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12.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 236/153 |
Dienstag, 15. Juni 2010
Anpassung der Geschäftsordnung an den Vertrag von Lissabon
P7_TA(2010)0204
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (2009/2062(REG))
2011/C 236 E/29
Das Europäische Parlament,
gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, in den die vom Haushaltsausschuss in seiner Stellungnahme vom 31. März 2009 vorgeschlagenen Änderungen übernommen wurden (A7-0043/2009),
unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. November 2009 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (1),
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1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; |
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2. |
weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
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DERZEITIGER WORTLAUT |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 2 |
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2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen. |
2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte empfohlen wird. |
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Abänderung 121 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 8 |
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Regelungen zur Durchführung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom Präsidium erlassen . |
Das Parlament erlässt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Änderungen hierzu auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses. Artikel 138 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Präsidium ist für die Anwendung dieser Vorschriften zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über den Finanzrahmen. |
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Abänderung 4 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 23 – Absatz 2 und Absatz 2 a (neu) |
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2. Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder sowie der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe. |
2. Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe. 2a. Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder. |
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Abänderung 5 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 23 – Absatz 11 a (neu) |
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11a. Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden. Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich. (Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.) |
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Abänderung 86 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 24 – Absatz 2 |
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2. Die fraktionslosen Mitglieder entsenden ein Mitglied aus ihren Reihen zu den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten, an denen es ohne Stimmrecht teilnimmt . |
2. Der Präsident des Parlaments ersucht eines der fraktionslosen Mitglieder , an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen . |
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Abänderung 117 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 37 a (neu) |
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Artikel 37a Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen 1. Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt. 2. Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen. 3. Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss. |
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Abänderung 10 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 |
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Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht. |
Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht. |
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Abänderung 113 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 74 a – Absatz 1 a (neu) |
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1a. Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge konsultiert, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:
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Abänderung 114 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 74 b – Absatz 1 a (neu) |
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1a. Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konsultiert, gilt Artikel 74a Absatz 1a entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten. |
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Abänderung 118 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 96 |
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1. Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben. |
1. Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben. |
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2. Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln . Auf Ersuchen der Kommission, des Rates oder des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten. |
2. Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt . Auf Ersuchen des Vizepräsidenten der Kommission/ Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten. |
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3. Zweimal jährlich findet eine jährliche Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung. |
3. Zweimal jährlich findet eine jährliche Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung. |
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(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.) |
(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.) |
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4. Der Rat, die Kommission und/oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik werden aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden. |
4. Die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden. |
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Abänderung 116 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Titel IV – Kapitel 3 – Titel |
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Abänderung 107 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 116 |
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1. Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden. |
1. Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. |
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2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten. |
2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten. |
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3. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen. |
3. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen. |
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4. Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt. |
4. Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt. |
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5. Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden. |
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(Anlage II Ziffer 15 (Gestaltung) ist zu streichen. |
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Abänderung 108 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 117 – Titel und Absatz 1 |
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Anfragen an den Rat oder an die Kommission zur schriftlichen Beantwortung |
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung |
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1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien an den Rat oder an die Kommission Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller. |
1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller. |
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Abänderung 115 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 117 – Absatz 2 |
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2. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie dem Organ übermittelt. Zweifel betreffend die Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt. |
2. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie den Adressaten übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt. |
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(Horizontale Änderung: Die Worte „Organ“, „betreffendes Organ“ bzw. „betroffenes Organ“ in Artikel 117 Absätze 2 und 4 und in Anlage III Ziffern 1 und 3 werden durch „Adressaten“ ersetzt.) |
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Abänderung 110 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 130 – Absätze 1 a, 1 b, 1 c (neu) |
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1a. Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Anhörung der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt. Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 127. 1b. Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen. 1c. Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständigen Ausschuss weitergeleitet. |
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Abänderung 112 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 131 |
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1. Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem der für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten geleitet. |
1. Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für institutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet. |
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2. Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen und unter gebührender Berücksichtigung des allgemeinen politischen Kräfteverhältnisses innerhalb des Parlaments ausgewählt. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt. |
2. Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt. 3. Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt. |
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Abänderung 66 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 1 |
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1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss einen Vorsitz und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitze, die den Vorstand des Ausschusses bilden. |
1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. |
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Abänderung 109 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage III – Ziffer 1 – Spiegelstrich -1 (neu) |
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(1) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0088.