18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/4


Prospektivstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der künftigen Umweltpolitik“

2011/C 15/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtigere Rolle bei der Gestaltung der europäischen Umweltpolitik spielen sollten, da ihre Einbeziehung eine bessere Umsetzung und eine stärkere Eigenverantwortung gewährleistet. Innovative Methoden der Multi-Level-Governance und auch die Nutzung bestehender Netze und Plattformen werden dazu beitragen, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von sich aus zu den Zielen verpflichten. Der Konvent der Bürgermeister ist in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel, sein Ansatz könnte auf andere Schlüsselbereiche der europäischen Umweltpolitik ausgeweitet werden;

ersucht die Europäische Kommission, die gemeinsame Veranstaltung eines jährlichen Forums mit dem AdR zu erwägen, um Lösungen für regionale und lokale Probleme bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften zu erörtern, und fordert das Europäische Parlament auf, die AdR-Fachkommission ENVE an seinen Debatten mit der Europäischen Kommission über die Umsetzung der europäischen Umweltvorschriften zu beteiligen;

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die interne Aufteilung der Befugnisse geachtet wird und geeignete Verfahren zur Konsultierung geschaffen werden, einschließlich der Einrichtung vertikaler „Dossier-/Umsetzungsteams“ mit Sachverständigen der nationalen Verwaltung, der Regionen und Verbänden lokaler Gebietskörperschaften, die während des gesamten Politikzyklus zusammenarbeiten;

unterstützt einen allgemein verbindlichen Rahmen für Umweltinspektionen. Form und Inhalt der Inspektionen sollten im Einzelnen auf nationaler Ebene festgelegt und auf lokaler und regionaler Ebene auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze weiterentwickelt werden, die auf EU-Ebene und nachgeordneten Ebenen aufgestellt wurden;

betont, dass ein 7. UAP ein wichtiges Standbein für die künftige EU-2020-Strategie wäre; die Auswirkungen auf die Umweltpolitik sollten hierin dargelegt werden. Es sollte eindeutige Ziele und Zeitpläne vorgeben und eine gemeinsame thematische Strategie zum Bodenschutz, u.a. im Hinblick auf den Erlass einer Bodenrahmenrichtlinie, beibehalten.

Berichterstatterin: Paula Baker (UK/ALDE), Mitglied des Bezirksrates von Basingstoke und Deane

Referenzdokument: Befassung des spanischen Ratsvorsitzes

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Aspekte

1.

begrüßt, dass er an der Erarbeitung „besserer Instrumente für die Umweltpolitik“ und den Arbeiten zum Siebten Umweltaktionsprogramm beteiligt ist, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Umsetzung der Umweltpolitik und die Erzielung greifbarer Ergebnisse von zentraler Bedeutung sind;

2.

begrüßt, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften bereits ausgezeichnete Arbeit im Umweltbereich geleistet haben, und möchte sie weiter ermutigen;

3.

räumt ein, dass die Durchsetzung der Rechtsvorschriften ein Hindernis darstellt. Im Jahr 2008 betrafen 23,5 % (481) der Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften im Jahr 2008 den Umweltbereich (1), was auf weiter anhaltende Umweltschädigungen und Wettbewerbsverzerrungen hindeutet;

4.

möchte in dieser Stellungnahme herausstellen, wie die Wirksamkeit des Umweltschutzes auf allen Verwaltungsebenen und in allen Phasen der Politikgestaltung gesteigert werden kann;

B.   Bessere Koordinierung und Governance

5.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtigere Rolle bei der Gestaltung der europäischen Umweltpolitik spielen sollten. Ihre Einbeziehung gewährleistet eine bessere Umsetzung und eine stärkere Eigenverantwortung. Das Multi-Level-Governance-Konzept des AdR sollte auf die Umweltpolitik der EU angewandt werden, und die Pilotarbeiten zu dreiseitigen Verträge zwischen der EU, der nationalen und der regionalen bzw. lokalen Ebene sollten ausgeweitet werden (2). Dies würde eine wirkliche Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen Regierungs- und Verwaltungsebenen ermöglichen, um die vereinbarten Ergebnisse zu erzielen;

6.

ist der Ansicht, dass innovative Methoden der Multi-Level-Governance und auch die Nutzung bestehender Netze und Plattformen dazu beitragen werden, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von sich aus zu den Zielen verpflichten, anstatt sich einfach auf die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten zu verlassen. In vielen Regionen und Städten Europas wurden ehrgeizige Maßnahmen auf lokaler Ebene ergriffen, nachdem auf nationaler Ebene nichts geschah, wie etwa die lokale Agenda 21, die letztlich auf den Erdgipfel 1992 zurückgeht. Der Konvent der Bürgermeister ist in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel;

7.

fordert die Europäische Kommission auf zu prüfen, ob ein solcher Ansatz auf integrierte Weise und mit einer bereichsübergreifenden Koordinierung auf andere Schlüsselbereiche der europäischen Umweltpolitik ausgeweitet werden könnte, wie z.B. biologische Vielfalt, Abfall- und Wasserproblematik, Lärmbelästigung und Luftverschmutzung sowie Flächennutzung;

8.

bedauert, dass trotz der eindeutig festgelegten Aufgaben der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Umweltschutzbereich die EU-Umweltvorschriften an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und diese lediglich zur Benennung einer „zuständigen Behörde“ (in seltenen Fällen mehrerer „Behörden“) verpflichtet und nur in Ausnahmefällen eine Zusammenarbeit vorsieht (3);

9.

bedauert, dass Fördermaßnahmen für eine gute Regierungsführung auf der lokalen und regionalen Ebene in den Plänen der Europäischen Kommission für eine bessere Umsetzung der EU-Umweltvorschriften zu kurz kommen (4);

10.

weist darauf hin, dass Artikel 11 des Vertrags von Lissabon mehr Dialog und Abstimmung zwischen den EU-Institutionen zur Auflage macht. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sehen in dieser neuen Bestimmung Möglichkeiten für ihre stärkere Beteiligung an der Festlegung der Unionspolitiken. Außerdem wird das Subsidiaritätsprinzip auf die regionale und lokale Ebene ausgeweitet. In Artikel 5 des Subsidiaritätsprotokolls heißt es, dass Entwürfe von Gesetzgebungsakten Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen des Entwurfs sowie zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvorschriften, enthalten sollten;

11.

ist der Ansicht, dass die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission auf die lokale und regionale Ebene ausgedehnt werden sollte, wobei die territoriale Folgenabschätzung gängige Praxis werden sollte;

12.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, im Falle von Änderungen an Legislativvorschlägen, die weit reichende Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben, eine Folgenabschätzung durchzuführen, wie sie auch beim ursprünglichen Vorschlag vorgenommen wurde;

13.

betont, dass die Umsetzung der Umweltvorschriften häufig mit erheblichem administrativem und finanziellem Aufwand verbunden ist und inhaltliche und fachliche Kompetenz sowie einen politischen Willen erfordert. Durch eine Analyse der Folgen für die lokalen und regionalen institutionellen Strukturen könnten größere finanzielle Anreize und die erforderliche europäische und nationale Unterstützung gerechtfertigt werden;

14.

hält es für unerlässlich, dass die Europäische Kommission gemeinsame Instrumente auf den Weg bringt, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit den Mitteln auszustatten, die zur Erfüllung der festgelegten Ziele erforderlich sind;

15.

betont, dass eine bessere Kommunikation auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und in sämtlichen Phasen der Politikgestaltung erforderlich ist; d.h. entsprechende Investitionen in Informationssysteme und Internetlösungen, die Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und öffentliche Einrichtungen transparent machen. IKT können die Berichterstattung für lokale und regionale Gebietskörperschaften vereinfachen, ohne den Wirkungsgrad der Rechtsvorschriften zu schmälern;

16.

empfiehlt, dass die nationalen Umweltministerien vertikale „Dossier-Teams“ mit Sachverständigen der nationalen Verwaltung, der Regionen und Verbänden lokaler Gebietskörperschaften einrichten sollten, die während des gesamten Politikzyklus zusammenarbeiten;

17.

wünscht sich eine umfassende Förderung des LIFE+-Programms der EU in allen Regionen Europas, um innovative lokale Maßnahmen voranzutreiben und die Schlagkraft und Resonanz der Programmkomponente „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ zu steigern;

18.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, ständige Umsetzungsnetzwerke aus Bediensteten der Kommission und Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten einzurichten (5). Die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sollten von nationalen Umsetzungsteams unterstützt werden, an denen auch lokale und regionale Verwaltungsbeamte beteiligt sind;

19.

fordert umgehende Folgemaßnahmen des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, der 2004 vom Europäischen Parlament angenommen wurde. Auf diese Weise könnten das Übereinkommen von Aarhus vollständig umgesetzt und eine bessere und konsequentere Durchsetzung der Umweltvorschriften erreicht werden;

20.

fordert einen Wissensaustausch zwischen Justizsystemen, die sich mit Verstößen gegen die EU-Umweltvorschriften und deren Nichteinhaltung befassen;

21.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments nach einem allgemein verbindlichen Rahmen für Umweltinspektionen, der Einrichtung eines Umweltinspektionsdienstes der EU sowie der Stärkung des EU-Netzes für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) (6). Ein verbindliches Instrument für Inspektionen kann dem unlauteren Wettbewerb zwischen Regionen und Städten der EU aufgrund unterschiedlicher Inspektionsregelungen entgegenwirken und für einheitliche Rechtsmittel sorgen. Form und Inhalt der Inspektionen sollten im Einzelnen jedoch auf nationaler Ebene festgelegt und auf lokaler und regionaler Ebene auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze weiterentwickelt werden, die auf EU-Ebene und nachgeordneten Ebenen aufgestellt wurden;

22.

wiederholt seine Empfehlung, das IMPEL-Netz auf die lokale und regionale Ebene sämtlicher Mitgliedstaaten zu erweitern, was die Entwicklung leistungsfähiger nationaler IMPEL-Netze beinhalten könnte, damit die entsprechenden Ergebnisse möglichst weit verbreitet werden (7);

C.   Wirksamere Verknüpfung der Politiken

23.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der GD REGIO und der GD ENV mit dem Ziel, dass die Maßnahmen der GD REGIO den Umweltanforderungen voll und ganz Genüge tun, und ist der Ansicht, dass eine solche Kohärenz zwischen sämtlichen Dienststellen erforderlich ist. Der Ausschuss begrüßt zwar den ganzheitlichen Ansatz der EU-2020-Strategie, hält jedoch eine starke lokale und regionale Dimension hierbei für unerlässlich;

24.

macht darauf aufmerksam, dass die Kohärenz der politischen Maßnahmen und die Umweltauswirkungen bei der Überprüfung des EU-Haushalts für die Zeit nach 2013 und der Bereitstellung von EU-Mitteln für die Kohäsions- und Agrarpolitik berücksichtigt werden müssen;

25.

weist darauf hin dass die Umweltvorschriften teilweise unbeabsichtigte Widersprüche aufweisen. So sollte die Abfallvermeidung z.B. sowohl in der Abfallrahmen- als auch in der Produktrichtlinie geregelt werden. Vereinfachungen zugunsten klarer, eindeutiger und ergebnisorientierter Rechtsvorschriften werden zu deren Zielgerichtetheit, Akzeptanz und Anwendung beitragen;

26.

hebt hervor, dass die Europäische Kommission bei der Erarbeitung oder Überarbeitung von EU-Rechtsvorschriften lokale und regionale Gebietskörperschaften anhören sollte. Deren wertvolle Erfahrungen können dazu beitragen, dass Widersprüche zu anderen Politiken oder negative Auswirkungen frühzeitig festgestellt werden und die Effizienz der Rechtsvorschriften gesteigert wird;

27.

fordert eine Lockerung der Regelungen betreffend Marktverzerrungen, soweit diese ein Hindernis für ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen darstellen;

28.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Rechtsvorschriften, die auf die Quellen von Umweltauswirkungen abheben, entscheidend für das Erreichen der umweltpolitischen Ziele sind und Kohärenz zwischen den Verpflichtungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gewährleisten. Zum Beispiel haben lokale und regionale Gebietskörperschaften keinen Einfluss auf die Emissionsnormen für Fahrzeuge, müssen aber die Luftqualitätsanforderungen der EU erfüllen;

29.

empfiehlt den Einsatz marktbasierter Instrumente, die die vollständigen Kosten von Gütern oder Dienstleistungen widerspiegeln, dem Verbraucher zum Kaufzeitpunkt deren Umweltauswirkungen während ihres gesamtes Lebenszyklus verdeutlichen und die Herstellerverantwortung herausstellen;

D.   Wie lokale und regionale Gebietskörperschaften mehr für die Umwelt tun können

Governance

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die interne Aufteilung der Befugnisse geachtet wird und geeignete Verfahren zur Konsultierung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften geschaffen werden. Gute Zusammenarbeit vor allem zwischen den „Umsetzungsteams“ aus nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsbeamten fördert das gegenseitige Verständnis und die Umsetzung der Rechtsvorschriften (8);

31.

betont die zentrale Rolle regionaler und lokaler Gebietskörperschaften für die Erhebung von Umweltdaten. Um zu gewährleisten, dass Berichte und Indikatoren über den Umweltzustand in der EU kohärent, aussagekräftig und zuverlässig sind, müssen eine sinnvolle Aufgabenverteilung, eine entsprechende Ressourcenausstattung und ein angemessener Informationsfluss zwischen Kommunen, Regionen und Mitgliedstaaten gegeben sein;

32.

plädiert für mehr Transparenz bezüglich der Verteilung der Aufgaben insbesondere zwischen den für die Durchsetzung der EU-Umweltvorschriften und den für die Erbringung von Umweltdienstleistungen, Infrastruktur oder Raumplanung zuständigen Stellen;

Informationsaustausch

33.

fordert die nationalen und regionalen Umweltministerien und -agenturen auf, unter Beteiligung von Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften Leitfäden, darunter Vorschläge für Instrumente, Benchmarks, Normen und Muster für Verfahren auszuarbeiten, die von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingesetzt werden. Gleichzeitig sollten sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU zu stärken, die mit vergleichbaren Umweltproblemen zu kämpfen haben;

34.

unterstreicht den Nutzen des Austauschs bewährter Vorgehensweisen zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wie z.B. über Möglichkeiten, wie Informationen besser zugänglich, leichter auffindbar und verständlicher gemacht werden können;

Einbeziehung der Bürger

35.

möchte diejenigen Gebietskörperschaften lobend erwähnen, die ihre Bürger einbeziehen, und dazu anregen, eine langfristige gemeinsame Vision für die Lebensqualität bei ihnen vor Ort zu entwickeln, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte miteinander verbindet;

36.

fordert Unterstützung für Bildung und Forschung, damit die Bürger einen stärkeren Bezug zu ihrer Umwelt entwickeln. Die Bürger sind sich nicht vollkommen darüber im Klaren, welche Rolle die Umwelt für ihr Leben spielt (9). Aufgrund ihrer Bürgernähe können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf ein größeres Bewusstsein der Bürger aller Altersgruppen hinwirken;

37.

ist der Ansicht, dass die Behörden vorzugsweise internetgestützte Informationsverbreitungsverfahren einführen und das Übereinkommen von Aarhus (10) umsetzen sollten, sodass der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglicht, die Öffentlichkeit in die Überwachung der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften auf lokaler Ebene einbezogen und geeignete Instrumente für die partizipative Demokratie und die aktive lokale Teilhabe geschaffen werden;

38.

erachtet die SUP- und die UVP-Richtlinie als zentrale Instrumente für lokale und regionale Umweltmaßnahmen und die Beteiligung der Öffentlichkeit (11), um auf diese Weise sicherzustellen, dass das vor Ort vorhandene Wissen berücksichtigt wird, weist jedoch auf die damit verbundenen Kosten und das Erfordernis entsprechender fachlicher Qualifikationen hin;

39.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, vereinfachte und koordinierte öffentliche Umweltkontrollmechanismen einzusetzen, die die Erfüllung der aus den Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen erleichtern und die Beziehung zwischen Behörden und Bürgern auf der Grundlage der Prinzipien Effizienz, Transparenz und geteilte Verantwortung fördern;

Finanzielle Aspekte und bereichsübergreifende Integration

40.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, den Umweltaspekt in allen Betätigungsfeldern zu berücksichtigen, z.B. durch die Förderung umweltfreundlicher örtlicher Unternehmen durch die Bereitstellung von Risikokapital oder von „Business Angels“ bzw. von Kleinstkrediten, oder auch durch Beratung über ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen;

41.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, „grüne Auftraggeber“ zu werden. Bei der öffentlichen Beschaffung, die 16 % des BIP der EU ausmacht, sollte stets das höchste Umweltschutzniveau gewährleistet sein. Die neue Website für ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (http://ec.europa.eu/environment/gpp) ist daher sehr zu begrüßen;

42.

befürwortet eine umfassende Ausschöpfung der Optionen zur Kostendeckung gemäß Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie, um Anreize für Wassereinsparungen und Wassereffizienz zu schaffen, und Artikel 14 der Abfallrahmenrichtlinie, um dem Verbraucher die Umweltkosten vor Augen zu führen, und regt an, ähnliche Wirtschaftsinstrumente in künftige Vorschläge einzubeziehen;

43.

plädiert, unter Wahrung bestehender nationaler Planungssysteme, für eine enge Abstimmung von Planung (darunter auch nachhaltige Raumplanung), Herstellung und Vertrieb in dem Bemühen um die Entwicklung einer CO2-armen Wirtschaft, ein nachhaltiges Produktionsmodell, Ressourceneffizienz und die Förderung erneuerbarer Energieträger, um so „grüne“ Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern und gleichzeitig ökologische und gesundheitliche Auswirkungen gering zu halten;

44.

fordert dazu auf, bei der Gestaltung der künftigen Politik zum Umweltmanagement in Grenzregionen sowie in aneinandergrenzenden Gebieten mit gemeinsamen Flüssen, Grenzflüssen bzw. anderen Grenzgewässern über Partnerschaftsprogramme, z.B. im Rahmen der Euregios, auf lokaler und regionaler Ebene in den benachbarten Staaten gezielten Einfluss auszuüben und gemeinsame Umweltschutzprojekte zu erarbeiten und umzusetzen;

E.   Was der AdR tun kann

In der Politikgestaltungsphase

45.

fordert die Europäische Kommission auf, proaktiver vorzugehen und den AdR in Form von Prospektivstellungnahmen frühzeitig in die Politikgestaltung einzubeziehen;

46.

wird sich darum bemühen, durch seine spezifischen Netze – das Netz für Subsidiaritätskontrolle und die Monitoringplattform für die EU-2020-Strategie – die bestehende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Bewertung der Folgen bestimmter Vorschläge für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fortzusetzen (territoriale Folgenabschätzungen);

In der Politikgestaltungsphase und in der Beschlussfassungsphase

47.

trägt ständig Sorge dafür, dass der in lokalen und regionalen Verwaltungen vorhandene Wissens- und Erfahrungsschatz bezüglich der konkreten Gegebenheiten vor Ort in die Erarbeitung seiner Stellungnahmen eingebracht wird. Dies geschieht im Rahmen gezielter Konsultationen der hierfür geschaffenen Netze des AdR – u.a. des Netzes für Subsidiaritätskontrolle und der Monitoringplattform für die EU-2020-Strategie – sowie durch die Veranstaltung von Anhörungen lokaler und regionaler Verbänden und wichtiger Interessenträger;

In der Beschlussfassungsphase

48.

betont, dass der Vertrag von Lissabon die Rolle des AdR im Beschlussfassungsprozess über die EU-Klimapolitik durch Einführung der obligatorischen Anhörung des AdR gestärkt hat und begrüßt des Weiteren die im Vertrag von Lissabon enthaltene Bestimmung bezüglich des Rechts einer erneuten Anhörung des Ausschusses, wenn der ursprüngliche Legislativvorschlag im Laufe des Rechtsetzungsprozesses erheblich abgeändert wurde, wodurch dem AdR die Möglichkeit gegeben wird, revidierte Stellungnahmen abzugeben;

49.

wünscht sich eine intensivere Zusammenarbeit bei Umweltdossiers mit dem Europäischen Parlament und dem Rat als Mitgesetzgeber. Der ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments könnte erwägen, mit dem AdR gemeinsam Anhörungen zu veranstalten und AdR-Berichterstatter zur Präsentation maßgeblicher AdR-Stellungnahmen einladen. Die Mitgliedstaaten könnten den AdR zur regelmäßigen Teilnahme an den informellen Treffen der für Umwelt zuständigen Minister einladen (12);

In der Umsetzungsphase

50.

ersucht die Europäische Kommission, die gemeinsame Veranstaltung eines jährlichen Forums mit dem AdR zu erwägen, um Lösungen für regionale und lokale Probleme bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften in bestimmten Bereichen wie z.B. Wasser, biologische Vielfalt, Lärm, Luft oder Abfall zu erörtern;

51.

fordert das Europäische Parlament auf, die AdR-Fachkommission ENVE an den themenspezifischen Debatten des ENVI-Ausschusses mit der Europäischen Kommission über die Umsetzung der europäischen Umweltvorschriften zu beteiligen;

52.

schlägt eine Weiterentwicklung der Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ vor und äußert den Wunsch, als Mitglied in das Auswahlgremium aufgenommen zu werden. Dazu schlägt der AdR vor:

Haushaltsmittel für die Preisträger bereitzustellen, damit diese den europäischen Mehrwert der von ihnen im Zusammenhang mit dieser Auszeichnung organisierten Veranstaltung(en) herausstellen können, in Anlehnung an die Auszeichnung „Europäische Kulturhauptstadt“;

den Nutzen und den Langzeiteffekt der Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ für die betreffenden Städte zu maximieren, einschließlich einer Vernetzung der Preisträger, um Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen. Der AdR könnte durch die Ausrichtung von Veranstaltungen Unterstützung leisten und im AdR und bei der Europäischen Kommission über Veranstaltungen berichten;

dass er seine europäischen Veranstaltungen, Konferenzen und Fachkommissionssitzungen in der betreffenden „Grünen Hauptstadt Europas“ des Jahres auf die Verstärkung des Austauschs von Wissen und bewährten Methoden ausrichtet;

„Grüne Hauptstädte Europas“ dazu anzuhalten, nach einigen Jahren über die im Bereich der nachhaltigen Stadtpolitik ergriffenen Anschlussmaßnahmen zu berichten, und sie aufzufordern, sich mit anderen Städten und Interessenträgern auf europäischen Schlüsselveranstaltungen über ihre neuen Errungenschaften und Ideen auszutauschen;

dass die Auszeichnung die Beteiligung der Öffentlichkeit an der partizipativen Demokratie und Engagement vor Ort fördert und eine regionale Dimension aufweist, indem das städtische Umland in die Aktivitäten im Rahmen der Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ einbezogen wird;

das Auswahlverfahren zu verfeinern, z.B. durch die Möglichkeit, dass das Auswahlgremium Vertreter der Städte, die in die engere Wahl gekommen sind, interviewt und diese Städte besucht;

die Öffentlichkeitswirkung der Auszeichnung zu verbessern. Der AdR könnte sich an der feierlichen Verleihung beteiligen.

F.   Ein neuer umweltpolitischer Rahmen

Ein Siebtes Umweltaktionsprogramm ist erforderlich

53.

ist der Ansicht, dass das 6. UAP seinen Teil zum derzeitigen gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich beigetragen hat und nun ein 7. UAP angesagt ist;

54.

betont, dass das 7. UAP die Strategie für nachhaltige Entwicklung untermauern würde und ein wichtiges Standbein für die künftige EU-2020-Strategie wäre, in der mehrfach ein „grünes“ Wachstum und der Übergang zu einer CO2-armen und ressourcenschonenden Wirtschaft erwähnt wird. In einem 7. UAP sollte dargelegt werden, was hierunter zu verstehen ist und was dies für die Umweltpolitik bedeutet;

55.

vertritt die Auffassung, dass ein 7. UAP sowohl für Unternehmen als auch für lokale und regionale Gebietskörperschaften von Nutzen wäre, da es einen strukturierten und langfristigen Planungsrahmen, unter anderem für große Infrastrukturinvestitionen, schaffen würde;

56.

weist darauf hin, dass der umweltpolitische Aspekt in sämtliche Politikbereiche einfließen muss, was durch themenspezifische Rechtsvorschriften allein nicht machbar ist;

57.

befürchtet, dass wenn nach Ablauf des 6. UAP - dem ersten UAP, das ein Rechtsinstrument mit verbindlichen Beschlüssen ist - kein neues UAP zustande käme, dies als mangelnde politische Bereitschaft in einem Bereich angesehen würde, der den Bürgern nachweislich ein großes Anliegen ist;

Mögliche Elemente eines 7. UAP

58.

bedauert, dass der Ausschuss der Regionen im 6. UAP nicht ausdrücklich erwähnt wird und weist darauf hin, dass das Prinzip der Multi-Level-Governance im Umweltbereich ein wichtiges Element eines 7. UAP sein müsste;

59.

ist der Ansicht, dass ein 7. UAP ein langfristiges strategisches Planungsdokument ist, das eindeutige Ziele und Zeitpläne vorgeben und zur Verringerung bestimmter Umweltbelastungen anstelle relativer Ziele absolute Ziele (z.B. CO2-Ausstoß pro Einwohner) festlegen sowie anhand des SOER-2010-Berichts eindeutige Umweltzielvorgaben aufstellen sollte (13);

60.

macht darauf aufmerksam, dass bei der Umsetzung eines 7. UAP die Kompetenzen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie ihr politischer und administrativer Spielraum zu berücksichtigen ist;

61.

vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP eine gründliche Überprüfung der Datenverwaltung und -erfassung beinhalten sollte, um für einen präzisen Leistungsvergleich und eine bessere Nachvollziehbarkeit bewährter Vorgehensweisen zu sorgen;

62.

ist der Ansicht, dass das 7. UAP auf einen intensiveren Einsatz von Marktinstrumenten in Kombination mit Regulierungsmaßnahmen hinwirken sollte. Durch das 6. UAP wurde der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zur Steigerung der Ressourceneffizienz und Minimierung der Umweltauswirkungen gefördert. Wo dieser Ansatz zur Anwendung kam, wurden die finanzielle Belastung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften verringert und die Umsetzung verbessert;

63.

fordert, im 7. UAP vorzusehen, dass die Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem ab 2013 unmittelbar den Regionen und Städten zur Finanzierung der lokalen Klimaschutzprogramme zugute kommen;

64.

empfiehlt einen langfristigen Zeithorizont für das neue Aktionsprogramm bis mindestens 2020, da jetzt bereits mit der Planung für 2050 begonnen werden muss; begleitend sollten eine Halbzeitbewertung und Kontrolle sowie eindeutige „Fahrpläne“ mit Zwischenzielen vorgesehen werden;

65.

rät zu einem systematischen Vorgehen in Bezug auf einen effizienten Ressourceneinsatz mit spezifischen Zielen und konkreten Zeitvorgaben für die quantitative Verringerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen und zur Annahme einer neuen Definition des BIP, bei der Umweltauswirkungen berücksichtigt werden;

66.

fordert nachdrücklich, die bestehenden Verknüpfungen zwischen verschiedenen Politikbereichen auch weiterhin aufrechtzuerhalten und Umweltziele und -anforderungen in alle Bereiche aufzunehmen, wie etwa Raum- und Stadtplanung, urbane Mobilität, Land- und Forstwirtschaft, Lärm, Luftverschmutzung und Gesundheit;

67.

fordert die Berücksichtigung von Umweltzielen in wichtigen Haushaltsbereichen wie ländliche Entwicklung und Landwirtschaft;

68.

weist darauf hin, dass 75 % der Einwohner der EU in Städten leben und die Städte 75 % der Treibhausgasemissionen verursachen. Gleichzeitig sind Städte aber auch Zentren für Bildung, Forschung und Innovation. Das 7. UAP muss eine eindeutige städtische Dimension aufweisen und einen Mechanismus zur Mobilisierung und Übernahme von Verantwortung durch die Städte beinhalten;

69.

erkennt an, dass die gemeinsamen Ziele der EU für Klimaschutz, Ernährungssicherheit und Artenvielfalt durch Prozesse der Bodendegradation untergraben werden, und bedauert, dass es im Rat keine Mehrheit für die Bodenrahmenrichtlinie gibt. Eine gemeinsame thematische Strategie zum Bodenschutz, u.a. im Hinblick auf den Erlass einer Bodenrahmenrichtlinie, sollte daher wie schon bisher Teil des 7. UAP sein.

Brüssel, den 5. Oktober 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2009) 304 endg., Website der Europäischen Kommission „Statistics on environmental infringements“.

(2)  CdR 89/2009 fin, KOM(2002) 709 endg.

(3)  Studie 2010 des Brüsseler Instituts für Umweltmanagement (IBGE): „The Regional Dimension in EU Environmental Regulations and Directives“, http://www.eapdebate.org/files/files/study-regionaldimension.pdf.

(4)  KOM(2008) 773 endg./4.

(5)  KOM(2008) 773 endg./4.

(6)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten.

(7)  CdR 36/2001 fin.

(8)  CdR 199/2009 fin, CdR 89/2009 fin, EIPA-Studie 2009 „The institutional impacts of EU legislation on local and regional governments“.

(9)  Gemäß Eurobarometer-Umfragen über die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber der Umwelt (Biologische Vielfalt 2010, Klimawandel 2009, Umwelt 2008), siehe http://ec.europa.eu/environment/working_en.htm.

(10)  UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(11)  CdR 38/2010 fin.

(12)  CdR 89/2009 fin.

(13)  EUA-Bericht „Die Umwelt in Europa - Zustand und Ausblick“, geplant für November 2010.