ob sie gemäß dem Vertrag ihr Recht wahrnehmen, eine Petition einzureichen; fordert deshalb, dass sein Petitionsausschuss klare Informationen über die in Vertragsverletzungsverfahren erreichten Phasen erhält, wenn diese auch Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen Petition sind; fordert die Kommission ferner auf, die Abläufe bei der Behandlung von Untersuchungen und Beschwerden für den Petitionsausschuss und die allgemeine Öffentlichkeit klar darzulegen;

17.

billigt die von der Kommission für 2009 und danach vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und ersucht um die Einbindung in die Vertragsverletzungsverfahren in den Fällen, in denen Petitionen vorliegen, wie in den Fällen in Kampanien zum Thema Abfallgesetzgebung und in Spanien zu dem Thema Rechtsvorschriften für die Wasserbewirtschaftung;

18.

fordert die Kommission auf, dem Parlament einschlägige Daten zu liefern, damit eine Analyse des Mehrwerts ermöglicht wird, den EU-Pilot für das bestehende Verfahren zur Verwaltung von Vertragsverletzungsdateien erbringt und der es rechtfertigen würde, das Projekt auszuweiten; ist der Auffassung, dass diese Daten dem Parlament beispielsweise erlauben sollten, zu überprüfen, ob die einem Mitgliedstaat eingeräumten 10 Wochen, um eine Lösung in einem konkreten Fall herbeizuführen, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, dessen Dauer bereits extrem langwierig und unbestimmt ist, nicht weiter verzögert haben;

19.

nimmt mit besonderem Interesse die Verpflichtung der Kommission zur Kenntnis, systematisch eine Bewertung der von einem Mitgliedstaat auf eine Beschwerde erteilten Antwort abzugeben; fordert die Kommission auf, eine solche Bewertung mit der größten Aufmerksamkeit und nach einer unverzüglichen Analyse des Dossiers abzugeben; verlangt eine Klärung der Rolle des Beschwerdeführers in dem Bewertungsverfahren;

20.

fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, damit sie in der Lage ist, die Umsetzung des EU-Rechts umfassend zu kontrollieren, eigene Fälle einzuleiten und Prioritäten für stärkere und systematischere Aktionen auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, dem Parlament - wie wiederholt gefordert - eindeutige und umfassende Daten über die für die Behandlung von Vertragsverletzungsverfahren in den einzelnen Generaldirektionen bestimmten Mittel und über die für das EU-Pilot-Projekt bereitgestellten Mittel zur Verfügung zu stellen; erinnert die Kommission daran, dass sich das Parlament verpflichtet hat, die Kommission über aufgestockte Haushaltsmittel für erhöhte Ressourcen zu unterstützen;

21.

fordert die Kommission auf, innovative Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wie z. B. das von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Überprüfung, um die effektivere Anwendung der Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten;

22.

begrüßt die sich entwickelnden „einzigen Anlaufstellen“ für diejenigen Bürger, die über „Ihre Rechte in der EU“ (9) Rat oder Rechtsbehelfe suchen beziehungsweise Beschwerden einlegen; weist darauf hin, dass mit dem Hinzufügen der umfassend bekannt gemachten Bürgerinitiative (Artikel 11 Absatz 4 EUV) zu den Instrumenten der bürgerlichen Teilhabe der Bedarf an Erläuterung und Beratung exponentiell angestiegen ist; verweist ferner darauf, dass das Europäische Parlament in die Entwicklung dieser Website einbezogen werden möchte, um Kohärenz mit seinen eigenen Plänen zur Bereitstellung einer besseren Beratung für die Bürger zu gewährleisten;

23.

verweist auf die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, aus denen die Übereinstimmung zwischen der betreffenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten hervorgeht; betont, dass solche Vergleichsübersichten notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren;

24.

fordert nachdrücklich, dass die Bedeutung des Parlaments bei der Anwendung, Durchsetzung und Überwachung der Binnenmarktrechtsvorschriften gestärkt wird; befürwortet die Idee, jährlich ein Forum zum Binnenmarkt abzuhalten;

25.

betont die Schlüsselbedeutung des Binnenmarktanzeigers und des Verbraucherbarometers, um effizienter Gebrauch von Kontroll- und Benchmark-Instrumenten zu machen, die indirekt einen wichtigen Mechanismus der Disziplinierung darstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Finanzierung und ausreichendes Personal zu sorgen, damit das Verbraucherbarometer weiterentwickelt werden kann;

26.

stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des Rechts der Europäischen Union leisten, und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der EU, juristische Aus- und Fortbildung für nationale Richter, Juristen, Beamte und Bedienstete in den nationalen Behörden zu verbessern und zu koordinieren;

27.

ist der Auffassung, dass, wenn die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet, sie auch eine Mitteilung herausgeben sollte, in der erklärt wird, dass das Vorgehen, durch das gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen wurde, von den betroffenen Bürgern des jeweiligen Mitgliedstaats vor ihren nationalen Gerichten angefochten werden kann;

28.

verweist auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung; hält es für außerordentlich wichtig, dass die juristische Aus- und Fortbildung u.a. im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms verbessert wird;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 63.

(2)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 27.

(3)  EU-Pilot-Evaluierungsbericht, S. 2.

(4)  Mitteilung der Kommission 2002, S. 5. „Die Kommission hat wiederholt eingeräumt, wie wichtig die Rolle des Beschwerdeführers bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ist“.

(5)  Bericht der Kommission „EU-Pilot Evaluierungsbericht“ KOM(2010)0070, S. 2.

(6)  „Ermessensentscheidungen sind vielleicht im modernen Staat ein notwendiges Übel; aber freies Ermessen gepaart mit einem total Mangel an Transparenz ist mit Rechtsstaatlichkeit völlig unvereinbar.“ – Bericht Frassoni (2005/2150(INI)) über den 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004), S. 19 der Begründung.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.

(8)  idem, Ziffer 3 Buchstabe e fünfter Spiegelstrich.

(9)  http://ec.europa.eu/youreurope/.