52010DC0585

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung /* KOM/2010/0585 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 19.10.2010

KOM(2010) 585 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

2. TIERSCHUTZFRAGEN 4

3. ETHIK 5

4. DIE LAGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN 6

5. DIE LAGE IN DRITTLÄNDERN 7

6. DIE ÖFFENTLICHE WAHRNEHMUNG UND DIE STANDPUNKTE DER INTERESSENTRÄGER 9

7. HANDELSFRAGEN 10

8. BEIM RISIKOMANAGEMENT ZU BERÜCKSICHTIGENDE RECHTLICHE ASPEKTE 12

9. OPTIONEN 13

10. SCHLUSSFOLGERUNGEN 16

EINLEITUNG

Mit diesem Bericht wird eine Bewertung der Technologie des Klonens für die Zwecke der Lebensmittelerzeugung vorgelegt. Dabei sollen die relevanten Aspekte des Klonens anhand des geltenden Rechtsrahmens beleuchtet werden.

Das Klonen[1] ist ein relativ neues Zuchtverfahren, das die ungeschlechtliche Reproduktion von Tieren ermöglicht, welche eine hohe Produktivität, geringe Krankheitsanfälligkeit und hohe Anpassungsfähigkeit an das Produktionsumfeld bewiesen haben. Der Bericht beschränkt sich auf Tiere, die für die Zwecke der Lebensmittelerzeugung gezüchtet werden. Das gewonnene Tier (der Klon) ist eine nahezu genaue genetische Kopie des Ursprungstiers. Wie bei jedem anderen Zuchtverfahren ist es wichtig, Risikobewertungen der kritischen Aspekte vorzunehmen, um mögliche Risiken für die Lebensmittelsicherheit sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere abzuwägen. In diesem Bericht werden auch weitere Aspekte untersucht, wie die ethische Dimension, Auswirkungen auf den Handel und das Recht der Verbraucher, über das Erzeugungsverfahren informiert zu werden.

In einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 15. Juli 2008[2] wurden Probleme bei der Bewertung des Klonens genannt, die auf die begrenzte Anzahl der verfügbaren Studien zurückzuführen waren. Darin wurde auch festgestellt, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines bedeutenden Anteils der Klone beeinträchtigt waren, und zwar oftmals schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang. Laut Gutachten gab es keine Anzeichen dafür, dass im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit Unterschiede zwischen dem Fleisch und der Milch von Klonen und deren Nachkommen im Vergleich zu Fleisch und Milch von konventionell erzeugten Tieren bestanden. Schließlich wurden in dem Gutachten auch keine Auswirkungen auf die Umwelt prognostiziert; allerdings wurde eingeräumt, dass hierzu nur in begrenztem Umfang Daten vorlagen.

Am 26. Juni 2009 veröffentlichte die EFSA eine weitere Stellungnahme über den Einsatz des Klonens bei Tieren.[3] Darin wurden die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EFSA-Gutachtens von 2008 bestätigt und hinzugefügt, dass die unerwünschten Wirkungen, die Klone beeinträchtigen und zu Entwicklungsstörungen führen, hauptsächlich auf die „epigenetische Dysregulation“[4] zurückzuführen seien. Das Fehlen der Plazentaentwicklung nach dem Klonen gilt als eine der Ursachen für die geringe Erfolgsquote des Verfahrens. Allerdings sind die unerwünschten Wirkungen bei verschiedenen Arten unterschiedlich. So tritt das LOS (Large-Offspring-Syndrom) zwar bei Rindern, nicht aber bei Schweinen auf. Dieser Zustand kann zu Schwierigkeiten bei der Geburt und zu Gesundheitsproblemen beim Ersatzmuttertier sowie zu Totgeburten führen. Hingegen scheint keines dieser Probleme die Nachkommen von Klonen zu betreffen, die nach konventionellen Zuchtverfahren geboren werden.

In der Stellungnahme der EFSA von 2009 wurde außerdem festgestellt, dass die Inzidenz pathologischer Zustände und die Mortalität wahrscheinlich sinken würden, wenn die Erfolgsquote des epigenetischen Reprogrammierens verbessert werden könnte.

Japanische Forschungsinstitute untersuchen das Klonen von Tieren seit 1998. Lebende Klone und ihre Nachkommen liefern wichtige Daten für die Analyse des Gesundheitszustands und des Wohlergehens dieser Tiere. Zwischen Juli 1998 und September 2009 wurden in Japan 575 geklonte Rinder geboren; 55 % von ihnen verendeten kurz nach der Geburt.[5]

Im Mai 2010 ersuchte die Kommission die EFSA um eine weitere Aktualisierung des wissenschaftlichen Gutachtens über das Klonen. Der EFSA-Erklärung von September 2010 ist Folgendes zu entnehmen:

Da es sich beim Klon um eine genetische Kopie des Zellspenders handelt, hat der Klon das gleiche Produktionsleistungspotenzial. Es sei darauf hingewiesen, dass neben den quantitativen/qualitativen Merkmalen tierischer Erzeugnisse die heutigen Selektionsstrategien auch andere einschlägige Parameter berücksichtigen, wie die Resistenz gegenüber den verbreiteten Krankheiten (z. B. Mastitis sowie andere Infektionen und parasitäre Krankheiten), Fruchtbarkeit, Wesensmerkmale u. a., die mit der allgemeinen Robustheit des Tiers zusammenhängen. Solche komplexen Merkmale mit den herkömmlichen Selektionsverfahren wegzuzüchten, ist zeitaufwändig und könnte sich als kompliziert erweisen, wobei der Erfolg nicht gesichert ist. Das Klonen könnte dazu beitragen, diese Probleme schneller zu lösen.

Zur genetischen Vielfalt enthält die Stellungnahme folgende Aussage:

Häufig wird als Argument angeführt, dass das Klonen die genetische Vielfalt vermindert. Wird es in Verbindung mit geeigneten Managementmaßnahmen jedoch richtig eingesetzt, so ist nicht zu erwarten, dass das Klonen die genetische Vielfalt bei Haustieren beeinträchtigt.

TIERSCHUTZFRAGEN

Das vorliegende EFSA-Gutachten bringt Tierschutzprobleme mit dem aktuellen Stand der Anwendung des Klonverfahrens in Zusammenhang. Das Klonen erweist sich für das Wohlergehen der Klone als problematisch, was direkt auf seine Anwendung und die mögliche Verschärfung der durch selektive Zucht verursachten Probleme zurückzuführen ist.

Wie die EFSA hervorhebt, kann sich die große Mehrheit der geklonten Embryonen nicht voll entwickeln, und ein hoher Anteil derer, die es können, stirbt während oder kurz nach der Geburt durch Herz-Kreislauf-Versagen, Atmungsprobleme, Leber- oder Nierenversagen, Immunschwächen oder Muskel-Skelett-Anomalien. Die EFSA betont bezeichnenderweise, dass „die Sterblichkeitsquote von Klonen beträchtlich höher ist als die von geschlechtlich gezeugten Tieren“ und dass es „Belege für eine erhöhte Sterblichkeit von Klonen im Vergleich zu geschlechtlich gezeugten Tieren“ gibt.

Nach den vorliegenden Daten ist die Gesamterfolgsquote des Klonverfahrens (gemessen als Prozentsatz lebend geborener Klone, die aus der Zahl der übertragenen Embryonen hervorgehen) geringer als 10 % bei Rindern; bei Schweinen liegt sie zwischen 5 und 17 %. Studien, die außerhalb Europas durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass sich die Überlebensquote der Nachkommen von Klonen nicht signifikant von der konventionell gezüchteter Tiere unterscheidet (etwa 85 %).

In ihrem Gutachten hob die EFSA außerdem wichtige Tierschutzfragen in Bezug auf Ersatzmuttertiere hervor, die unter Spätaborten, Problemen des Geburtsverlaufs (Dystokie) und außergewöhnlich großen Nachkommen leiden. Weitere Tierschutzbedenken ergaben sich aus der außergewöhnlichen Größe und den damit verbundenen Gesundheitsstörungen für die Klone, die als LOS („Large-Offspring-Syndrom”) bezeichnet werden. Dieses Problem kommt häufig bei geklonten Rindern und Schafen vor, nicht aber bei Schweinen. Es sei darauf hingewiesen, das einige Anomalien erst im späteren Leben auftreten. In der vom OIE herausgegebenen Revue Scientifique et Technique wies ein führender Klonforscher darauf hin, dass die Entwicklung von Muskel-Skelett-Störungen, wie chronisches Lahmen und stark verkürzte Flexorsehnen, bei diesen Hochleistungstieren „verstärkt darauf hindeuten, dass etwaige zugrunde liegende Schwächen bei geklonten Tieren nicht in vollem Umfang erkennbar werden, bevor die Tiere irgendeinem Stress ausgesetzt sind .”[6]

Um die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere richtig zu bewerten, ist es wichtig, zu erwägen, wie das Klonen wahrscheinlich in der Tierhaltung eingesetzt wird. Einerseits kann das Klonen der am schnellsten wachsenden und ertragreichsten Tiere zu einem höheren Anteil von Tieren führen, deren Gesundheit und Wohlergehen unter solchen Problemen leidet; andererseits kann das Klonen konventionell gezüchteter Tiere, die gegen bestimmte Krankheiten immun sind oder die sich leicht an schwierige Umweltbedingungen anpassen können, unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes Vorteile bringen.

ETHIK

Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE) hat im Januar 2008 einen Bericht über die ethischen Aspekte des Klonens von Tieren zur Lebensmittelerzeugung vorgelegt.[7]

Die Gruppe bezweifelte, dass das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung gerechtfertigt sei, „ angesichts des derzeitigen Ausmaßes des Leidens und der Gesundheitsstörungen der Ersatzmuttertiere und der Klontiere“ . Die EGE kam außerdem zu dem Schluss, dass die Frage, ob die Erzeugung von Nachkommen der Klone ethisch gerechtfertigt sei, weiterer wissenschaftlicher Erforschung bedürfe, und „sah keine überzeugenden Argumente, die die Erzeugung von Lebensmitteln aus Klonen und deren Nachkommen rechtfertigen würden.“

Die grundsätzlichen ethischen Erwägungen der EGE betreffen den ethischen Status, den der Mensch dem Tier zuerkennt. Die Haltung der Gesellschaft hat sich im Großen und Ganzen in zwei Richtungen entwickelt: Entweder wurden Tiere von ihren Besitzern als Sache betrachtet, mit denen sie nach Belieben umgehen konnten, oder Tiere wurden in unterschiedlichem Ausmaß mit Achtung behandelt. Diese Haltungen sind stark von kulturellen und religiösen Traditionen beeinflusst.

Lebewesen Schmerzen zuzufügen, ist moralisch bedenklich. Beeinträchtigen das Klonen oder irgendein anderes Zucht- oder Tierhaltungsverfahren die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, so ist dieses Verfahren daher schwer zu akzeptieren. Solche Theorien befürworten die mögliche Verwendung von Tieren nur unter bestimmten Bedingungen, bei denen den Tieren so wenig Schmerzen wie möglich zugefügt werden und dies nur in wohl begründeten Fällen zugelassen wird, die auf dem Grundsatz der 3R „Reduction, Refinement und Replacement“ sowie den vom Farm Animal Welfare Council (FAWC) definierten so genannten fünf Freiheiten beruhen: (1) die Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung, (2) die Freiheit von Angst und Stress, (3) die Freiheit von körperlichem und temperaturbedingtem Unbehagen, (4) die Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit sowie (5) die Freiheit zur Ausübung artgerechten Verhaltens.

Eine andere Theorie vertritt eine noch strengere Haltung, nach der Tiere als solche über einen moralischen Wert „als Lebenssubjekte“ verfügen (Argument des intrinsischen Werts). Sie besagt, dass sowohl menschliche als auch nicht-menschliche Lebewesen (gleichermaßen) Individuen sind, da sie die Fähigkeit haben zu fühlen. Mit diesem Argument geht einher, dass Tiere nicht für menschliche Zwecke eingesetzt werden dürften. Daher wird gegen das Bio-Engineering bei Tieren kategorisch Widerstand geleistet.

Eine weitere ethische Frage betrifft die Rechte auf geistiges Eigentum. Die Patentierung des Klonens von Tieren ist bisher auf Verfahren des Zellkerntransfers beschränkt.

DIE LAGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Einfuhren, Handel und Verwendung von Erzeugnissen von Klonen (Lebensmittel, Samen und Embryonen) unterliegen den allgemeinen EU-Rechtsvorschriften. Wirtschaftsakteure oder Behörden sind nicht verpflichtet, die Erzeugung, den Handel oder die Einfuhr von Klonen, deren Samen oder Embryonen zu melden; deshalb ist es nicht möglich, ein vollständiges Bild der Gesamtsituation zu zeichnen. Für Fleisch und Milch ist jedoch nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel[8] eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen verpflichtend.

Dänemark hat den Einsatz des Klonens von Tieren für kommerzielle Zwecke mit einem nationalen Verbot belegt. Etwaige Ausnahmen von diesem Verbot müssen genehmigt werden und einen Nutzen nachweisen, bei dem der verursachte Stress und das verursachte Leiden berücksichtigt werden. Dies schließt Erwägungen über Unversehrtheit, Instinkte und Tierwohl ein. Kern dieses Verbots ist die ethische Befürchtung, dass das Klonen von Tieren dem Klonen von Menschen den Weg ebnen könnte. Somit steht Dänemark im Einklang mit der Entschließung der Vereinten Nationen von 2005, mit der ihre Mitgliedstaaten dazu aufgerufen werden, „alle Formen des Klonens von Menschen zu verbieten, insofern als sie mit der menschlichen Würde und dem Schutz des menschlichen Lebens unvereinbar sind.“

Von Dänemark abgesehen, ist das Klonen in keinem anderen Mitgliedstaat gesetzlich geregelt. Einige Mitgliedstaaten verfügen allerdings über innerstaatliche Tierschutzvorschriften über Zucht und Gentechnik in Bezug auf mögliche Schmerzen und Leiden von Tieren im Zusammenhang mit den Reproduktionsverfahren. In Dänemark ist das Klonen von Tieren nur dann erlaubt, wenn es einen Zweck verfolgt, der von wesentlicher Bedeutung ist. Beispiele hierfür sind Grundlagenforschung, angewandte Forschung zur Verbesserung von Gesundheit und Umwelt oder Erzeugung und Zucht von Tieren zur Produktion von Stoffen, die für Gesundheit und Umwelt von wesentlichem Nutzen sind.

Die Kommission hat detaillierte Informationen von einigen Mitgliedstaaten erhalten, die das Klonen ausschließlich zu Forschungszwecken einsetzen. Das Vereinigte Königreich meldete drei Rinder, die Nachkommen von Klonen sind, welche als Embryonen importiert wurden. Deutschland berichtete über geklonte Spenderbullen, deren Samen noch nicht innerhalb der EU verwendet, aber in Drittländer ausgeführt wurde. Nach Angaben Frankreichs wurden im Institut National de Recherche Agronomique (INRA) seit 1998 insgesamt 90 geklonte Rinder geboren. Derzeit gibt es 32 lebende geklonte Kühe. Diese Tiere werden einzig und allein zu Forschungszwecken verwendet und – wie ihre Nachkommen – geschlachtet, sobald die Forschungsarbeiten abgeschlossen sind. Ihre Erzeugnisse werden nicht als Lebensmittel verwendet. Darüber hinaus wurden 30 Nachkommen von geklonten Rindern nach künstlicher Besamung geboren. Die männlichen Tiere wurden bis zum Alter von drei Monaten untersucht und danach getötet. Die weiblichen Tiere werden zu Forschungszwecken aufgezogen. Derzeit hält das INRA im Rahmen eines Forschungsprogramms sechzehn weibliche Jungtiere, die Nachkommen von Klonen sind.

DIE LAGE IN DRITTLÄNDERN

In den USA ist das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung am weitesten fortgeschritten. Auch in Argentinien, Brasilien und Japan gibt es entsprechende Entwicklungen. China hat Interesse an dem Verfahren geäußert und unter anderem aus Australien Klone importiert. Neben der Anwendung auf Heimtiere befürwortet China auch das Klonen zur Erhaltung bedrohter Arten.

In den USA gibt es ein freiwilliges Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmittelerzeugnissen (Fleisch und Milch) von Klontieren. Dieses Moratorium gilt allerdings weder für Lebensmittel von Nachkommen von Klonen noch für deren Samen und Embryonen. Im Allgemeinen gibt es keine spezifische Kennzeichnung oder Überwachung von Samen und Embryonen, die von Klonen und deren Nachkommen stammen. Daher ist es nicht möglich, genaue Zahlen über die mögliche Ausfuhr von Samen und Embryonen in die EU vorzulegen, da die geklonten Samenspender im Besitz von Landwirten sind und Unternehmen, die im Bereich des Klonens tätig sind, keine Kontrolle über ihre Verwendung haben.

In den USA verkaufen drei größere Unternehmen Klontiere an Landwirte. Zwei davon haben ein freiwilliges Rückverfolgungssystem eingerichtet, das jedem Klontier eine eigene Kennung (ID) verleiht. Das System ermöglicht jedoch keine Rückverfolgung der Nachkommen von Klontieren. Das Programm funktioniert mit einem nationalen Register auf der Basis schriftlicher ehrenwörtlicher Erklärungen und Anreize. Die Kennung des Klons wird in ein Register aufgenommen, das vom Viehauktionsmarkt oder Packer/Verarbeiter abgefragt und überprüft werden kann. Die am Klonen beteiligten amerikanischen Unternehmen haben die Kommission mehrfach kontaktiert, um ihre Standpunkte darzulegen. Die wichtigsten Fakten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

( Genaue Zahlen der Klone haben die Unternehmen (aus wirtschaftlichen oder datenschutzrechtlichen Gründen) nicht vorgelegt; sie haben aber häufig „Hunderte von Schweinen“ und „Tausende von Rindern“ genannt. Somit sind Erzeugnisse von Nachkommen geklonter Tiere in die Lebensmittelkette gelangt, und zwar nicht nur in den USA, sondern auch in anderen Teilen der Welt (nicht zuletzt in Brasilien, wo fünf Unternehmen im Bereich des Klonens tätig sind).

( Was die Rückverfolgbarkeit anbelangt, wird der Verbleib geklonter Tiere mit einem Register verfolgt; außerdem gibt es einen wirtschaftlichen Anreiz für Landwirte, geklonte Tiere nicht in die Lebensmittelkette gelangen zu lassen. Diese Rückverfolgung ist jedoch nicht bindend; daher kann nicht garantiert werden, dass Milch von geklonten Tieren nicht in die Lebensmittelkette gelangt (auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass solche Milch für Lebensmittelzwecke Verwendung findet). Der Verbleib von Nachkommen geklonter Tiere wird nicht verfolgt.

In Japan hat das nationale Forschungsinstitut den Einsatz der Klontechnologie bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regierung keine Regelung treffen sollte (wie beispielsweise eine Vorabzulassung oder Kennzeichnung eingeführter Lebensmittel, die von Klonen und deren Nachkommen stammen). Das derzeitige freiwillige Moratorium für die heimische Produktion von Lebensmittelerzeugnissen aus Klonen und deren Nachkommen bleibt jedoch bestehen. Daher wird Samen geklonter Bullen gesammelt und gelagert, aber nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet. Argentinien hingegen berichtete, dass Klonen zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Das Land hat kein Register für Klone. Brasilien gab an, Klonen finde ausschließlich zu Forschungszwecken und nicht zur Lebensmittelerzeugung statt. Im brasilianischen Senat und im Landwirtschafts-ministerium wird zurzeit ein Entwurf erörtert, und es wird erwartet, dass ein Vorschlag zur Meldepflicht geklonter Tiere in einer nationalen Datenbank vorgelegt wird. Kanada schreibt für Lebensmittel, die von Klonen stammen, im Einzelfall eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen vor. Die gegenwärtige Politik wird gerade überarbeitet, und die kanadischen Behörden erwarten eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Lebensmittelsicherheit und zum Tierschutz, die bis Ende 2010 vorliegen soll. In Neuseeland gibt es ein Moratorium, dem zufolge Klone nicht in die Lebensmittelkette gelangen können. Im Juni 2010 führten die Behörden ein nationales Register für Klone ein. Auch soll ein amtliches Rückverfolgungssystem eingeführt werden.

Angesichts des unterschiedlichen Vorgehens unserer internationalen Partner sollten unsere Kenntnisse über die Regelungsrahmen und die Forschungsparameter, die das Klonen außerhalb der EU bestimmen, weiter vertieft werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission den Dialog mit den Handelspartnern verstärken, um die Möglichkeit zu erkunden, eine gemeinsame Grundlage für eine Vereinbarung über das Klonen zu finden.

DIE ÖFFENTLICHE WAHRNEHMUNG UND DIE STANDPUNKTE DER INTERESSENTRÄGER

Im Jahr 2008 leitete die Kommission eine Meinungsumfrage[9] (Eurobarometer) ein, um die öffentliche Meinung zum Klonen von Tieren zu ermitteln. Wie die Studie ergab, verstand die breite Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger das Konzept des Klonens von Tieren, hatte aber allgemein eine negative Einstellung gegenüber der Verwendung geklonter Tiere zur Lebensmittelerzeugung. Viele Menschen waren besorgt über den Informationsmangel hinsichtlich der langfristigen Folgen des Klonens, und viele führten ethische Bedenken an. Allgemein herrschte die Ansicht, das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung sei für den Verbraucher nicht von Nutzen. Nur wenige glaubten, das Klonen in der Lebensmittelerzeugung könne langfristig effizienter sein oder die Kosten der Lebensmittelerzeugnisse für den Verbraucher senken.

Im Gegensatz zu der allgemein negativen Einstellung gegenüber dem Klonen hielten 44 % es unter bestimmten Umständen für gerechtfertigt, so beispielsweise zur Verbesserung der Krankheitsresistenz von Tieren oder zur Erhaltung seltener Tierarten.

Tierschutzgruppen haben intensive Kampagnen gegen den Einsatz des Klonens zur Lebensmittelerzeugung geführt. Diese Gruppen vertreten den Standpunkt, das Tierschutzrecht bilde eine Grundlage für das Verbot dieses Verfahrens, um nachteilige Folgen für das Wohl der Tiere zu verhindern. Die gleichen Tierschutzgruppen betonen, wie wichtig es ist, restriktive Maßnahmen auf Erzeugnisse anzuwenden, die von Nachkommen geklonter Tiere stammen, auch wenn solche Tiere durch konventionelle Zuchtverfahren erzeugt wurden. Sie betrachten es als unbedingt erforderlich, Nachkommen geklonter Tiere in das EU-Konzept des Klonens zur Lebensmittelerzeugung einzubeziehen. Nach Aussage dieser Organisationen wäre ein Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Milch von Klonen, nicht aber von deren Nachkommen, nicht ausreichend, um den Einsatz dieses Verfahrens in Europa einzuschränken.

Bei der Prüfung der Lage erörterte die Kommission den Einsatz des Klonens mit dem Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor der EU unter Berücksichtigung der Interessen des Nutztiersektors hinsichtlich des Zugangs zu dieser innovativen Technologie. Die Kommission diskutierte mit der Vereinigung der europäischen Landwirte und der europäischen landwirtschaftlichen Genossenschaften (COPA-COGECA) die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum ein freiwilliges Moratorium für den Einsatz von Klonen und deren Nachkommen einzuführen. Zweck eines solchen Moratoriums wäre es, sicherzustellen, dass künftige Regelungsoptionen nicht durch das Inverkehrbringen solcher Tiere und solcher Erzeugnisse auf dem EU-Markt beeinträchtigt werden. Allerdings vertraten COPA/COGECA[10] den Standpunkt, ein solches Moratorium wäre nicht geeignet, insbesondere weil es derzeit weder Mittel noch Kontrollmöglichkeiten gibt, um zum einen die vollständige Rückverfolgbarkeit eingeführter Erzeugnisse sicherzustellen und zum zweiten diejenigen rechtlich zu belangen, die das Moratorium brechen.

Der Interessenverband der europäischen fleischverarbeitenden Industrie CLITRAVI[11] erklärte, Erzeugnisse von geklonten Tieren und/oder deren Nachkommen würden bereits in der EU verkauft und die Einrichtung eines Rückverfolgungssystems wäre sehr kostenträchtig.

Sowohl das Parlament als auch der Rat erwarten von der Kommission die Ausarbeitung eines eigenen Vorschlags über alle Aspekte des Klonens. In dem im März 2010 festgelegten Standpunkt dehnte der Rat den Geltungsbereich der Bestimmung über die Zulassung neuartiger Lebensmittel vor ihrem Inverkehrbringen auf Lebensmittel von Nachkommen (der ersten Generation) von Klonen aus.[12] Das Parlament wiederholte auf seiner Plenarsitzung im Juli seine Forderung nach einem vollständigen Verbot des Klonens von Tieren, der Einfuhr von lebenden Klonen und deren Nachkommen, des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die von Klonen oder deren Nachkommen stammen, und der Einfuhr von Samen und Embryonen, die von Klonen gewonnen wurden.

HANDELSFRAGEN

Die europäischen Rinder werden hauptsächlich mittels künstlicher Besamung gezüchtet. Dies hat Folgen für den Handel. Etwa 2,5 % des Rindersamens, der in der EU für künstliche Besamung Verwendung findet, wird importiert; davon kommen etwa 99 % aus den USA und Kanada. Nach Angaben von TRACES (dem EU-System zur Weiterleitung von Informationen aus Veterinärbescheinigungen, die Tiere und tierische Erzeugnisse begleiten, welche aus Drittländern eingeführt und in der EU in Verkehr gebracht werden) wurden aus den USA und Kanada 2009 insgesamt mehr als 1 200 000 Dosen Rindersamen in die EU eingeführt. Diese Zahlen werden durch die Angaben für das erste Halbjahr 2010 gestützt, in dem mehr als 600 000 Dosen Samen aus diesen beiden Ländern eingeführt wurden.

Angenommen, 50 % der eingeführten Dosen von Samen wurden 2009 erfolgreich zur Besamung von Kühen in der EU verwendet, so bedeutet dies, dass 600 000 in der EU geborene Kälber im Jahre 2010 Nachkommen von US-amerikanischen oder kanadischen Bullen sind. Dies entspricht etwa 2 % der jedes Jahr in der EU geborenen Kälber. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Dosen Samen von geklonten Bullen eingeführt wurden.

Auch werden Embryonen für den Embryo-Transfer und zur Tierzucht importiert. Im Jahre 2009 wurden 747 Sendungen von Rinder-Embryonen in die EU eingeführt.

Einfuhren lebender Rinder sind sehr viel seltener. Im ersten Halbjahr 2010 wurden nur 24 Zuchttiere (aus Kroatien und Kanada) in die EU eingeführt.[13]

Für lebende Tiere, tierische Erzeugnisse (wie Samen und Embryonen, aber auch Wolle und Leder) sowie Lebensmittel gelten folgende multilaterale Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO): das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS) und das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT). Die genaue Festlegung, welche der WTO-Bestimmungen relevant sind, würde erstens von der Begründung und zweitens von der Art der zu erarbeitenden Rechtsvorschriften abhängen.

Jede Maßnahme, die angenommen wird, müsste dem Grundsatz der „Inländerbehandlung“ folgen, die es verbietet, gleichartige importierte Erzeugnisse schlechter zu behandeln (Artikel III:4 GATT), ebenso wie der Vorgabe, quantitative Beschränkungen abzuschaffen (Artikel XI GATT). Ausnahmen von diesen allgemeinen Vorschriften können nach Artikel XX des GATT ( Allgemeine Ausnahmen ) und/oder dem TBT- oder SPS-Abkommen begründet werden. Die beiden Letzteren würden Ausnahmen nach internationalen Standards oder aufgrund wissenschaftlicher Belege ermöglichen. Die möglicherweise relevanten internationalen Gremien für die Festlegung von Normen für die Lebensmittelsicherheit (Codex Alimentarius) und die Tiergesundheit (Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)) haben keine einschlägigen Normen für das Klonen festgelegt.

Es gibt keine wissenschaftlichen Nachweise, die Beschränkungen für Lebensmittel von Klonen und deren Nachkommen auf der Grundlage von Bedenken für die menschliche Gesundheit rechtfertigen würden. Die EFSA hat jedoch Bedenken in Bezug auf das Tierwohl der Klone erhoben.

Die wichtigsten Ausnahmen der Artikel III und XI des GATT wären somit die Ausnahme bezüglich der „öffentlichen Ordnung“, die den Tierschutz umfassen könnte (Absatz a GATT XX), oder der Schutz von Leben und Gesundheit. Die WTO-Ausnahmen unterliegen strengen Anforderungen, unter anderem dem Nachweis der Notwendigkeit, das betreffende Ziel zu erreichen. Dies bedeutet, dass zu ermitteln ist, ob es nicht eine Möglichkeit gibt, die weniger Handelseinschränkungen mit sich bringt, um das gleiche Ziel zu erreichen. Ebenso muss die Anwendung in nichtdiskriminierender, nichtwillkürlicher und nicht-handelsbeschränkender Weise nachgewiesen werden.

BEIM RISIKOMANAGEMENT ZU BERÜCKSICHTIGENDE RECHTLICHE ASPEKTE

Tiergesundheit und Tierzucht

Das geltende Veterinär- und Tierzuchtrecht beruht auf Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Vorschriften unterscheiden nicht zwischen Tieren, die nach verschiedenen Reproduktionsverfahren erzeugt wurden (z. B. künstliche Besamung, Embryo-Transfer, Embryoteilung, In-vitro-Befruchtung oder Klonen), da unter genetischen Gesichtspunkten keines dieser Verfahren das Genom oder die Anfälligkeit für Infektionskrankheiten berührt.

Das Hauptziel der EU-Rechtsvorschriften über Tiergesundheit ist es, Infektionskrankheiten einzudämmen. Mit diesen Vorschriften werden die Tiergesundheitsbedingungen vereinheitlicht, die für den Handel in der EU und Einfuhren aus Drittländern gelten. Tiere und ihre Erzeugnisse werden mit Veterinärbescheinigungen in Verkehr gebracht. Die Bescheinigungen enthalten keine Informationen über die Reproduktionstechnologie, mittels der das Tier oder – bei Samen, Eizellen und Embryonen – das Spendertier erzeugt wurde.

Das Hauptziel der EU-Tierzuchtvorschriften ist es, die Leistung der Nutztiere durch Vorschriften zu verbessern, die den freien Verkehr und einheitliche Bedingungen für Einfuhren von reinrassigen Zuchttieren und deren genetischem Material sicherstellen. Reinrassige Zuchttiere werden mit Zuchtbescheinigungen in Verkehr gebracht, in denen die Abstammung der Tiere angeben ist. Diese Rechtsvorschriften berühren jedoch nicht den Handel, die Einfuhren oder die Zucht von nicht-reinrassigen Tieren (etwa 95 % der Schweine, Schafe und Ziegen, 90 % der Rinder und 50 % des Milchviehs).

Nach den EU-Rechtsvorschriften über die Tierzucht werden die Zuchtbescheinigungen von zugelassenen Züchterorganisationen oder -vereinigungen ausgestellt, damit Abstammung, Leistung und genetischer Wert von reinrassigen Zuchttieren (Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen) und von deren Samen, Eizellen und Embryonen sichergestellt ist, die in der EU in Verkehr gebracht oder aus Drittländern eingeführt werden. Diese Bescheinigungen sehen keine Informationen darüber vor, ob es sich bei den Tieren um Klone oder deren Nachkommen handelt oder ob sie auf konventionelle Weise gezüchtet worden sind.

Tierschutz

Das Klonen könnte im Lichte der Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere geprüft werden. Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie lautet: „Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden.“ Den gleichen Wortlaut enthält das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, das Grundsätze für die Haltung, Versorgung und Unterbringung von Tieren enthält, insbesondere für die Intensivhaltung. Für die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften auf ihrem Hoheitsgebiet sind die Mitgliedstaaten zuständig. Außerdem ist nach Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Rückverfolgbarkeit von Tieren

In der EU unterliegen Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, Vorschriften über Rückverfolgbarkeit, die auch für Klone gelten. Seit 1997 müssen Rinder individuell rückverfolgbar sein. Für Schafe und Ziegen gilt die Anforderung der individuellen Rückverfolgbarkeit seit 2010. Schweine sind seit 1992 auf die jeweilige Partie zurückverfolgbar. Die derzeit geltenden Vorschriften sehen nicht vor, dass die Bescheinigungen einen Hinweis auf die Reproduktionstechnologie tragen müssen.

Fragen neuartiger Lebensmittel

Lebensmittel von Klonen fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel, da sie von Tieren stammen, die durch nichtherkömmliche Zuchtverfahren erzeugt werden. Demzufolge dürfen diese Lebensmittel nicht ohne Sicherheitsbewertung und einen spezifischen Rechtsakt zu ihrer Zulassung in Verkehr gebracht werden. Bisher hat noch kein Unternehmen beantragt, Lebensmittel von Klonen in Verkehr bringen zu dürfen.

Rechtsvorschriften über den ökologischen Landbau

Seit 1991 gibt es in der EU einen Rechtsrahmen für den ökologischen Landbau. Zunächst galt die Öko-Verordnung nur für pflanzliche Erzeugnisse. In der Folge wurden weitere Bestimmungen für die Produktion tierischer Erzeugnisse eingeführt. Sie erstrecken sich auf Futtermittel, Krankheitsprävention, tierärztliche Behandlung, Tierschutz, Tierzucht im Allgemeinen und Dünger tierischer Herkunft.[14]

Was die Zucht betrifft, sind für die Reproduktion nach der Verordnung natürliche Verfahren zu verwenden. Gleichwohl ist künstliche Besamung zulässig, doch alle anderen Arten der künstlichen Reproduktion, wie Klonen und Embryo-Transfer, sind untersagt. Verboten ist auch der Einsatz von Hormonen oder ähnlichen Substanzen, ausgenommen als therapeutische Behandlung für ein einzelnes Tier.

Nach dem EU-Rahmen für den ökologischen Landbau ist gewährleistet, dass die betreffenden Lebensmittel von Tieren gewonnen werden, die ohne den Einsatz nicht-herkömmlicher Zuchtverfahren, wie Klonen oder Embryo-Transfer, gezüchtet wurden.

OPTIONEN

Die Bewertung der Lage ergibt Folgendes: Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass keine Bedenken über die Sicherheit der Lebensmittel bestehen, welche von Klonen oder deren Nachkommen gewonnen wurden. Die Risiken für das Tierwohl bilden hingegen eine solide Basis für die Einleitung eines Legislativverfahrens durch die Kommission. Auch die Tatsache, dass viele Menschen das Klonen von Tieren als moralisch verwerflich betrachten, könnte als ein weiterer Faktor gesehen werden, dem im EU-Recht Rechnung zu tragen ist.

Daher gibt es folgende Optionen:

(1) Rechtlicher Status quo

Das Klonen wäre auf EU-Ebene weiterhin nicht eigens geregelt. Klone und ihr Reproduktionsmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) würden in der EU weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften in Verkehr gebracht. Lebensmittel von Klonen unterlägen weiterhin einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel. Lebensmittel, die von Nachkommen von Klonen gewonnen werden, unterlägen weiterhin generellen Vorschriften, die die Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse und einen funktionierenden Binnenmarkt sicherstellen.[15]

(2) Völliges Verbot

( Ein Verbot des Klonens landwirtschaftlicher Nutztiere zur Lebensmittelerzeugung : Hiermit würde das Hauptproblem des Klonens aufgegriffen, nämlich die Tierschutzbedenken. Das Klonen für die Zwecke der Lebensmittelerzeugung wäre auf dem Hoheitsgebiet der EU nicht zulässig.

( Ein Verbot des Klonens und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen in der EU : Diese Maßnahme, die auch für Einfuhren gelten würde, könnte die Kohärenz mit dem Verbot des Klonverfahrens in der EU sicherstellen.

( Ein Verbot des Inverkehrbringens der Nachkommen von Klonen und der von diesen gewonnenen Lebensmittel: Diese Maßnahme wäre nicht aus Gründen des Tierschutzes, der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt, da es keine Tierschutzbedenken hinsichtlich der Nachkommen von Klonen gibt, denn diese werden mittels normaler Reproduktionsverfahren erzeugt. Auch gibt es keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Lebensmittel, die von Nachkommen von Klonen stammen, wie die EFSA erklärt hat. Da sich Lebensmittel von Nachkommen von Klonen nicht von Lebensmitteln unterscheiden lassen, die von anderen Tieren stammen, wäre ein umfassendes Rückverfolgbarkeitssystem notwendig. Dieses einzuführen wäre äußerst aufwändig, da es die detaillierte Verfolgung aller Generationen der Nachkommen der zur Lebensmittelerzeugung verwendeten Tierart erfordern würde. Darüber hinaus würde ein solches Verbot zum Verbot der Einfuhr aller Lebensmittel tierischen Ursprungs (Fleisch, Milch und verarbeitete Erzeugnisse) aus Drittländern führen, die Reproduktionsmaterial von Klonen eingeführt haben könnten. Ein vollständiges Verbot der Einfuhr von Lebensmitteln, die von Nachkommen von Klonen stammen, hätte beträchtliche und unverhältnismäßige wirtschaftliche Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Erzeugung in der EU und den entsprechenden Handel. Ferner gibt es keine Bedenken hinsichtlich Tierschutz, Gesundheit oder Lebensmittelsicherheit, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden.

( Ein Verbot der Verwendung von Reproduktionsmaterial von Klonen: Es gibt keine Bedenken hinsichtlich der Gesundheit oder Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit dem Einsatz konventioneller Zuchtverfahren; daher ist ein Verbot der Einfuhr von Reproduktionsmaterial von Klonen schwer zu rechtfertigen.

(3) Maßnahmenmix

Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Maßnahmenmix den gegen das Klonen vorgebrachten Bedenken Rechnung tragen würde. Dazu könnten folgende Maßnahmen gehören:

( Eine befristete Aussetzung des Klonens landwirtschaftlicher Nutztiere zur Lebensmittelerzeugung : Diese Option greift die Tierschutzfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Klonverfahrens zur Lebensmittelerzeugung in der EU auf. Da das Verfahren im Laufe der Zeit ausgereifter werden und diese Bedenken teilweise oder vollständig ausräumen kann, sollte das Verbot nach einiger Zeit überprüft werden.

( Eine befristete Aussetzung der Verwendung geklonter landwirtschaftlicher Nutztiere : Dies ist eine begrenzte Maßnahme, da Einfuhren lebender Klone selten vorkommen und in der EU kein Klonen zu kommerziellen Zwecken stattfindet. Sie würde die Kohärenz mit der Aussetzung des Klonverfahrens sicherstellen.

( Eine befristete Aussetzung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen : Diese auch für Einfuhren geltende Aussetzung würde die Kohärenz mit dem Verbot des Verfahrens in der EU sicherstellen.

( Rückverfolgbarkeit des Reproduktionsmaterials: Dies würde es Landwirten und der Lebensmittelindustrie ermöglichen, Informationssysteme zu entwickeln. Um zwischen Samen und Embryonen von Klonen einerseits und Samen und Embryonen von konventionell gezüchteten Tieren andererseits zu unterscheiden, wäre es notwendig, einige Bescheinigungsanforderungen zu ändern, die in den Rechtsvorschriften über Tierzucht und Tiergesundheit festgelegt sind. Da die Wirtschaftsteilnehmer auf bereits vorhandenen Bescheinigungen angeben müssten, ob das Reproduktionsmaterial von einem Klon stammt oder nicht, wäre der Verwaltungsaufwand begrenzt. Solche Informationen können leicht erhoben werden, da der genetische Wert in der Regel vom Käufer erfragt wird. Außerdem haben einige Handelspartner, die das Klonen zur Lebensmittelerzeugung einsetzen, bereits ein eigenes System für die obligatorische Registrierung von Klonen eingeführt – oder planen, dies einzuführen –, wodurch die Rückverfolgbarkeit von Reproduktionsmaterial weiter erleichtert wird.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Angesichts der oben beschriebenen Problematik und insbesondere der Notwendigkeit, die Tierschutzbedenken im Zusammenhang mit dem Einsatz des Klonverfahrens aufzugreifen, sowie der Tatsache, dass es sinnvoll ist, Marktinformationen zu ermöglichen, wird die Kommission Folgendes vorschlagen:

(i) eine befristete Aussetzung des Verfahrens zur Reproduktion aller zum Zwecke der Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tiere in der EU, der Verwendung von Klonen dieser Tiere und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen;

(ii) eine Vorschrift über die Rückverfolgbarkeit der Einfuhren von Samen und Embryonen, damit Landwirte und Industrie Datenbanken für Nachkommen in der EU einrichten können.

Der vorgeschlagene Rechtsakt wird über eine Klausel verfügen, die eine Überprüfung nach fünf Jahren vorsieht, und unter Berücksichtigung seines Inhalts und Ziels auf der entsprechenden Rechtsgrundlage beruhen. Das Klonen bliebe jedoch zu allen anderen Zwecken als der Lebensmittelerzeugung möglich, so zu Forschungszwecken[16], für die Arzneimittelherstellung oder die Erhaltung bedrohter Arten oder Rassen. Im Laufe der fünf Jahre wird die Kommission die wissenschaftliche und technologische Entwicklung des Klonens überwachen, um zu bewerten, ob, wann und unter welchen Umständen diese vorläufigen Maßnahmen aufgehoben werden können. Für Lebensmittel, die von Nachkommen von Klonen stammen, werden keine Maßnahmen vorgeschlagen. Gleichwohl ermöglicht die Bestimmung über ein Rückverfolgungssystem die Einrichtung von Informationssystemen.

Die Zukunftsszenarien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Klone | Nachkommen |

Einfuhr in die EU | Befristete Aussetzung der Einfuhr von Klonen | Vorschrift der Rückverfolgbarkeit für Ausfuhren in die EU | Befristete Aussetzung des Inverkehrbringens. | Keine Maßnahme |

Die Kommission ersucht das Parlament und den Rat, den Inhalt und die Schlussfolgerungen dieses Berichts zu prüfen und zu gegebener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

[1] Für die Zwecke dieses Berichts (und wie in den Stellungnahmen der EFSA und der EGE) bezeichnet „Klonen“ die Replikation durch den Kerntransfer somatischer Zellen (SCNT) zur Schaffung genetischer Repliken (Klone) von erwachsenen Tieren, die über dieselbe Gen-Ausstattung im Kern verfügen wie ein anderer Organismus. Dieser Bericht geht nicht auf die Embryoteilung oder andere Arten der genetischen Veränderung ein.

[2] http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1211902019540.htm

[3] http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Statm_of_Efsa/sc_statementej_RN319_en.pdf?ssbinary=true

[4] Die „Epigenetik“ soll das Informationserbe auf der Grundlage der Genexpression beschreiben. Epigenetische Veränderungen in der Reprogrammierung des Spenderkerns beim SCNT waren für viele der beobachteten Anomalien mitursächlich.

[5] Dr. Shinya Watanabe, National Institute of Livestock and Grassland Science, Japan.

[6] Wells DN. 2005. Animal cloning: problems and prospects. Revue Scientifique et Technique (Weltorganisation für Tiergesundheit) 24(1):251-64.

[7] http://ec.europa.eu/european_group_ethics/activities/docs/opinion23_en.pdf

[8] Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten.

[9] „European attitudes towards animal cloning“: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_238_en.pdf

[10] http://www.copa-cogeca.be/Main.aspx?page=search&lang=en

[11] http://www.clitravi.eu/

[12] Quelle: KOM (2007) 872 vom 7. Januar 2008

[13] Die Schweiz wird hier nicht berücksichtigt, da sie gemäß einem bestehenden Veterinärabkommen die EU-Rechtsvorschriften anwenden muss. Daher erfolgt der Handel mit lebenden Tieren mit der Schweiz nach den Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten gelten.

[14] Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

[15] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 34 – 36, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

[16] Der Einsatz von Klonen in der Forschung muss der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere entsprechen.