7.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/35


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Fünfter Kohäsionsbericht“

2011/C 166/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt, dass die zukünftige Kohäsionspolitik sich auf alle europäischen Regionen unabhängig von deren Entwicklungsstand erstrecken kann, und unterstützt die Schaffung einer neuen Zwischenkategorie von Regionen auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Regionen;

möchte bei der Durchführung und Bewertung der Kohäsionspolitik neben dem BIP auch weitere Indikatoren berücksichtigt wissen, um den Entwicklungsstand jeder Region besser dargestellt zu sehen;

spricht sich erneut dafür aus, dass der ESF im Rahmen der Kohäsionspolitik weiterhin in die Strukturfonds integriert bleibt, und ist der Auffassung, dass er gebietsbezogen verwendet werden muss;

wünscht eine nachdrücklichere Verfolgung des Ziels der territorialen Zusammenarbeit, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und dringt darauf, dass die Fördermittel für die verschiedenen Programme statt auf nationaler Ebene in Zukunft auf Gemeinschaftsebene aufgeteilt werden;

unterstützt den allgemeinen Grundsatz der Verknüpfung der Kohäsionspolitik und der Ziele der Europa-2020-Strategie, hebt aber hervor, dass sie nicht ausschließlich den Zielen dieser Strategie untergeordnet werden darf, da ihre eigenen Ziele im Vertrag verankert sind;

wünscht die Einbindung des Ziels des territorialen Zusammenhalts durch die Festlegung eines territorialen Schwerpunktes innerhalb des „Katalogs“ der EU zusätzlich zu den Themen im Zusammenhang mit der Europa-2020-Strategie;

unterstützt die Ausarbeitung eines „gemeinsamen strategischen Rahmens“ und schlägt die Einbeziehung der Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten in die „Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften“ gemäß den Grundsätzen der Multi-Level-Governance vor;

spricht sich gegen die Bestimmungen der sogenannten externen bzw. makroökonomischen Konditionalität sowie gegen den Vorschlag aus, eine leistungsgebundene Reserve zu schaffen; akzeptiert die Notwendigkeit der Schaffung neuer Formen ergebnisgebundener finanzieller Konditionalitäten, sofern die ausgewählten Kriterien allgemein, fair und angemessen sind und auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz basieren.

Berichterstatter

:

Michel DELEBARRE (FR/SPE), Bürgermeister von Dünkirchen

Referenzdokument

:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Schlussfolgerungen aus dem fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik“

KOM(2010) 642 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Veröffentlichung des fünften Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt als eine gute Grundlage für die Diskussion über die Ausrichtung der Kohäsionspolitik nach 2013;

2.

würdigt die umfassende Analyse, die die Europäische Kommission in diesem ersten Kohäsionsbericht seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vorgenommen hat, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung des territorialen Zusammenhalts als eines der zentralen Ziele der Union. Bedauert gleichwohl, dass sich dieser Bericht im Wesentlichen auf Statistiken aus der Zeit vor der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise stützt, die die Europäische Union seit 2008 erlebt; fordert daher, als Grundlage für den kommenden Programmplanungszeitraum statistische Daten aus der Zeit nach der Krise heranzuziehen, und appelliert an den Rat und die Mitgliedstaaten, im politischen und administrativen Bereich alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen. Das macht es umso notwendiger, andere komplementäre Indikatoren neueren Datums zu verwenden, um sich ein Bild vom tatsächlichen Entwicklungsstand der Regionen zu machen, denn das BIP-Wachstum allein spiegelt die eigentliche Wirkung der Krise nicht wider. Der Ausschuss der Regionen hat sich zu dieser Frage bereits in seiner Stellungnahme „Die Messung des Fortschritts über das BIP hinaus“ geäußert. Darin werden zwei allumfassende Indikatoren vorgeschlagen, die kurzfristig verfügbar sein werden, nämlich der umfassende Umweltindex und die regional harmonisierte Sozialumfrage;

3.

begrüßt die Fortschritte der Kohäsionspolitik, die es ermöglicht haben, Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, das Humankapital zu verbessern, kritische Infrastrukturen für die Gebiete aufzubauen und den Umweltschutz zu verstärken. Er betont, dass die Kohäsionspolitik anerkanntermaßen auch eine Hebelwirkung auf Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ausübt, vor allem durch ihre Fähigkeit, das Potenzial der Privatwirtschaft zu mobilisieren;

4.

stellt fest, dass durch die Kohäsionspolitik zwar Fortschritte bei der Verringerung von Unterschieden erzielt wurden, es jedoch immer noch erhebliche Unterschiede zwischen den europäischen Regionen und innerhalb der Regionen gibt, insbesondere in Bezug auf Infrastrukturentwicklung, Einkommen sowie Qualität und Zugänglichkeit öffentlicher Dienstleistungen. Diese Unterschiede werden vor allem durch die differenzierten Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise und der immer dringlicheren Herausforderungen wie Globalisierung, Arbeitslosigkeit (namentlich Jugendarbeitslosigkeit), Bevölkerungsalterung, Klimawandel und Energieabhängigkeit noch verschärft;

5.

dringt daher darauf, die Kohäsionspolitik mit den für ihre Ziele angemessenen Mitteln auszustatten, nämlich Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der regionalen und der lokalen Ebene zu stärken, um wieder ein wirkliches wirtschaftliches, soziales und territoriales Gleichgewicht zwischen den europäischen Regionen herstellen zu können;

6.

sieht den europäischen Mehrwert der Kohäsionspolitik vor allem in:

einem solidarischen Ansatz, der in der Förderung einer ausgewogenen Entwicklung in der gesamten EU zum Ausdruck kommt;

einem strategischen Ansatz mithilfe der Feststellung zentraler Ziele, die den Bedürfnissen der Gebiete und der örtlichen Bevölkerung angepasst sind;

einem integrierten Ansatz auf der Grundlage von Synergien zwischen den sektorbezogenen Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet;

einem bereichsübergreifenden Ansatz verschiedener Politiken, deren Wirkung sich territorial entfaltet;

einem territorialen Ansatz mithilfe einer Gebietsdiagnose, in der die Stärken und Schwächen jeder Region dargestellt sind;

einem mehrjährigen Ansatz durch die Festlegung kurz-, mittel- und langfristiger Ziele;

einem partnerschaftlichen Ansatz, durch den die gemeinschaftliche, die nationale, die regionale und die lokale Ebene sowie die wirtschaftlichen und sozialen Akteure des Gebiets bei der Erarbeitung und Umsetzung der operationellen Programme zusammengeführt werden;

7.

betont, dass die Kohäsionspolitik dank dieses einheitlichen Ansatzes mehr als jede andere Politik der Europäischen Union geeignet ist, die europäische Integration für die Gebiete und die Bürger sichtbar zu machen, indem sie angemessen und koordiniert auf ihre Bedürfnisse reagiert;

Auf dem Weg zu einer neuen Architektur der Kohäsionspolitik

Eine Kohäsionspolitik für alle Regionen entsprechend ihrem Entwicklungsstand

8.

begrüßt die Bestätigung im fünften Kohäsionsbericht, dass die zukünftige Kohäsionspolitik sich auf alle europäischen Regionen unabhängig von deren Entwicklungsstand erstrecken kann; unterstreicht hierzu die Notwendigkeit, die Strukturfonds vorrangig auf die weniger entwickelten europäischen Regionen zu konzentrieren und zugleich den anderen Regionen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen und sie dadurch zu einer Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung, sozialen Integration und nachhaltigen Entwicklung anzuregen, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern;

9.

hält es für erwägenswert, eine neue Zwischenkategorie von Regionen zu schaffen, die zwischen 75% und 90% des Unions-BIP liegen. Dieses System zielt darauf ab, den bei 75% des Unions-BIP zu verzeichnenden Schwelleneffekt (gegenwärtige Grenze der Förderfähigkeit zwischen den Zielen Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit) zu begrenzen und eine Gleichbehandlung dieser Regionen zu gewährleisten. Es gilt, sowohl die Schwierigkeiten der Regionen zu berücksichtigen, die ab 2013 erstmals aus dem Konvergenzziel herausfallen, als auch den Problemen derjenigen Regionen Rechnung zu tragen, die zwar im derzeitigen Programmplanungszeitraum für das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ in Frage kommen, jedoch weiterhin mit strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten im Kontext der Durchführung der Ziele der Europa-2020-Strategie sowie mit internen regionalen Ungleichheiten zu kämpfen haben. Die Schaffung dieser Kategorie darf nicht zu Lasten der Regionen gehen, die derzeit im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ oder „Wettbewerbfähigkeit“ oder des Phasing-In- und Phasing-Out-Systems gefördert werden;

10.

wiederholt seine Forderung, mit Blick auf die Durchführung und Bewertung der Programme neben dem BIP auch weitere Indikatoren zu berücksichtigen, um den Entwicklungsstand jeder Region und die dort auftretenden spezifischen Probleme des sozialen und territorialen Zusammenhalts (infraregionale Disparitäten, Einkommensabweichungen, Arbeitslosenquote, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Zugang zu und Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln, Umweltqualität, soziales Wohl, Bildungsstand usw.) besser dargestellt zu sehen. Diese neuen, zusätzlichen Indikatoren neben dem BIP sollten bei der Halbzeitbewertung des Programms (nach fünf Jahren) berücksichtigt werden. Fordert die Europäische Kommission deshalb auf, ein Verzeichnis von auf infraregionaler Ebene anwendbaren Indikatoren für territoriale, soziale und umweltbezogene Entwicklung zu erstellen und diesem die Arbeiten von EUROSTAT, ESPON (1) und OECD zugrunde zu legen;

Die Verstärkung eines integrierten Ansatzes

11.

befürwortet den integrierten Ansatz der Kohäsionspolitik zur Stärkung der Komplementarität der einzelnen Fonds (Kohäsionsfonds, EFRE, ESF, ELER, EFF) und zur Erleichterung ihrer Durchführung in einem integrierten Ansatz. Der Ausschuss empfiehlt, den Förderbereich jedes einzelnen Fonds genau festzulegen und klarzustellen, in welcher Beziehung Leistungen aus anderen EU-Instrumenten, beispielsweise in den Bereichen Verkehr oder Umwelt, zu den genannten Fonds sowohl unter strategischen Gesichtspunkten als auch in operationeller Hinsicht stehen. Darüber hinaus sind klare Leitlinien auf europäischer Ebene festzulegen und Koordinationsstrukturen auf nationaler und nachgeordneter Ebene aufzubauen;

12.

wünscht Erläuterungen zu den Durchführungsmodalitäten des Europäischen Sozialfonds, vertritt die Meinung, dass der ESF im Rahmen der Kohäsionspolitik wie bisher in die Strukturfonds integriert bleiben sollte, und hält eine engere Zusammenarbeit zwischen EFRE und ESF für wünschenswert. Der Ausschuss ruft deshalb dazu auf, auf Querfinanzierung zurückzugreifen und aus verschiedenen Fonds (EFRE und ESF) finanzierte operationelle Programme aufzulegen;

13.

ist der Auffassung, dass der ESF, wenn er zu den Zielen der Europa-2020-Strategie beitragen soll, gebietsbezogen verwendet und entsprechend dem auf Gebietsebene (2) festgestellten Bedarf umfassend in den Rahmen der Kohäsionspolitik eingebettet werden muss; begrüßt, dass in den Schlussfolgerungen des belgischen Ratsvorsitzes nach der informellen Tagung (3) der für Kohäsionspolitik zuständigen Minister gefordert wird, „die regionale Dimension des ESF und damit seine Wahrnehmbarkeit zu verstärken“ - und somit auch seine Einbeziehung in regionale sozioökonomische Strategien;

14.

spricht sich dafür aus, die Wahrnehmbarkeit der aus dem ESF finanzierten Projekte durch eine stärker gebietsorientierte Durchführung zu verbessern und die Projekte auf sehr konkrete praktische lokale Erfordernisse zu stützen, um so die Wahrnehmbarkeit der Projekte besser zu gewährleisten, und die bisherige Arbeit im Bereich der Kommunikation und Sensibilisierung zu ergänzen, die im Rahmen der technischen Unterstützung auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene finanziert wird;

15.

vertritt die Auffassung, dass der Aufteilung EFRE/ESF ein auf nationaler Ebene festgelegter Prozentsatz zugrunde gelegt werden muss , damit die ESF-Fördermittel in einem Umfang gesichert werden können, der den Aufgaben des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in den jeweiligen Mitgliedstaaten und Regionen angemessen ist. Der Ausschuss schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Strukturfonds (EFRE und ESF) auf nationaler Ebene im Zusammenwirken mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufteilen;

16.

ist der Auffassung, dass die Flexibilität zwischen EFRE und ESF, insbesondere im Rahmen der lokalen Entwicklungskonzepte und der integrierten Pläne zur Stadt- und Gemeindeentwicklung (4), zukünftig vor allem über den neuen gemeinsamen strategischen Rahmen gefördert und vereinfacht werden muss. Fordert darüber hinaus die Europäische Kommission auf, in den künftigen Legislativvorschlägen ein analoges System auch für den EFRE und den ELER vorzusehen, um auf der Ebene der ländlichen Gebiete einen stärker integrierten Ansatz zu garantieren;

Eine verstärkte territoriale Zusammenarbeit

17.

unterstützt die Bezugnahme auf die territoriale Zusammenarbeit, deren gegenwärtige Dreierstruktur beibehalten werden sollte, bedauert jedoch, dass diese nicht weiter detailliert wurde; wünscht daher die Verstärkung dieses Ziels durch:

eine Erhöhung der dafür vorgesehenen Fördermittel;

spezifische Regeln, die über eine Erhöhung der technischen Unterstützung auf lokaler Ebene, eine Vereinfachung der Prüf- und Abschlussvorschriften, eine anwendbare und angepasste Pauschalierung der indirekten Kosten, die Festlegung der Regeln für die Zuschussfähigkeit aus Gemeinschaftsmitteln usw. besser an die Programme der territorialen Zusammenarbeit angepasst sind;

Vorschläge, die auf die bessere Steuerung dieser Programme ausgerichtet sind;

18.

dringt darauf, dass die Fördermittel für die Programme der territorialen Zusammenarbeit statt auf nationaler Ebene in Zukunft auf Gemeinschaftsebene aufgeteilt werden. Die Empfänger von Leistungen aus diesen Programmen müssten deutlicher Rechenschaft über die Resultate und den Mehrwert ablegen, den territoriale Kooperationsprojekte in den Regionen durch die Weitergabe von bewährten Verfahrensweisen und Fachwissen erbringen. Der Ausschuss befürwortet einen strategischen und integrierten Ansatz auf der Ebene der Kooperationsräume und unter Ausschluss aller nationalen Erwägungen in Bezug auf einen finanziellen Rückfluss;

19.

ersucht die Kommission, in den künftigen Rechtsvorschlägen zu ermöglichen, dass im Rahmen der Programme für die territoriale Zusammenarbeit Maßnahmen aus dem ESF finanziert werden können, die in seinen Tätigkeitsbereich fallen;

20.

ruft zu einer echten Komplementarität zwischen den drei Zielen der Kohäsionspolitik auf. Das Handeln der EU auf grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Ebene muss das Handeln auf der Ebene der Regionalprogramme ergänzen, die im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ durchgeführt werden. Ferner kann die Festlegung von Schwerpunkten oder Maßnahmen gefördert werden, die in den Regionalprogrammen speziell auf die territoriale Zusammenarbeit ausgerichtet sind, um besonders die Finanzierung von Strukturprojekten im grenzübergreifenden oder transnationalen Bereich zu gestatten. Gleichzeitig ist eine bessere Koordinierung zwischen den drei Bereichen des Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ erforderlich;

21.

unterstreicht die Notwendigkeit eines besseren Ineinandergreifens der Programme der territorialen Zusammenarbeit mit territorialen Strategien, die auf der Grundlage des gemeinsamen Willens der Akteure des Gebiets ausgearbeitet wurden (5); ist daher der Auffassung, dass die transnationalen Programme unterstützend für die makroregionalen Strategien sowie die im Entstehen begriffenen integrierten Meeresstrategien wirken können. Überdies können auch die grenzübergreifenden Programme die derzeitigen Strategien für die Euroregionen und Eurometropolen stärken. Der Ausschuss fordert darüber hinaus eine erhebliche Ausweitung der Entfernungsgrenze von 150 km, die für die Einordnung der Inseln als Grenzregionen gilt;

22.

ruft die Europäische Kommission dazu auf, neue territoriale Partnerschaften durch eine Vereinfachung und Verbesserung der Durchführung von Programmen für interregionale Zusammenarbeit zu erleichtern. Durch eine verbesserte interregionale Zusammenarbeit wird nicht nur ein koordiniertes Vorgehen bei gemeinsamen Problemen sichergestellt, sondern auch gezeigt, dass innovative Lösungen nicht von vorhandenen Gebietsgrenzen beschränkt werden;

23.

bekräftigt, dass der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)  (6) nach wie vor ein wertvolles Instrument ist, um die Kooperationen, namentlich im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, zu erleichtern; ist der Auffassung, dass die EVTZ-Verordnung vereinfacht und in der kommenden Programmplanung den während der laufenden Periode gewonnenen Erfahrungen angepasst werden sollte. Diese Vereinfachungen könnten vor allem die auf das Personal und die Besteuerung des EVTZ anzuwendenden Rechtsvorschriften und eine Verkürzung der Dauer der gegenwärtigen Verfahren zum Inhalt haben; befürwortet ferner eine systematischere Gewährung von Globalzuschüssen für den EVTZ, um diesen direkt zur Verwaltungsbehörde der Strukturfonds zu machen;

24.

fordert die Europäische Kommission auf, die derzeitige Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Union zu verbessern. Insbesondere ist es notwendig, die Verfahren zu vereinfachen und für mehr Synergien zwischen den Maßnahmen des EFRE und denen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu sorgen;

25.

betont die große Bedeutung der territorialen Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage, die aufgrund ihrer geografischen Lage an den entlegensten Außengrenzen der EU auf diese Kooperation angewiesen sind; fordert, den Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld (Grand Voisinage) im Hinblick auf eine bessere regionale Integration dieser Gebiete in ihrem jeweiligen geografischen Umfeld umzusetzen;

Den regionalen Besonderheiten angepasste strategische Prioritäten

Für mehr Flexibilität im Zusammenwirken mit Europa 2020

26.

unterstreicht, dass die Kohäsionspolitik zusammen mit den anderen von der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen eine entscheidende Rolle spielen kann und muss, um einerseits ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechend der Europa-2020-Strategie zu ermöglichen und andererseits eine harmonische Entwicklung der Union zu unterstützen, indem, wie in Artikel 174 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, die Unterschiede zwischen den europäischen Regionen verringert werden und das allen Regionen innewohnende Potenzial gesteigert wird;

27.

unterstützt den allgemeinen Grundsatz der Verknüpfung der Kohäsionspolitik und der Ziele der Europa-2020-Strategie und ihrer Leitinitiativen im Interesse eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums; ist jedoch der Auffassung, dass im Zeitraum 2007-2013 bereits intensive Anstrengungen auf diesem Gebiet unternommen wurden, die bewertet werden sollten, bevor eine größere Konzentration der Mittel geplant wird;

28.

hebt unter diesem Gesichtspunkt hervor, dass die Kohäsionspolitik nicht ausschließlich der Europa-2020-Strategie und den nationalen Reformprogrammen untergeordnet werden darf, da ihre eigenen Ziele, d.h. die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede zwischen den Regionen der Europäischen Union, im Vertrag verankert sind. Die Kohäsionspolitik muss daher auf der Situation der einzelnen Regionen, ihren Bedürfnissen und ihrem Entwicklungspotenzial aufbauen;

29.

unterstützt den allgemeinen Grundsatz eines gemeinschaftlichen „Katalogs“ großer Schwerpunktthemen, die an die Stelle der derzeitigen Orientierung der Strukturfonds auf restriktiv definierte Ausgabenkategorien treten sollten; hält es gleichwohl nicht für angebracht, die Anzahl dieser auf Ebene der neuen nationalen Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und operationellen Programme auszuwählenden Prioritäten zu sehr zu beschränken, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Übertragung der Ziele der Europa-2020-Strategie auf die territoriale Ebene ausreichend Handlungsspielraum behalten;

30.

ist der Auffassung, dass es nicht Sache der Europäischen Kommission ist, bestimmte Prioritäten vorzugeben, die auf regionaler Ebene in einer die Stärken und Schwächen des Gebiets darstellenden Gebietsdiagnose festgelegt werden müssen; hält es auch nicht für angebracht, die Strukturfonds sämtlich nur auf die Schwerpunkte zu konzentrieren, die die Regionen dann aus dem gemeinschaftlichen Katalog auszuwählen hätten. Diese Festlegung widerspräche dem Prinzip des integrierten Ansatzes, demzufolge eine Entwicklungsstrategie auf einer Investition in verschiedene Sektoren beruht;

31.

fordert die Europäische Kommission daher auf, die Liste der Prioritäten, die in die zukünftigen kohäsionspolitischen Maßnahmen aufgenommen werden sollen, nicht zu eng zu fassen, um sowohl der territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Verschiedenartigkeit jeder Region Rechnung zu tragen als auch hinsichtlich des sozialen und territorialen Zusammenhalts über die Ziele der Europa-2020-Strategie hinausgehen zu können;

Für eine echte Ausrichtung auf das Ziel des territorialen Zusammenhalts

32.

befürwortet den Grundsatz einer größeren Flexibilität in der Organisierung der operationellen Programme, um je nach Besonderheit des betreffenden Gebiets oder der funktionalen Räume wie Flussbecken, Bergregionen, Inselgruppen usw. auf den unterschiedlichen territorialen Ebenen (infraregional, regional, multiregional und makroregional) eingreifen zu können. Solche Eingriffe bedürfen jedoch des gemeinsamen Willens der territorialen Akteure, vor allem der Gebietskörperschaften, an einem Projekt mit wirklich territorialer Reichweite zusammenzuarbeiten, ohne dass die Bedeutung der regionalen Ebene dabei in Frage gestellt wird;

33.

wünscht die Einbindung des Ziels des territorialen Zusammenhalts in die neue Struktur der Kohäsionspolitik durch die Festlegung eines territorialen Schwerpunktes innerhalb des „Katalogs“ der EU zusätzlich zu den Themen im Zusammenhang mit der Europa-2020-Strategie, sodass über den territorialen Zusammenhalt eine ausgewogene Raumplanung erreicht werden kann, die der Verflechtung der Regionen und der Gesamtkohärenz der Maßnahmen förderlich ist. Der Ausschuss unterstützt im Übrigen den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Regionen mit territorialen Besonderheiten  (7) Rechnung zu tragen;

34.

betont, dass die Regionen in äußerster Randlage weiterhin besondere Aufmerksamkeit erhalten sollten, die ihnen gemäß ihrem besonderen Status nach Artikel 349 des Vertrags von Lissabon zuerkannt wurde; erinnert an die Notwendigkeit, für diese Regionen bestimmte finanzielle Festlegungen zu treffen, um eine Reihe von Nachteilen wie Abgeschiedenheit, Insellage, geringe Ausdehnung, schwieriges Oberflächenrelief und Klima sowie wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Produkten auszugleichen. Ein solcher Ausgleich erscheint unabdingbar, um für die Regionen in äußerster Randlage den Zugang zum Binnenmarkt zu den gleichen Bedingungen zu sichern, wie er für die anderen europäischen Regionen gilt;

35.

billigt die bessere Berücksichtigung der städtischen Dimension innerhalb der Kohäsionspolitik, indem die Städte und Ballungszentren stärker in alle Gestaltungsphasen der Kohäsionspolitik, von den nationalen Reformprogrammen über Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften bis hin zu den operationellen Programmen einbezogen werden; wünscht daher, dass die städtische Dimension in den operationellen Programmen eine angemessene Berücksichtigung findet, und erneuert seinen Wunsch nach vorrangiger Anwendung eines Ansatzes der integrierten Stadtentwicklung; erinnert daran, dass die städtischen Räume sehr oft große wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede aufweisen, auf die die entsprechenden Antworten gegeben werden müssen. Der Ansatz der integrierten Stadtentwicklung kann sich auch auf die im Rahmen der Charta von Leipzig durchgeführten Arbeiten stützen, deren Ziel die Erprobung des neuen gemeinsamen Referenzrahmens der nachhaltigen europäischen Stadt ist. Die Städte müssen als Wachstums- und Entwicklungspole für ihre gesamte Region angesehen werden;

36.

unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den lokalen oder regionalen Mandatsträgern im Rahmen der operationellen Programme eine größere Rolle bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Stadtentwicklungsstrategien zu übertragen. Eine solche Eigenverantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften muss mit der systematischeren Zuweisung von Globalzuschüssen für die betroffenen Städte, Ballungsräume und Regionen einhergehen. Der Ausschuss der Regionen spricht sich dafür aus, die städtische Dimension im Rahmen der europäischen Kohäsionspolitik beizubehalten. Städte können wichtige Wachstums- und Innovationsmotoren sein. Darüber hinaus kann die Intensivierung von Stadt-Land-Beziehungen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU in besonderer Weise fördern und zugleich zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie beitragen. Zur Erfüllung dieser Funktion sind auch zukünftig Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Stabilisierung und zur nachhaltigen Entwicklung von Städten und städtischen Problembezirken erforderlich. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen der regionalen operationellen Programme geplant und umgesetzt werden;

37.

bedauert die fehlende Bezugnahme auf die ländliche Dimension, da die ländlichen Räume und stadtnahen Gebiete mehr als 80% des Gebiets der Europäischen Union einnehmen; fordert die Europäische Kommission auf, der Verbindung zwischen verschiedenen Arten von Kommunen - städtischen Gebieten (Groß- und Kleinstädte) und ländlichen Räumen -, die eine wesentliche Komponente einer integrierten Politik der Regionalentwicklung darstellt, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Spricht sich im Übrigen dafür aus, der ländlichen Dimension im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik den ihr gebührenden Raum zu geben und sowohl über den Gemeinsamen Strategierahmen als auch in den operationellen Programmen für eine bessere Abstimmung zwischen Maßnahmen des EFRE, des ESF und des ELER und deren größere Synergie zu sorgen; schlägt außerdem vor, das aktuelle Programm URBACT zu einem Programm mit der Bezeichnung RURBACT (8) weiterzuentwickeln, das den Austausch bewährter Verfahren, die Gründung von Netzen mit Ausrichtung auf Probleme des städtischen und ländlichen Raums und die entsprechende Verknüpfung zwischen diesen beiden Dimensionen anregen soll;

38.

regt daher an, in den operationellen Programmen einen territorialen Schwerpunkt festzulegen, um Projekte finanzieren zu können, die als infraregionale territoriale Maßnahmen umgesetzt werden. Der neue Ansatz einer lokalen Entwicklung muss für alle betroffenen Gebiete, unabhängig davon, ob es sich um städtische, halbstädtische oder ländliche Gebiete handelt, der umfassende strategische Rahmen für die infraregionale Entwicklung werden und in die regionalen Programme aufgenommen werden;

39.

bedauert, dass der fünfte Kohäsionsbericht nur ungenügend auf die tendenzielle Verschlechterung bestimmter infraregionaler Unterschiede hinweist. Diese Unterschiede äußern sich in Erscheinungen wie der räumlichen Segregation, die zu einer gewissen Ghettobildung führt, und dem anhaltenden Niedergang einiger abgeschiedener Gebiete. Die eindeutige Belegung mit entsprechenden statistischen Daten und Maßnahmen zur Verringerung dieser infraregionalen Unterschiede könnten dazu beitragen, dem Ziel des territorialen Zusammenhalts auf lokaler Ebene besser Rechnung zu tragen, sofern die Verwaltung auf regionaler Ebene erfolgt;

40.

unterstützt die Notwendigkeit, mehr Aufmerksamkeit auf die Initiativen der lokalen Entwicklung zu lenken, die über eine systematischere Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln gefördert werden müssen. Gegebenenfalls sollte ein Teil eines operationellen Programms für Initiativen der lokalen Entwicklung (z.B. Partnerschaften) eingesetzt werden. Das können Ausschreibungen für regionale oder multiregionale Projekte (9) mit dem Ziel sein, einen Kreis öffentlicher Akteure (Mandatsträger lokaler Gebietskörperschaften oder Vertreter öffentlicher Einrichtungen usw.) und privater Akteure (Unternehmen, Wirtschaftskammern, sozialwirtschaftliche Unternehmen, Berufsgenossenschaften, Vereinigungen usw.) zu ermuntern, eine lokale Entwicklungsstrategie auszuarbeiten und umzusetzen, die auf einem integrierten Ansatz (10) beruht; weist darauf hin, dass Initiativen zur lokalen Entwicklung erheblich zur institutionellen Entwicklung der lokalen Gebietskörperschaften beitragen können, wenn sie finanziell gefördert werden, z.B. durch Programme zur technischen Unterstützung;

41.

ist der Auffassung, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts auf alle Politikbereiche der EU anzuwenden ist und sich auf eine Abstimmung zwischen den sektorspezifischen Politiken und der Kohäsionspolitik sowie darauf stützen muss, dass die territorialen Auswirkungen aller Maßnahmen der EU bereits bei ihrer Ausarbeitung stärker berücksichtigt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Kommission seiner Forderung nach einem Weißbuch zum territorialen Zusammenhalt (11) noch immer nicht nachgekommen ist;

42.

bedauert, dass im fünften Kohäsionsbericht nicht auf die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Bezug genommen wird, obgleich die untrennbare Verbindung zwischen ihren Aufgaben und dem territorialen Zusammenhalt in Artikel 14 AEUV sowie im Protokoll 26 im Anhang zum Vertrag von Lissabon ausdrücklich anerkannt wird; wiederholt daher seine Forderung, die territorialen Auswirkungen der Maßnahmen der EU auf die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einer Ex-ante- und Ex-Post-Bewertung zu unterziehen;

Umsetzung der Kohäsionspolitik

Strategischer Ansatz

43.

unterstützt die Ausarbeitung eines gemeinsamen strategischen Rahmens, der den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Fischereifonds umfasst; spricht sich gleichwohl dafür aus, dass dieser strategische Rahmen vom Rat und dem Europäischen Parlament in Partnerschaft mit dem Ausschuss der Regionen gemeinsam definiert wird. Mit diesem gemeinsamen strategischen Rahmen sollten die Einsatzgebiete und damit die jeweiligen Rollen der verschiedenen Gemeinschaftsfonds in den Regionen der Europäischen Union sowie ihre Verflechtungen sowohl untereinander als auch mit anderen EU-Fonds mit eindeutiger territorialer Dimension und einer engen Beziehung zu den Strukturfonds, wie etwa den transeuropäischen Netzen oder den eventuellen künftigen Fonds für Umwelt und Klima, genauer abgesteckt werden;

44.

ist der Auffassung, dass die jetzigen makroregionalen Strategien als „strategische Rahmenpläne auf makroregionaler Ebene“ fungieren können. Die im Rahmen der operationellen Programme aufgestellten regionalen Strategien (ausgehend von den drei Zielen der Kohäsionspolitik) können sich an die prioritären Schwerpunkte dieser makroregionalen Strategien anlehnen;

45.

verlangt von der Europäischen Kommission Erläuterungen zum Inhalt und den jeweiligen Modalitäten der „Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften“, die zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten verhandelt werden sollen; betont die Notwendigkeit, die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance umzusetzen, und befürwortet deshalb , dass die Gebietskörperschaften an der Ausarbeitung, den Verhandlungen und der Durchführung dieser Verträge beteiligt werden müssen, da sie von den operationellen Programmen, die diese Verträge vorsehen, direkt betroffen sind. Die Gebietskörperschaften müssen in die auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen über die Festlegung der thematischen Prioritäten und die finanziellen Verpflichtungen aus den operationellen Programmen, an denen sie teilnehmen, eingebunden werden;

46.

schlägt vor, dass in den „Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften“ sowie den „Territorialpakten für die Umsetzung der Europa-2020-Strategie“ für jeden Mitgliedstaat ein Multi-Level-Governance-System eingeführt wird, das die verschiedenen territorialen Ebenen (europäisch, national, regional und lokal) im Rahmen einer verstärkten Partnerschaft mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenführt; fordert, dass auch die Gebietskörperschaften (als an der Kofinanzierung Beteiligte und/oder Mitverwalter der öffentlichen Dienstleistungen) diese Territorialpakte (12) unterzeichnen und voll an ihrer Ausarbeitung, Verhandlung, Umsetzung und Überwachung beteiligt werden. Diese Territorialpakte - ebenso wie der gemeinsame strategische Rahmen - müssen den Kohäsionsfonds, den EFRE, den ESF, den ELER und den EFF umfassen, die Kohärenz mit den nationalen Reformprogrammen gewährleisten und deren Umsetzung auf Gebietsebene fördern;

47.

begrüßt für den jetzigen Zeitraum die Schaffung operationeller Programme als Hauptinstrument zur Verwirklichung der Kohäsionspolitik, erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Europäische Kommission auf die volle Einbeziehung der Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Verhandlung wie auch die Umsetzung dieser Programmen achten muss;

48.

unterstützt die Erstellung jährlicher Durchführungsberichte, die, wie dies bereits der Fall ist, eine Rechenschaftslegung über den gesamten Programmplanungszeitraum hinweg ermöglichen; sieht andererseits keinen Nutzen darin, ein neues Bewertungserfordernis im Lauf der Programmdurchführung einzuführen, sobald ein bestimmter Teil der Mittel in der Europäischen Kommission bestätigt worden ist;

49.

unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, regelmäßig politische Debatten in den zuständigen Gremien der Organe der EU zu veranstalten; steht der Europäischen Kommission zur Verfügung, wenn anlässlich der Plenartagungen oder zu den Sitzungen der Fachkommission COTER Aussprachen mit seinen Mitgliedern zu organisieren sind;

50.

erachtet es wie die Europäische Kommission für vorrangig, dass sich die für Kohäsionspolitik zuständigen Minister in einer formellen Ratsformation  (13) regelmäßig zu einem Austausch über den Planungsfortgang und zur Bewertung der Fortschritte hinsichtlich der verfolgten Ziele treffen;

Partnerschaften und Governance

51.

ist der Auffassung, dass die Europa-2020-Strategie nur Erfolg haben kann, wenn die verschiedenen Akteure auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch ein System der Multi-Level-Governance zusammengeführt werden; bekräftigt in dieser Hinsicht die Notwendigkeit der Schaffung von Territorialpakten, mit denen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften direkter einbezogen werden können;

52.

erinnert an die Bedeutung strengerer, genauerer Kriterien, die die Anwendung des Prinzips der Partnerschaft mit den Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung, Verhandlung und Umsetzung der strategischen Ziele der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten und der operationellen Programme erlauben; begrüßt, dass die Einbeziehung der Gebietskörperschaften wie auch der wirtschaftlichen und sozialen Akteure der Gebiete in die von der Europäischen Kommission vorgenommenen Bewertungen als entscheidender Faktor für den Erfolg der Kohäsionspolitik benannt wird;

Leistungsfähigkeit, Konditionalität, Anreize und Sanktionen

53.

bestärkt die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, für optimale Leistungsfähigkeit ihrer administrativen und institutionellen Kapazitäten zu sorgen und angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zu entwickeln, um mit der Komplexität der mit EU-Mitteln geförderten Projekte und vor allem dem damit einhergehenden administrativen und bürokratischen Aufwand zurechtzukommen; betont die Notwendigkeit eines angemessenen Finanzierungsumfangs, um die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auch wirklich in die Lage zu versetzen, an großen, durch die Strukturfonds finanzierten Projekten mitzuwirken;

54.

spricht sich strikt gegen die Bestimmungen der sogenannten externen bzw. makroökonomischen Konditionalität aus, denen zufolge Regionen und Städten die verfügbaren Strukturfondsmittel vorenthalten werden, wenn ihren nationalen Regierungen Fehler oder Unterlassungen angelastet werden oder diese den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht einhalten. Die Anwendung der an den Stabilitäts- und Wachstumspakt geknüpften Sanktionen oder Anreize, mit denen die Einhaltung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen gewährleistet werden soll, ginge im Wesentlichen zu Lasten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die jedoch nicht dafür verantwortlich sind, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (14);

55.

befürwortet die Einführung einer „internen“ Konditionalität zur Verbesserung der Wirkungsfähigkeit der Kohäsionspolitik. Diese Art Konditionalität sollte an die thematischen Prioritäten der Kohäsionspolitik gebunden sein und nicht in den Zusammenhang übergeordneter struktureller Reformen, die die Kohäsionspolitik nur mittelbar betreffen, gestellt werden. Sie sollte auf diejenigen strukturellen und institutionellen Bedingungen abheben, die notwendig sind, um eine optimale Nutzung der Kohäsionsmittel zu gewährleisten. Sie sollte einfach, durchsetzbar und verhältnismäßig sein und im Vorfeld überprüft werden;

56.

unterstützt die Beibehaltung einer europäischen Kofinanzierung, die die Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht der Akteure vor Ort garantiert. Wie bislang sind die Sätze für die gemeinschaftliche Kofinanzierung abhängig vom Entwicklungsstand jeder Region je Ziel zu staffeln; ist aber gegen jegliche Absenkung der Kofinanzierungssätze, die im Falle von Haushaltsbeschränkungen im Ergebnis der interinstitutionellen Vereinbarung über die nächste Finanzielle Vorausschau nicht als Anpassungsvariable dienen dürfen; hat im Übrigen Zweifel an der Differenzierung der Kofinanzierungssätze, wie sie die Europäische Kommission in Abhängigkeit vom gemeinschaftlichen Mehrwert, von den Aktionsarten und den Begünstigten vorgeschlagen hat. Eine Differenzierung birgt die Gefahr komplizierter Abläufe, die zu Unregelmäßigkeiten führen können, und erschwert den Behörden die Verwaltungsaufgabe; erinnert schließlich daran, dass die Kofinanzierungssätze je Schwerpunkt für jedes operationelle Programm festgelegt werden müssen, um den jeweiligen vorrangigen Zielen zu entsprechen;

57.

ist gegen den Vorschlag, eine auf den Zielen der Europa-2020-Strategie beruhende leistungsgebundene Reserve zu schaffen, für die es schwierig sein dürfte, objektive Zuteilungskriterien festzulegen. Eine solche leistungsgebundene Reserve würde möglicherweise den leistungsfähigsten Regionen nützen, jedoch die Anstrengungen von Regionen, die über keine günstigen territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen verfügen, und die Art bestimmter Lösungen, insbesondere komplexer integrierter Lösungen, die eine lange Vorbereitung erfordern, unberücksichtigt lassen. Eine leistungsgebundene Reserve könnte außerdem einige Mitgliedstaaten dazu verleiten, zu wenig ehrgeizige Ziele festzulegen; ist außerdem der Auffassung, dass eine leistungsgebundene Reserve, ganz gleich ob sie auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene geschaffen würde, keine Gewähr für eine bessere Effizienz der Investition bietet; könnte jedoch die Schaffung einer (nicht auf einem Leistungskriterium beruhenden) Flexibilitätsreserve unterstützen, die auf der im Lauf eines Programmplanungszeitraums automatisch aufgehobenen Mittelbindung beruht und

entweder der Finanzierung experimenteller Initiativen im Bereich des intelligenten, nachhaltigen oder integrativen Wachstums

oder dem Einsatz der Strukturfonds in wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Krisensituationen, und zwar in Verbindung mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union dient;

58.

akzeptiert die Notwendigkeit der Schaffung neuer Formen von ergebnisgebundenen (sog. internen) finanziellen Konditionalitäten, hält es jedoch gleichzeitig für die Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung des Systems der strukturellen Konditionalitäten für unabdingbar, allgemeine, faire, angemessene und auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz basierende Kriterien festzulegen, anhand derer sich eindeutig feststellen lässt, ob eine Bedingung erfüllt ist oder nicht. Die quantifizierten Ziele müssen der strategischen Steuerung der Programmplanung dienen, ohne unverhältnismäßige Mehrkosten zu verursachen. Sie werden mittels einer begrenzten Zahl von Durchführungs- und Ergebnisindikatoren definiert und ermöglichen es, den Fortschritt gegenüber der Ausgangssituation sowie die Realisierung der Ziele bei der Umsetzung der prioritären Schwerpunkte zu messen. Sie dürfen daher nicht zu Sanktionen führen, wenn die erwarteten Ergebnisse nicht voll erreicht wurden. Ganz im Sinne dessen, was die für Kohäsionspolitik zuständigen Minister auf ihrer Tagung am 22./23. November 2010 in Lüttich bekräftigt haben, gelten derzeit wichtige Konditionalitäten, deren Effizienz bereits unter Beweis gestellt wurde. Dies sind insbesondere die Vorschrift der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen, die Rechnungsabschlussregeln, die Bestätigung der Kontroll- und Prüfsysteme, die Prinzipien der Zusätzlichkeit und Kofinanzierung usw. Diese internen Konditionalitäten sollten daher beibehalten und verbessert werden;

59.

erinnert daran, dass der Ausschuss der Regionen aufgrund der Gegenleistungen, die die Gebietskörperschaften im Sinne des Kofinanzierungsprinzips erbringen, durchaus legitimiert ist, sich an dem von der Europäischen Kommission gewünschten konstruktiven Dialog zu beteiligen, um die verschiedenen Modalitäten der Konditionalität, die im Fünften Kohäsionsbericht vorgesehen sind, an der Seite der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments im Rahmen einer „Task Force“ zur Konditionalität herauszuarbeiten;

Evaluierung und erwartete Ergebnisse

60.

unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, sich mehr an den Ergebnissen zu orientieren, und dazu klare und messbare Ziele und Ergebnisindikatoren heranzuziehen, die entsprechend den spezifischen Zielen jeder Region definiert werden; warnt die Kommission jedoch davor, den Erfolg allein anhand der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Europa-2020-Strategie zu bewerten; erinnert unter diesem Gesichtspunkt daran, dass der Programmplanungszeitraum 2007-2013 mit der Festlegung einer Ex-ante-, einer In-itinere- und einer Ex-post-Bewertung bereits einen diesbezüglichen Fortschritt darstellt, der zunächst ausgewertet werden sollte, bevor dieser Weg weiter verfolgt wird;

61.

unterstützt die Heranziehung einer begrenzten Zahl gemeinsamer, mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Europa-2020-Strategie verknüpfter Indikatoren, um der Europäischen Kommission über den gesamten Programmplanungszeitraum hinweg die Möglichkeit zu einer umfassenden und dauerhaften Bewertung zu geben. Allerdings muss der größte Teil der Indikatoren auf regionaler Ebene entsprechend den territorialen Besonderheiten jeder Region und den jeweiligen prioritären Schwerpunkten festgelegt werden und die Notwendigkeit einer vorgeschlagenen Lösung für die regionale Entwicklung widerspiegeln;

Finanzierungsinstrumente

62.

unterstützt die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten, um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen; bedauert es allerdings, dass die Kommission bei der Festlegung des Rechtsanspruchs auf Beihilfen thematische Einschränkungen vornimmt, und hält es für wünschenswert, die Mitgliedstaaten entscheiden zu lassen, auf welcher Ebene (national oder regional) die Finanzinstrumente am effizientesten eingesetzt werden können. Gleichwohl muss der Einsatz dieser Instrumente vereinfacht und verdeutlicht werden, um

die Beteiligung der EIB und anderer Finanzinstitute der nationalen, regionalen oder lokalen Ebene zu erleichtern;

die Gebietskörperschaften zu ermuntern, diese Instrumente in größerem Maße einzusetzen und ihr reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten und

den Bedürfnissen aller Regionen zu entsprechen, und zwar unabhängig von ihrer Größe, da die derzeitigen Instrumente ausschließlich für die Anwendung im größeren Maßstab ausgelegt sind;

63.

hat Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag der Europäischen Kommission, die Finanzhilfe für Unternehmen hauptsächlich über die Finanzierungsinstrumente zu lenken, gleichzeitig aber die auf Innovation, Umweltschutz usw. ausgerichteten Zuschüsse zur Kofinanzierung von Beihilfeprogrammen beizubehalten. Die Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Kohäsionspolitik kann nicht ausschließlich über Finanzierungsinstrumente erfolgen, und Zuschüsse bleiben dabei weiterhin notwendig, da nicht alle Maßnahmen über Darlehen finanzierbar sind. Ebenso wenig sind alle Gebietskörperschaften in der Lage, darlehensfinanzierte Projekte durchzuführen. Die Krise hat gezeigt, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente während eines konjunkturellen Abschwungs nicht greifen. Es ist Sache der Gebietskörperschaften, ausgehend vom wirtschaftlichen und unternehmerischen Gefüge der jeweiligen Region und unter Berücksichtigung der Wettbewerbspolitik und vor allem der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung den geeignetsten Beihilfetyp auszuwählen;

Vereinfachung

64.

ist gegen jede substanzielle Veränderung des jetzigen Systems der Verwaltung der Strukturfonds, wie sie die Europäische Kommission im Rahmen der Neufassung der Haushaltsverordnung vorschlägt; fordert die Europäische Kommission daher auf, das jetzige System, das im Hinblick auf die Verringerung der Zahl der Fehler und Unregelmäßigkeiten erste Früchte trägt, beizubehalten und die erforderlichen Verbesserungen und Vereinfachungen daran vorzunehmen;

65.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit und ein größerer Erfolg der Kohäsionspolitik ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Einfachheit und Effizienz der Verfahren und der finanziellen Verwaltung erfordern, um die Kohäsionspolitik praktikabler und transparenter zu machen; die Anerkennung der uneingeschränkten Zuständigkeiten der Regionen für die Verwaltung und Kontrolle der regionalen operationellen Programme wären ein Teil eines derartigen ausgewogenen Verhältnisses; außerdem sollte der Ausschuss der Regionen Lösungen vorschlagen können, um für die Verwaltungsbehörden die Regeln zur Durchführung der Fonds und für die Begünstigten von Finanzmitteln deren Erhalt weiter zu vereinfachen; fordert auch die Europäische Kommission auf, weitere Überlegungen in Richtung Vereinfachung anzustellen, um insbesondere die Auszahlungsfristen für die Empfänger verkürzen zu können;

66.

fordert die Europäische Kommission auf, hinsichtlich der Zahlung an die Begünstigten sowohl für den EFRE als auch den ESF vereinfachte Methoden in Form der Kostenpauschalierung anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gebietskörperschaften bei der schnellen Umsetzung dieser Festlegungen, die auch zu einer stärkeren Ausrichtung der Programmplanung an den erwarteten Ergebnissen beitragen, zu unterstützen;

67.

würde im Hinblick auf die Schaffung gemeinsamer Regeln für alle Programme eine Überprüfung der Verfahrensweise bei Programmen zur territorialen Zusammenarbeit begrüßen, sodass auf nationaler Ebene anerkannte Prüfungsverfahren auch für die Partner gelten könnten und die Hauptpartner in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Prüfungen nicht noch einmal überprüfen müssten;

68.

hat Bedenken gegenüber der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Abgabe von Zuverlässigkeitserklärungen, die zwischen den zuständigen Behörden und dem Rechnungshof vereinbart werden sollen. Ein solcher Vorschlag darf nicht dazu führen, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durch die Kontroll- und Prüfvorschriften zusätzlich zu belasten und die Europäische Kommission ihrer auswertenden und unterstützenden Aufgabe in diesem Bereich der Verantwortung zu entheben;

69.

betont, dass die Finanzkontrolle und die Prüfungspraxis eindeutig auf der Einhaltung der Rechtsvorschriften basieren müssen und in einem angemessenen Verhältnis stehen sollten; lehnt das Verfahren der „Verordnungen durch die Hintertür“ ab, bei dem die Verwaltungsbehörden dazu „angeregt“ werden, gewisse Bewertungen durchzuführen, für die kein Erfordernis besteht und bei denen die Prüfer standardisierte Prüflisten des Koordinierungsausschusses für die Fonds verwenden, auf denen Punkte stehen, die weder in den Rechtsbestimmungen der EU zu finden sind noch in den nationalen Vorschriften verlangt werden;

70.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, das erste Jahr der Programmplanung von der Vorschrift der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen auszunehmen, und spricht sich dafür aus, die Entlastung für dieses erste Jahr erst beim Abschluss des operationellen Programms vorzunehmen. Mit einer solchen Festlegung ließen sich die Verzögerungen ausgleichen, die zu Beginn des Programmplanungszeitraums entstehen. Trotzdem müssen die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten darauf achten, dass die operationellen Programme mit möglichst großem Vorlauf angenommen werden, um die Gefahren einer Anlaufverzögerung am Beginn des Zeitraums zu verringern;

71.

bedauert, dass die Europäische Kommission keine Vereinfachung der Projekte vorschlägt, mit denen Einnahmen erwirtschaftet werden können, da deren komplizierter Berechnungsmodus kontraproduktiv und für potenzielle Projektträger abschreckend erscheint; fordert die Europäische Kommission im Übrigen auf, das System der Bestätigung von Großprojekten zu vereinfachen und zu beschleunigen;

72.

unterstützt die Angleichung der Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zwischen den Aktionsbereichen, Instrumenten und Mitteln über ausführliche, im Gemeinsamen Strategierahmen enthaltene Bestimmungen und die Umsetzung unmittelbar daraus abgeleiteter Vorschriften, um die Umsetzungsverfahren zu vereinfachen und die Gefahr des Auftretens von Unregelmäßigkeiten auf ein Minimum zu beschränken. Indes ist darauf zu achten, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an der Aufstellung dieser mit den Mitgliedstaaten verhandelten Zuschussfähigkeitsregeln umfassend beteiligt werden, damit die richtige gemeinsame Auslegung und Anwendung der EU-Verordnungen auf nationaler und regionaler Ebene gewährleistet wird.

Brüssel, den 1. April 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Beobachtungsnetz für die europäische Raumordnung (ESPON).

(2)  Siehe Stellungnahme zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds nach 2013 – CdR 370/2010 (Berichterstatterin: Catiuscia MARINI, IT/SPE).

(3)  Informelle Ministertagung am 22. und 23. November 2010 in Lüttich.

(4)  Siehe Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über die nachhaltige Stadtentwicklung.

(5)  Siehe Initiativstellungnahme des AdR „Eine Strategie für den geografischen Raum Nordsee/Ärmelkanal“ – CdR 99/2010 fin (Berichterstatter: Hermann KUHN, DE/SPE).

(6)  Siehe Initiativstellungnahme zu den neuen Perspektiven für die Überprüfung der EVTZ-Verordnung - CdR 100/2010 rev. 3 (Berichterstatter: Alberto NÚÑEZ FEIJÓO, ES/EVP).

(7)  Nach Artikel 174 AEUV den „ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen“.

(8)  Das Programm RURBACT soll auf der Weiterentwicklung und Verstärkung des Programms URBACT aufbauen und die Erfahrungen des Netzes RURACT nutzen, um eine bessere Verknüpfung zwischen der städtischen und der ländlichen Dimension zu herstellen.

(9)  Siehe z.B. die Berücksichtigung des territorialen Zusammenhalts im integrierten Ansatz der Strukturfondsprogrammierung in Italien für den Zeitraum 2000-2006. Diese integrierten Gebietsprogramme erstrecken sich auf sieben NUTS-II-Regionen und die Umsetzung auf infraregionaler Ebene.

(10)  Siehe z.B. die Lokale Aktionsgruppe im Rahmen des Programms LEADER+.

(11)  Siehe die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt“ (Berichterstatter: Jean-Yves LE DRIAN, FR/SPE), CdR 274/2008 fin.

(12)  Die Festlegung der unterzeichnenden Gebietskörperschaften muss jeder Mitgliedstaat in Abhängigkeit von den innerstaatlichen Zuständigkeiten vornehmen.

(13)  Beispielsweise eine besondere, der Kohäsionspolitik vorbehaltene Formation oder auch Sitzungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten, die der Kohäsionspolitik gewidmet sind und an denen die für Kohäsionspolitik zuständigen Minister teilnehmen.

(14)  Stellungnahme des AdR vom 1. Dezember 2010: „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung“, Berichterstatter: Konstantinos TATSIS (EL/EVP), CdR 224/2010, sowie Entschließung des AdR über die Prioritäten für 2011 vom 2. Dezember 2010, CdR 361/2010 fin (besonders Ziffer 10).