52010DC0219

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Sechster Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2006-2009) (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000) /* KOM/2010/0219 endg. */


Brüssel, den 10.5.2010

KOM(2010)219 endgültig

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

Sechster Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2006-2009) (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

Sechster Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2006-2009) (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000)

1. EINLEITUNG |

In regelmäßigen Abständen ergeht ein Bericht über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (nachstehend: TEM) an das Europäische Parlament und den Rat[1]. Rechtsgrundlage der Kontrolle des Systems der TEM sind der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007[2], die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000[3] und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates vom 10. Mai 1999[4]. Der vorliegende Bericht ist der sechste dieser Art. Er beschreibt und analysiert das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der TEM im Zeitraum 2006 bis 2009, wobei ein Teil des Jahres 2006 schon durch den vorangehenden, im Jahr 2007[5] genehmigten Bericht erfasst wird. Er enthält Angaben zur Kontrolltätigkeit der Kommission während dieses Zeitraums, eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen und entsprechende Schlussfolgerungen[6]. Der Bericht behandelt auch die Folgemaßnahmen, insbesondere die finanziellen, gerichtlichen und verordnungsrechtlichen Folgen dieser Kontrollen. In Anhang 1 zu diesem Bericht wird dargestellt, welche Ziele mit den Kontrollen verfolgt werden und wie das Kontrollsystem auf Gemeinschaftsebene funktioniert. | Traditionelle Eigenmittel: Zölle und Agrarabschöpfungen, die auf die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern erhoben werden, sowie Zuckerabgaben. Im Zeitraum 2006-2009 wurden traditionelle Eigenmittel in Höhe von mehr als 63 Mio. EUR bereitgestellt. |

2. KONTROLLTÄTIGKEIT DER KOMMISSION IN DEN JAHREN 2006-2009 Die Kommission führt ihre Kontrollen vor Ort nach einer genauen Methode durch, mit der geprüft wird, ob die Verfahren den Gemeinschaftsregelungen entsprechen. Die Kontrollen werden im Rahmen eines jährlichen Kontrollprogramms geplant, das auf der Grundlage einer Risikoanalyse mehrere Kontrollthemen vorsieht, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu untersuchen sind. Für die Durchführung und den Ablauf der Kontrollen gelten einheitliche Verfahren; so werden Fragebögen eingesetzt, die im Voraus an die Mitgliedstaaten gerichtet werden, vor Ort werden Prüfungschecklisten verwendet, um die Kohärenz der Kontrolle zu gewährleisten, und im Anschluss an die Kontrolle wird jeweils ein Bericht abgefasst. |

2.1. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Kontrolltätigkeit |

Während des Zeitraums 2006-2009 führte die Kommission 129 Kontrollen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000[7] durch. Elf dieser Kontrollen wurden nach dem Konzept des Joint Audit Arrangement[8] abgewickelt. Es wurden 436 Mängel festgestellt, von denen 224 (51,4 %) finanzielle und 110 (25,2 %) verordnungsrechtliche Folgen hatten. Die Kommission hat in Bezug auf die finanziellen Folgen der festgestellten Mängel geeignete Maßnahmen getroffen. | 129 Kontrollen deckten 436 Mängel auf. Joint Audit Arrangement: Besondere Art einer gemeinsamen Kontrolle, bei der die für das interne Audit zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats nach einer von der Kommission genehmigten Methode eine Kontrolle (Audit) durchführen. |

2.1.1. Kontrollen zu zollrechtlichen Themen |

Im Zeitraum 2006 bis 2008 hat die Kommission Kontrollmaßnahmen zu den Themen gemeinschaftliche Versandverfahren und Versandverfahren mit Carnets TIR veranlasst. Die Maßnahmen wurden in nahezu allen Mitgliedstaaten durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche Mängel aufgedeckt, insbesondere im Zusammenhang mit der (auch finanziellen) Weiterbehandlung nicht fristgemäß erledigter Versandvorgänge. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und hatten die finanziellen Folgen zu tragen, die durch die Mängel entstanden waren. Im Übrigen wurden Maßnahmen zur Kontrolle des Verfahrens der aktiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens in den Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen diese Maßnahmen vor 2006 nicht erfolgt waren. Sie deckten einige Schwächen hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle dieser Zollverfahren auf, von denen einige mit finanziellen Folgen verbunden waren. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilten der Kommission mit, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten. 2008 deckten Maßnahmen zur Kontrolle von vereinfachten Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einige schwerwiegende Mängel bei der Verwaltung und Kontrolle dieser Verfahren auf[9]. Die Kommission forderte die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die festgestellten Mängel rasch zu beheben. Dagegen wurden bei den im Jahr 2008 durchgeführten Kontrollmaßnahmen betreffend die Einfuhr von Bananen keine erheblichen Mängel festgestellt. Diese Maßnahmen zielten darauf ab zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten zahlreiche im Jahre 2001 festgestellte Mängel behoben hatten und die neuen diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften ordnungsgemäß anwandten. Es wurden nur gewisse Mängel aufgedeckt, die die Einhaltung der Vorschriften über das Wiegen der Bananen betreffen. Im Jahr 2009 wurden in nahezu allen Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der nationalen Strategien im Bereich der Zollkontrolle durchgeführt. Sie zielten darauf ab zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die TEM eine umfassende, effiziente und wirksame Zollkontrollstrategie sowie Strukturen und Verfahren eingeführt hatten, die durch effiziente Zollkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse geeignet sind, die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Die Kommission forderte verschiedene Mitgliedstaaten auf, die festgestellten Mängel sowohl bei den Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung als auch bei den nachträglichen Kontrollen zu beseitigen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Zollkontrollen zu verbessern. Diese Kontrollmaßnahmen werden 2010 in fünf Mitgliedstaaten[10] fortgesetzt. Im Jahr 2007 und 2008 prüfte die Kommission in fünf Mitgliedstaaten, auf welche Art und Weise diese Länder das Follow-up bestimmter Anmerkungen der Kommission und des Europäischen Rechnungshofes anlässlich ihrer vorhergehenden Kontrollen in der Praxis umgesetzt hatten. Zu diesen Maßnahmen hat die Kommission keine besonderen Bemerkungen vorzubringen. | Gemeinschaftliches Versandverfahren und Versandverfahren mit Carnets TIR: Verfahren, das den Verkehr von Drittlandserzeugnissen unter Aussetzung der Abgaben und Zölle zwischen zwei Punkten des Gemeinschaftsgebiets oder zwischen verschiedenen Ländern ermöglicht, die das TIR-Übereinkommen (Transports Internationaux Routiers: Internationaler Straßengüterverkehr) unterzeichnet haben. Aktive Veredelung: Zollverfahren, bei dem die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen, die nach der Veredelung wieder ausgeführt werden sollen, unter Aussetzung der Einfuhrabgaben möglich ist. Zolllagerverfahren: Zollverfahren, das die Lagerung von Drittlandserzeugnissen unter Aussetzung der Einfuhrabgaben ermöglicht. Vereinfachte Zollverfahren: Verfahren, die es erlauben, Waren anzumelden, ohne über sämtliche erforderliche Angaben oder Dokumente zu verfügen und/oder ohne Notwendigkeit, die Waren der Zollstelle zu gestellen. Anschließend ist eine Regularisierung erforderlich. |

2.1.2. Kontrollen zu Buchführungsthemen |

Die Verwaltung der getrennten Buchführung ist ein Thema, das bei der Kontrolltätigkeit der Kommission in allen Mitgliedstaaten[11] ständig wiederkehrt. Die getrennte Buchführung gibt zahlreiche Hinweise darauf, wie die einzelstaatlichen Behörden ihren Verpflichtungen im Bereich der Verwaltung der TEM nachkommen (Feststellung der Abgaben, Verwaltung der Sicherheiten, Einziehungsmaßnahmen, Annullierungen, Niederschlagung uneinbringlicher Forderungen). Die zu diesem Thema während des Zeitraums 2006-2009 durchgeführten Kontrollen haben bestätigt, dass weiterhin zumeist punktuelle Fehler begangen werden, obwohl die Kommission im Dezember 2007 einschlägige Leitlinien[12] vorgelegt hat. In einigen Mitgliedstaaten gibt es jedoch nach wie vor systematische Mängel, die zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren geführt haben. Die Mitgliedstaaten sind für die finanziellen Folgen, die aus den festgestellten Mängeln entstanden sind, aufgekommen. Die Allgemeinsituation verbessert sich jedoch nach und nach, was nicht nur auf den Kontrolldruck vonseiten der Kommission zurückzuführen ist, sondern auch auf die Einführung von EDV-Tools für den Zoll und/oder die Buchführung, mit denen sich die Fehlerrisiken verringern lassen. Die Maßnahmen zu diesem Thema werden in Zukunft fortgeführt. Ferner wurden in mehreren Mitgliedstaaten, einschließlich der Staaten, die der Union 2007 beigetreten sind, umfassende Kontrollmaßnahmen durchgeführt, um ihre Systeme zur Erhebung der TEM zu bewerten. Aus den Kontrollergebnissen war zu schließen, dass die eingeführten Erhebungssysteme angemessen waren, obwohl einige strukturelle und punktuelle Fehler festgestellt wurden. Im Übrigen wurden einige spezifische Kontrollmaßnahmen dazu durchgeführt, wie die Mitgliedstaaten uneinbringliche Forderungen behandeln. Es wurden erhebliche Mängel festgestellt (Beträge, bei denen die Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung nicht begründet war, Beträge, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden usw.). Bestimmte Mängel zogen finanzielle Folgen nach sich. | Die Mitgliedstaaten verbuchen die TEM mittels zwei verschiedener Buchführungen: - in der normalen (A-) Buchführung verbuchen sie Beträge, die eingezogen wurden oder für die eine Sicherheit geleistet wurde (diese Beträge werden an den Haushalt der Union abgeführt); - in der getrennten (B-) Buchführung verbuchen sie nicht eingezogene Beträge und angefochtene Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde. System zur Erhebung der TEM: Alle von den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme und Verfahren zur Feststellung, buchmäßigen Erfassung, Erhebung und Bereitstellung der TEM. Eine uneinbringliche Forderung wird aus der getrennten Buchführung herausgenommen. Der betreffende Betrag muss der Kommission bereitgestellt werden, es sei denn, die fehlende Erhebung ist auf höhere Gewalt oder nicht von dem Mitgliedstaat zu vertretende Gründe zurückzuführen. |

2.2. Folgemaßnahmen zu den Kontrollmaßnahmen der Kommission 2.2.1 Verordnungsrechtliche Folgemaßnahmen Werden bei den Kontrollen in den Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten oder Mängel der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgestellt, so werden die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer und verordnungsrechtlicher Schritte, zu ergreifen, um den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts Genüge zu tun. Diese Korrekturen sind eine wesentliche direkte Folge der Kontrolltätigkeiten der Kommission. Außerdem sind die festgestellten Mängel eine wichtige Informationsquelle im Hinblick darauf, welche Probleme die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Zollvorschriften haben und wie sich diese auf die TEM auswirken. |

2.2.2 Gerichtliche Folgemaßnahmen |

Über einige Punkte der Vorschriften besteht zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Uneinigkeit. In solchen Fällen hat die Kommission keine andere Wahl als ein Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einzuleiten. Am 31.12.2009 befanden sich zehn Fälle, die sechs Mitgliedstaaten betrafen, in verschiedenen Stadien dieses Verfahrens (Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme, Klage). |

Während des Zeitraums 2006-2009 hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen einiger von der Kommission eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren mehrere wichtige Urteile erlassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten mussten gegebenenfalls für die entstandenen finanziellen Folgen aufkommen. Bei einigen dieser Urteile sind die finanziellen Folgen noch immer nicht abschließend bewertet oder geregelt. |

Im Jahr 2006 bestätigte der Gerichtshof in einem Urteil vom 23. Februar[13] die Position der Kommission zu den Fristen, innerhalb derer die Abgaben buchmäßig erfasst werden müssen, wenn die Mitgliedstaaten nachträgliche Kontrollen durchführen. Der Gerichtshof brachte ferner deutlich zum Ausdruck, dass die buchmäßige Erfassung der Abgaben keinesfalls die Anwendung der Rechte der Verteidigung des Zollschuldners verhindert. Am 5. Oktober 2006 bekräftigte der Gerichtshof die Position der Kommission und vertrat die Auffassung, dass es einige Mitgliedstaaten zu Unrecht abgelehnt hatten, gewisse Kategorien von Beträgen an den Gemeinschaftshaushalt abzuführen: TEM, die im Rahmen einer Ratenzahlung[14] teilweise eingezogen worden waren, und Abgaben aus nicht erledigten Versandvorgängen, die als gemeinschaftliche Versandvorgänge[15] oder mit Carnets TIR[16] durchgeführt wurden, für die eine Sicherheit geleistet wurde und die nicht angefochten wurden. Am gleichen Tag wies der Gerichtshof eine Klage gegen die Niederlande aus Gründen der Beweislast zurück, bestätigte dabei aber, dass die Mitgliedstaaten einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit melden müssen, sobald sie Kenntnis davon haben, das heißt gegebenenfalls vor Ablauf der Erledigungsfristen[17]. Darüber hinaus bestätigte der Gerichtshof die Pflicht der Mitgliedstaaten, die sich auf die Feststellungen beziehenden Belege so lange aufzubewahren, wie es für die Korrektur und Kontrolle der Feststellungen[18] erforderlich ist. | Buchmäßige Erfassung: Verbuchung des Abgabenbetrags in den Zollbüchern. Nachträgliche Kontrollen: Zollkontrollen, die nach der Zollabfertigung der Waren durchgeführt werden. Nichterledigtes Versandverfahren: Versandverfahren, bei dem die Ankunft der Waren am Bestimmungsort nicht nachgewiesen wurde. In diesem Falle müssen die Abgaben und Zölle buchmäßig erfasst und erhoben werden. |

Am 18. Oktober 2007 bestätigte der Gerichtshof, dass der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts eine Vertragsverletzung darstellt, selbst wenn dieser Verstoß keine nachteiligen Folgen für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft nach sich zog[19]. Am 22. Januar 2009 bestätigte der Gerichtshof den Standpunkt der Kommission zur Anwendung der Regeln zur Feststellung und Bereitstellung der TEM, falls Unregelmäßigkeiten bei Vorgängen der vorübergehenden Verwendung mit Carnets ATA[20] festgestellt werden. Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass diese Art von Zollvorgang als besichert im Sinne der Vorschriften über die TEM angesehen werden müsste. Am 19. März 2009 unterstützte der Gerichtshof den Standpunkt der Kommission im Hinblick auf die Fristen für die buchmäßige Erfassung von Zollschulden, die aus der Nichterledigung von Versandvorgängen entstehen. Dagegen war er anders als die Kommission der Auffassung, dass bei fristgerechter Ankunft der Waren am Bestimmungsort und lediglich verspäteter Erledigung keine Zollschuld entsteht und daher keine Verzugszinsen angewandt werden können[21]. Schließlich bekräftigte der Gerichtshof am 15. Dezember 2009, dass die Mitgliedstaaten sich nicht weigern dürfen, dem Haushalt jene Einfuhrabgaben als TEM zur Verfügung zu stellen, die mit der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter und von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zusammenhängen[22]. Die Vertragsverletzungen betreffen den Zeitraum vor dem 1. Januar 2003, da die Verordnung (EG) Nr. 150/2003 vom 21. Januar 2003[23] ab diesem Datum die Aussetzung solcher Einfuhrabgaben unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen hat. Der Gerichtshof wies somit das Argument der betroffenen Staaten zurück, das sich auf Artikel 296 EG-Vertrag[24] stützte (Möglichkeit, Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaten widerspricht). Die finanziellen Folgen werden derzeit noch bewertet, da sich die betroffenen Staaten stets geweigert hatten, die zu der Bewertung erforderlichen Buchführungsangaben zu machen. | Carnets ATA : Carnets, die die vorübergehende Einfuhr und den Versand von Drittlandserzeugnissen unter Aussetzung der Zölle und Abgaben zwischen verschiedenen Ländern ermöglicht, die das ATA-Übereinkommen unterzeichnet haben (Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung von Waren). |

2.2.3 Finanzielle Folgemaßnahmen |

Im Zeitraum 2006-2009 beliefen sich die zusätzlichen Nettobeträge, die im Anschluss an die Anmerkungen der Kommission in ihren Kontrollberichten, im Anschluss an die Kontrollen des Rechnungshofes oder im Anschluss an andere Kontrolltätigkeiten der Kommission an die Kommission gezahlt wurden, auf mehr als 130 Mio. EUR[25]. Ferner wurden Verzugszinsen wegen verspäteter Bereitstellung der TEM gefordert. Der Gesamtbetrag derartiger von den Mitgliedstaaten gezahlter Zinsen beläuft sich auf nahezu 107 Mio. EUR[26]. |

2.3. Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Einziehung der TEM |

Neben den Kontrollen, die in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführt werden, verfügt die Kommission über verschiedene andere Methoden, mit denen sie die Einziehung der TEM überwachen kann. Durch angemessene Anwendung dieser Methoden kann sie die Einziehung in effizienter Weise verbessern. |

2.3.1 Prüfung der niedergeschlagenen uneinbringlichen Forderungen |

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die TEM bereitzustellen, es sei denn, deren Einziehung erweist sich aus Gründen höherer Gewalt oder aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen als unmöglich (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000). Allein die Kommission kann einen Mitgliedstaat davon befreien, einen 50 000 EUR übersteigenden uneinbringlichen Betrag zur Verfügung zu stellen. Bei Beträgen, die diesen Wert unterschreiten, entscheiden die Mitgliedstaaten selbst (unbeschadet der von der Kommission vor Ort durchgeführten Kontrollen), ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Für die Kommission stellte die Prüfung der Befreiungsanträge eine besonders wichtige Aufgabe dar, die an Umfang zunimmt. In der Tat wurde mit Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 vom 16. November 2004 der Begriff endgültig uneinbringliche Beträge genauer bestimmt, und es wurden spezifische Bedingungen festgelegt, damit bestimme Beträge als uneinbringlich gelten können. Durch diese neuen Bedingungen konnten die Mitgliedstaaten ihre getrennten Buchführungen „säubern“, indem sie zahlreiche als uneinbringlich geltende Beträge aus ihnen herausnahmen. Hierzu wurde eine Übergangszeit eingerichtet, die am 30. September 2009 ablief. Die Kommission musste also insbesondere im Jahr 2008 und 2009 deutlich mehr Anträge bewältigen und nahm diese Herausforderung erfolgreich an. So wurden ihr für den Zeitraum 2006-2009 1017 Vorgänge (davon 589 allein für das Jahr 2008) übermittelt, die einen Bruttobetrag von nahezu 394 Mio. EUR[27] betrafen. Die Kommission bewilligte für die in diesem Zeitraum bearbeiteten Anträge (Altfälle und während des genannten Zeitraums eingereichte Fälle) 497 Befreiungen über einen Betrag von nahezu 152 Mio. EUR umfassten. Dagegen wurden 168 Befreiungen abgelehnt, die einem Bruttobetrag von über 62 Mio. EUR entsprachen, dessen Bereitstellung gefordert worden ist. Die Kommission musste die Mitgliedstaaten in nahezu 50 % der geprüften Vorgänge um ergänzende Auskünfte ersuchen. Am 31. Dezember 2009 befanden sich 165 Anträge in Bearbeitung, die circa 57 Mio. EUR betrafen. Ferner ist eine neue Datenbank namens WOMIS (Write-Off Management and Information System) ab 1. Januar 2010 in Betrieb gegangen. Dabei handelt es sich um ein mehrsprachiges Tool, das für die Übersendung der Befreiungsanträge mit Hilfe einer webbasierten Datenbank- Kommunikationssoftware entwickelt wurde und das autorisierten Nutzern der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht. Das Tool wird eine einfache und zuverlässige Verwaltung der Anträge der Mitgliedstaaten gewährleisten und es ermöglichen, Zahlenangaben und zweckdienliche Informationen über die Weiterbehandlung der genannten Anträge zu generieren. | Antrag auf Befreiung von der Bereitstellung uneinbringlicher Forderungen, die niedergeschlagen wurden: Verfahren, bei dem die Kommission prüft, ob der Umstand, dass eine Forderung uneinbringlich ist, vom Mitgliedstaat zu vertreten ist oder nicht. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Betrag an die Kommission zu zahlen. Die Kommission prüft die gemeldeten Fälle, um festzustellen, mit welcher Sorgfalt die Staaten die Einziehung betreiben. Damit sollen die Staaten veranlasst werden, ihre Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. |

2.3.2 Umgang mit Feststellungsfehlern, die zu Verlusten an TEM führen |

In seinem Urteil vom 15. November 2005[28] bestätigte der Gerichtshof die Position der Kommission und erkannte ausdrücklich an, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, einen TEM-Anspruch der Gemeinschaften festzustellen (und den Betrag dann dem Haushalt der Union zuzuführen), entsteht, sobald die durch das Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Feststellung muss somit nicht tatsächlich erfolgt sein. Die Befreiung von der Bereitstellung ist nur dann möglich, wenn der Betrag aus Gründen höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht durch den Mitgliedstaat zu vertreten sind, uneinbringlich ist. Folglich müssen die Mitgliedstaaten für die finanziellen Folgen ihrer Fehler aufkommen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat die Kommission im Zeitraum 2006-2009 ein Follow-up der Verwaltungsfehler durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurden (Kontrollen vor Ort, Mitteilung der nationalen Entscheidungen über die Erstattung oder den Erlass von Abgaben wegen eines Verwaltungsfehlers usw.). Dank dieses Follow-up konnte die Kommission von den Mitgliedstaaten während des Zeitraums 2006-2009 die Bereitstellung von mehr als 85 Mio. EUR (Bruttobetrag) verlangen. |

2.3.3. OWNRES-Datenbank |

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten informieren, die Beträge von über 10 000 EUR betreffen. Diese Informationen werden über die Datenbank OWNRES mitgeteilt. Dank dieser Datenbank verfügt die Kommission über die Informationen, die sie für das Follow-up der Einziehung und die Vorbereitung ihrer Kontrollen vor Ort benötigt. Die übermittelten Daten werden auch vom Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für verschiedene Analysen verwendet. | Datenbank OWNRES: Von den Mitgliedstaaten gespeiste Datenbank, in der alle von den Mitgliedstaaten festgestellten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten mit Beträgen von über 10 000 EUR erfasst werden. |

2.4. Monitoringmaßnahmen gegenüber den Beitrittsländern |

Zwecks Vorbereitung des Beitritts von Bulgarien und Rumänien hat die Kommission 2006 spezifisch auf den Bereich der TEM ausgerichtete Monitoring-Besuche durchgeführt. Mit diesen Monitoring-Besuchen sowie mit den durchgeführten Buchführungs-„Probeläufen“ konnte die Kommission sich vor dem Beitritt in angemessener Weise vergewissern, dass diese Länder verwaltungstechnisch in der Lage sind, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der TEM umzusetzen. Für Kroatien wurde 2008 ein Monitoring-Progamm erstellt, damit der Beitritt unter bestmöglichen Bedingungen vorbereitet werden kann. Dieses Programm wird 2010 fortgeführt. |

3. EVALUIERUNG DES KONTROLLSYSTEMS |

Die während des Zeitraums 2006-2009 in Bezug auf das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der TEM festgestellten Mängel bestätigen – wie es bereits in den vorhergehenden Zeiträumen der Fall war – wie wichtig diese Kontrollen für die Kommission sind. Maßnahmen wie die Verbesserung der gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Verfahren durch die einzelnen Mitgliedstaaten, die buchhalterische Berichtigung der Vorgänge, punktuelle Korrekturen der aufgedeckten Mängel, die Erläuterung der Gemeinschaftsvorschriften und die einvernehmliche Verbesserung des Gemeinschaftsrechts bei anhaltenden Fehlern usw. sind die traditionellen Instrumente, die die Kommission zur Weiterverfolgung ihrer Kontrollmaßnahmen einsetzt. Die finanziellen Auswirkungen stellen die sichtbaren Folgen der vor Ort durchgeführten Überprüfungen dar – sie allein rechtfertigen die Überprüfungen jedoch nicht: Diese Kontrollen zielen vor allem darauf ab, dass der EU-Haushalt, was die TEM anbelangt, ordnungsgemäß finanziert wird. Darüber hinaus tragen all die im Zuge der verschiedenen Kontrollen bei den Mitgliedstaaten erfassten Informationen zu einer besseren Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Mitgliedstaaten bei und machen es sogar möglich, den Prozess der Verbesserung der Vorschriften im Sinne eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu beeinflussen. |

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die in den Jahren 2006 bis 2009 verzeichneten Ergebnisse bestätigen, dass die von der Kommission durchgeführten Kontrollen notwendig sind. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass die Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union besser eingehalten wurden, aber auch in finanzieller Hinsicht (zur Verfügung gestellter Nettobetrag in Höhe von insgesamt circa 237 Mio. EUR ). Mit den Kontrollmaßnahmen kann eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten – sowohl hinsichtlich der Anwendung der Zoll- und Buchführungsvorschriften als auch hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union – gewährleistet werden.

In Zukunft hat die Kommission die Absicht,

- ihre bisherige Rolle im Bereich der Vor-Ort-Kontrollen beizubehalten und die Kontrolltechniken (Auditinstrumente usw.) weiter zu verbessern;

- die verstärkte Überwachung der Einziehungstätigkeiten in den Mitgliedstaaten fortzusetzen;

- ihre Monitoring- Tätigkeit gegenüber den Beitrittsländern fortzuführen, um die angemessene Gewähr dafür zu erhalten, dass die Systeme dieser Länder zur Erhebung der TEM spätestens zum Zeitpunkt ihres Beitritts den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen.

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[1] Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.

[2] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

[3] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 1).

[4] ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 1.

[5] KOM(2006) 874 vom 9.1.2007 (5. Bericht über die Jahre 2003-2005).

[6] In dem Bericht geht es insbesondere um die Kontrollen, die von den Organen der Gemeinschaft (Kommission und Rechnungshof) durchgeführt werden. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen sind nicht Gegenstand dieses Berichts, sondern werden in dem Jahresbericht behandelt, der gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstellt wird.

[7] Siehe Anlage 2: Aufschlüsselung der Kontrollthemen nach Mitgliedstaaten.

[8] In DK, in den NL und in AT durchgeführte Kontrollen.

[9] Siehe in Anlage 2: Aufschlüsselung der Kontrollthemen nach Mitgliedstaaten.

[10] BE, BG, DK, AT, RO.

[11] Zusätzlich zum Hauptthema wird dieses Thema bei jedem Kontrollbesuch abgedeckt.

[12] Dokument ACOR/2007-12/agenda-04.

[13] Rechtssache C-546/03.

[14] Rechtssache C-378/03.

[15] Rechtssache C-275/04.

[16] Rechtssache C-105/02 und Rechtssache C-377/03.

[17] Rechtssache C-312/04.

[18] Rechtssache C-275/04.

[19] Rechtssache C-19/05.

[20] Rechtssache C-150/07.

[21] Rechtssache C-275/07.

[22] Rechtssache C-284/05, C-294/05, C-372/05, C-387/05, C-239/06, C-409/05 und C-461/05.

[23] ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1.

[24] Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

[25] Diese Zahl umfasst nicht die von den Staaten geforderten, aber noch nicht bereitgestellten Beträge.

[26] Diese Zahlen sind insbesondere für das Jahr 2009 noch unvollständig, da die finanziellen Folgen erst vollständig bewertet werden können, wenn die erforderlichen buchhalterischen Informationen von den Staaten erhoben worden sind.

[27] Im Zeitraum 2003-2005 gingen bei der Kommission 176 Vorgänge ein, die circa 39 Mio. EUR betrafen.

[28] Rechtssache C-392/02.