20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/30


Dienstag, 7. September 2010
Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P7_TA(2010)0303

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2010/2072(INI))

2011/C 308 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, die seit dem 23. Oktober 2007 angenommen wurden (4),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2008 (KOM(2008)0421) und vom 28. Juli 2009 (KOM(2009)0394) über die Tätigkeit des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 2007 bzw. 2008,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0236/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union einen Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“) eingerichtet hat, um maßgeschneiderte Programme der beruflichen Wiedereingliederung zu fördern und damit die negativen Auswirkungen der Globalisierung für die Arbeitnehmer, die Opfer von Massenentlassungen sind, auszugleichen und diesen Arbeitnehmern ihre Solidarität zu bekunden und ferner deren Wiederbeschäftigung zu fördern; ferner in der Erwägung, dass der EGF mit einem Höchstbetrag von 500 Mio. EUR pro Jahr ausgestattet wird, die entweder aus den bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräumen oder aus Mitteln für Verpflichtungen (ausgenommen die Mittel für Rubrik 1b des Finanzrahmens) stammen, die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden; in der Erwägung, dass der EGF als flexibles, einmaliges Förderinstrument geschaffen wurde, mit dem rascher und wirksamer auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern reagiert werden soll, die von Entlassungen in Folge von Veränderungen im Welthandel betroffen sind,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Bestimmungen für die Verwendung des EGF im Juni 2009 geändert hat, um auf den Anstieg der Arbeitslosigkeit infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise zu reagieren und Lehren aus den 2007 und 2008 gewonnenen Erfahrungen zu ziehen; ferner in der Erwägung, dass diese Änderungen alle Anträge betreffen, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht worden sein müssen, und dass diese Änderungen in einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des EGF, einer Lockerung und Präzisierung der Interventionskriterien, einer Erhöhung des Kofinanzierungssatzes und einer Verlängerung des Zeitraums bestehen, in dem die Mitgliedstaaten die bereitgestellten Finanzbeiträge nutzen dürfen,

C.

in der Erwägung, dass bei der Auswertung der zwischen 2007 und dem Ende des ersten Halbjahres 2009 in Anspruch genommenen EGF-Mittel die geringe Nutzung der bereitgestellten Mittel deutlich wurde, da von theoretisch verfügbaren 1,5 Mrd. Euro von 18 Antragstellern lediglich 80 Mio. Euro zu Gunsten von 24 431 Arbeitnehmern und 8 Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurden, die einer sehr begrenzten Anzahl von Branchen (insbesondere Textil- und Automobilbranche) zugute kamen; ferner in der Erwägung, dass die Diskrepanz, die zwischen der Höhe der ursprünglich bewilligten und schließlich ausgezahlten Beträge festgestellt wurde, ebenfalls ein Indiz für diese Mängel darstellt, da in den ersten elf Fällen 24,8 Mio. EUR bzw. 39,4 % der bereitgestellten Mittel nachträglich zurückgezahlt wurden,

D.

in der Erwägung, dass sich die eingeführten Änderungen bereits bewährt haben, da bisher eine raschere Inanspruchnahme des EGF zu verzeichnen ist, obwohl die Arbeitsweise des EGF hinsichtlich der überarbeiteten Verordnung noch nicht beurteilt werden kann, da über die seit Mai 2009 eingereichten Anträge noch entschieden werden muss oder sie gerade ausgeführt werden; in der Erwägung, dass infolgedessen die Zahl der zwischen Mai 2009 und April 2010 eingereichten Anträge von 18 auf 46, die beantragten Beiträge von 80 auf 197 Mio. EUR, die Zahl der Antrag stellenden Mitgliedstaaten von 8 auf 18 gestiegen ist, die Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer sich nahezu verdoppelt hat (36 712 weitere Arbeitnehmer) und sich die betreffenden Wirtschaftszweige stark diversifiziert haben,

E.

in der Erwägung, dass jedoch 9 Mitgliedstaaten den EGF noch nicht in Anspruch genommen haben, dass die abgerufenen Beträge deutlich unter dem jährlich verfügbaren Höchstbetrag von 500 Mio. EUR liegen und dass die Mehrheit der Anträge Regionen betrifft, deren BIP pro Einwohner über dem EU-Durchschnitt liegt und deren Arbeitslosenquote relativ gering ist; ferner in der Erwägung, dass daraus geschlossen werden kann, dass die Änderungen an der ursprünglichen Verordnung zwar wichtig waren, jedoch in Bezug auf die in den letzten Jahren zu beobachtende Zunahme der Zahl der Massenentlassungen bescheiden ausfallen,

F.

in der Erwägung, dass die Anhebung der Kofinanzierungsrate von 50 % auf 65 % anlässlich der Überarbeitung im Juni 2009 zu den Ursachen für die Zunahme der Zahl der Anträge gehört,

G.

in der Erwägung, dass sich die geringe Nutzung des EGF in den ärmsten Gebieten der EU entweder auf unterschiedliche einzelstaatliche Strategien oder auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der weiteren Umsetzung der Vorhaben vor einem endgültigen Beschluss auf europäischer Ebene zurückführen lässt,

H.

in der Erwägung, dass das Verfahren vom Zeitpunkt der Massenentlassung bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Mitteln des EGF zugunsten des Antrag stellenden Mitgliedstaates immer noch ca. 12 bis 17 Monate dauert, obwohl das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 17. Juli 2008 zu einer möglichst raschen und effizienten finanziellen Unterstützung durch den EGF aufgerufen haben; ferner in der Erwägung, dass sich die Differenz zwischen der Zahl der Arbeitnehmer, für die Mittel aus dem EGF beantragt werden, und der Zahl der Arbeitnehmer, die eine Unterstützung erhalten, zum Teil auf die Verfahrensdauer zurückführen lässt,

I.

in der Erwägung, dass das Verfahren für die Inanspruchnahme des EGF durch den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (5) nur geringfügig geändert wird, indem das Trilogverfahren im Einklang mit der üblichen Verfahrensweise fakultativ zur Anwendung kommt; ferner in der Erwägung, dass diese Änderung nicht geeignet ist, die Schwerfälligkeit und Langsamkeit des Verfahrens zu beheben,

J.

in der Erwägung, dass das Verfahren dem Zwischenbericht der Kommission über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung (6) zufolge u.a. auch wegen des für die Inanspruchnahme des EGF erforderlichen besonderen Beschlusses der beiden Teile der Haushaltsbehörde verlangsamt wird; jedoch in der Erwägung, dass eine Beschleunigung und Vereinfachung der Beschlüsse für die Inanspruchnahme des EGF dadurch nicht verhindert werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass seit der Änderung der EGF-Durchführungsbestimmungen nach 2009 keine zuverlässigen und einheitlichen Angaben verfügbar sind, ferner in der Erwägung, dass eine Verpflichtung zu Transparenz und zu einer regelmäßigen Berichterstattung eingeführt werden sollte,

L.

in Anbetracht der Tatsache, dass alle zwischen 2007 und April 2010 gefassten 27 Beschlüsse positiv ausfielen und die genehmigten Beträge den Vorschlägen der Kommission entsprachen,

M.

in der Erwägung, dass die Globalisierung ein dauerhaftes Phänomen ist und die Folgen der Wirtschaftskrise über 2013 hinaus spürbar sein werden und dass infolgedessen die Zahl der Anträge auf Inanspruchnahme des EGF wahrscheinlich weiter ansteigen wird; jedoch in der Erwägung, dass mit dem Fonds nicht die Absicht verfolgt wird, den Mangel an Innovation auszugleichen,

1.

vertritt die Auffassung, dass der Mehrwert des EGF als sozialpolitisches Instrument der Europäischen Union auf der Besonderheit und Einmaligkeit seiner finanziellen Unterstützung von maßgeschneiderten Programmen zur beruflichen Umschulung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern beruht, die Opfer von Massenentlassungen in Branchen oder Regionen sind, in denen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ernsthaft gestört ist;

2.

ist der Ansicht, dass aufgrund des Anstiegs der Zahl der Anträge auf Inanspruchnahme des EGF und der Schwierigkeiten bei der Anwendung des dafür erforderlichen Verfahrens und dessen Durchführung rasche Verbesserungen bei den diesbezüglichen Verfahrens- und Haushaltsvorschriften erforderlich sind; unterstreicht, dass die Kommission die Informationen über den EGF und dessen Sichtbarkeit unter den Mitgliedstaaten und den potenziellen Empfängern von Mitteln des Fonds verbessern sollte; fordert die Kommission infolgedessen auf, die Vorlage ihres Zwischenberichts auf den 30. Juni 2011 vorzuziehen und diesem einen Vorschlag zur Revision der EGF-Verordnung beizufügen, damit die offensichtlichsten Mängel des Fonds vor dem Auslaufen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) behoben werden können;

3.

fordert die Kommission auf, in ihrem Zwischenbericht die gewährten Beiträge hinsichtlich der folgenden qualitativen Aspekte zu überprüfen:

a)

Erfolgsquote bei der Wiedereingliederung und Bewertung der Verbesserung der Fähigkeiten der Begünstigten;

b)

vergleichende Analyse der aufgrund der einzelnen EGF-Anträge finanzierten Maßnahmen und der Ergebnisse auf der Grundlage der Wiedereingliederung;

c)

Einhaltung des Kriteriums der Nichtdiskriminierung in Bezug auf die vertragliche Situation der entlassenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU in Anspruch nehmen;

d)

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner, die bei der Vorbereitung der Anträge angewandt bzw. nicht angewandt wurden, und Kontrolle ihrer Umsetzung;

e)

Auswirkung des EGF auf das Netzwerk der Empfänger sowie die von dem Entlassungsplan potenziell betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen, deren Beschäftigte von dem Fonds profitieren könnten;

f)

Analyse der Auswirkungen der verschiedenen Anträge auf EGF-Beihilfen auf die für ihre Bearbeitung zuständige nationale Institution;

g)

Auswirkung der Beiträge des EGF nach Altersgruppen in den begünstigten Mitgliedstaaten und Sektoren;

4.

fordert die Kommission auf, in ihrem Zwischenbericht die gewährten Beiträge unter Haushaltsaspekten zu überprüfen und bei ihren Feststellungen insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

a)

Gründe für die erhebliche Diskrepanz zwischen den aus dem EGF beantragen Mitteln und den Beträgen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, wenn die Unterstützung bereits abgeschlossen ist;

b)

welche finanzierten Programme und Maßnahmen wurden in den Fällen, in denen Mitgliedstaaten Rückzahlungen geleistet haben, nicht ausgeführt;

c)

Gründe für die großen Diskrepanzen zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzhilfe pro Arbeitnehmer in den verschiedenen Anträgen auf Gewährung eines EGF-Beitrags;

d)

Analyse der Koordinierung zwischen den verschiedenen auf europäischer Ebene finanzierten Programmen (einschließlich ESF-Unterstützung) mit Fördermitteln, die derselben Region zur Verfügung gestellt wurden wie die EGF-Beiträge, zum Zeitpunkt der Prüfung der Anträge oder nach Abschluss dieser Prüfung;

e)

Analyse des Anteils der Gesamtfinanzierung, die von der Kommission verglichen mit anderen nationalen und unternehmensspezifischen Fördermaßnahmen geleistet wurde;

5.

vertritt die Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Verordnung die Ergebnisse der Bewertung der Arbeitsweise des EGF sowie die gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt und geeignete Maßnahmen aufgenommen werden sollten, die die Verfahrensdauer für die Inanspruchnahme des Fonds wesentlich verkürzen;

6.

fordert die Kommission auf, die zusätzliche Aufnahme einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten in die EGF-Verordnung vorzuschlagen, wonach sie die Beteiligung eines Arbeitnehmerverbandes während der Umsetzungsphase unterstützen müssen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Umsetzung des EGF zu organisieren, so dass Arbeitnehmer in aktuellen oder neu auftretenden Fällen von den zuvor gesammelten Erfahrungen profitieren können;

7.

unterstreicht, dass der für die Inanspruchnahme des EGF erforderliche Zeitraum halbiert werden könnte, wenn die folgenden Maßnahmen ausgearbeitet und beschlossen werden:

a)

die Anträge auf Inanspruchnahme des EGF sollten von den Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Ankündigung einer geplanten Massenentlassung vorbereitet werden, nicht jedoch, nachdem diese bereits erfolgt ist;

b)

die Kommission sollte die Mitgliedstaaten darüber unterrichten, dass ein Antrag ab dem ersten Tag nach Erfüllung der Interventionskriterien gestellt werden kann;

c)

es sollten alle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine rasche und verstärkte Kommunikation mit dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Prozess zu gewährleisten;

d)

Anträge der Mitgliedstaaten in ihrer eigenen Sprache und einer der Arbeitssprachen der europäischen Institutionen könnten der für die Überprüfung der Anträge zuständigen Abteilung der Kommission dabei helfen, diese unverzüglich durchzuführen;

e)

die Kommission sollte über die notwendigen menschlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge unter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität effizient und zügig zu bearbeiten;

f)

die Kommission sollte Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF innerhalb von drei bis vier Monaten nach Erhalt des Antrags, der alle notwendigen Informationen seitens des Mitgliedstaates enthält, fassen; in Fällen, in denen die Bewertung eines Antrags länger als vier Monate dauern könnte, sollte die Kommission das EP so bald wie möglich informieren und die Gründe für eine derartige Verzögerung nennen;

8.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein Paket von Leitlinien für die Gestaltung und Bearbeitung von Anträgen auf EGF-Beihilfen an die Hand zu geben, vor allem in dem Bemühen um ein rasches Antragsverfahren und einen breiten Konsens unter allen Betroffenen in Bezug auf die anzuwendende Strategie und die für eine effiziente Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erforderlichen Maßnahmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren durch die Vorfinanzierung der Maßnahmen zu beschleunigen, die ab dem Tag der Antragstellung beginnen sollten, so dass die Anlaufperiode des EGF zum Vorteil der betroffenen Arbeitnehmer voll ausgenutzt wird;

9.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie einerseits gemäß Artikel 5 der EGF-Verordnung verpflichtet sind, die Sozialpartner direkt ab dem Beginn der Vorbereitung von Anträgen mit einzubinden, und andererseits gemäß Artikel 9 dieser Verordnung verpflichtet sind, über die finanzierten Maßnahmen zu informieren und diese allgemein bekannt zu machen, wobei die Informationen für die betroffenen Arbeitnehmer, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und die Verfahren zu standardisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich vor Beginn eines jeden Programms der Einbeziehung der Betriebsräte zu versichern, um zu garantieren, dass die Sozialpartner tatsächlich an der Definition von Umstellungsplänen beteiligt sind, die auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und nicht auf die der Unternehmen zugeschnitten sind;

10.

ersucht die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und im Verbund mit den beteiligten Parteien, insbesondere den Sozialpartnern, eine Kommunikations- und Verwaltungsstruktur für den EGF aufzubauen und auf europäischer Ebene bewährte Verfahren auszutauschen, um eine schnellere und wirksamere Intervention des EGF im Falle von Massenentlassungen zu ermöglichen;

11.

verweist auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgesehene Möglichkeit, dass mehrere Länder gemeinsam um Unterstützung durch den EGF nachsuchen, wenn in einem geographischen Raum oder einem bestimmten Sektor nicht nur Arbeitnehmer aus einem einzigen Mitgliedstaat betroffen sind;

12.

ist der Auffassung, dass im Hinblick auf eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren eine wirksamere Koordinierung zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament gewährleistet werden muss, damit die Fristen für die Beschlussfassung verkürzt werden können, ohne dass dies zu Lasten der Bewertung der Anträge durch die zuständigen Ausschüsse des EP geht, und dass:

a)

einerseits die Kommission im Hinblick auf eine rechzeitige Vorlage ihrer Vorschläge den Sitzungskalender des EP sowohl in Bezug auf die Sitzungen des Haushaltsausschusses als auch bezüglich der Tagungen gebührend berücksichtigen muss, um das Beschlussfassungsverfahren zu beschleunigen;

b)

die Kommission das EP rechtzeitig über Schwierigkeiten und/oder Blockaden informieren muss, die während der Bewertung der Anträge der Mitgliedstaaten aufgetreten sind;

c)

andererseits der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Haushaltsausschuss alles in ihrer Macht stehende tun werden, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse während der nächsten Plenartagung nach der Annahme im Ausschuss gefasst werden;

13.

vertritt die Ansicht, dass diese unmittelbaren Maßnahmen zur Vereinfachung und Lockerung des Verfahrens für die Inanspruchnahme des EGF in die überarbeitete Verordnung aufgenommen werden könnten, wenn sie sich durch die bis dahin gewonnenen Erfahrungen rechtfertigen lassen; ist der Auffassung, dass keine dieser Maßnahmen zu einer Begrenzung oder Verringerung der Befugnisse des Parlaments als eines Teils der Haushaltsbehörde im Beschlussfassungsverfahren über die Inanspruchnahme des Fonds führen darf;

14.

ist der Ansicht, dass es über die Verbesserung des Verfahrens hinaus notwendig ist, die 2009 eingeführte Ausnahmeregelung zur Unterstützung der Beschäftigten, die im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen werden, bis zum Ablauf des gegenwärtigen MFR zu verlängern, weshalb der Kofinanzierungssatz bei 65 % belassen werden sollte, da bezüglich der dafür maßgeblichen Gründe bei weitem noch keine Abhilfe geschaffen wurde;

15.

stellt fest, dass erstmals im Haushaltsentwurf der Kommission für 2011 Zahlungsermächtigungen für den EGF vorgesehen sind, und hält dies für einen wichtigen Aspekt in den Gesamtüberlegungen zu der Verwaltung und Öffentlichkeitswirkung dieses Fonds; vertritt dennoch die Auffassung, dass diese Zahlungsermächtigungen u.U. nicht ausreichen werden, um die 2011 für die EGF-Anträge erforderlichen Beträge abzudecken; wiederholt daher seine Forderung, EGF-Anträge nicht ausschließlich durch Übertragungen von ESF-Haushaltslinien zu finanzieren, und fordert die Kommission auf, verschiedene Haushaltslinien für diesen Zweck zu bestimmen und unverzüglich zu nutzen;

16.

betont, dass die Zukunft des EGF im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten MFR entschieden wird; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck mehrere Optionen geprüft werden könnten; ist der Ansicht, dass besonders darauf geachtet werden sollte, die Option der Schaffung eines unabhängigen Fonds zu prüfen, der mit seinen eigenen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen ausgestattet wird, und fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Ausstattung eines solchen Fonds vorzulegen; ist der Überzeugung, dass bei einer künftigen Reform des EGF seine Flexibilität erhalten bleiben sollte, die derzeit einen relativen Vorteil gegenüber den Strukturfonds der EU darstellt;

17.

hebt hervor, dass die Umwandlung der laufenden EGF-Maßnahmen in ein dauerhaftes Förderinstrument zur Unterstützung aktiver Maßnahmen der Arbeitssuche einen politischen Willen zum Aufbau eines europäischen sozialen Pfeilers signalisieren würde, der die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und durch den der europäische Ansatz im Bereich der beruflichen Bildung erneuert würde; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der EGF in Bezug auf seine Ziele von dem ESF und den europäischen Programmen für lebenslanges Lernen weiterhin unterscheiden sollte, da durch den EGF eine Verbesserung der Qualifikationen jedes geförderten Arbeitnehmers und nicht ein Eingehen auf die Anliegen der Unternehmen oder eine Bereitstellung von horizontalen Diensten für Bildungseinrichtungen angestrebt wird;

18.

fordert die Mitgliedstaaten, die den EGF nutzen, auf, Synergieeffekte zwischen EGF, ESF und Mikrofinanzierung herzustellen, um jeweils die optimale und für den Einzelfall am besten geeignete Maßnahme zu finden;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den EGF zur Umsetzung europäischer Ziele, zur Förderung neuer Kompetenzen für neuartige, dauerhafte, ökologische und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in einer bestimmten Region und zur Förderung des Unternehmertums und des lebenslangen Lernens zu nutzen, um den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, sich in ihrer beruflichen Karriere weiterzuentwickeln und vor dem Hintergrund der Globalisierung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union beizutragen;

20.

fordert die Kommission auf, ausführlicher Rechenschaft über die Verwendung des EGF abzulegen, indem sie ihre Jahresberichte erheblich erweitert und dem Europäischen Parlament regelmäßig Informationen über die Verwendung der Finanzbeiträge durch die Mitgliedstaaten übermittelt;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

(4)  Angenommene Texte vom 25.3.2010 (P7_TA(2010)0071 und P7_TA(2010)0070), vom 9.3.2010 (P7_TA(2010)0044, P7_TA(2010)0043 und P7_TA(2010)0042), vom 16.12.2009 (P7_TA(2009)0107), vom 25.11.2009 (P7_TA(2009)0087), vom 20.10.2009 (P7_TA(2009)0049), vom 15.9.2009 (ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 46), vom 5.5.2009 (ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 165), vom 18.11.2008 (ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 84), 21.10.2008 (ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S.117), 10.4.2008 (ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S.75), 12.12.2007 (ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S.260) und 23.10.2007 (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S.155).

(5)  KOM(2010)0073 vom 3. März 2010.

(6)  KOM(2010)0185 vom 27. April 2010.