/* KOM/2010/0577 endg. */ Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2010 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 13.10.2010 KOM(2010) 577 endgültig ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 9 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2010 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission (Vorlage der Kommission) ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 9 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2010 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission Gestützt auf - den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, - die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], insbesondere auf Artikel 37, - den am 17. Dezember 2009 festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010[2], - den am 19. Mai 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010[3], - den am 16. Juni 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2010[4], - den am 7. September 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2010 (entspricht einem Teil des EBH Nr. 2/2010)[5], - den am 21. September 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2010 (entspricht dem bisherigen EBH Nr. 5/2010)[6], - den am 22. September 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2010 (entspricht dem bisherigen EBH Nr. 7/2010)[7], - die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2010[8], 3/2010[9], 6/2010[10] und 8/2010[11] legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 zum Haushaltsplan 2010 vor. ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm). Eine englische Fassung dieser nach Einzelplänen gegliederten Änderungen ist als technischer Anhang beigefügt. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 4 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 2.1. Portugal: Erdrutsche und Überschwemmungen auf Madeira 4 2.2. Frankreich: Sturmtief Xynthia 6 3. Finanzierung 8 4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens 10 1. EINLEITUNG Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 9 für das Haushaltsjahr 2010 trägt Folgendem Rechnung: - Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Betrag von 66,9 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen infolge der durch Erdrutsche und starke Überschwemmungen verursachten Schäden auf Madeira, Portugal und der durch das Sturmtief Xynthia verursachten Schäden in Frankreich. - Kürzung der Mittel für Zahlungen um den entsprechenden Betrag (66,9 Mio. EUR) bei der Haushaltslinie 06 04 14 03 — Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz. 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2.1. Portugal: Erdrutsche und Überschwemmungen auf Madeira Im Februar 2010 lösten ungewöhnlich starke Regenfälle auf der Insel Madeira Erdrutsche und schwere Überschwemmungen aus, die Schäden an öffentlichen und privaten Infrastrukturen, bei Unternehmen und in der Landwirtschaft verursachten. Portugal stellte daraufhin einen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Die Kommissionsdienststellen haben den Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002[12] des Rates, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, eingehend geprüft. Die wesentlichen Aspekte dieser Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Der Antrag wurde der Kommission am 20. April 2010 vorgelegt, also binnen der Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 20. Februar 2010 festgestellt wurden. Auf Anforderung der Kommissionsdienststellen wurden am 15. Juli 2010 weitere Informationen vorgelegt, die für die abschließende Beurteilung des Antrags erforderlich waren. 2. Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs. Die portugiesischen Behörden veranschlagten den direkten Gesamtschaden auf 1,080 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,68 % des Bruttonationaleinkommens Portugals. 3. Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den im Fall Portugals anwendbaren Schwellenwert von 0,6 % des BNE für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds übersteigt, gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ und fällt damit in den Hauptanwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002. Der direkte Gesamtschaden dient als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden. 4. Die Überschwemmungen verursachten schwere Zerstörungen und Schäden, vor allem im Bereich der Gewässer; laut Schätzungen wurden insgesamt 130 km Wasserwege (Flüsse und kleinere Wasserläufe) beschädigt, was 45 % des Gesamtschadens entspricht. Erhebliche Schäden entstanden außerdem an Straßen und Brücken, Versorgungsnetzen und öffentlichen Infrastrukturen, Privatwohnungen und Privateigentum; betroffen waren etwa 800 Häuser, von denen die Hälfte völlig zerstört wurde, und über 700 Menschen, die in Notunterkünften untergebracht werden mussten. Bei Unternehmen und in der Landwirtschaft waren Direktverluste in Höhe von rund 122 Mio. EUR zu verzeichnen. Die Auswirkungen der Überschwemmungen waren besonders drastisch, da vor allem das Zentrum von Funchal, der Hauptstadt Madeiras, schwer verwüstet wurde, wo das Hafenviertel nach den Aufräumarbeiten, bei denen Tonnen von Schutt und Schlamm beseitigt wurden, wieder komplett aufgebaut werden muss. Insellage und äußerste Randlage von Madeira gelten zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht als Kriterium an sich für eine „Katastrophe größeren Ausmaßes“, gleichwohl können diese Aspekte bei der Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen der Katastrophe nicht außer Acht gelassen werden. 5. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen Maßnahmen werden auf 165,24 Mio. EUR veranschlagt und in vier Kategorien unterteilt: A) Kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen, B) Notunterkünfte und Hilfsdienste, C) Schutzeinrichtungen und unmittelbarer Schutz des Kulturerbes sowie D) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete/Räume. 6. Das betroffene Gebiet ist als „Phasing-in-Region“ aus den Strukturfonds (2007-2013) förderfähig. Die portugiesischen Behörden erklärten, dass sie derzeit prüfen, ob ein Teil der Wiederaufbauarbeiten, der über die Rettungsmaßnahmen hinausgeht, aus den von den Strukturfonds kofinanzierten einschlägigen Programmen finanziert werden kann. 7. In Bezug auf den Versicherungsschutz für die geltend gemachten Schäden erklärten die portugiesischen Behörden, sie hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht klären können, ob Versicherungsschutz besteht. Sollte dies jedoch der Fall sein, so kämen die entsprechenden Maßnahmen nicht für eine Unterstützung durch den Solidaritätsfonds in Frage. Aus den oben dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, die Hochwasserkatastrophe auf Madeira im Februar 2010 als Katastrophe größeren Ausmaßes einzustufen und dementsprechend dem Antrag Portugals stattzugeben und den Solidaritätsfonds in Anspruch zu nehmen. 2.2. Frankreich: Sturmtief Xynthia Im Februar 2010 wütete das Sturmtief Xynthia in Großteilen Frankreichs, wobei die Atlantikküste und vor allem die Departements Charente-Maritime und Vendée am stärksten betroffen waren. Der Sturm forderte 53 Menschenleben, nahezu 80 Personen wurden verletzt. Weite Gebiete, auch Wohngebiete, wurden überschwemmt, und es entstanden erhebliche Schäden an Dämmen und Deichen, öffentlichen und privaten Infrastrukturen, Straßen- und Schienennetzen sowie in der Landwirtschaft und für Unternehmen. Frankreich stellte daraufhin einen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Die Kommissionsdienststellen haben den Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002[13] des Rates, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, eingehend geprüft. Die wesentlichen Aspekte dieser Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 8. Der Antrag wurde der Kommission am 7. Mai 2010 vorgelegt, also binnen der Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 27. Februar 2010 festgestellt wurden. Am 24. Juni und 20. Juli 2010 legten die französischen Behörden zwei ergänzende Dossiers mit einer eingehenderen Schadensschätzung und einer Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen der Katastrophe vor. 9. Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. 10. Von der Katastrophe war zwar der Großteil Frankreichs mit einem veranschlagten Gesamtschaden in Höhe von 2,4 Mrd. EUR betroffen, die französischen Behörden beschränkten jedoch ihren Antrag auf das am stärksten in Mitleidenschaft gezogene Gebiet an der Atlantikküste in den zwei Departements Charente-Maritime und Vendée. 11. Die französischen Behörden veranschlagen den in diesem Gebiet unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 1 425,43 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 41,12 % des üblichen Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds, der sich im Falle Frankreichs im Jahr 2010 auf 3 466,57 Mio. EUR beläuft (d. h. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002). In absoluten Zahlen ist dies der zweithöchste Schadensbetrag, für den je ein Antrag auf Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds für eine sogenannte regionale Katastrophe gestellt wurde. 12. Da der Gesamtschaden unter dem üblichen Schwellenwert liegt, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für außergewöhnliche regionale Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geprüft, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ festgelegt sind. Nach diesen Kriterien kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen von der Hilfe durch den Fonds profitieren. Besonderes Augenmerk ist gemäß der Verordnung auf abgelegene und isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV zu legen. Die Region, die Gegenstand des Antrags ist, fällt nicht in diese Kategorie. Die Verordnung fordert „äußerste Sorgfalt“ bei der Prüfung von Anträgen, die aufgrund der Kriterien für außergewöhnliche regionale Katastrophen unterbreitet werden. 13. Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 schreibt für die außergewöhnliche Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter anderem vor, dass der größte Teil der Bevölkerung der Region, auf die der Antrag sich bezieht, in Mitleidenschaft gezogen worden sein muss. Der französische Antrag bezieht sich auf ein zusammenhängendes Gebiet von 46 Gemeinden an der Küste der Departements Charente-Maritime und Vendée. Das Gebiet umfasst außerdem kleinere Teile von Gemeinden der Ballungszentren La Rochelle und Rochefort. In dem betreffenden Gebiet leben 101 336 Einwohner, die laut Antrag in erheblichem Maße von den Folgen des Sturmtiefs betroffen sind. Im Antrag werden die verschiedenen Auswirkungen für die Bevölkerung beschrieben: persönliche Schäden, Unterbrechung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, Ausfall der Hauptversorgungs- und Telekommunikationsnetze, Unterbrechung der Verkehrsverbindungen usw. Zahlreiche Häuser standen unter Wasser und wurden zerstört. Bahn-, Straßen- und Fährverbindungen wurden unterbrochen, Festnetz- und Mobilfunkdienste fielen aus. Dämme, Küstenschutzstreifen und -infrastrukturen wurden erheblich beschädigt. Gemeldet wurden beträchtliche Schäden an landwirtschaftlichen Flächen und bei Austernzuchtbetrieben. Aus den vorgelegten Informationen kann geschlossen werden, dass der Großteil der Bevölkerung von der Katastrophe betroffen war. 14. Zum Nachweis der schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region wird in dem Antrag die Destabilisierung des Agrarsektors genannt, vor allem infolge der Versalzung von rund 32 000 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen, die mit Meerwasser überschwemmt wurden, und der anschließenden Ernteverluste für mehrere Jahre. Schwere Einbussen verzeichnete auch die Austern- und Muschelkultur, die größte Frankreichs, mit etwa 1050 betroffenen Züchtern, von denen viele vom Konkurs bedroht sind. Der für die Wirtschaft wichtige Fremdenverkehrssektor leidet unter den Schäden an den Stränden, Küsteneinrichtungen und Campingplätzen, den zerstörten Mietbungalows und den rückläufigen Buchungszahlen. Die kumulierten Verluste im Fremdenverkehr dürften über den Einnahmen eines ganzen Jahres liegen. Verwiesen wird ferner auf das starke Gefühl von Unsicherheit und Schutzlosigkeit der ansässigen Bevölkerung angesichts der Bedrohung durch das Meer, besonders dort, wo die Hochwasserschutzanlagen noch nicht vollständig repariert worden sind. Für die Erneuerung von ca. 200 km Hochwasserschutzanlagen werden beträchtliche mehrjährige Bauarbeiten erforderlich sein. Des Weiteren werden sich die notwendigen Investitionen in einschlägige Maßnahmen nachhaltig in den Finanzen der Kommunen niederschlagen und negativ auf das Angebot anderer Dienstleistungen für die Bevölkerung auswirken. Insgesamt leiden die wichtigsten Sektoren der Region – Wirtschaft, Fremdenverkehr, Landwirtschaft und Austernzucht – offensichtlich unter den Auswirkungen des Sturmtiefs. Zwar wurden die zwei Wirtschaftszentren der Region, die Städte La Rochelle und Rochefort, durch den Sturm in verhältnismäßig geringem Maße in Mitleidenschaft gezogen, aber sie sind für die Wirtschaft des ländlichen Hinterlands nur von beschränkter Bedeutung und können die erwähnten destabilisierenden Faktoren nicht kompensieren. 15. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen Maßnahmen werden auf 473 842 Mio. EUR veranschlagt und in vier Kategorien unterteilt: A) Kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen, B) Notunterkünfte und Hilfsdienste, C) Schutzeinrichtungen sowie D) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete/Räume. 16. Die betroffenen Regionen sind als unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallende Regionen aus den Strukturfonds (2007-2013) förderfähig. 17. Die französischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht. Aus den oben dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, die durch das Sturmtief Xynthia verursachte Katastrophe als „außergewöhnliche regionale Katastrophe“ einzustufen und dementsprechend dem Antrag Frankreichs stattzugeben und den Solidaritätsfonds in Anspruch zu nehmen. 3. Finanzierung Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Finanzmittel in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR zur Verfügung. Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Das bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Die Methodik für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt. Es wird vorgeschlagen, diese Sätze auch in den vorliegenden Fällen anzuwenden und die folgenden Beträge zu gewähren: (in EUR) | Direktschaden | Schwellen-wert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung | Portugal – Überschwem-mungen auf Madeira 2010 | 1 080 000 000 | 958 406 000 | 23 960 150 | 7 295 640 | Insgesamt | 31 255 790 | (EUR) | Direktschaden | Schwellen-wert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung | Frankreich – Sturmtief Xynthia 2010 | 1 425 430 000 | 3 466 573 000 | 35 635 750 | - | Insgesamt | 35 635 750 | Nach Gewährung dieser Unterstützung bleiben, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen, mindestens 25 % der Mittel des Solidaritätsfonds für Maßnahmen im letzten Quartal des Haushaltsjahres verfügbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erlaubt der zu erwartende Mittelbedarf bei der Haushaltslinie 06 04 14 03 — Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz eine Übertragung von Mitteln für Zahlungen in Höhe von 66 891 540 EUR auf die Haushaltslinie 13 06 01, aus der der Mittelbedarf für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gedeckt wird. Auf diesen Stand der Mittelausführung bei der Haushaltslinie 06 04 14 03 wurde bereits im Frühwarn-Informationsvermerk vom Juni 2010[14] hingewiesen. Die vollständige Umsetzung des Programms wird durch eine Mittelentnahme nicht beeinträchtigt. 4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens Finanzrahmen 2010 Rubrik/Teilrubrik | Finanzrahmen 2010 | Haushaltsplan 2010 (einschl. EBH Nrn. 1 bis 8/2010) | EBH Nr. 9/2010 | Haushaltsplan 2010 (einschl. EBH Nrn. 1 bis 9/2010) | |MfV |MfZ |MfV |MfZ |MfV |MfZ |MfV |MfZ | | 1. NACHHALTIGES WACHSTUM | | | | | | | | | | 1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung |14 167 000 000 | |14 861 853 253 |11 342 270 803 | |-66 891 540 |14 861 853 253 |11 275 379 263 | |1b. Kohäsion im Dienste von Wachstum und Beschäftigung |49 388 000 000 | |49 387 592 092 |36 371 862 500 | | |49 387 592 092 |36 371 862 500 | | Insgesamt | 63 555 000 000 | |64 249 445 345 |47 714 133 303 | |-66 891 540 |64 249 445 345 |47 647 241 763 | | Spielraum[15] | | |-194 445 345 | | | |-194 445 345 | | | 2. NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG UND SCHUTZ DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN | | | | | | | | | | davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |47 146 000 000 | |43 819 801 768 |43 701 207 586 | | |43 819 801 768 |43 701 207 586 | | Insgesamt | 59 955 000 000 | |59 498 833 302 |58 135 640 809 | | |59 498 833 302 |58 135 640 809 | | Spielraum | | |456 166 698 | | | |456 166 698 | | | 3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT | | | | | | | | | | 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht |1 025 000 000 | |1 006 487 370 |738 570 370 | | |1 006 487 370 |738 570 370 | |3b. Unionsbürgerschaft |668 000 000 | |681 022 500 |672 410 000 |+66 891 540 |+66 891 540 |747 914 040 |739 301 540 | | Insgesamt | 1 693 000 000 | |1 687 509 870 |1 410 980 370 |+66 891 540 |+66 891 540 |1 754 401 410 |1 477 871 910 | | Spielraum[16] | | |18 512 630 | | | |18 512 630 | | | 4. DIE EU ALS GLOBALER AKTEUR[17] | 7 893 000 000 | | 8 160 182 000 |7 787 695 183 | | | 8 160 182 000 |7 787 695 183 | | Spielraum | | | -18 300 000 | | | | -18 300 000 | | | 5. VERWALTUNG[18] | 7 882 000 000 | |7 918 504 785 |7 917 999 785 | | |7 918 504 785 |7 917 999 785 | | Spielraum | | | 43 495 215 | | | | 43 495 215 | | | INSGESAMT | 140 978 000 000 |134 289 000 000 |141 514 475 302 |122 966 449 450 |+66 891 540 |0 |141 581 366 842 |122 966 449 450 | | Spielraum | | | 518 729 198 |11 651 432 550 | | |518 729 198 |11 718 324 090 | | [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [2] ABl. L 64 vom 12.3.2010. [3] ABl. L 183 vom 16.7.2010. [4] ABl. L 206 vom 6.8.2010. [5] KOM(2010) 108. [6] KOM(2010) 320. [7] KOM(2010) 383. [8] KOM(2010) 108. [9] KOM(2010) 149. [10] KOM(2010) 315. [11] KOM(2010) 533. [12] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [13] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [14] SEK(2010) 767/2. [15] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums (500 Mio. EUR) wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 195 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert. [16] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) vorgesehen – in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt. [17] Bei der Berechnung des im Haushaltsjahr 2010 bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums wurden die Mittel für die Soforthilfereserve (248,9 Mio. EUR) nicht berücksichtigt. [18] Bei der Berechnung des Spielraums für die Rubrik 5 wurde ein Betrag von 80 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote (1) zur Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).