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15.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 81/146 |
Mittwoch, 5. Mai 2010
Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf
P7_TA(2010)0093
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf (2009/2208(IMM))
2011/C 81 E/25
Das Europäische Parlament,
befasst mit einem von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik am 16. September 2009 übermittelten und am 23. November 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf,
nach Anhörung von Miloslav Ransdorf gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0107/2010),
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A. |
in der Erwägung, dass Miloslav Ransdorf Mitglied des Europäischen Parlaments ist, |
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B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass aber bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben, |
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C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Tschechischen Verfassung weder ein Abgeordneter noch ein Senator ohne Zustimmung jener Kammer, deren Mitglied er ist, strafrechtlich verfolgt werden kann, und dass, falls die Kammer die Zustimmung verweigert, die strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen ist, |
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1. |
beschließt, die Immunität von Miloslav Ransdorf aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln. |
(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419 und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2403.