11.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/14


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Intelligente Regulierung“

2012/C 9/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Ansicht, dass intelligente Regulierung mit einem Abbau von Bürokratie und Verwaltungslasten nicht nur für die Bürger und Interessenträger, sondern auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbunden sein sollte; bedauert insofern den rein quantitativen Ansatz in Bezug auf die Regulierung;

weist darauf hin, dass die vermehrten Verweise auf die lokale und regionale Dimension der intelligenten Regulierung und auf die damit zusammenhängenden Aktivitäten und Kompetenzen des AdR eine Anerkennung der Rolle der europäischen Gebietskörperschaften bei der Politikgestaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU darstellen;

fordert die Europäische Kommission und die anderen EU-Institutionen auf, die lokale und regionale Ebene bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften, der Bewertung ihrer Folgen und der Ermittlung von Mitteln und Wegen zur Umsetzung von EU-Maßnahmen und -Zielen stärker zu beachten;

ist der Auffassung, dass neben dem Ziel des territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union (Artikel 3 EUV) sowohl die Querschnittsklauseln des Vertrags von Lissabon über soziale Erfordernisse (Artikel 9 AEUV) und Erfordernisse des Umweltschutzes (Artikel 11 AEUV) als auch die drei Kernziele der Europa-2020-Strategie Folgenabschätzungen erfordern, in denen die territorialen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Regulierung in ausgewogener Weise untersucht werden;

bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, die EU-Institutionen bei diesen Aufgaben zu unterstützen, soweit Daten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gebraucht werden, verweist dabei allerdings auch auf seine begrenzten Mittel und seinen Hauptauftrag;

ist der Auffassung, dass die Organe und Einrichtungen der EU bei der Folgenabschätzung ein gemeinsames Konzept verfolgen sollten und dass der AdR in die Erarbeitung dieses Konzepts eingebunden werden sollte;

unterstützt die Pläne zur Überprüfung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden institutionellen Veränderungen, der Notwendigkeit, die Multi-Level-Governance umzusetzen, und der Entwicklung der politischen Rolle des AdR. Dabei sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Zusammenarbeit bei der Folgenabschätzung eine Verbesserung und Weiterentwicklung erfährt und dass ein Verfahren eingeführt wird, über das der AdR seinen Beitrag zum Jahresbericht über bessere Rechtsetzung leisten kann.

Berichterstatter

Lord Graham TOPE (UK/ALDE), Mitglied des London Borough of Sutton

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ KOM(2010) 543 endg.

Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (17. Bericht „Bessere Rechtsetzung“ 2009)

KOM(2010) 547 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    „Intelligente regulierung“

1.

begrüßt das Konzept einer intelligenten Regulierung als Bekräftigung und Weiterentwicklung der Vorstellung, wonach im EU-Politikgestaltungszyklus die Rechtsvorschriften kontinuierlich überprüft und ausgehend von ihrer sorgfältigen Evaluierung und den konkreten Erfahrungen bei ihrer Umsetzung an neue Herausforderungen und Umstände angepasst werden sollen;

2.

vertritt die Ansicht, dass intelligente Regulierung mit einem Abbau von Bürokratie und Verwaltungslasten nicht nur für die Bürger und Interessenträger, sondern auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbunden sein sollte; bedauert jedoch insofern den rein quantitativen Ansatz in Bezug auf die Regulierung, als die politischen Prioritäten nicht Erwägungen über den Gesamtumfang der Rechtsvorschriften untergeordnet werden dürfen. Fordert daher, dass bei den Folgenabschätzungen auch Überlegungen über die Kosten des Fehlens europäischer Rechtsvorschriften einbezogen werden;

3.

bedauert, dass die Instrumente der intelligenten Regulierung für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Komitologie) offenbar nicht gelten. In Bezug auf diese Verfahren gibt es zu wenig Aufsicht oder Transparenz;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

4.

weist darauf hin, dass die vermehrten Verweise auf die lokale und regionale Dimension der intelligenten Regulierung und auf die damit zusammenhängenden Aktivitäten und Kompetenzen des AdR eine Anerkennung der Rolle der europäischen Gebietskörperschaften bei der Politikgestaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU darstellen;

Konsultation

5.

verweist darauf, dass der Ausschuss in den meisten seiner Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Konsultation bzw. der Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Erarbeitung von EU-Initiativen geäußert hat. In seinen Stellungnahmen fordert der AdR immer wieder eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Erarbeitung neuer politischer Maßnahmen und Rechtsakte, in die Abschätzung ihrer Folgen und in ihre Umsetzung;

6.

fordert die Europäische Kommission und die anderen EU-Institutionen auf, die lokale und regionale Ebene bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften, der Bewertung ihrer Folgen und der Ermittlung von Mitteln und Wegen zur Umsetzung von EU-Maßnahmen und -Zielen stärker zu beachten;

7.

begrüßt daher die Absicht, die derzeit geltenden Verfahren für die Konsultation zu überprüfen und die entsprechende Frist zu verlängern;

8.

ist der Ansicht, dass die Ergebnisse von Konsultationen veröffentlicht und analysiert werden sollten, z.B. anhand der Frage, wie die Beiträge zur Formulierung oder Änderung des Vorschlags herangezogen wurden, welche Zuarbeiten keine Verwendung fanden usw.;

9.

bekräftigt seine Bedenken, dass gut aufgestellte und ausgestattete Teilnehmer sowie Sonderinteressen von Minderheiten bei offenen Konsultationen im Vorteil sind, und misst daher den Beiträgen repräsentativer Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie anderen Beiträgen besonderen Wert bei;

Verwaltungs- und Finanzlasten

10.

nimmt die Tätigkeit der hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten („Stoiber-Gruppe“) zur Kenntnis;

11.

bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sich diese Gruppe und die Europäische Kommission fast ausschließlich auf die Frage konzentrieren, welche unmittelbaren Belastungen die EU-Rechtsvorschriften für KMU verursachen. Solche Lasten hemmen zwar durchaus das Wirtschaftswachstum in erheblichem Maße, doch verweist der Ausschuss auch auf die aufwändigen Berichtspflichten nationaler/regionaler/lokaler Behörden und Gebietskörperschaften, die sich letztendlich in Verwaltungslasten für die Bürger und Unternehmen in den Mitgliedstaaten und auf den darunter liegenden Verwaltungsebenen niederschlagen, und vertritt die Auffassung, dass auch die Belastungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Problem angegangen und abgebaut werden müssen;

12.

begrüßt die neue Initiative zur Ermittlung vorbildlicher Verfahrensweisen bei der Umsetzung neuer Rechtsvorschriften mit geringeren Belastungen und verweist auf den aktiven Beitrag des AdR in Form eines speziellen Berichts und der Entsendung eines ständigen Beobachters in die Stoiber-Gruppe mit dem Ziel der Erfassung vorbildlicher Verfahrensweisen in diesem Bereich auf lokaler und regionaler Ebene; betont jedoch, dass der Schwerpunkt der EU darauf gelegt werden sollte, das Entstehen übermäßiger Verwaltungslasten von vornherein zu vermeiden;

13.

nimmt den Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit 2010 (18. Bericht „Bessere Rechtsetzung“) zur Kenntnis und wertet den Bericht als Hinweis darauf, dass die Europäische Kommission die Subsidiaritätsanalysen des AdR berücksichtigt;

Folgenabschätzung

14.

verweist darauf, dass nach dem Vertrag von Lissabon jeder Entwurf eines Rechtsakts der EU eine Bewertung seiner möglichen Folgen enthalten muss, wobei auch die lokale und regionale Ebene zu berücksichtigen ist;

15.

bekräftigt die Bedeutung sowohl von Ex-ante- als auch von Ex-post-Evaluierungen bei der Politikgestaltung und begrüßt zugleich, dass der Ex-post-Evaluierung mehr Gewicht beigemessen wird;

16.

hält fest, dass bei den Bemühungen um eine Vereinfachung und Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften dahingehend auf Ausgewogenheit geachtet werden muss, dass durch die Durchführung von Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen keine größeren administrativen Belastungen für die einzelnen Regierungs- und Verwaltungsebenen entstehen;

17.

nimmt den Jahresbericht 2010 des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass dem IAB eine wichtige Rolle zukommt, er aber auch eine größere Unabhängigkeit von der Europäischen Kommission genießen sollte;

18.

ist der Auffassung, dass das Verfahren der Folgenabschätzung und die Tätigkeit des IAB zu einer sorgfältigeren Überwachung des Subsidiaritätsprinzips durch die Kommissionsdienststellen geführt haben und weiter dazu beitragen. Ein klarer Hinweis dafür findet sich in dem Bericht, wo auf Fälle verwiesen wird, in denen sich die jeweilige Generaldirektion der Kommission aufgrund der bei der Folgenabschätzung gesammelten Daten veranlasst sah, die Notwendigkeit und den eventuellen Mehrwert einer bestimmten Rechtsvorschrift zu überdenken;

19.

nimmt die im IAB-Bericht getroffene Feststellung zur Kenntnis, dass Folgenabschätzungen nicht frühzeitig zu Mitteilungen, sondern tendenziell erst zu endgültigen Vorschlägen für Rechtsvorschriften angefertigt und veröffentlicht werden; empfiehlt frühzeitige Folgenabschätzungen zu wichtigen und folgenreichen politischen Initiativen, insbesondere dann, wenn diese Vorschläge dazu dienen, die Entscheidungsträger über die Palette von Optionen für spätere Maßnahmen zu informieren;

20.

stellt fest, dass im IAB-Bericht auf die Notwendigkeit einer Bewertung der sozialen Auswirkungen und der Verwaltungskosten im Rahmen der Folgenabschätzung der jeweiligen Generaldirektion verwiesen wird, jedoch keine Hinweise auf eine Bewertung der spezifischen Auswirkungen auf Gebietsebene oder auf die potenzielle Rolle des AdR bei der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Folgenabschätzung enthalten sind; fordert die Europäische Kommission auf, dieses Problem anzugehen, und ersucht den IAB, in seinem Jahresbericht 2011 über die diesbezüglichen Fortschritte zu berichten;

21.

hält es für wünschenswert, die GD REGIO in den IAB umfassend einzubeziehen, da sie die Generaldirektion mit der größten Aufmerksamkeit für die Belange der Gebietskörperschaften ist;

22.

ist der Auffassung, dass neben dem Ziel des territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union (Artikel 3 EUV) sowohl die Querschnittsklauseln des Vertrags von Lissabon über soziale Erfordernisse (Artikel 9 AEUV) und Erfordernisse des Umweltschutzes (Artikel 11 AEUV) als auch die drei Kernziele der Europa-2020-Strategie Folgenabschätzungen erfordern, in denen die territorialen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Regulierung in ausgewogener Weise untersucht werden;

23.

ist der Auffassung, dass Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Qualität und die Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften Zeit sowie die Bereitstellung erheblicher personeller Mittel erfordern, um sowohl eine sachkundige Bewertung als auch eine ganzheitliche Betrachtungsweise zu gewährleisten;

24.

äußert Bedenken hinsichtlich der Tendenz, Folgenabschätzungen an „unabhängige“ Einrichtungen zu vergeben, d.h. diese Aufgabe auszulagern und Beratungsunternehmen oder Ad-hoc-Kommissionen damit zu beauftragen. Es darf bezweifelt werden, ob eine solche Vergabe nach außen wirklich zu mehr Transparenz und Unabhängigkeit führt. Zudem bedeutet dies, dass die Aufgabe der Kommission, das allgemeine Interesse der Union zu vertreten, negiert wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass jene begünstigt werden, die über ausreichende Mittel zur Durchführung solcher Untersuchungen verfügen, was zu Lasten der Gebietskörperschaften, der regierungsunabhängigen Organisationen, der Vertreter der Zivilgesellschaft und der Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen geht;

25.

bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, die EU-Institutionen bei diesen Aufgaben zu unterstützen, soweit Daten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gebraucht werden, verweist dabei allerdings auch auf seine begrenzten Mittel und seinen Hauptauftrag;

Interinstitutionelle Vereinbarungen

26.

erinnert daran, dass sich Auswirkungen neuer EU-Rechtsvorschriften auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl aus dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission als auch aus den vom Europäischen Parlament und vom Rat daran vorgenommenen Änderungen ergeben können; fordert die letztgenannten beiden Organe auf, auch den Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Gebietsebene über den gesamten Rechtsetzungsprozess hinweg mehr Aufmerksamkeit zu schenken, und bietet dafür sein Fachwissen auf diesem Gebiet an; vertritt die Ansicht, dass die konkreten Möglichkeiten für eine solche Zusammenarbeit des AdR mit dem Europäischen Parlament und dem Rat hinsichtlich der Folgenabschätzungen, der Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften (ex ante wie ex post) ausgelotet werden sollten;

27.

ruft seine eigenen Berichterstatter auf zu prüfen, welche Auswirkungen ihre Empfehlungen in Bezug auf finanzielle und administrative Belastungen sowie Folgen für die Umwelt, das soziale Gefüge, KMU und die Zivilgesellschaft haben können;

28.

ist der Auffassung, dass die Organe und Einrichtungen der EU bei der Folgenabschätzung ein gemeinsames Konzept verfolgen sollten und dass der AdR in die Erarbeitung dieses Konzepts eingebunden werden sollte;

29.

begrüßt, dass die Europäische Kommission im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon geschaffenen Frühwarnsystems den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der nationalen Parlamente angemessenes Gewicht beimisst, auch wenn die Anzahl der für eine „gelbe Karte“ erforderlichen Stellungnahmen nicht erreicht ist. Der AdR fordert die Europäische Kommission vor dem Hintergrund seiner Rolle und seiner Aufgaben bei der Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips auf, ihm die von den nationalen Parlamenten vorgelegten, mit Gründen versehenen Stellungnahmen sowie ihre Übersetzungen und die von der Kommission erteilten Antworten zu übermitteln;

30.

unterstützt die Pläne zur Überprüfung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden institutionellen Veränderungen, der Notwendigkeit, die Multi-Level-Governance umzusetzen, und der Entwicklung der politischen Rolle des AdR. Dabei sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Zusammenarbeit bei der Folgenabschätzung eine Verbesserung und Weiterentwicklung erfährt und dass ein Verfahren eingeführt wird, über das der AdR seinen Beitrag zum Jahresbericht über bessere Rechtsetzung leisten kann;

Hochrangige Gruppe „Governance“

31.

hält diese Gruppe für ein nützliches Forum auf Beamtenebene, in dem die Bediensteten der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen, einschließlich des AdR, praktische Fragen des Regierens auf europäischer Ebene diskutieren und vorbildliche Vorgehensweisen austauschen können;

32.

bedauert daher, dass weder der ungarische noch der polnische EU-Ratsvorsitz für 2011 ordentliche Sitzungen dieser Gruppe einberufen haben, und fordert dies für das Jahr 2012;

B.    Subsidiarität

33.

erinnert daran, dass im Vertrag von Lissabon die lokale und regionale Selbstverwaltung und die kommunale und regionale Dimension des Subsidiaritätsprinzips ausdrücklich genannt werden, weshalb die EU bei ihren Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften im Bereich geteilter Zuständigkeiten und bei deren Annahme die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beachten muss; weist überdies darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon dem AdR eine zentrale Rolle im Bereich der Subsidiarität überträgt, die sich nicht nur auf die Verteidigung der Befugnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beschränkt, sondern mit der auch sichergestellt werden soll, dass Subsidiarität auf allen Ebenen der Governance berücksichtigt wird;

34.

bekräftigt seine Verpflichtung, sich weiter zusammen mit der Europäischen Kommission darum zu bemühen, dass die Multi-Level-Governance in alle wichtigen EU-Strategien und gemeinsamen Politikbereiche einbezogen wird, was insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Europa-2020-Strategie gilt;

35.

verweist auf den „Subsidiaritätsbericht 2010“, den das AdR-Präsidium am 4. März 2011 zusammen mit den Leitthemen für das Arbeitsprogramm des Netzes für Subsidiaritätskontrolle angenommen hat. Dieser Bericht erläutert den Ausbau der Subsidiaritätskontrolle und den Beitrag zur umfassenden Einbeziehung einer Kultur der Subsidiarität in alle Bereiche des Beschlussfassungsprozesses auf EU-Ebene als zentrale Prioritäten des AdR;

36.

hält es für erfreulich, dass in den Stellungnahmen kein direkter Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip festgestellt wurde. Dies zeigt, dass es der Europäischen Kommission mit der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ernst ist, und unterstreicht die Bedeutung der Kontrollfunktion des AdR;

37.

begrüßt, dass das Netz zur Subsidiaritätskontrolle, das detaillierte praxisorientierten Bemerkungen unterschiedlichster kommunaler und regionaler Gebietskörperschaften liefern kann, immer häufiger konsultiert wird; ersucht die Partner dieses Netzes, sich stärker in dessen Arbeiten und Konsultationen einzubringen, um bei der beratenden Tätigkeit repräsentativere Ergebnisse zu gewährleisten;

38.

anerkennt die Notwendigkeit einer rechtzeitigen, korrekten und wirksamen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften und ihrer richtigen Anwendung durch alle Regierungsebenen in den einzelnen Mitgliedstaaten und ist sich dessen bewusst, dass, mitunter Vertragsverletzungsverfahren nötig sein können, um Verstöße zu ahnden und abschreckend zu wirken; bringt aber auch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Europäische Kommission zunehmend versucht festzulegen, wann und wie die Regierungen der Mitgliedstaaten die Einhaltung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchsetzen; für diese Durchsetzung sollten nach dem Subsidiaritätsprinzip die nationalen Regierungen selbst bzw. ggf. die regionalen Regierungen zuständig sein, sofern die Verwirklichung der übergeordneten Ziele der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

Brüssel, den 11. Oktober 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO