BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen /* KOM/2010/0428 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 23.8.2010 KOM(2010) 428 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen EINFÜHRUNG Hintergrund Mit dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen angewandt, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht erlassen wurden, um die Vollstreckung solcher Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie erlassen wurden, zu erleichtern. Der Rahmenbeschluss gilt für alle Straftaten, für die Einziehungsentscheidungen erlassen werden können. Für 32 Arten von Straftaten, die im Rahmenbeschluss aufgeführt sind, wurde die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abgeschafft. Mitteilungen der Mitgliedstaaten Bis Ende Februar 2010 hatten folgende 13 Mitgliedstaaten der Kommission ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mitgeteilt: AT, CZ, DE, DK, FI, IE, HU, LV, NL, PL, PT, RO und SI. IE hat seiner Mitteilung nicht das Durchführungsgesetz beigefügt. HU und DE haben lediglich eine inoffizielle Mitteilung übermittelt. Sieben Mitgliedstaaten ( BE, CY, EL, ES, FR, IT und LT ) haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dabei sind, die entsprechenden Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene auszuarbeiten. Allerdings hat noch keiner dieser Mitgliedstaaten vor Ende Februar 2010 die Rechtsvorschriften erlassen bzw. die Kommission entsprechend benachrichtigt. Die meisten Mitgliedstaaten, die der Kommission eine Mitteilung übermittelt haben, hatten den Rahmenbeschluss – mit Ausnahme von Artikel 8 über die Versagungsgründe – korrekt umgesetzt. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten nahm weitere Versagungsgründe auf, die im Rahmenbeschluss nicht vorgesehen sind. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses dar, die nicht mit diesem vereinbar ist. Einige Mitgliedstaaten haben den Rahmenbeschluss lediglich teilweise umgesetzt. Keine Mitteilungen oder Informationen zum Stand der Umsetzung gingen von folgenden sieben Mitgliedstaaten ein: BG, EE, LU, MT, SE, SK und UK. Vorgehensweise und Bewertungskriterien Nach Artikel 22 des Rahmenbeschlusses muss die Kommission einen Bericht über die Maßnahmen erstellen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss bis zum 24. November 2008 nachzukommen. Der Bericht sollte von der Kommission rechtzeitig erstellt werden, um dem Rat Gelegenheit zu geben, bis zum 24. November 2009 zu bewerten, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen. Die verspätete Vorlage dieses Berichts ist darauf zurückzuführen, dass zu der im Rahmenbeschluss vorgesehenen ursprünglichen Frist sehr wenige (lediglich zwei) Mitteilungen eingegangen waren. Naturgemäß sind Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Entscheidung darüber, in welcher Form und nach welcher Methode die Umsetzung erfolgen soll. Unabhängig von der gewählten Form sind die Grundsätze der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit zu beachten. Rahmenbeschlüsse haben keine unmittelbare Wirkung. Allerdings gilt der Grundsatz konformer Auslegung für Rahmenbeschlüsse, die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union[1] fallen. BEWERTUNG Allgemeine Aspekte der Umsetzung Jeder Mitgliedstaat hat eine andere Methode für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht gewählt. AT hat den Rahmenbeschluss durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurden auch andere Rahmenbeschlüsse über die Zusammenarbeit in Strafsachen umgesetzt. Die wichtigsten Elemente des Rahmenbeschlusses wurden umgesetzt, einige Aspekte blieben jedoch unberücksichtigt. CZ hat die Strafprozessordnung geändert. Die Umsetzung erfolgte sehr gründlich und betrifft alle wichtigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses. DE hat den Rahmenbeschluss durch Änderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt. Mangels einer konsolidierten Fassung der geänderten Bestimmungen lässt sich mitunter nur schwer beurteilen, ob die Umsetzung vollständig und korrekt erfolgt ist. Einige der wesentlichen Grundsätze des Rahmenbeschlusses (wie der unmittelbare Kontakt) sind anscheinend nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. DK – Das dänische Durchführungsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft, d. h. fast zwei Jahre vor der Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat. Es enthält die wichtigsten Elemente der Anerkennung von Einziehungsentscheidungen; andere weniger wichtige Aspekte blieben jedoch unberücksichtigt. FI – Finnlands Durchführungsgesetz ist sehr kurz. Eine Besonderheit dieses Gesetzes ist, dass es in Abschnitt 1 eine allgemeine Bestimmung enthält, wonach die Rahmenbeschluss-Bestimmungen legislativer Art Gesetzeskraft haben, es sei denn, das Durchführungsgesetz bestimmt etwas anderes. Eine solche Bestimmung kann einen Mangel an Klarheit und Rechtssicherheit für die Rechtsanwender zur Folge haben, da sie den Rahmenbeschluss selbst gut kennen und direkt anwenden müssen. Das finnische Umsetzungsgesetz konzentriert sich auf wenige Aspekte wie das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Anerkennung von Einziehungsentscheidungen. Was die meisten der anderen Bestimmungen anbelangt, so verweist es auf die allgemeine Bestimmung. Daher ist es recht schwierig zu beurteilen, inwieweit die Umsetzung erfolgt ist. Angesichts der allgemeinen Bestimmung ist die Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch FI formal als zufriedenstellend anzusehen. Im Interesse der Klarheit wird in diesem Bericht jedoch immer dann, wenn das Umsetzungsgesetz keine spezifischen Bestimmungen über bestimmte Elemente enthält, vermerkt, dass FI die betreffenden Elemente nicht umgesetzt hat. IE hat seiner Mitteilung nicht die Umsetzungsvorschriften beigefügt. Die Umsetzung erfolgte im Rahmen des Criminal Justice Mutual Assistance Act (Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen) von 2008. Der Wortlaut des Umsetzungsgesetzes entspricht in weiten Teilen nicht dem Rahmenbeschluss; außerdem blieben viele wichtige Bestimmungen und Grundprinzipien der gegenseitigen Anerkennung unberücksichtigt. Das Gesetz sieht beispielsweise folgende Elemente nicht vor: die Grundsätze des unmittelbaren Kontakts und der Anerkennung von Entscheidungen ohne weitere Formalität, die Abschaffung der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit bei 32 Straftaten, die Versagungsgründe, die Gründe für den Aufschub der Vollstreckung oder das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen. Dagegen enthält es andere Aspekte, die nicht im Rahmenbeschluss geregelt sind, wie die Erhebung von Zinsen auf nicht gezahlte Beträge, Verfahren für die Realisierung von Vermögensgegenständen oder die Tatsache, dass keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf. HU hat den Rahmenbeschluss durch ein Gesetz über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zufriedenstellender Weise umgesetzt. LV hat die lettische Strafprozessordnung geändert. LV hat den Rahmenbeschluss nur teilweise umgesetzt, denn einige Elemente blieben unberücksichtigt. NL hat den Rahmenbeschluss durch Änderungen am Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollsteckung strafrechtlicher Sanktionen umgesetzt. Die Umsetzung ist zufriedenstellend, da allen wichtigen Elementen des Rahmenbeschlusses Rechnung getragen wurde. PL hat die Strafprozessordnung durch Einfügung eines Kapitels über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen geändert. Bei der Umsetzung wurden die wichtigsten Elemente berücksichtigt. PT hat ein spezielles Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses erlassen, das andere Rahmenbeschlüsse über die gegenseitige Anerkennung nicht einbezieht. Das sehr detaillierte Gesetz folgt der Struktur des Rahmenbeschlusses; dabei werden alle wichtigen Elemente umgesetzt. Die Umsetzung ist daher als sehr zufriedenstellend anzusehen. RO hat das Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen geändert. Die Umsetzung ist zufriedenstellend, da RO allen wichtigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses sehr genau Rechnung getragen hat. SI hat den Rahmenbeschluss durch ein Gesetz über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Mit den betreffenden Vorschriften wurden alle Rechtsakte zur gegenseitigen Anerkennung umgesetzt. Der allgemeine Abschnitt des Gesetzes enthält generelle Grundsätze wie den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; in den darauffolgenden Kapiteln wird die gegenseitige Anerkennung verschiedener Formen von Entscheidungen behandelt. Mit dem Abschnitt über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen wurden alle wichtigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zufriedenstellend umgesetzt. Artikel 1 – Zweck In Artikel 1 Absatz 1 ist das übergeordnete Ziel des Rahmenbeschlusses festgelegt. Diese Bestimmung muss nicht umgesetzt werden, wenn das Ziel aus dem Kontext des Durchführungsgesetzes hinlänglich klar hervorgeht. AT, FI, NL, CZ und PT haben das allgemeine Ziel in ihr innerstaatliches Umsetzungsgesetz aufgenommen. Andere Mitgliedstaaten (IE, LV, PL, RO, SI, DE, DK und HU) haben diesen Absatz nicht aufgenommen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 berührt der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EU-Vertrag niedergelegt sind, zu achten, und bleiben die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht unberührt. Diese Bestimmung spiegelt eine übergeordnete Pflicht aller Mitgliedstaaten wider, so dass sich eine Umsetzung erübrigen kann. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch eindeutig frei, diese Pflicht in ihrem Durchführungsgesetz festzuschreiben. Nach Ansicht der meisten Mitgliedstaaten muss dieser Artikel nicht umgesetzt werden. Einige Mitgliedstaaten (AT und FI) haben diese Pflicht in Form eines zusätzlichen Versagungsgrundes umgesetzt. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen In Artikel 2 sind u. a. folgende Begriffe definiert: „Entscheidungsstaat, „Vollstreckungsstaat“, „Einziehungsentscheidung“, „Vermögensgegenstände“, „Ertrag“, „Tatwerkzeuge“ und „Kulturgüter“. Bei der Umsetzung von Rahmenbeschlüssen besteht ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit der Umsetzung aller Begriffsbestimmungen in innerstaatliches Recht. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass ihre innerstaatliche Umsetzung nicht die Ziele des Rahmenbeschlusses gefährdet. Werden bestimmte Begriffsbestimmungen überhaupt nicht in das innerstaatliche Recht aufgenommen, kann es zu einer gewissen Unsicherheit kommen; beispielsweise muss die Definition einer „Einziehungsentscheidung“ umgesetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die ausländische Entscheidung unabhängig von ihrer Bezeichnung im Entscheidungsstaat anerkannt werden kann, da die entsprechende Terminologie in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht. AT hat mitgeteilt, dass es die Begriffsbestimmungen umgesetzt hat, hat jedoch nicht die entsprechenden Teile der Rechtsvorschriften beigefügt. Der betreffende Abschnitt des österreichischen Gesetzes enthält lediglich eine Teildefinition des Begriffs „Einziehungsentscheidung“, denn es wird nicht erwähnt, dass es sich dabei um eine endgültige Entscheidung handelt, die ein Gericht erlassen hat. PL gab an, dass es die Begriffsbestimmungen umgesetzt hat; das einschlägige Gesetz (das der Mitteilung nicht beigefügt war) enthält jedoch keine Begriffsbestimmungen. AT, NL, PT und RO haben alle Begriffsbestimmungen abgedeckt. Manche Mitgliedstaaten (IE, SI, DK, CZ und HU) haben nur einige Begriffsbestimmungen umgesetzt, zum Beispiel die Definition des Begriffs „Einziehungsentscheidung“. Andere Mitgliedstaaten (LV, FI, DE und PL) haben keine Begriffsbestimmungen in innerstaatliches Recht umgesetzt, was zu einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Rechtsakts führen kann. Artikel 3 - Bestimmung der zuständigen Behörden Nach diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mitzuteilen, welche innerstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund seiner internen Organisation als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Entscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind. In manchen Mitgliedstaaten (AT, CZ, IE HU, LV, PL, PT, SI und RO) sind die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft räumlich entscheidungs- und vollstreckungsbefugt. In anderen Mitgliedstaaten wurde eine zentrale Behörde benannt, die für die Übermittlung von Entscheidungen und deren Vollstreckung zuständig ist. Das ist in FI (Zentrales Strafregister), DK (Justizministerium) und NL (Staatsanwaltschaft Leeuwarden) der Fall. In CZ, IE, LV, PL und SI wurde eine zentrale Behörde (Justizministerium) für die Übermittlung der Dokumente benannt. RO benannte – für den Fall, dass ein unmittelbarer Kontakt nicht möglich ist – das Justizministerium als zentrale Behörde für die Unterstützung der zuständigen Behörden und die Übermittlung der Dokumente. Im Umsetzungsgesetz Lettlands werden die Gerichte als zuständige Behörden bestimmt; eine bedeutende Rolle wird allerdings auch dem Justizministerium eingeräumt, das darüber entscheidet, ob ein Versagungsgrund vorliegt, bevor es ein Ersuchen um Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung an das Gericht weiterleitet. IE weist der zentralen Behörde ebenfalls eine wichtige Rolle zu, denn diese entscheidet darüber, ob sie das von einem anderen Mitgliedstaat eingegangene Einziehungsersuchen an das oberste Gericht weiterleitet oder nicht. Eine solche Bestimmung widerspricht dem Grundsatz des unmittelbaren Kontakts zwischen den zuständigen Behörden und den in Artikel 3 festgelegten rein administrativen Aufgaben der zentralen Behörden. Artikel 4 – Übermittlung der Einziehungsentscheidung Nach diesem Artikel kann eine Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht. Im Falle einer Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände kann diese der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden. In diesem Artikel ist der Grundsatz des unmittelbaren Kontakts zwischen den zuständigen Behörden verankert. Ist die Behörde, die eine Einziehungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen, so übermittelt sie diese von Amts wegen der zuständigen Behörde. CZ, HU, PL, PT, RO, SI und NL haben sämtliche Bestimmungen des Artikels 4 in innerstaatliches Recht umgesetzt. AT, DK und LV haben diesen Artikel nur teilweise umgesetzt. FI hat diesen Artikel nicht umgesetzt, da es in das innerstaatliche Recht eine allgemeine Bestimmung aufgenommen hat, wonach die Rahmenbeschluss-Bestimmungen legislativer Art Gesetzeskraft haben (siehe Abschnitt „Allgemeine Aspekte der Umsetzung“). IE und DE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Der Grundsatz des unmittelbaren Kontakts ist von NL und DK umgesetzt worden, wo die zentrale Behörde gleichzeitig die zuständige Entscheidungs- und Vollstreckungsbehörde ist, die mit der zuständigen Behörde des anderen Staates unmittelbar kommuniziert. Diesen Grundsatz haben auch AT, CZ, PL, PT, RO und SI umgesetzt. AT und SI sehen einen unmittelbaren Kontakt zwischen den zuständigen Behörden vor, allerdings muss das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, vor Übermittlung des Ersuchens an einen anderen Mitgliedstaat der Staatsanwaltschaft und den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. LV hat den Grundsatz des unmittelbaren Kontakts nicht umgesetzt, da das Justizministerium nicht nur Einziehungsentscheidungen übermittelt und entgegennimmt, sondern auch darüber befindet, ob diese Entscheidungen an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden und ob Versagungsgründe vorliegen. IE hat den Grundsatz des unmittelbaren Kontakts nicht umgesetzt, da das zuständige Gericht die Einziehungsentscheidung an den Leiter der Staatsanwaltschaft übermittelt, der darüber befindet, ob die Entscheidung an die zentrale Behörde zwecks Übermittlung an einen anderen Mitgliedstaat weitergeleitet wird. DE hat diesen Grundsatz nicht im innerstaatlichen Recht festgeschrieben. Artikel 5 – Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat Grundsätzlich wird eine Einziehungsentscheidung jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt. Gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn sich verschiedene Vermögensgegenstände in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden, wenn die Einziehung Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert oder wenn sich ein bestimmter Vermögensgegenstand in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten Vollstreckungsstaaten befindet. Eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag kann an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn der Vermögensgegenstand nicht sichergestellt wurde oder wenn der Wert des Vermögensgegenstands voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten Geldbetrags ausreicht. AT, CZ, HU, NL, PL, PT, SI und RO haben diesen Artikel vollständig umgesetzt. LV und DE haben den Artikel teilweise umgesetzt. DK hat mitgeteilt, dieser Artikel müsse nicht umgesetzt werden. FI und IE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 6 - Straftaten In diesem Artikel sind Straftaten aufgeführt, die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen führen, wenn sie im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Bei allen anderen Straftaten kann eine Überprüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat verlangt werden. In dem Artikel sind 32 Straftaten aufgelistet, die auch in anderen Rahmenbeschlüssen aufgeführt sind. Die rechtliche Würdigung der Straftaten obliegt ausschließlich dem Entscheidungsmitgliedstaat. CZ, DK, LV, PT, RO und SI haben diese Bestimmung in vollem Einklang mit dem Rahmenbeschluss umgesetzt. Diese Mitgliedstaaten haben eine Liste der Straftaten direkt in das Umsetzungsgesetz aufgenommen. AT, HU, NL, DE und PL haben angegeben, dass sie die aufgeführten Straftaten ins innerstaatliche Recht aufgenommen haben, allerdings haben sie die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht der Mitteilung beigefügt. Daher ist es nicht möglich, die Umsetzung durch diese Länder zu bewerten. FI hat diese Bestimmung nicht umgesetzt, aber eine allgemeine Bestimmung zur „unmittelbaren Anwendung“ des Rahmenbeschlusses festgelegt (siehe Abschnitt „Allgemeine Aspekte der Umsetzung“). IE hat diese Bestimmung nicht umgesetzt; nach geltendem Recht erkennt es keine Einziehungsentscheidung an, die ein Vergehen betrifft, das in IE nicht als Straftat eingestuft ist. Dies widerspricht Artikel 6 des Rahmenbeschlusses. Artikel 7 - Anerkennung und Vollstreckung Gemäß Artikel 7 sind Einziehungsentscheidungen ohne jede weitere Formalität anzuerkennen, und es sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen. Durchführungsgesetze, denen zufolge die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Fall eine Anhörung abzuhalten, stehen nicht vollständig in Einklang mit Artikel 7, da eine Anhörung in der Regel eine erhebliche Formalität darstellt. CZ, PL, RO und SI haben diese Bestimmung umgesetzt, jedoch die Verpflichtung eingeführt, in jedem Fall eine öffentliche Anhörung abzuhalten. Ein solches generelles Erfordernis im Vollstreckungsstaat ist nicht vollständig mit dem Rahmenbeschluss zu vereinbaren. Die Umsetzung von FI sieht die Möglichkeit einer öffentlichen Anhörung für den Fall vor, dass wahrscheinlich einige der Versagungsgründe geltend gemacht werden. Eine solche Bestimmung scheint im Einklang mit dem Rahmenbeschluss zu stehen, da die Entscheidung über eine Anhörung im Einzelfall zu treffen ist, wenn nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde ein Versagungsgrund vorliegen könnte; in diesem Fall müssen die Parteien angehört werden. LV hat diese Bestimmung umgesetzt, indem es ein schriftliches Verfahren für die Anerkennung von Einziehungsentscheidungen eingeführt hat. AT räumt dem Betroffenen die Möglichkeit ein, zu den Vollstreckungsbedingungen Stellung zu nehmen, sofern er im österreichischen Hoheitsgebiet vorgeladen werden kann. DK, HU, NL und PT haben diese Bestimmung ohne Erwähnung eines bestimmten Anerkennungsverfahrens umgesetzt (d. h. ohne Angaben dazu, ob eine öffentliche Anhörung möglich, verbindlich oder nicht vorgesehen ist). DE schreibt vor, dass die zuständige Behörde (die räumlich zuständige Staatsanwaltschaft) dem Verurteilten sowie jedem anderen Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumt. Das entsprechende Gesetz sieht außerdem vor, dass ein Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde intervenieren kann, so dass diese nicht in der Lage ist, – wie in Artikel 7 vorgeschrieben – alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Einziehungsentscheidung selbst zu treffen. IE hat diese Bestimmung teilweise umgesetzt, das Umsetzungsgesetz sieht allerdings nicht vor, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ohne weitere Formalität zu erfolgen hat. Keiner der Mitgliedstaaten hat eine Frist für die Vollstreckung festgelegt. Folgende Mitgliedstaaten haben eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Rahmenbeschlusses abgegeben: AT, LU, PL und SI werden Einziehungsentscheidungen nicht anerkennen und nicht vollstrecken, wenn sie unter Umständen ergangen sind, unter denen die Einziehung gemäß den erweiterten Einziehungsbestimmungen nach dem Recht des Entscheidungsstaats (Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv) angeordnet wurde. PL nahm diese Einschränkung direkt in den Wortlaut des Umsetzungsgesetzes auf. Artikel 8 – Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung In Artikel 8 sind verschiedene Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung aufgeführt. Alle in diesem Artikel genannten Gründe sind fakultativ, d. h. es steht den Mitgliedstaaten frei, die Gründe ins innerstaatliche Recht aufzunehmen oder nicht. Außerdem können sie für die Anwendung der Gründe Bedingungen festlegen, die strenger sind als diejenigen, die dieser Artikel vorsieht.[2] Bei Aufnahme der Versagungsgründe ins innerstaatliche Recht ist festzuschreiben, dass ihre Anwendung für die zuständige Behörde fakultativ ist („Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann … versagen.“). Da es sich um eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung handelt, ist die Liste der Gründe erschöpfend, so dass die Mitgliedstaaten keine weiteren Versagungsgründe in ihre Durchführungsvorschriften aufnehmen können. Die Mitgliedstaaten haben die folgenden Versagungsgründe umgesetzt: - Die Bescheinigung liegt nicht vor, ist unvollständig oder entspricht der Entscheidung offensichtlich nicht (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: DE, PL, PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ, DK, LV und NL; HU hat diese Bestimmung teilweise als zwingende Vorschrift, teilweise als fakultative Bestimmung umgesetzt); - Verbot der Doppelbestrafung ( ne bis in idem) (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: PL, PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ, DE, HU, LV, NL und SI; DK hat diese Bestimmung teilweise als fakultative Bestimmung, teilweise als zwingende Vorschrift umgesetzt); - Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: PL und DK; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ, DE, HU, NL, RO, LV und SI); - Immunität (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ, DK, HU, LV, NL und SI); - Nichtbeachtung von Verfahrensrechten Betroffener (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: PL, PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ, DK, NL und SI; nicht umgesetzt von HU und LV); - Abwesenheitsverfahren ohne Vertretung durch einen Rechtsbeistand (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: PL, PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ, DE, DK, HU, LV, NL und SI); - Territorialitätsprinzip (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: CZ, HU, NL, PL, PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT und SI; DE und DK haben diese Bestimmung teilweise als fakultative Bestimmung, teilweise als zwingende Vorschrift umgesetzt, LV hat sie nicht umgesetzt); - Einziehung gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: DK und NL; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, CZ und PL; nicht umgesetzt von: HU, RO, SI und LV); - Verjährung der Vollstreckung (als fakultative Bestimmung umgesetzt von: DE, DK, PL, PT und RO; als zwingende Vorschrift umgesetzt von: AT, LV, NL und SI); - FI hat keinen der vom Rahmenbeschluss vorgesehenen Versagungsgründe umgesetzt, aber festgeschrieben, dass die Rahmenbeschluss-Bestimmungen legislativer Art Gesetzeskraft haben. - IE hat keinen der vom Rahmenbeschluss vorgesehenen Versagungsgründe umgesetzt. Von den Mitgliedstaaten zusätzlich festgelegte Gründe: - AT fügte folgende zwingende Versagungsgründe hinzu: Dem Betroffenen wurde Amnestie oder Gnadenerlass gewährt; die Entscheidung erging in Verletzung der in Artikel 6 EUV verankerten Grundrechte; ein Straftatbestand wurde eindeutig falsch eingestuft; der Betroffene bescheinigt, dass die Einziehungsentscheidung bereits vollstreckt wurde. - CZ nahm folgende zwingende Gründe zusätzlich ins innerstaatliche Recht auf: Die Vermögensgegenstände sind gemäß anderen Gesetzen nicht einziehbar; die Vermögensgegenstände wurden bereits eingezogen, sind verschwunden oder nicht aufzufinden; die Strafe wurde bereits in einem anderen Staat vollstreckt; dem Betroffenen wurde Amnestie oder Gnadenerlass gewährt; die Vollstreckung der Entscheidung stünde im Widerspruch zu wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von CZ. - DE fügte zwei fakultative Versagungsgründe hinzu: Dieselben Vermögensgegenstände sind in Deutschland Gegenstand einer Einziehungsentscheidung; dieselben Vermögensgegenstände sind in einem dritten Mitgliedstaat Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme; in beiden Fällen muss die Voraussetzung gelten, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die andere Maßnahme Vorrang haben sollte (nur der erste Fall ist im Rahmenbeschluss vorgesehen, dessen Artikel 10 bestimmt, dass die zuständige Behörde in solchen Fällen die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung aufschieben – nicht jedoch versagen – kann). - DK nahm folgende zwingende Gründe zusätzlich ins innerstaatliche Recht auf: Dem Betroffenen wurde in DK in Bezug auf die Straftat Gnadenerlass gewährt; es besteht Grund zu der Annahme, dass die Entscheidung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde. - FI fügte folgenden zwingenden Grund hinzu: Es besteht der begründete Verdacht, dass das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde und die Vollstreckung nicht vertretbar wäre. - HU nennt folgende zusätzliche zwingende Gründe: Für die strafbare Handlung, auf die sich die Entscheidung bezieht, sind ungarische Gerichte zuständig (Artikel 3 und 4 des Strafgesetzbuches); für die strafbare Handlung wird nach ungarischem Recht Amnestie gewährt. - Die von LV ergänzten zwingenden Gründe betreffen folgende vier Situationen: Die Vollstreckung der Entscheidung in LV ist nicht möglich; der Betroffene hat das Alter der Strafmündigkeit noch nicht erreicht; es besteht Grund zu der Annahme, dass die Strafe aus Gründen der Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, des Geschlechts oder der politischen Überzeugung verhängt wurde; die Entscheidung stünde im Widerspruch zu Grundprinzipien des lettischen Rechtssystems. - Die zusätzlichen fakultativen Gründe, die PL festgelegt hat, erstrecken sich auf folgende Situationen: Der Straftäter untersteht nicht der polnischen Gerichtsbarkeit; in Bezug auf die Straftat wurde Gnadenerlass oder Amnestie gewährt. - RO nahm einen zusätzlichen fakultativen Grund ins innerstaatliche Recht auf: Die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung würde gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. - SI fügte folgende zwingende Gründe hinzu: Die betreffenden Gegenstände gehören zum Kulturerbe von SI; dem Betroffenen wurde Amnestie oder Gnadenerlass gewährt; die Einziehung wurde durch eine Entscheidung angeordnet, die nach slowenischem Recht in Strafverfahren nicht hätte erlassen werden können; es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihrer Rasse, ihres Geschlechts oder ihrer politischen oder religiösen Überzeugung erlassen wurde. - PT und IE sind die einzigen Mitgliedstaaten, die keine weiteren Versagungsgründe ins innerstaatliche Recht aufgenommen haben. Die zahlreichen von den Mitgliedstaaten eingeführten zusätzlichen Versagungsgründe verdeutlichen, dass Artikel 8 höchst unbefriedigend umgesetzt wurde. Die Mitgliedstaaten müssen dem Rahmenbeschluss nachkommen, indem sie nur die darin vorgesehenen Versagungsgründe festlegen. Alle weiteren Gründe schränken den praktischen Anwendungsbereich des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erheblich ein und stehen somit nicht im Einklang mit Zweck, Geist und Wortlaut des Rahmenbeschlusses. Artikel 9 – Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung Nach diesem Artikel ist der Vollstreckungsstaat verpflichtet sicherzustellen, dass alle betroffenen Parteien gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Bedingungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs dürfen nicht weniger vorteilhaft sein als diejenigen, die für ähnliche Maßnahmen rein innerstaatlicher Art gelten. Artikel 9 Absatz 2 begrenzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung im Vollstreckungsstaat insofern, als die Sachgründe für den Erlass der Einziehungsentscheidung nur im Entscheidungsstaat angefochten werden können. Die meisten Mitgliedstaaten (AT, CZ, DK, FI, HU, LV, NL, PL, PT und SI) haben den ersten Teil dieses Artikels korrekt umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten (AT, DK, LV, NL und PL) haben jedoch nicht Artikel 9 Absatz 2 in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen. Nur CZ, FI, HU, PT und SI haben diese Bestimmung in vollem Einklang mit dem Rahmenbeschluss umgesetzt. RO hat das Recht der betroffenen Parteien auf Einlegung eines Rechtsbehelfs als „Recht auf Schadenersatz“ umgesetzt und Artikel 9 Absatz 2 nicht umgesetzt. DE und IE haben Artikel 9 nicht umgesetzt. Artikel 10 – Aufschub der Vollstreckung Als Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Vollsteckung sollten die Aufschubgründe auf die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fälle beschränkt werden. Die meisten Mitgliedstaaten (AT, CZ, DE, DK, LV, NL, PL, PT, RO und SI) haben alle oder einige Aufschubgründe korrekt umgesetzt und keine weiteren Gründe hinzugefügt. FI und IE haben keine Aufschubgründe umgesetzt. HU hat folgende zusätzliche Aufschubgründe ins innerstaatliche Recht aufgenommen: Die Bescheinigung liegt nicht vor; die Vermögensgegenstände gehören zum geschützten Kulturerbe; der Betroffene kann nachweisen, dass die Entscheidung bereits vollstreckt wurde. Eine solche Umsetzung steht nicht in völligem Einklang mit dem Rahmenbeschluss. Artikel 11 – Mehrfache Einziehungsentscheidungen In diesem Artikel sind die Kriterien festgelegt, die die zuständige Behörde bei der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gebührend berücksichtigen muss, wenn sie zwei oder mehr konkurrierende Einziehungsentscheidungen zu bearbeiten hat. AT, CZ, HU, LV, NL, PT, RO und SI haben diesen Artikel umgesetzt. DE, DK, FI, IE und PL haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 12 - Für die Vollstreckung maßgebendes Recht Gemäß Artikel 12 ist für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. Wurde eine Einziehung bereits ganz oder teilweise vollstreckt, so ist der betreffende Betrag vollständig auf den im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag anzurechnen. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 ist eine Einziehungsentscheidung gegen eine juristische Person selbst dann zu vollstrecken, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird. Nach Artikel 12 Absatz 4 können keine Maßnahmen als Alternative zur Einziehungsentscheidung verhängt werden, es sei denn, der Entscheidungsstaat hat dem zugestimmt. AT und NL haben diesen Artikel vollständig umgesetzt, während andere Mitgliedstaaten (CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LV, PL, PT, RO und SI) dies nur teilweise getan haben. Letztere haben vor allem Absatz 3 bezüglich der juristischen Personen nicht umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten (AT, NL und PL) haben in diesem Zusammenhang auf einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen, andere (DK, IE, FI, PT, RO und SI) haben diese Bestimmung nicht umgesetzt oder die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht beigefügt. Die tschechischen Rechtsvorschriften, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht anerkannt wird, stehen nicht in völligem Einklang mit diesem Artikel. Allerdings ist es nach tschechischem Recht teilweise möglich, Einziehungsentscheidungen gegen juristische Personen anzuerkennen und zu vollstrecken. CZ teilte mit, dass derzeit neue Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden, durch die der Begriff der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen bei bestimmten Verhaltensweisen ins tschechische Recht eingeführt wird. Artikel 13 – Amnestie, Gnadenerlass, Überprüfung der Einziehungsentscheidung Nach diesem Artikel können der Entscheidungsstaat sowie der Vollstreckungsstaat Amnestie oder Gnadenerlass gewähren, über Anträge auf Überprüfung der Einziehungsentscheidung kann hingegen nur der Entscheidungsstaat entscheiden. Die Mitgliedstaaten sind bei der Umsetzung dieses Artikels unterschiedlich vorgegangen. PT und RO haben den Wortlaut des Rahmenbeschlusses übernommen. Einige Mitgliedstaaten (DK, NL, HU und SI) nehmen nur auf die Situation Bezug, in der nach innerstaatlichem Recht Amnestie oder Gnadenerlass gewährt wird. LV verweist auf die Situation, in der die im Entscheidungsstaat beschlossene Amnestie oder der dort beschlossene Gnadenerlass für LV verbindlich ist. AT, CZ, DK, HU und SI haben die Bestimmung betreffend die Amnestie und den Gnadenerlass als zwingenden Versagungsgrund umgesetzt, während PL sie als fakultativen Versagungsgrund umgesetzt hat. AT, CZ, NL und PT haben mitgeteilt, dass die Bestimmung über die Überprüfung einer Einziehungsentscheidung keiner Umsetzung bedarf. DE, FI und IE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 14 – Folgen der Übermittlung einer Entscheidung Gemäß diesem Artikel beschränkt die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung nicht das Recht des Entscheidungsstaats, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der in der Einziehungsentscheidung angegebene Betrag nicht überschritten werden darf. AT, CZ, LV, NL, RO und SI haben diesen Artikel vollständig umgesetzt; HU, PL und PT haben dies nur teilweise getan. DK hat mitgeteilt, dieser Artikel müsse nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. DE, FI und IE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 15 – Beendigung der Vollstreckung Dieser Artikel verpflichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. Wenn der Vollstreckungsstaat davon in Kenntnis gesetzt wurde, muss er die Vollstreckung der Entscheidung beenden. AT, CZ, DK, HU, LV, NL, PL, PT, SI und RO haben diesen Artikel vollständig umgesetzt. DE, FI und IE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 16 – Verfügungsrecht über eingezogene Vermögensgegenstände Diese Artikel legt fest, wie mit Geldern und anderen Vermögensgegenständen, die sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergeben, zu verfahren ist. Diese Bestimmungen finden Anwendung, wenn zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat nicht anderes vereinbart wurde. Dieser Artikel wurde von AT, CZ, DK, HU, NL, PL, PT, RO und SI und teilweise von DE umgesetzt. LV hat für das Justizministerium die Möglichkeit eingeführt, auf Ersuchen des Entscheidungsstaats im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über die Verteilung von Geldern zu entscheiden. Allerdings ist das lettische Justizministerium nicht dazu verpflichtet. FI und IE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 17 - Unterrichtung über das Ergebnis der Vollstreckung Gemäß diesem Artikel muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich über Anerkennungs- oder Vollstreckungsentscheidungen unterrichten. AT, CZ, DK, HU, LV, NL, PL, PT, RO und SI haben diesen Artikel umgesetzt. DE, FI und IE haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 18 – Erstattung Dieser Artikel legt fest, nach welchen Regeln der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat die Beträge erstattet, die den betroffenen Parteien als Schadenersatz für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gezahlt wurden. CZ, DK, PL, PT und RO haben diesen Artikel umgesetzt. FI nimmt in seiner innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf den entsprechenden Artikel des Rahmenbeschlusses Bezug. AT, DE, IE, HU, LV, NL und SI haben diesen Artikel nicht umgesetzt. Artikel 19 – Sprachen Nach Artikel 19 ist die Bescheinigung in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch jederzeit erklären, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Sprachen akzeptiert. Die meisten Mitgliedstaaten (AT, CZ, DK, IE, HU, LV, PL, PT und RO) verlangen eine Übersetzung in ihre Amtssprache. Andere Mitgliedstaaten (NL und SI) akzeptieren zusätzlich eine Übersetzung ins Englische. FI akzeptiert Bescheinigungen in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache sowie in anderen Sprachen, wenn es keine Hinderungsgründe für die Annahme der Bescheinigung gibt. Artikel 20 – Kosten Gemäß diesem Artikel verzichten die Mitgliedstaaten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden Kosten zu fordern. AT, CZ, NL, PL, PT und SI haben diesen Artikel umgesetzt. DE, IE, HU, LV und RO haben ihn nicht umgesetzt. FI nimmt in seiner innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf den entsprechenden Artikel des Rahmenbeschlusses Bezug. DK hat mitgeteilt, dieser Artikel müsse nicht umgesetzt werden. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 ins innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eindeutig unbefriedigend. Nur 13 Mitgliedstaaten haben den Rahmenbeschluss umgesetzt und die Kommission (zumindest informell) bis Ende Februar 2010, fünfzehn Monate nach der durch den Rahmenbeschluss gesetzten Frist, davon in Kenntnis gesetzt. Die von den 13 Mitgliedstaaten übermittelten Umsetzungsvorschriften sind im Allgemeinen zufriedenstellend und als vereinbar mit dem Rahmenbeschluss anzusehen; dies gilt insbesondere für die wichtigsten Aspekte wie Abschaffung der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit und Anerkennung der Entscheidungen ohne weitere Formalität. Leider war bei der Analyse der Gründe für die Versagung der Anerkennung festzustellen, dass nahezu alle Mitgliedstaaten mehrere zusätzliche Gründe in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen haben. Dies ist nicht im Sinne des Rahmenbeschlusses. Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten auf, Kenntnis von diesem Bericht zu nehmen und die Gelegenheit zu nutzen, der Kommission und dem Sekretariat des Rates alle weiteren Informationen zu übermitteln, um ihrer Pflicht aus Artikel 22 des Rahmenbeschlusses nachzukommen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten, die eigenen Angaben zufolge an einschlägigen Rechtsvorschriften arbeiten, aufgefordert, diese so bald wie möglich zu erlassen und mitzuteilen. Die nur teilweise und unvollständig erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses steht einer umfassenden und wirksamen Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in der Europäischen Union erheblich entgegen. Dies schränkt die Möglichkeiten der Justizbehörden zur Bekämpfung der Finanzkriminalität ein, da es ihnen erschwert wird, Straftätern die Erträge aus Straftaten zu entziehen. Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten, die dem Rahmenbeschluss noch nicht nachgekommen sind, nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zur weitestgehenden Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu ergreifen. Außerdem sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die den Rahmenbeschluss nicht korrekt umgesetzt und beispielsweise zusätzliche Versagungsgründe ins innerstaatliche Recht aufgenommen haben, ihre nationalen Umsetzungsvorschriften überprüfen und mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in Einklang bringen. Anhand der Reaktionen auf diesen Bericht wird die Kommission Überlegungen dazu anstellen, ob der Rahmenbeschluss nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon überarbeitet werden muss. [1] Urteil des EuGH vom 16. Juni 2005, Rs. C-105/03, Pupino , ABl. L 292 vom 15.11.2006, S. 2. [2] Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2009, Rs. C-123/08, Wolzenburg , ABl. C 116 vom 9.5.2008, S. 18 .