3.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 99/178 |
Dienstag, 23. November 2010
Staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke *
P7_TA(2010)0424
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (KOM(2010)0372 – C7-0296/2010 – 2010/0220(NLE))
2012/C 99 E/45
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0372), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0296/2010), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0324/2010), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||
Abänderung 1 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 |
|||||
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 109 , |
||||
Abänderung 2 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 3 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 4 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 5 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 6 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 7 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 8 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 9 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 10 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 11 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 12 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 13 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 14 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 |
|||||
|
entfällt |
||||
Abänderung 15 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 16 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 17 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 |
|||||
|
entfällt |
||||
Abänderung 18 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 19 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 20 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 c (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 21 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 d (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 22 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 e (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 32 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 23 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 24 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 |
|||||
2. Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird. |
2. Die Beihilfen decken die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie und für die Forschung und Investitionen in Technologien zur Verringerung der Schadstoffemissionen der Steinkohle verwendet wird. |
||||
Abänderung 25 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a |
|||||
|
|
||||
Abänderung 26 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b |
|||||
|
|
||||
Abänderung 37 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f |
|||||
|
|
||||
Abänderung 28 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h |
|||||
|
entfällt |
||||
Abänderung 29 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 |
|||||
2. Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen, fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück. |
2. Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen oder werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt wettbewerbsfähig , fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück. |