BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Durchführung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass zum oralen Gebrauch bestimmter Tabak nicht in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, durch das Königreich Schweden /* KOM/2010/0399 endg.*/
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 29.7.2010 KOM(2010)399 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Durchführung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass zum oralen Gebrauch bestimmter Tabak nicht in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, durch das Königreich Schweden BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Durchführung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass zum oralen Gebrauch bestimmter Tabak nicht in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, durch das Königreich Schweden EINFÜHRUNG Artikel 8 der Richtlinie über Tabakerzeugnisse (2001/37/EG) verbietet das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch. Dieses Verbot wurde bereits in der ersten Richtlinie über Tabakerzeugnisse (Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch Richtlinie 92/41/EWG), festgelegt. Im Beitrittsvertrag mit Schweden wurde dem Mitgliedstaat eine Ausnahmeregelung gewährt: „Das Verbot gemäß Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, betreffend die Vermarktung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, gilt nicht für das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen, mit Ausnahme des Verbots, dieses Erzeugnis in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, in den Verkehr zu bringen.“[1] Diese Ausnahmeregelung wurde gewährt unter der Bedingung, dass Schweden die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass das unter Buchstabe a genannte Erzeugnis nicht in Mitgliedstaaten vermarktet wird, für die die Richtlinien 89/622/EWG und 92/41/EWG uneingeschränkt gelten[2]. In dem Beitrittsvertrag wird zudem die Kommission verpflichtet, die tatsächliche Umsetzung der genannten Maßnahmen zu verfolgen und dem Rat Bericht zu erstatten[3]. Am 10. November 2009 übermittelte die Kommission im Rahmen des Regelungsausschusses gemäß der Tabakrichtlinie das nachstehende Informationsersuchen an alle Mitgliedstaaten: - Inwieweit wird Snus in Ihrem Mitgliedstaat konsumiert oder gehandelt (Verbreitung des Konsums unter Erwachsenen/Jugendlichen, Internet-Verkauf, Einfuhr durch Reisende, Schmuggel)? - Welche Maßnahmen hat Ihr Mitgliedstaat getroffen (neben dem Verkaufsverbot), um den Handel mit Snus auf Ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern? In Bezug auf Schweden geht es darum, welche Maßnahmen das Land getroffen hat, um zu verhindern, dass in Schweden erzeugter Snus in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird. Insgesamt haben 23 Mitgliedstaaten geantwortet. HANDEL MIT SNUS Schweden Auf die Anfrage der Kommission zum Handel mit Snus wies Schweden darauf hin, dass nach schwedischem Recht jeder Verkauf – auch über das Internet – an Personen in anderen Mitgliedstaaten illegal ist. Die einschlägige Bestimmung ist in Abschnitt 14 des nationale Tabakgesetzes (1993:581) zu finden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für den Verkauf von Tabakerzeugnissen oder für Werbebotschaften an Verkaufsstellen für Tabak. Diese Werbebotschaften an Verkaufsstellen für Tabak dürfen jedoch nicht aufdringlich sein oder zum Tabakkonsum ermuntern. Außerdem hat die schwedische Verbraucheragentur allgemeine Leitlinien zur Vermarktung von Tabakerzeugnissen herausgegeben (KOVFS 2009:7). Diese Leitlinien beziehen sich auf die Bestimmungen zur Vermarktung im Tabakgesetz und auf das Gesetz über Vermarktungspraktiken; Ziel ist es, die Einhaltung der Bestimmungen zum direkten Verkauf von Tabak an Endverbraucher zu fördern. Andere Mitgliedstaaten Nach Angaben der Mitgliedstaaten wird Snus in ihrem Hoheitsgebiet nicht gehandelt. Allerdings könne Snus von Reisenden ins Land gebracht werden. Über Einfuhren von Snus durch Reisende liegen, außer von Finnland, keine Daten vor. Finnland erklärt, die Zahl der Menschen, die zwischen Finnland und Schweden reisen und Snus nach Finnland einführen, habe sich im Zeitraum 2005-2007 verdoppelt. Allerdings könne Snus von Reisenden ins Land gebracht werden. Über Einfuhren von Snus durch Reisende liegen, außer von Finnland, keine Daten vor. Finnland erklärt, die Zahl der Menschen, die zwischen Finnland und Schweden reisen und Snus nach Finnland einführen, habe sich im Zeitraum 2005-2007 verdoppelt. Schmuggel wird generell nicht als Problem gesehen. Allerdings melden zahlreiche Mitgliedstaaten, dass Snus via Internet verkauft wird. Eine Überwachung ist hierbei schwierig. Die Verbreitung von Snus in den Mitgliedstaaten ist entweder geringfügig, oder es liegen keine Daten vor. Allerdings konsumieren in Finnland etwa 5 % der männlichen Erwachsenen und 2 % der Frauen Snus. Rund 40 % der männlichen Jugendlichen im Alter von 18 Jahren in Finnland haben Snus schon einmal probiert, 10 % konsumieren es regelmäßig. Finnland gibt an, dass durch den Verkauf von Snus an Reisende zwischen Finnland und Schweden diese Zahlen in den letzten Jahren zugenommen haben. Der Verbrauch ergibt sich aus Privateinfuhren (hauptsächlich aus Schweden), Internet-Verkauf (hauptsächlich aus Schweden) oder Verkauf geschmuggelten Snus auf dem Schwarzmarkt. Daten aus der Strafverfolgung zeigen, dass illegale Einfuhr und illegaler Verkauf verbreitet und auf nationaler Ebene organisiert sind. Die finnischen Zollbehörden führen regelmäßig umfassende Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den schwedischen Behörden durch. Da die kommerzielle Einfuhr und der Verkauf von Snus in Finnland verboten ist, gibt es keine offiziellen Verbrauchsdaten. Laut Statistik hat jedoch die legale Privateinfuhr von Snus aus Schweden seit 2005 stetig zugenommen[4]. In Schweden konsumieren 19 % der Männer und 4 % der Frauen täglich Snus. Slowenien meldet, dass 2006 eine Person wegen des Verkaufs von Snus zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Slowenien und Dänemark melden zudem außer Snus auch andere nicht zum Rauchen bestimmte Erzeugnisse auf dem einheimischen Markt. PRÄVENTIONSMASSNAHMEN Schweden Aufgrund der Verpflichtungen Schwedens aus dem Beitrittsvertrag erließ das Land eine Verordnung, die die Ausfuhr von Snus verbietet (1994:1266). Diese Verordnung trat am 1. Januar 1995 in Kraft. In Abschnitt 1 Absatz 1 heißt es dort, dass Snus nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden darf. Im zweiten Absatz desselben Abschnitts heißt es weiter, dass dieses Verbot nicht für Waren gilt, die Reisende zum persönlichen Gebrauch oder als Mitbringsel mit sich führen. Dementsprechend ist der Kauf von Snus für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk bei Reisen von Schweden in ein anderes Land ausgenommen. Die Ausfuhr von Snus in einen anderen Mitgliedstaat ist nach schwedischem Recht strafbar. Sanktionen für Verstöße gegen die genannte Verordnung sind im Gesetz über Strafen für Schmuggeln (2000:1225) festgelegt. Abschnitt 3 besagt, dass eine Person, die absichtlich in Verletzung eines spezifischen Verbots (also der Verordnung zum Verbot der Ausfuhr von Snus) Waren aus dem Land verbringt, sich des Schmuggels schuldig macht. Derzeit wird das Schmuggeln von Snus beispielsweise mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zu zwei Jahren geahndet (Abschnitt 3). Stellt das Gericht eine besondere Schwere fest, wird eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens sechs Jahren verhängt (Abschnitt 5). Bei geringfügigen Vergehen ist eine Geldstrafe fällig (Abschnitt 4). Kann ein absichtlicher Verstoß nicht nachgewiesen werden, kann der Beschuldigte wegen gesetzwidriger Ausfuhr zu einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt werden (Abschnitt 7). Eigentum, das Gegenstand einer Straftat nach dem Gesetz über Strafen für Schmuggeln ist, oder der Gegenwert dieses Eigentums kann eingezogen werden, sofern dies nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist (Abschnitt 16). Somit sind nach schwedischem Recht alle Ausfuhren von Snus aus Schweden in einen anderen Mitgliedstaat gesetzwidrig und strafbar, mit Ausnahme von Mengen, die Reisende für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk für den persönlichen Gebrauch mit sich führen. Damit ist es auch illegal, Snus im Rahmen des Fernabsatzes einschließlich des Online-Verkaufs zu vermarkten, wenn der Adressat in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Snus darf nur aus Schweden in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, wenn Reisende beim Überschreiten der Staatsgrenze Snus zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk zum persönlichen Gebrauch mit sich führen. Außerdem lässt sich auch sagen, dass die schwedischen Behörden die Vorschriften in der Praxis anwenden[5]. Verschiedene schwedische Behörden, darunter auch die Gerichte, schreiten aktiv gegen Personen ein, die Snus in andere Mitgliedstaaten verkaufen. Entsprechend werden zunehmend größere Mengen Snus in Schweden beschlagnahmt: - 2006 156 kg - 2007 323 kg - 2008 474 kg - 2009 (bis Oktober) 641 kg Andere Mitgliedstaaten Die Mehrheit der Mitgliedstaaten meldet, außer dem Verbot von Snus keine Maßnahmen getroffen zu haben. Einige Mitgliedstaaten gaben an, den Verkauf von Tabakerzeugnissen über das Internet verboten zu haben. In dieser Hinsicht bildet Finnland eine Ausnahme. Angesichts umfangreicher Einfuhren von Snus aus Schweden für Privatkonsumenten und den Schwarzmarkt hat die finnische Regierung striktere Maßnahmen beschlossen. Finnland erklärte, dass folgende Maßnahmen im Parlament zur Debatte stehen: - Begrenzung der privaten Einfuhr von Snus für den persönlichen Gebrauch auf 30 kleine Packungen pro Reise; - Verfolgung des privaten Bezugs von Snus über das Internet als Straftat; - Verfolgung des privaten Verkaufs von Snus (etwa an Freunde) als Straftat. SCHLUSSFOLGERUNGEN Um seinen Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag nachzukommen, hat Schweden die kommerzielle Ausfuhr von Snus unter Strafe gestellt und wendet strenge Sanktionen an. Die Ausfuhr von Snus ist nur für den persönlichen Gebrauch der Reisenden oder als Geschenk für den persönlichen Gebrauch zulässig. Der Fernabsatz von Snus einschließlich Online-Verkauf ist illegal, wenn der Adressat in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Kein anderer Mitgliedstaat meldete Anzeichen einer kommerziellen Vermarktung von Snus im eigenen Hoheitsgebiet. Allerdings ist die Privateinfuhr verbreitet, und Snus scheint in der gesamten EU über das Internet erhältlich zu sein. Es liegen keine Daten darüber vor, inwieweit Internet-Verkäufer von Snus von schwedischem Gebiet aus operieren. Finnland plant zusätzliche Präventionsmaßnahmen, etwa Einschränkungen der Privateinfuhr durch Reisende. Andere Mitgliedstaaten haben keine zusätzlichen Maßnahmen außer dem Vermarktungsverbot gemeldet. [1] Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – ANHANG XV – Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte – X. VERSCHIEDENES Buchstabe a. [2] Ibidem, Buchstabe b. [3] Ibidem, Buchstaben c und d. [4] Bericht des Produktüberwachungszentrums für Sozial- und Gesundheitsfürsorge (Nuuskaraportti, Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus, 2008). [5] Die Verordnung zum Verbot der Ausfuhr von „Snus“ (1994:1266) und das Gesetz über Strafen für Schmuggel (2000:1225).