52010DC0450

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Neunte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG – in der Fassung der Richtlinien 97/36/EG und 2007/65/EG – im Zeitraum 2007–2008 (Förderung europäischer und unabhängiger audiovisueller Werke) /* KOM/2010/0450 endg.*/


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 23.9.2010

KOM(2010) 450 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Neunte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG – in der Fassung der Richtlinien 97/36/EG und 2007/65/EG – im Zeitraum 2007–2008(Förderung europäischer und unabhängiger audiovisueller Werke)

SEK(2010) 995

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Neunte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG – in der Fassung der Richtlinien 97/36/EG und 2007/65/EG – im Zeitraum 2007–2008(Förderung europäischer und unabhängiger audiovisueller Werke)

EINLEITUNG

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit[1] (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997[2] und die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 ( Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste )[3] (nachstehend „die Richtlinie“)[4] erstellt. Die Kommission berichtet hierin zum neunten Mal seit Erlass der Richtlinie über die Anwendung von Artikel 4 und 5, nun für den Zeitraum 2007–2008. Die Mitteilung beruht auf den statistischen Berichten der Mitgliedstaaten über die Erreichung der in Artikel 4 und 5 festgesetzten Programmanteile durch jeden der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender und enthält die Stellungnahme der Kommission zur Anwendung dieser Vorschriften mit den wichtigsten Schlussfolgerungen aus den Berichten der Mitgliedstaaten.

Mit diesen alle zwei Jahre vorgelegten Berichten werden zwei Ziele verfolgt. Erstens werden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie die statistischen Berichte der einzelnen Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnis gebracht. Zweitens soll geprüft werden, ob die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung europäischer Werke und unabhängiger Produktionen ordnungsgemäß angewandt worden sind.

Für diesen Berichtszeitraum stellte die Kommission allen Mitgliedstaaten eine vorgefertigte Liste aller Fernsehkanäle zur Verfügung, die aus der MAVISE-Datenbank[5] der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle entnommen wurde. Dadurch sollte eine einheitliche Grundlage geschaffen werden, um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten zu verbessern. Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie wurden Lokalsender aus der Liste gestrichen, weil sie (gemäß Artikel 9) nicht unter Artikel 4 und 5 fallen; entfernt wurden auch Kanäle, die nicht in einer EU-Sprache senden (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 97/36/EG) sowie Kanäle, die ausschließlich für den Empfang außerhalb der EU bestimmt und innerhalb der EU nicht zu empfangen sind (Artikel 2 Absatz 6). Wie schon beim vorherigen Bericht waren alle Fernsehsender, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig von ihrem Zuschaueranteil zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten sind den Hintergrundpapieren im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das dieser Mitteilung beigefügt ist, zu entnehmen.

Zum ersten Mal kamen auch Bulgarien und Rumänien, die der EU am 1. Januar 2007 beigetreten waren und bereits statistische Daten für den Zeitraum 2005–2006 auf freiwilliger Grundlage übermittelt hatten, ihrer Berichterstattungspflicht über die Anwendung von Artikel 4 und 5 im Zeitraum 2007–2008 nach. Damit umfasst diese Mitteilung zum ersten Mal die obligatorischen Berichte aller 27 EU-Mitgliedstaaten.

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 UND 5

Allgemeine Bemerkungen

Artikel 4 und 5 im Kontext der europäischen audiovisuellen Medienlandschaft

Die europäische audiovisuelle Medienlandschaft hat im Berichtszeitraum ihren schon im Zeitraum 2005–2006 festgestellten Aufwärtstrend fortgesetzt. Die Zahl der Fernsehveranstalter und -kanäle nimmt jedes Jahr weiter zu, was insbesondere auch eine Folge der Umstellung auf die Digitaltechnik ist, die das Entstehen neuer Plattformen und einer Vielzahl spezialisierter Nischenprogramme begünstigt. Dies führte zu einer zunehmenden Fragmentierung der Zuschaueranteile, auf die schon in der achten Mitteilung[6] hingewiesen wurde. Nach Daten der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle stieg die Zahl der Kanäle in der EU-27 von 5151 im Jahr 2006 auf 6067 im Jahr 2008, was einen Zuwachs von 17,8 % darstellt. Die Zahl der landesweit zu empfangenden Fernsehkanäle stieg von 1967 im Jahr 2006 auf 2702 im Jahr 2008, was einer Steigerung von 37,36 % entspricht.

Im gleichen Zeitraum war der Anstieg der Gesamtzahl der in den Berichten der Mitgliedstaaten erfassten[7] Kanäle größer als der auf dem Markt festgestellte Kanalzuwachs: ihre Zahl stieg von 1107 im Jahr 2006 (EU-27[8]) auf 1590 im Jahr 2007 und 1679 im Jahr 2008. Die Zahl für 2008 bedeutet daher eine Steigerung von 51,6 % im Vergleich zu 2006.

Dieser Unterschied zwischen der auf dem Markt ermittelten Steigerungsrate und dem Anstieg der erfassten Kanäle dürfte auf die Verwendung einer vorgefertigten Kanalliste zurückzuführen sein, die eine umfassendere Arbeitsgrundlage als die der vorherigen Berichtszeiträume darstellt.

Methoden für die Anwendung und Überprüfung durch die Mitgliedstaaten

Die Überprüfungsmethoden sind nicht harmonisiert und weisen beträchtliche Unterschiede von einem Mitgliedstaat zum anderen auf. Wie schon für die vorherigen Berichte meldeten in den meisten Mitgliedstaaten die Fernsehveranstalter ihre Daten an die zuständigen Behörden. In einigen Fällen werden die erfassten Daten von den nationalen Behörden oder von privaten Forschungseinrichtungen analysiert. In einem Fall stammen die Daten von der Beobachtung der täglichen Programmplanung und kommen aus der Datenbank der zuständigen Behörde. Die Methoden unterscheiden sich auch nach Art des jeweiligen Fernsehveranstalters (öffentliche oder kommerzielle Sender). Die Überprüfung erfolgt entweder anhand von Stichproben oder auf der Grundlage der gesamten Sendezeit. In einem Land[9] wurde die Erfassung der statistischen Daten auf terrestrisch ausgestrahlte Kanäle beschränkt, weil die nationalen Behörden nicht befugt waren, Daten von anderen Fernsehkanälen einzuholen.

Zu erwähnen ist auch, dass eine nationale Behörde (Portugal) 2008 seine Überprüfungsmethode dadurch verbessert hat, dass sie Stichproben aufgegeben hat und zur Leistungsbewertung der Sender über die gesamte ganzjährige Sendezeit übergegangen ist.

Die Nutzung einer vorgefertigten Liste für diesen Berichtszeitraum erforderte Klarstellungen in fast allen Mitgliedstaaten, nachdem die nationalen Behörden eine ganze Reihe von Kanälen aus der Liste gestrichen hatten. Die Behandlung der unterschiedlichen Kanalkategorien wurde im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für die Überwachung der Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie[10] angegeben. In zwei Einzelfällen[11] bekräftigte die Kommission offiziell, dass die Berichterstattungspflicht nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie für „alle Fernsehprogramme“ gilt, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind, mit Ausnahme der Fälle, die in Artikel 4 Absatz 1 ausdrücklich genannt werden[12].

Insgesamt ist die Zahl der nationalen Berichte, die Daten für alle erfassten Kanäle erhalten, leicht zurückgegangen: statistische Daten zu europäischen Werken für alle erfassten Kanäle enthalten 12 von 25 Berichten[13] für 2007 bzw. 11 Berichte für 2008[14], im Vergleich zu 14 von 25 Berichten im vorherigen Berichtszeitraum. Signifikanter ist der Anstieg der Zahl der Kanäle, für die keine Daten mitgeteilt wurden, in jenen Mitgliedstaaten, die nicht alle Daten übermittelt haben. Laut der achten Mitteilung wurden 2005 für 13 Kanäle in der Tschechischen Republik und 2006 für 10 Kanäle in Italien keine Daten über europäische Werke übermittelt. Daten über europäische Werke fehlen im Berichtszeitraum zu 97 Kanälen in Italien für 2007 (83 für 2008), zu 47 Kanälen in Deutschland für 2007 und 2008 und zu 34 Kanälen in Frankreich für 2007 (35 für 2008). Dieser Trend mag auf die hohe Zahl neuer Kleinkanäle auf dem Markt zurückzuführen sein, was die Datenerfassung erschwert, geht aber auch auf die Verwendung einer vorgefertigten Kanalliste zurück.

Andere Abweichungen lassen sich auf eine unterschiedliche Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zurückführen. Wie schon in der achten Mitteilung betont wurde, kann sich der gemäß Artikel 5 der Richtlinie zu erreichende Mindestanteil unabhängiger Werke entweder auf die Sendezeit des Kanals oder aber seine Haushaltsmittel für die Programmgestaltung beziehen[15]. Unterschiedliche Berechnungsgrundlagen sind auch je nach Art des Kanals[16] möglich. Darüber hinaus haben mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ausdrücklich eingeräumten Möglichkeiten detailliertere oder strengere Regeln aufgestellt (entweder für alle oder aber nur für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter).

Die von der Richtlinie erlaubte Flexibilität bei der Umsetzung macht es schwierig, die nationalen Daten auf eine vollständig vergleichbare Weise zu erfassen. Dennoch ist die Kommission aufgrund der in dieser Mitteilung vorgestellten Erkenntnisse in der Lage, auf EU-Ebene verlässliche Schlussfolgerungen aus den nationalen Berichten über die Anwendung von Artikel 4 und 5 zu ziehen.

Analyse- und Bewertungsinstrumente

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie sorgt die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags für die Anwendung von Artikel 4 und 5. Um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Überwachungs- und Berichterstattungspflichten behilflich zu sein, wurde ein Papier mit Leitlinien erstellt[17]. Darin werden eine Reihe von Begriffen definiert und bestimmte Konzepte klargestellt. Zusätzlich wurde eine Reihe von Indikatoren[18] festgelegt, um anhand eines objektiven Analyseinstruments die von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Daten beurteilen zu können.

Anwendung von Artikel 4

In diesem Abschnitt wird analysiert, wie die Verpflichtung aus Artikel 4 der Richtlinie, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln den Hauptanteil der Sendezeit europäischen Werken vorzubehalten, eingehalten wird.

Im EU-Durchschnitt haben die erfassten Kanäle in allen 27 Mitgliedstaaten 2007 62,64 % und 2008 63,21 % ihrer Sendezeit für europäische Werke verwendet, was einer Steigerung von 0,57 Prozentpunkten im Berichtszeitraum entspricht[19]. Während im letzten Berichtszeitraum ein Aufwärtstrend zu verzeichnen war, ist der Anteil der Sendezeit, der für europäische Werke vorbehalten ist, 2008 mit einem Durchschnitt von 63,21 % wieder auf den Stand von 2005 zurückgefallen. In der mittelfristigen Entwicklung (2004[20]–2008 ergibt sich ein relativ stabiler Trend mit einem sehr leichten Rückgang (-0,12 Prozentpunkte) zwischen dem Durchschnitt von 2004 (63,52 %) und dem von 2008 (63,40 %).

In Bezug auf die drei unterschiedlichen Gruppen von Mitgliedstaaten[21] ergeben sich folgende Erkenntnisse: Die von den 15 Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnittszahlen ergeben einen Aufwärtstrend über den Vierjahreszeitraum (64,19 % 2008 gegenüber 63,10 % 2005, was eine Steigerung von 1,09 Prozentpunkten ausmacht), während der Durchschnitt der EU-10 über den gleichen Zeitraum einen Rückgang von 2,04 Prozentpunkten aufweist (62,11 % 2008 gegenüber 64,15 % 2005). Die beiden Mitgliedstaaten, die der EU 2007 beitraten (Bulgarien und Rumänien) meldeten einen Zuwachs ihres Anteils europäischer Werke im Vergleich zum Vorjahreszeitraum: 61,40 % 2008 gegenüber 59,40 % 2005 (2 Prozentpunkte). In Anbetracht ihres kürzlichen EU-Beitritts verdient ihre Leistung Anerkennung und bestätigt, dass ihre vollständige Integration in die Regelungen der Richtlinie in Bezug auf die Förderung europäischer Werke problemlos vonstatten ging. Die Gesamtzahlen sind im Zeitraum 2005–2008 somit relativ stabil geblieben und liegen deutlich über der in Artikel 4 vorgeschriebenen Schwelle von 50 %.

Betrachtet man die Zahlen im Berichtszeitraum auf der Ebene der Mitgliedstaaten, so lag der durchschnittliche Sendezeitanteil, der für europäische Werke vorbehalten war, 2007 zwischen 27,90 % (Zypern) und 85 % (Polen) und 2008 zwischen 30,00 % (Zypern) und 83,11 % (Polen). Bezüglich der Steigerung des durchschnittlichen Sendezeitanteils war der Trend im gleichen Zeitraum positiv in 14 Mitgliedstaaten, negativ in 11 Mitgliedstaaten und stabil in 2 Mitgliedstaaten. In der mittelfristigen Betrachtung der Ergebnisse von 2008 gegenüber 2005 weisen 16 Mitgliedstaaten einen Anstieg auf, wenngleich dieser meist recht bescheiden ausfällt (≤ 5 % in 11 Mitgliedstaaten). Auf der anderen Seite verzeichneten 11 Mitgliedstaaten einen Rückgang (< 10 % in 8 Mitgliedstaaten). Die Entwicklungstrends der Sendezeitanteile für europäische Werke für den Vierjahreszeitraum (2005–2008) werden in Diagrammen für jeden Mitgliedstaat dargestellt[22].

Die Erfüllungsquote für alle erfassten Sender liegt auf der Ebene der Mitgliedstaaten sowohl 2007 als auch 2008 zwischen 12,5 % (Zypern) und 100 % (Estland). Im Berichtszeitraum stieg die Erfüllungsquote in 12 Mitgliedstaaten, blieb in neun Mitgliedstaaten unverändert und sank in sechs Mitgliedstaaten. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erfüllungsquoten nicht nur das Erreichen oder Verfehlen des in Artikel 4 festgesetzten Anteils europäischer Werke durch einen Fernsehkanal widerspiegeln, sondern auch den Stand der übermittelten oder nicht übermittelten Daten[23].

Drei Mitgliedstaaten[24] hatten im gesamten Berichtszeitraum Schwierigkeiten, den geforderten Anteil europäischer Werke zu erreichen, wenngleich die schlechtesten Ergebnisse im Jahr 2007 festgestellt und danach 2008 einige Verbesserungen erzielt wurden (die jedoch in zwei Ländern nur sehr gering waren). Zwei davon[25] hatten den geforderten Anteil europäischer Werke schon in einem der beiden Jahre des vorherigen Berichtszeitraums verfehlt. Die Kommission ermuntert die Mitgliedstaaten, die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehsender bei ihren Bemühungen zu unterstützen, damit sie ihre Leistung verbessern und in den kommenden Jahren einen Aufwärtstrend erzielen.

Diese Ergebnisse verdeutlichen, dass die Gesamtleistung in diesem Berichtszeitraum im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum relativ stabil geblieben ist, was im Allgemeinen eine EU-weit ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 4 zeigt. Es stimmt, dass im Zeitraum 2007–2008 in den EU-10-Ländern ein Abwärtstrend zu verzeichnen war, der zum Teil zu erklären ist durch die hohe Zahl neu entstandener Spartensender mit niedrigeren Zuschaueranteilen, die möglicherweise eine Anpassungszeit benötigen, bevor sie den geforderten Anteil europäischer Werke erreichen können. Die Mitgliedstaaten werden jedenfalls aufgerufen, die Ergebnisse aller Fernsehkanäle, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, genau zu verfolgen und auf sie alle dahingehend einzuwirken, dass sie den in Artikel 4 festgesetzten Anteil europäischer Werke erreichen.

Anwendung von Artikel 5

Im zweiten Teil dieser Mitteilung werden die auf europäischer Ebene erreichten Ergebnisse in Bezug auf den in Artikel 5 der Richtlinie festgesetzten Anteil europäischer Werke unabhängiger Produzenten (unabhängige Produktionen) dargelegt.

Der Anteil unabhängiger Produktionen aller erfassten Kanäle in allen Mitgliedstaaten betrug im EU-Durchschnitt 2007 35,26 % und 2008 34,90 %, was einem Rückgang von -0,36 Prozentpunkten im Berichtszeitraum entspricht. Dieser leichte Rückgang folgt auf einen seit 2003 anhaltenden Aufwärtstrend. Betrachtet man den Vierjahreszeitraum 2005–2008[26], so bedeuten die Durchschnittszahlen von 2008 gegenüber 2005 einen Rückgang von -0,83 Prozentpunkten. Die Mitgliedstaaten sollten daher auf die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter dahingehend einwirken, dass sie ihre Sendezeitanteile für unabhängige Produktionen erhöhen, um zumindest das Niveau des vorherigen Berichtszeitraums zu erreichen.

Im Zeitraum 2007–2008 verzeichneten 13 Mitgliedstaaten eine positive Entwicklung und 14 Mitgliedstaaten eine negative Entwicklung. Alle Mitgliedstaaten erreichten im Berichtszeitraum die 10-Prozent-Schwelle für unabhängige Produktionen. Im vorherigen Berichtszeitraum[27] hatte ein Mitgliedstaat diese Schwelle verfehlt. Im Vierjahreszeitraum 2005–2008 verzeichneten acht Mitgliedstaaten Steigerungen zwischen 1,40 Prozentpunkten (Vereinigtes Königreich) und 32,20 Prozentpunkten (Zypern). Insgesamt meldeten 19 Mitgliedstaaten einen Rückgang gegenüber 2005, der von -0,20 Prozentpunkten (Portugal) bis zu -16,80 Prozentpunkten (Schweden) reichte. Im Verhältnis zu den Zahlen von 2005 bedeutet der für 2008 ermittelte Anteil unabhängiger Produktionen einen Rückgang von -4,36 Prozentpunkten für die EU-15, einen Zuwachs von 4,56 Prozentpunkten für die EU-10 und einen Rückgang von -1,35 Prozentpunkten für die beiden jüngsten Mitgliedstaaten. Der Durchschnitt der EU-10-Länder für 2008 (35,10 %) ist nicht weit von dem Niveau entfernt, das die EU-15-Länder im gleichen Jahr erreichten (36,02 %).

Die Erfüllungsquote für alle Kanäle in allen Mitgliedstaaten betrug 2007 im EU-Durchschnitt 70,39 % und 2008 72,35 %. Im Vierjahreszeitraum 2005–2008 sank die Erfüllungsquote für die EU-25[28] um -1,06 Prozentpunkte. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2004 betrug der Rückgang -7,06 Prozentpunkte. Diese fallenden Zahlen sind zum Teil auf die steigende Zahl der erfassten Kanäle im Berichtszeitraum, aber auch auf die Menge nicht übermittelter Daten über die Sendezeitanteile unabhängiger Produktionen zurückzuführen[29].

Die durchschnittliche Erfüllungsquote in den einzelnen Mitgliedstaaten reichte 2007 von 35,13 % (Bulgarien) bis 100 % in vier Mitgliedstaaten (Estland, Litauen, Luxemburg und Malta) und 2008 von 35,12 % (Italien) bis 100 % in drei Mitgliedstaaten (Estland, Litauen und Malta). Im Berichtszeitraum stieg die durchschnittliche Erfüllungsquote in 10 Mitgliedstaaten, blieb in acht Mitgliedstaaten gleich und sank in neun Mitgliedstaaten. Die EU-10-Länder erreichten 2007 mit 78,67 % und 2008 mit 83,30 % eine höhere durchschnittliche Erfüllungsquote als die EU-15-Länder mit 68,92 % (2007) und 69,24 % (2008), was die erfolgreiche Anwendung von Artikel 5 in den EU-10-Mitgliedstaaten bestätigt.

Im EU-Durchschnitt wurde neueren europäischen Werken unabhängiger Produzenten (neuere Werke[30]) ein Anteil von 62,99 % (2007) und 63,88 % (2008) aller europäischen Werke unabhängiger Produzenten vorbehalten, was eine leichte Steigerung um 0,89 Prozentpunkte im Berichtszeitraum bedeutet. Dennoch entspricht der Durchschnitt für 2008 im Vergleich zum Durchschnitt für 2005[31] (68,75 %) einem Rückgang um -4,87 Prozentpunkte. Mittelfristig zeigen die Zahlen einen Abwärtstrend, wobei der 2008 in der EU-25 erreichte Durchschnitt von 64,88 %[32] einen Rückgang um -4,21 Prozentpunkte im Vergleich zu 2004 (69,09 %) darstellt. Diesem Abwärtstrend steht ein Anstieg um 4,97 Prozentpunkte im Zeitraum 2001–2006 gegenüber, über den in der achten Mitteilung berichtet wurde. Unter Berücksichtigung des Zeitraums 2005–2008 stellt der Durchschnitt der neueren Werke in der EU-10-Gruppe für 2008 (65,39 %) einen Rückgang um -6,90 Prozentpunkte gegenüber 2005 (72,29 %) dar. Die EU-15-Gruppe erreichte sowohl 2008 (64,53 %) als auch 2005 (66,23 %) einen niedrigeren Durchschnitt als die EU-10-Gruppe, aber dafür fiel auch der Rückgang von 2005 bis 2008 (-1,69 Prozentpunkte) geringer aus als bei der EU-10-Gruppe. Die in der EU-10 erzielten Ergebnisse bestätigen daher, dass der Artikel 5 in diesen Ländern erfolgreich angewendet wird. Dennoch sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um den spürbaren Abwärtstrend zu korrigieren, auch in den EU-15-Ländern.

Die beiden jüngsten Mitgliedstaaten verzeichneten im Berichtszeitraum eine sehr gute Leistung (56,7 % 2007 und 51,35 % 2008), was ihre problemlose Integration in die Regelung des Artikels 5 bestätigt.

Diese Ergebnisse zeigen, dass die Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie im Hinblick auf die Sendezeit unabhängiger Produktionen und einen angemessenen Anteil neuerer Werke auf EU-Ebene recht gut erreicht werden, wenngleich im Berichtszeitraum gegenüber 2005 ein rückläufiger Trend zu beobachten war. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, die Anwendung von Artikel 5 durch die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zu überwachen und hinsichtlich der Sendezeit für europäische unabhängige Werke und neuere Werke eine positive Entwicklung zu fördern.

SCHLUSSFOLGERUNG

Nach den statistischen Daten der Mitgliedstaaten hat der Sendezeitanteil europäischer Werke auf EU-Ebene im aktuellen Berichtszeitraum leicht zugenommen. Im Zeitraum 2005–2008 war die Entwicklung stabil, obwohl es zwischen 2005 und 2007 zu einigen Abweichungen kam (zunächst ein Aufwärtstrend gefolgt von einem Rückgang 2007). Dennoch erreichte der Sendezeitanteil europäischer Werke 2008 wieder das gleiche Niveau wie im Jahr 2005 (63,2 % für die EU-27). Dies zeigt eine Stabilisierung auf einem relativ hohen Niveau, das deutlich über dem in Artikel 4 festgesetzten Anteil liegt. Außerdem ist dieses Ergebnis vor dem Hintergrund einer ständig zunehmenden Zahl von Fernsehkanälen auf dem Markt und dem Entstehen kleiner Spartensender zu sehen, die es unter Umständen schwierig finden, von Anfang an die geforderten Sendezeitanteile europäischer Werke zu erreichen. Dieser Aspekt wurde bereits in der achten Mitteilung hervorgehoben und sollte bei der Beurteilung der Gesamtleistung in Bezug auf den Sendezeitanteil europäischer Werke in der EU im aktuellen Berichtszeitraum berücksichtigt werden.

Obwohl die Gesamtsituation zufriedenstellend ist, gibt es noch Raum für weitere Fortschritte. Erstens sollten die drei Mitgliedstaaten, die den geforderten Anteil europäischer Werke 2007 und 2008 nicht erreicht haben, größere Anstrengungen unternehmen, um ihre Leistung zu verbessern und die 2008 verzeichnete (in einem Fall sehr leichte) Steigerung zu verstärken. Da zwei dieser Mitgliedstaaten mit unterdurchschnittlicher Leistung zur EU-10-Gruppe gehören, würde sich eine Steigerung ihres Anteils europäischer Werke positiv auf den im Zeitraum 2005–2008 festgestellten Abwärtstrend der EU-10-Länder auswirken, den es ebenfalls umzukehren gilt.

Hervorzuheben ist schließlich auch der hohe Sendezeitanteil europäischer Werke, der von den beiden jüngsten Mitgliedstaaten im Berichtszeitraum erreicht wurde, und der von ihnen verzeichnete Anstieg im Zeitraum 2005–2008.

In Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie weist die im Berichtszeitraum beobachtete Gesamtentwicklung bei den unabhängigen Werken einen leichten Abwärtstrend auf. Nach den statistischen Berichten der Mitgliedstaaten war im aktuellen Berichtszeitraum wie auch im Zeitraum 2005–2008 ein Rückgang zu verzeichnen. Dieser Rückgang ist zwar nicht erheblich (-0,83 Prozentpunkte von 2005–2008), hat aber den positiven Trend des vorherigen Zeitraums umgekehrt. Was die unabhängigen Produktionen angeht, ist festzustellen, dass die EU-10-Länder ihre Leistung verbessert haben.

Bei den neueren Werken unabhängiger Produzenten fällt der Abwärtstrend im Zeitraum 2005–2008 etwas deutlicher aus. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zu verstärkten Bemühungen um mehr Sendezeit für unabhängige und neuere Produktionen zu ermuntern.

Trotzdem belegen die im Berichtszeitraum erreichten Ergebnisse eine zufriedenstellende Anwendung von Artikel 5 mit einer Erfüllungsquote, die deutlich über dem darin geforderten Anteil liegt.

Wie bereits in der achten Mitteilung festgestellt, zeigen der Ergebnisse, die sich aus der Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten[33] ergeben, dass die Vorgaben der Artikel 4 und 5 der Richtlinie im Berichtszeitraum 2007–2008 mit deutlichem Abstand erreicht wurden, was auch der folgenden Abbildung zu entnehmen ist.

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[1] ABl. L 298 vom 17.10.1989.

[2] ABl. L 202 vom 30.7.1997.

[3] ABl. L 332 vom 18.12.2007.

[4] Diese drei Richtlinien wurden nach dem Ende der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2007/65/EG als Richtlinie 2010/13/EU kodifiziert. Im Zuge der Kodifizierung wurden die Artikel neu nummeriert. Die ehemaligen Artikel 4 und 5 sind durch die Artikel 16 und 17 ersetzt worden, ihr Inhalt hat sich aber nicht geändert.

[5] http://mavise.obs.coe.int/.

[6] http://ec.europa.eu/avpolicy/reg/tvwf/implementation/promotion/index_de.htm.

[7] Zur Definition der „erfassten“ Fernsehkanäle siehe den Indikator 1 in Anhang 1 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen: Gesamtzahl der ermittelten Fernsehkanäle abzüglich nicht betriebsbereiter Kanäle, ausgenommener Kanäle (wegen der Art ihrer Programmgestaltung) und ausgeschlossener Kanäle (aufgrund gesetzlicher Ausnahmen).

[8] Zu Vergleichszwecken wurden die von Bulgarien und Rumänien freiwillig übermittelten Daten für 2005 und 2006 bei der Berechnung der Gesamtzahl der Kanäle in beiden Jahren berücksichtigt.

[9] Siehe Anhang 3, Seite 120 (Zypern). Die rechtliche Lage dürfte sich in den kommenden Monaten ändern.

[10] Siehe http://ec.europa.eu/avpolicy/docs/reg/tvwf/eu_works/controle45_de.pdf.

Aus dem Geltungsbereich von Artikel 4 und 5 sind nur Lokalsender (unterhalb der regionalen Ebene) ausgeschlossen sowie Kanäle, die nicht in einer EU-Sprache gesendet werden, und Programme, die ausschließlich für den Empfang außerhalb der EU bestimmt und innerhalb der EU nicht zu empfangen sind.

[11] Die Kommission verschickte Schreiben an Deutschland und Portugal bezüglich der Notwendigkeit, die Artikel 4 und 5 auch auf Regionalkanäle und Kinokanäle anzuwenden, weil diese bislang von den nationalen Behörden als ausgenommen betrachtet worden waren. Auf das Schreiben der Kommission hin hat Portugal bereits Daten zu den Kinokanälen für 2008 übermittelt und Deutschland hat sich verpflichtet, die statistischen Daten von den Regionalkanälen für den nächsten Berichtszeitraum einzuholen.

[12] Nur Kanäle, die ausschließlich Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbung, Videotextdienste und Teleshopping senden, sind von der Anwendung der Artikel 4 und 5 ausgenommen.

[13] In diesem Fall wurde für den Zeitraum 2007–2008 von der EU-25 ausgegangen, so dass die Daten mit denen der vorherigen Berichtszeiträume vergleichbar sind. Jedenfalls stimmen diese Zahlen mit denen der EU-27 für den Zeitraum 2007–2008 überein.

[14] Dies gilt für Estland, Irland, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Finnland und das Vereinigte Königreich. Das Vereinigte Königreich lieferte 2007 Daten für alle 396 erfassten Kanäle und 2008 für alle außer 2 erfassten Kanälen.

[15] Frankreich und Italien kündigten bereits im vorherigen Berichtszeitraum an, dass sie sich für die zweite Möglichkeit entschieden haben. Siehe die achte Mitteilung.

[16] Dies ist in Frankreich bei digitalen terrestrischen Fernsehkanälen der Fall. Der Anteil wird anhand des Vorjahresumsatzes berechnet, was zu einer höheren Bewertungsbasis führt als in der Richtlinie vorgesehen. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das der achten Mitteilung beigefügt ist, hatte die Kommission Frankreich bereits aufgefordert, seine Daten in einer Weise zu übermitteln, die die Einhaltung von Artikel 5 der Richtlinie durch die französischen Fernsehsender genau widerspiegelt.

[17] Siehe Fußnote 10.

[18] Siehe Anhang 1 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen.

[19] Die Zahlen auf EU-Ebene sind der arithmetische Durchschnitt der nationalen Durchschnitte, berechnet auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten. Eine Gewichtung wurde nicht vorgenommen, weil die für eine ordnungsgemäße Gewichtung notwendigen Parameter nicht für alle Kanäle vorliegen.

[20] 2004 war das erste Jahr, aus dem die Daten (EU-25) mit denen des Zeitraums 2007–2008 vergleichbar sind. Zu Vergleichszwecken wurde der für 2008 angegebene Durchschnittswert für die EU-25 (ohne Bulgarien und Rumänien) berechnet.

[21] EU-15 (ursprüngliche Mitgliedstaaten), EU-10 (Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beitraten) und die beiden jüngsten Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien), die der EU 2007 beitraten.

[22] Siehe die Diagramme in Nummer 2 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen: Anwendung von Artikel 4 und 5: Detaillierte Analyse.

[23] Siehe Indikator 3 in Anhang 1 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen.

[24] Zypern (Sendezeitanteil für europäische Werke 27,9 % 2007, 30 % 2008), Schweden (45,1 % 2007, 45,5 % 2008) und Slowenien (34,1 % 2007, 44,6 % 2008).

[25] Slowenien 2005 und Schweden 2006.

[26] Zu Vergleichszwecken enthalten die Durchschnittszahlen für 2005 und 2006 auch die Daten, die Bulgarien und Rumänien, die der EU erst am 1.1.2007 beitraten, freiwillig übermittelten.

[27] Zypern verzeichnete einen Anteil unabhängiger Produktionen von 9,7 % 2005 und 6,5 % 2006, wogegen im Berichtszeitraum der Durchschnitt 2007 bei 39,6 % und 2008 bei 41,9 % lag.

[28] Die EU-25-Basis wurde gewählt, um die Vergleichbarkeit mit dem Zeitraum 2004–2008 herzustellen.

[29] Für diesen Indikator wurden alle Kanäle, für die keine Daten mitgeteilt wurden, als „nicht erfüllend“ eingestuft, siehe Anhang 1: Leistungsindikatoren – Indikator 5.

[30] D. h. Werke, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Produktion ausgestrahlt werden.

[31] Zu Vergleichszwecken wurden die Zahlen auf der Grundlage der EU-27-Länder berechnet.

[32] Die EU-25 wurde als Basis gewählt, um die Vergleichbarkeit mit dem Jahr 2004 herzustellen.

[33] Siehe Nr. 2 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen: Anwendung von Artikel 4 und 5: Detaillierte Analyse.