52010DC0533

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2010 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission /* KOM/2010/0533 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 24.9.2010

KOM(2010) 533 endgültig

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 8 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2010

AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III - Kommission

(Vorlage der Kommission)

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 8 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2010

AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III - Kommission

Gestützt auf

- den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

- die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], insbesondere auf Artikel 37,

- den am 17. Dezember 2009 festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010[2],

- den am 19. Mai 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010[3],

- den am 16. Juni 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2010[4],

- den am 7. September 2010 angenommenen Berichtigungshaushalt Nr. 3/2010,

- die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2010[5], 3/2010[6], 5/2010[7], 6/2010[8] und 7/2010[9]

legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Haushalt 2010 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm). Eine englische Fassung dieser nach Einzelplänen gegliederten Änderungen ist als technischer Anhang beigefügt.

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 3

2.1. Irland: Überschwemmungen 3

3. Finanzierung 6

4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens 6

1. EINLEITUNG

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 8 für das Haushaltsjahr 2010 trägt Folgendem Rechnung:

- Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union infolge der durch starke Überschwemmungen verursachten Schäden in Irland im Betrag von 13,0 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen.

- Entsprechende Kürzung der Mittel für Zahlungen um 13,0 Mio. EUR bei der Haushaltslinie 04 02 01 – Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) – Ziel 1 (2000 bis 2006).

2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

2.1. Irland: Überschwemmungen

Im November 2009 kam es in weiten Teilen Irlands zu starken Regenfällen, die schwere Überschwemmungen zur Folge hatten. Landwirtschaft, Privathäuser und Unternehmen, Verkehrswege und andere Bereiche der Infrastruktur hatte große Schäden zu verzeichnen.

Daraufhin stellte Irland einen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem EU-Solidaritätsfonds.

Die Kommissionsdienststellen haben den Antrag einer gründlichen Prüfung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002[10] des Rates, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, unterzogen. Die wesentlichen Aspekte dieser Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Antrag wurde der Kommission am 27. Januar 2010 vorgelegt, also binnen der Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 19. November 2009 festgestellt wurden. Auf Ersuchen der Kommission vom 24. März legten die irischen Behörden am 15. Juni 2010 weitere Informationen vor, die unter anderem den geschätzten Betrag des unmittelbaren Gesamtschadens bestätigten und eine eingehendere Schadensschätzung umfassten.

2. Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

3. Die irische Regierung schätzt den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 520,9 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 55,68 % des üblichen Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds, der sich im Falle Irlands im Jahr 2010 auf 935,45 Millionen EUR beläuft (d. h. 0,6 % des BNE unter Zugrundelegung der Angaben für 2008).

4. Da der Gesamtschaden unter dem üblichen Schwellenwert liegt, wurde der Antrag auf der Grundlage des Kriteriums der „außergewöhnlichen regionalen Katastrophe“ nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geprüft. In diesem Unterabsatz sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ festgelegt. Nach diesem Kriterium kann eine Region ausnahmsweise die Hilfe des Fonds in Anspruch nehmen, wenn sie von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und einschneidende und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat. Besonderes Augenmerk ist gemäß der Verordnung auf abgelegene und isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags zu legen. In der Verordnung wird „äußerste Sorgfalt“ bei der Prüfung der Anträge gefordert, die entsprechend dem Kriterium der außergewöhnlichen regionalen Katastrophe eingereicht wurden.

5. Irland ist die drittgrößte Insel im Nordwesten Europas. Wenngleich Irland keine Region in äußerster Randlage gemäß der Definition des Vertrags darstellt, wirken sich seine Insellage und die Abgelegenheit gegenüber dem europäischen Kontinent doch deutlich auf die wirtschaftliche Situation und Anfälligkeit des Landes aus. Diese Faktoren dürfen bei der Prüfung des irischen Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds nicht außer Acht gelassen werden.

6. Wie im Jahresbericht über den Solidaritätsfonds (2002-2003)[11] ausgeführt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die spezifischen Kriterien für die Beurteilung regionaler Katastrophen im nationalen Zusammenhang nur dann sinnvoll angewendet werden können, wenn zwischen regionalen Ereignissen mit schweren Folgen und rein lokalen Ereignissen unterschieden wird. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität fallen Ereignisse mit rein lokaler Bedeutung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, außergewöhnliche regionale Ereignisse hingegen kommen gegebenenfalls für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage. Die Hochwasserkatastrophe hat den Großteil des irischen Hoheitsgebiets ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen. Die irischen Behörden machen geltend, dass die Überschwemmungen zu einer dramatischen Verschlechterung der Lage Irlands geführt haben, das bereits stark unter dem größten Wirtschaftsabschwung seit Jahrzehnten zu leiden hat.

7. Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 schreibt für die außergewöhnliche Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter anderem vor, dass der größte Teil der Bevölkerung der Region, auf die sich der Antrag bezieht, in Mitleidenschaft gezogen worden sein muss. Die Region, auf die sich der Antrag Irlands bezieht, umfasst ein zusammenhängendes Gebiet von 15 Grafschaften mit mehr als 1,7 Millionen Einwohnern (dies entspricht rund zwei Dritteln des irischen Hoheitsgebiets und 40 % der Bevölkerung). In dem Antrag wird beschrieben, auf wie vielfältige Weise die Bevölkerung durch persönlichen Schaden, die Unterbrechung der Wirtschaftstätigkeit, der wichtigsten Versorgungsleistungen und der Verkehrsverbindungen sowie durch Schäden an den Verkehrswegen betroffen war. Mit Ausnahme von Cork und Galway City waren die größten Schäden in vorwiegend ländlichen Gebieten zu verzeichnen, in denen die Straßeninfrastruktur für die Abwicklung des Alltagsgeschäfts von grundlegender Bedeutung ist. Viele der unmittelbar Betroffenen erhielten zudem Unterstützung aus dem Fonds für humanitäre Hilfe des Ministeriums für Soziales und Familie (Social and Family Affairs Humanitarian Assistance Scheme). Eine besondere Rolle spielt auch die Dauer der Überschwemmungen, die in manchen Gebieten mehrere Monate anhielten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass – wie in dem Antrag Irlands ausgeführt – der größte Teil der Bevölkerung betroffen war.

8. In Bezug auf die Folgen und die Auswirkungen der Überschwemmungen sowie das Erfordernis nachgewiesener einschneidender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region werden in dem Antrag insbesondere die Destabilisierung des Agrarsektors und die Auswirkungen der Überschwemmungen auf die Straßeninfrastruktur genannt, deren Schäden sich allein auf mehr als 159 Mio. EUR belaufen. Die von den Überschwemmungen betroffene Region umfasst Grafschaften in den NUTS-2-Regionen Border, Midland und Western, in denen die Bruttowertschöpfung pro Kopf nur 69,3 % des staatlichen Durchschnittswerts (Angaben von 2007) ausmacht. Die Region Midland weist mit 65,8 % des staatlichen Durchschnittswerts die niedrigste Bruttowertschöpfung pro Peron auf. Angesichts des drastischen Wirtschaftsabschwungs der letzten Jahre und der derzeit geringen Beschäftigungsmöglichkeiten haben die Überschwemmungen zu einem noch größeren Beschäftigungsdefizit geführt. Außerdem ist der Anteil der Landwirtschaft an der Bruttowertschöpfung in der betroffenen Region höher als in allen anderen Regionen Irlands. Viele Landwirte waren auf Unterstützung aus dem Futterhilfeprogramm (Aid Scheme for Damaged Fodder) angewiesen, da ihre gesamten Futtervorräte vernichtet waren. Die Unterbrechung der Agrarerzeugung wirkt sich in den betroffenen Regionen in stärkerem Maße auf eine verhältnismäßig größere Zahl von Menschen aus als dies in weniger von der Landwirtschaft abhängigen Regionen der Fall wäre. Durch die Insellage des Landes und die relative Abgeschiedenheit seiner Wirtschaftstätigkeit von der auf dem europäischen Kontinent wird es für Irland noch schwieriger, sich aus seiner ohnehin problematischen Situation zu befreien. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Überschwemmungen einschneidende und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität in einem vorwiegend ländlichen Gebiet haben, das hart zu kämpfen hat, damit die Lebensbedingungen besser werden und Investitionsmöglichkeiten entstehen.

9. Die Kosten der Maßnahmen, für die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Zuschüsse gewährt werden können, werden auf 111,5 Mio. EUR geschätzt und in folgende vier Kategorien aufgeteilt: A) kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, B) Bereitstellung von Notunterkünften und Rettungsdiensten, C) präventive Infrastruktur und sofortiger Schutz des Kulturerbes sowie D) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Bereiche/Gebiete.

10. Die betroffenen Regionen sind als unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallende Regionen (8 Regionen) und „Phasing-in-Regionen“ (7 Regionen) im Rahmen der Strukturfonds (2007-2013) förderfähig.

11. Die irischen Behörden geben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

Aus den oben dargelegten Gründen wird davon ausgegangen, dass die Überschwemmungen, auf die im Antrag Bezug genommen wird, als „außergewöhnlich“ im Sinne der Verordnung anzusehen sind und die in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz genannten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfüllen.

3. Finanzierung

Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Finanzmittel in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR zur Verfügung. Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gestaltet werden. Dies bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Die Methodik für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament akzeptiert.

Es wird vorgeschlagen, diese Sätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden und die nachfolgend aufgeführte Unterstützung zu gewähren:

(in EUR) |

Direktschaden | Schwellenwert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung |

Überschwemmungen in Irland 2009 | 520 900 000 | 935 456 000 | 13 022 500 | 0 | 13 022 500 |

Gesamt | 13 022 500 |

Nach Gewährung dieser Unterstützung bleiben, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen, mindestens 25 % der Mittel des Solidaritätsfonds für Maßnahmen im letzten Quartal des Haushaltsjahres verfügbar.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erlaubt der zu erwartende Mittelbedarf bei der Haushaltslinie 04 02 01 – Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) – Ziel 1 (2000 bis 2006) eine Übertragung von Mitteln für Zahlungen in Höhe von 13 022 500 EUR auf die Haushaltslinie 13 06 01, aus der der Mittelbedarf für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gedeckt wird.

4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens

Finanzrahmen Rubrik/Teilrubrik | Finanzrahmen 2010 | Haushaltsplan 2010 (einschließlich BH Nrn. 1 bis 3 und EBH Nrn. 2 bis 3 und EBH Nrn. 5 bis 7) | EBH Nr. 8/2010 | Haushaltsplan 2010 (einschließlich BH Nrn. 1 bis 3 und EBH Nrn. 2 bis 3 und EBH Nrn. 5 bis 8) |

|MfV |MfZ |MfV |MfZ |MfV |MfZ |MfV |MfZ | | 1. NACHHALTIGES WACHSTUM | | | | | | | | | | 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |14 167 000 000 | |14 861 853 253 |11 342 270 803 | | |14 861 853 253 |11 342 270 803 | |1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung |49 388 000 000 | |49 387 592 092 |36 384 885 000 | |-13 022 500 |49 387 592 092 |36 371 862 500 | | Gesamt |63 555 000 000 | |64 249 445 345 |47 727 155 803 | | |64 249 445 345 |47 740 178 303 | | Spielraum[12] | | |-194 445 345 | | | |-194 445 345 | | | 2. BEWAHRUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN | | | | | | | | | | davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |47 146 000 000 | |43 819 801 768 |43 701 207 586 | | |43 819 801 768 |43 701 207 586 | | Gesamt |59 955 000 000 | |59 498 833 302 |58 135 640 809 | | |59 498 833 302 |58 135 640 809 | | Spielraum | | |456 166 698 | | | |456 166 698 | | | 3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT | | | | | | | | | | 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht |1 025 000 000 | |1 006 487 370 |738 570 370 | | |1 006 487 370 |738 570 370 | |3b. Unionsbürgerschaft |668 000 000 | |668 000 000 |659 387 500 |+13 022 500 |+13 022 500 |681 022 500 |672 410 000 | | Gesamt |1 693 000 000 | |1 674 487 370 |1 397 957 870 |+13 022 500 |+13 022 500 |1 687 509 870 |1 410 980 370 | | Spielraum[13] | | |18 512 630 | | | |18 512 630 | | | 4. DIE EU ALS GLOBALER AKTEUR[14] |7 893 000 000 | | 8 160 182 000 |7 787 695 183 | | | 8 160 182 000 |7 787 695 183 | | Spielraum | | | -18 300 000 | | | | -18 300 000 | | | 5. VERWALTUNG[15] | 7 882 000 000 | |7 918 504 785 |7 917 999 785 | | |7 918 504 785 |7 917 999 785 | | Spielraum | | | 43 495 215 | | | | 43 495 215 | | | INSGESAMT | 140 978 000 000 |134 289 000 000 |141 501 452 802 |122 966 449 450 |+13 022 500 | |141 514 475 302 |122 966 449 450 | | Spielraum | | |518 729 198 |11 651 432 550 | | |518 729 198 |11 651 432 550 | |

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2] ABl. L 64 vom 12.3.2010.

[3] ABl. L 183 vom 16.7.2010.

[4] ABl. L 206 vom 6.8.2010.

[5] KOM(2010) 108.

[6] KOM(2010) 149.

[7] KOM(2010) 320.

[8] KOM(2010) 315.

[9] KOM(2010) 383.

[10] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[11] Jahresbericht 2002-2003 und Bericht über die Erfahrungen nach einjähriger Anwendung des neuen Instruments, KOM(2004) 397 endg. vom 26.5.2004.

[12] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums (500 Mio. EUR) wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt. Der über der Obergrenze hinausgehende Betrag von 195 Mio. EUR wird durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert.

[13] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) vorgesehen – in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt.

[14] Bei der Berechnung des im Haushaltsjahr 2010 bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums wurden die Mittel für die Soforthilfereserve (248,9 Mio. EUR) nicht berücksichtigt.

[15] Bei der Berechnung des Spielraums für die Rubrik 5 wurde ein Betrag von 80 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zum Versorgungssystem berücksichtigt (gemäß Fußnote (1) zur Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).