3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/178


Dienstag, 23. November 2010
Staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke *

P7_TA(2010)0424

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (KOM(2010)0372 – C7-0296/2010 – 2010/0220(NLE))

2012/C 99 E/45

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0372),

unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0296/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0324/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 109 ,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft und in Ermangelung eines neuen Rechtsrahmens, der nach diesem Zeitpunkt bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für die Kohleindustrie zulässt, werden die Mitgliedstaaten dann nur noch in der Lage sein, auf der Grundlage der allgemeinen Beihilfevorschriften tätig zu werden, die für alle Wirtschaftszweige gelten .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Steinkohle ist nicht nur als Brennstoff zur Stromgewinnung nutzbar, sondern ebenso als Rohstoff für die Chemieindustrie, und wird als solcher zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

 

(1b)

Der Rückgang der Förderkapazität von Steinkohle in der Union infolge von Zechenschließungen wird durch Steinkohleimporte in die Union kompensiert, was zur Versorgung der Union mit Kohle aus Drittstaaten führt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

(2)

Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen beizubehalten, um die Energieversorgung in der EU zu sichern .

(2)

Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix der Union können Subventionen für den Steinkohlebergbau Unterbrechungen in der Energieversorgung nur begrenzt ausgleichen . Staatliche Beihilfen im Steinkohlesektor sind mittlerweile aber so gering, dass sie sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Ein Mindestumfang an Steinkohleproduktion in der Union würde im Sinne einer strategischen Reserve den Zugang zu den heimischen Vorkommen erhalten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Mit Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 werden einige Mitgliedstaaten gezwungen sein, ihre Steinkohlebergwerke unverzüglich zu schließen und die damit verbundenen erheblichen sozialen und regionalen Folgen zu bewältigen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

(2b)

Aufgrund der extrem negativen sozioökonomischen Auswirkungen von Zechenschließungen, gerade in dünn besiedelten Regionen, sollte schon heute eine gezielte Unterstützung aus den EU-Strukturfonds in künftigen Haushaltsplänen bedacht werden, selbst wenn die betroffenen Regionen in Mitgliedstaaten mit geringeren wirtschaftlichen Problemen liegen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

 

(2c)

Nach Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung selbst zu bestimmen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt . Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden .

(3)

Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit Maßnahmen zur Abmilderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z . B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und Kohlenstoffspeicherung, vorlegen. Dies gilt für alle Arten von Kohle und alle Arten von Ressourcen . Es sollte anerkannt werden, dass die Ersetzung von subventionierter Steinkohle durch nicht subventionierte Steinkohle keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit heimischer Energiequellen in der Union ist die Unterstützung der Kohleindustrie im Rahmen der politischen Maßnahmen der Union zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und kohlenstoffärmerer Brennstoffe für die Stromerzeugung gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen dürfen allerdings nicht unbegrenzt fortgeführt werden. Auf jeden Fall müssen jedoch die staatlichen Beihilfen aufrechterhalten werden, die dazu bestimmt sind, den Schadstoffeffekt der Kohle zu verringern. Bergwerke, die wettbewerbsfähig sein können, jedoch auch nach einem Zeitraum von zehn Jahren weiterhin staatlicher Beihilfen für Investitionen in technologische Anwendungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bedürfen, sollten von dieser Abschaffung der Beihilfen ausgeschlossen werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.

(5)

Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der möglichen Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Die Umschulung von Arbeitnehmern, die von Plänen zur Zechenstilllegung betroffen sind, sollte unverzüglich erfolgen, und bei der Finanzierung sollten alle Möglichkeiten sondiert werden, wie auf regionale und nationale Mittel sowie Mittel der Union zurückgegriffen werden kann.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

 

(5b)

Die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen und Ewigkeitskosten darf 2014 nicht auslaufen. Ein verfrühtes Auslaufen der Subventionen der Mitgliedstaaten für die Kohleindustrie würde erhebliche ökologische und finanzielle Verwerfungen in den betroffenen Regionen hervorrufen und im Endeffekt mit erheblich höheren Kosten verbunden sein als langsam auslaufende Subventionen der Mitgliedstaaten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Diese Verordnung markiert für den Kohlesektor den Übergang von sektorspezifischen Vorschriften zu den allgemeinen sektorübergreifend geltenden Beihilfevorschriften.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.

(7)

Die Beihilfen sollten abnehmende Tendenz haben und Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, sofern sie nicht bis zum anberaumten Zeitpunkt für die Stilllegung wettbewerbsfähig geworden sind, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Die Sanierung ehemaliger Kohlebergbaustandorte erfordert eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. den Abtransport der Förderausrüstung aus dem Bergwerk, die Säuberung des Standorts, Sicherheitsarbeiten unter Tage oder die Abwasserentsorgung. Die Finanzierung dieser Sanierungsmaßnahmen bedarf langfristiger Planung.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Um die umweltschädlichen Auswirkungen der staatlichen Kohleförderung abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung vorlegen.

entfällt

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Eine Mindestproduktion an Steinkohle sowie andere Maßnahmen – insbesondere zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen – werden wichtige Komponenten bei der Erhaltung eines Anteils heimischer Primärenergiequellen bilden, der wesentlich zur Stärkung der Energiesicherheit der Union beitragen kann. Ein Anteil heimischer Primärenergieträger trägt auch zur Verwirklichung von Umweltzielen im Kontext der nachhaltigen Entwicklung bei. Im Rahmen der Förderung heimischer Energieträger der Union als Gegengewicht zu ihrer beträchtlichen Exportabhängigkeit sollten Möglichkeiten zur Ergänzung der heimischen nichtfossilen Energiequellen durch heimische fossile Energiequellen, bei denen es sich in einigen Mitgliedstaaten ausschließlich um die Kohle handelt, geprüft werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b)

In Kraftwerksverbünden zur Kohleverstromung wird die heimische Kohle wahrscheinlich durch Importkohle ersetzt, was zu enormen Transportkosten und einer negativen Klimabilanz führt, ohne dass sich die CO2-Emissionen bei der Kohleverstromung selbst ändern.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

 

(8c)

Der Steinkohlebergbau hat je nach Standort unterschiedlich günstige geologische Bedingungen sowie aufgrund unterschiedlicher politischer Rahmenbedingungen unterschiedliche soziale, sicherheits- und umwelttechnische (Berg- und Umweltschäden betreffende) Standards zur Voraussetzung. Diese Unterschiede führen zu Wettbewerbsnachteilen, insbesondere zwischen Steinkohle aus der Union und Importkohle, die in den letzten Jahrzehnten in der Union der Grund für weitreichende Umstrukturierungen im Steinkohlebergbau und z. B. einen starken Rückgang der Fördermenge waren.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 d (neu)

 

(8d)

Eine Mindestproduktion subventionierter Steinkohle dient außerdem der Sicherung der Führungsposition der Technologie der Union im Bereich der Förderung und der sauberen Verbrennung der Kohle und ermöglicht einen Transfer dieser Technologie zu den großen kohleproduzierenden Regionen in Drittstaaten, womit ein großer Beitrag zur weltweiten Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet wird.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 e (neu)

 

(8e)

Steinkohle wird in der Union vorwiegend zur Stromerzeugung genutzt und zu einem geringeren Teil zur Erzeugung von Kokskohle für die Stahlproduktion. Aus klimapolitischen Gründen ist ein möglichst schneller Ausstieg aus der Kohleverstromung zugunsten einer umweltverträglichen Stromerzeugung geboten. In der Stahlproduktion ist Kohle hingegen in absehbarer Zeit nicht zu ersetzen. Angesichts knapper werdender Ölvorräte („Peak Oil“) ist von einer zunehmenden Bedeutung der Kohle als Ersatzrohstoff für die Chemieindustrie auszugehen. Auch langfristig sollte deshalb der Zugang zu den Kohlelagerstätten in der Union ermöglicht werden, um aus technischen Gründen eine Mindestförderung von Steinkohle aufrecht zu erhalten, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, selbst wenn für diesen langfristigen Zugang über einen längeren Zeitraum staatliche Beihilfen benötigt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Im Einklang mit dem Verursacherprinzip und der Notwendigkeit einer Internalisierung der externen Kosten sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die Kosten für die Beseitigung der kurz- und langfristigen Umweltschäden ihrer Tätigkeit zu tragen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

(10)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Europäische Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.

(10)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen sowie erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden. Angesichts absehbar steigender Energiepreise sollte die Kommission eine regelmäßige Neubewertung des potenziellen Beitrags der Steinkohle aus der Union zur Energiesicherheit vornehmen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

2.   Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.

2.   Die Beihilfen decken die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie und für die Forschung und Investitionen in Technologien zur Verringerung der Schadstoffemissionen der Steinkohle verwendet wird.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 1. Oktober 2014 hinausgeht.

a)

Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.

b)

Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden, sofern sie bis zu dem in diesem Plan genannten Zeitpunkt nicht wettbewerbsfähig geworden sind und sofern der Energiebedarf der Union nicht ihre Weiterführung erforderlich macht .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

f)

Die Beträge, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen , wobei die Reduzierung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen von fünfzehn Monaten nicht weniger als 33 Prozent der im ersten 15-Monats-Zeitraum des Stilllegungsplans vorgesehenen Beihilfe betragen darf .

f)

Die Beträge, die von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

h)

Der Mitgliedstaat legt einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, vor. Enthält dieser Plan Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellen, so lässt dies die dem Mitgliedstaat in Artikel 108 Absatz 3 AEUV auferlegte Anmelde- und Stillhaltepflicht für die jeweiligen Maßnahmen ebenso wie das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unberührt.

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen, fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück.

2.   Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen oder werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt wettbewerbsfähig , fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück.