52010DC0383




[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 12.7.2010

KOM(2010)383 endgültig

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 7ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2010

AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III - Kommission

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 7ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2010

AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III - Kommission

Gestützt auf

- den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

- die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], insbesondere auf Artikel 37,

- den am 17. Dezember 2009 festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010[2],

- den am 19. Mai 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010,

- den am 16. Juni 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2010,

- die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2010[3], 3/2010[4], 5/2010[5] und 6/2010[6]

legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Haushaltsplan 2010 vor.

ÄNDERUNGEN DER EINNAHMENÜBERSICHT

Die Änderungen der Einnahmenübersicht und die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen können über EUR-Lex abgerufen werden (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm). Eine englische Fassung dieser Änderungen ist informationshalber als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 7 für das Haushaltsjahr 2010 betrifft die Schaffung eines neuen Haushaltspostens 01 04 01 03 für die von der Europäischen Union gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übernommene Garantie und eines entsprechenden neuen Artikels 802 auf der Einnahmenseite. Sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen sowie für die Einnahmen wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein p.m.-Eintrag vorgeschlagen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die benötigten Mittel im Wege einer Mittelübertragung oder eines Berichtigungshaushaltsplans zur Verfügung zu stellen.

Der EBH Nr. 7/2010 hat keine finanziellen Auswirkungen.

FINANZSTABILITÄT

Der Rat hat am 9. Mai 2010 ein umfassendes Paket von Maßnahmen zur Wahrung der Finanzstabilität in Europa, einschließlich eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV beschlossen. In diesem Artikel ist die Möglichkeit des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten vorgesehen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen sind.

Die Anwendung des Mechanismus erfolgt unbeschadet der bestehenden Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören.

Um finanziellen Beistand zu leisten wird die Kommission im Namen der Europäischen Union gegebenenfalls Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufnehmen. Um ihren Verpflichtungen bei etwaigem Zahlungsausfall eines Schuldners nachzukommen, wird die Kommission den Schuldendienst unter Umständen zunächst aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften. Danach könnte es erforderlich werden, die Maßnahme im Haushaltsplan zu erfassen.

Rückzahlungen nach anfänglichem Schuldnerausfall sowie alle weiteren Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie sollten ebenfalls als Einnahmen im Haushaltsplan erfasst werden.

Daher wird vorgeschlagen, auf der Ausgabenseite einen neuen Haushaltsposten und entsprechend auf der Einnahmenseite einen neuen Haushaltsartikel zu schaffen, bei denen die Mittel im Zusammenhang mit der von der Europäischen Union übernommene Garantie eingesetzt werden.

Wie bei Haushaltsposten im Zusammenhang mit Anleiheoperationen ohne spezifischen Garantiefonds üblich, werden der neue Haushaltsposten 01 04 01 03 und der neue Haushaltsartikel 8 0 2 mit einem p.m.-Eintrag versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel im Wege einer Mittelübertragung oder eines Berichtigungshaushaltsplans zur Verfügung zu stellen.

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2] ABl. L 64 vom 12.3.2010.

[3] KOM(2010) 108.

[4] KOM(2010) 149.

[5] KOM(2010) 169.

[6] KOM(2010) xxx.