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20.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 308/116 |
Mittwoch, 8. September 2010
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
P7_TA(2010)0309
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193 – C7-0111/2010 – 2010/0115(NLE))
2011/C 308 E/28
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0193),
gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0111/2010),
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0235/2010),
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung an die Kommission und den Rat, dafür zu sorgen, dass ihm für die Überarbeitung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit – auf keinen Fall weniger als fünf Monate – für seine Anhörung nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV eingeräumt wird; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1 a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu) |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 a (neu) |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 a (neu) |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 b (neu) |
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Abänderung 60 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 c (neu) |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 a (neu) |
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Abänderung 61 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 b (neu) |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 a (neu) |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 b (neu) |
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Abänderung 62 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 c (neu) |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 a (neu) |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 15 |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 16 |
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Abänderung 63 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 16 a (neu) |
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Abänderung 25 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 |
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 a (neu) |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 |
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Die Leitlinien im Anhang werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird . Die Mitgliedstaaten sollten Reformprogramme konzipieren , die im Einklang stehen mit den in den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 dargelegten Zielen. |
Die Leitlinien im Anhang und die nationalen Reformprogramme werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen umgesetzt. Es muss genau verfolgt werden, welche Wirkung die Reformprogramme, die mit den in diesen Leitlinien dargelegten Zielen im Einklang stehen müssen, auf Beschäftigung und Gesellschaft haben . |
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Abänderung 28 |
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Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 a (neu) |
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Artikel 2a Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach den Leitlinien im Anhang für eine wirksame und verantwortungsvolle Umsetzung ihrer Beschäftigungs- und Sozialpolitik. Die von den verschiedenen Aspekten der Strategie Europa 2020 Betroffenen, einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene, die parlamentarischen Gremien und die Sozialpartner werden eng in die gesamte Erarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung dieser Programme, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren, einbezogen. Die im Anhang dargelegten EU-Kernziele werden mithilfe entsprechender Zwischenziele und Indikatoren, einschließlich Erfolgs- und Ergebnisindikatoren, sowie nationaler Ziele, Indikatoren und Übersichtstabellen überwacht. Die Mitgliedstaaten tragen diesen Zielen und Indikatoren Rechnung ebenso wie den Leitlinien und allen vom Rat an sie gerichteten länderspezifischen Empfehlungen. Die Mitgliedstaaten werden die Wirkung der im Rahmen der jeweiligen nationalen Reformprogramme durchgeführten Reformen auf die Beschäftigung und die Gesellschaft genau verfolgen. Bei der Berichterstattung über die Anwendung der Leitlinien im Anhang folgen die Mitgliedstaaten der auf Unionsebene zu beschließenden Struktur und nehmen dieselben Elemente auf, um Klarheit und Transparenz sowie Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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Abänderung 29 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Titel |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz -1 (neu) |
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Mit dem Ziel, Vollbeschäftigung zu erreichen, legen die Mitgliedstaaten 75 % als nationale Zielvorgabe für die Erhöhung der Beschäftigungsquote bei Frauen und Männern bis zum Jahr 2020 fest, insbesondere durch die verstärkte Beschäftigung von jungen Menschen, älteren Arbeitnehmern, Geringqualifizierten und Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, insbesondere der Roma, sowie durch die verbesserte Integration von legalen Migranten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele so stecken, dass der Anteil der 15- bis 24-jährigen Frauen und Männer, die eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren oder arbeiten, auf 90 % gesteigert wird. Die Mitgliedstaaten erhöhen die Beschäftigungsquote unter Konzentration auf bestimmte Gruppen bis 2014 um 10 %:
Die Zahl der Langzeitarbeitslosen sollte um 10 % gesenkt werden. |
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Abänderung 31 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1 |
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Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu nutzen, die Beschäftigungsquote zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarktes, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken, und die strukturelle Arbeitslosigkeit abbauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und rechtssicheren Arbeitsverträgen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangen Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung beruflicher Übergänge einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche. |
Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten , das Wachstum zu fördern und damit neue menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen sowie das Innovationspotenzial der Wirtschaft, insbesondere von KMU zu erhöhen und die Industrie von administrativen und nichttarifären Hemmnissen zu befreien. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch Regulierungs- und Förderinstrumente entwickeln, die der Unternehmensvielfalt und den Arbeitnehmerrechten Rechnung tragen, damit für alle Unternehmensformen gleichwertige Bedingungen im Bereich des Wettbewerbs und der Förderung bestehen. Um unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderungen den Zugang von Frauen und jungen Menschen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sind in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Voraussetzungen für ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu schaffen, damit jedem Kind im Vorschulalter ein außerfamiliärer Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann; für jeden Jugendlichen sollte innerhalb von vier Monaten nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung ein echter Arbeitsplatz bzw. Aus- und Fortbildungsplatz zur Verfügung gestellt werden. Langzeitarbeitslosen sollten Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, für die quantitative Ziele festgelegt werden sollten, angeboten werden, um die präventive Arbeitsmarktpolitik zu stärken. Aus diesem Grunde sollten mindestens 25 % aller Langzeitarbeitslosen an einer aktiven Arbeitsmarktmaßnahme in Form von Weiterbildung, Bildung und/oder Umschulung teilnehmen. |
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Abänderung 32 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2 |
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Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarktes mit Maßnahmen zur Überwindung befristeter und prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Um die Qualität der Arbeitsplätze und die Beschäftigungsbedingungen zu verbessern, sollte gegen Niedriglöhne vorgegangen und sichergestellt werden, dass auch Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und Selbständige angemessenen Sozialversicherungsschutz genießen. Die Arbeitsvermittlungsdienste sollten ausgebaut werden und allen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, zugänglich sein; so sollten den Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen angeboten werden . |
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern durch Aktivierungsmaßnahmen, insbesondere für junge Menschen, Geringqualifizierte und Personen, die besonderen Schutz und/oder besondere Unterstützung benötigen, durch Beratungsdienste sowie eine allgemeine und berufliche Bildung, die an die Anforderungen des Arbeitsmarktes angepasst sind, die Beschäftigungsquote erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bzw. bei gleichem Arbeitsplatz sicherstellen, so wie es in den Artikeln 18 bzw. 157 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgesehen ist. Die Frage der Qualität der Arbeitsplätze sollte ebenfalls angegangen werden, indem die Zahl der trotz Arbeit in Armut Lebenden reduziert wird. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Beschäftigungsfähigkeit der legalen Migranten durch geeignete Programme erhöhen. Auch um Menschen mit Behinderungen, unter anderem mit Hilfe bezuschusster Arbeitsplätze, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind fortgesetzte Bemühungen und innovative Programme erforderlich. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse, die den Eintritt ins Erwerbsleben erschweren, beseitigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen, soziale Innovationen fördern und die Qualität und Effizienz von Stellenvermittlungsdiensten, einschließlich öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten, verbessern. Arbeitsvermittlungsstellen müssen Arbeitsuchenden Ausbildungs- und Betreuungsprogramme vor allem im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Zugang zum Hochgeschwindigkeits-Internet anbieten, um die Arbeitssuche, insbesondere für ältere Menschen, legale Migranten, ethnische Minderheiten und Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich zu erleichtern. Außerdem sollten Formen der individuellen wie auch kollektiven Selbständigkeit durch Unternehmen sozialwirtschaftlicher Art gefördert werden. Es sollten besondere Maßnahmen gegen die Überzahl von Frauen in schlechtbezahlten Arbeitsverhältnissen und für die effizientere Förderung von Frauen in Führungspositionen getroffen werden, um eine geschlechterspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes zu verhindern. Insbesondere sollten die Arbeitszeitregelungen angepasst werden, um einen Arbeitsprozess zu ermöglichen, der den Erfordernissen der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben entspricht und einen flexibleren Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung zu fördern, und ihre Steuersysteme überprüfen, um sie beschäftigungsfreundlicher zu gestalten. Externe und interne Flexicurity-Strategien zur Steigerung der Flexibilität, damit wirksamer auf Produktionsschwankungen reagiert werden kann, sollten durch aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen und angemessene Systeme der sozialen Sicherung für alle Arbeitnehmer in gleich welchem Arbeitsverhältnis besser zur Anwendung gebracht werden, damit ein Wechsel des Arbeitsplatzes nicht zu unverhältnismäßigen finanziellen Kosten führt. Es muss betont werden, dass Flexibilität ohne soziale Sicherung keine nachhaltige Methode zur Hebung des Beschäftigungsniveaus ist. Diese Strategien sollten mit einer deutlichen Verpflichtung einhergehen, die Suche nach einem Arbeitsplatz aktiv zu unterstützen. Neue Formen der Arbeitsorganisation, wie atypische Zeitarbeit, Teilzeitarbeit und Telearbeit oder die Mobilität der Arbeitnehmer dürfen nicht zu einer Schmälerung der individuellen und kollektiven Arbeitnehmerrechte oder zu einer Schwächung des sozialen Schutzes der betroffenen Personen führen. Es sollte gewährleistet werden, dass neue Beschäftigungsformen nicht auf Kosten regulärer Verträge (Vollzeit, unbefristet) geschaffen werden. Es sollten ebenfalls Anstrengungen unternommen werden, um die Schwarzarbeit durch effiziente Maßnahmen zur Überwachung und Durchführung des Arbeitsrechts einzudämmen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Integration in den Arbeitsmarkt muss nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) empfohlenen Grundsätzen der menschenwürdigen Arbeit und den Leitlinien für „gute Arbeit“ gehandhabt werden. Bei der Stärkung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Arbeitsmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartnerschaft fördern und die Sozialpartner aktiv in innerstaatliche Maßnahmen einbinden und ihr Recht auf Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen umfassend achten. |
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Abänderung 33 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2 a (neu) |
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Von größter Bedeutung ist die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die auch längerfristig benötigt werden und einen erheblichen Mehrwert erbringen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, dass Bildungs- und Beschäftigungspolitik Veränderungen der Wirtschaftsstruktur unterstützen. In der Regel werden die Arbeitsplätze, die während der Wirtschaftskrise verloren gegangen sind, nicht in gleichem Umfang auf denselben Sektoren neu geschaffen. Daher muss das Bildungssystem flexibel auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes, die mit einer neuen Wirtschaftsstruktur einhergehen, reagieren. Die Beschäftigungspolitik muss dafür sorgen, dass Arbeitskräfte zwischen den Wirtschaftszweigen und auch zwischen verschiedenen Arbeitsmarktsituationen möglichst reibungslos wechseln können. Aus diesen Gründen gilt es mehr als bisher langfristige Ziele zugrunde zu legen und sich in der Unternehmens-, Bildungs- und Beschäftigungspolitik stärker auf koordinierte Maßnahmen zu besinnen. |
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Abänderung 34 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 |
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Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Erwerbsbeteiligungsquote durch Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, der Gleichstellung der Geschlechter sowie gleicher Entlohnung und Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders schutzbedürftigen Personen erhöhen. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Beschäftigungsquoten, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitskräften und Frauen, ausgerichtet sein und speziell darauf abzielen, im wissenschaftlichen und technischen Bereich hochqualifizierte Frauen im Beruf zu halten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in Bereichen, wie der grünen Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern . |
In diesem Zusammenhang sollten die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu benutzt werden, die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzqualität zu erhöhen, durch Maßnahmen zur Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und zur Erfüllung von Qualitätsanforderungen in zukunftsträchtigen Berufen. Zur Förderung der beruflichen Mobilität ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Bereitschaft zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union durch Anreize verbessern. Dazu müssen die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds überprüft und gegebenenfalls vereinfacht werden. Die nationalen Haushalte und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, sollten koordiniert und auf die Vorbereitung der Arbeitskräfte auf eine nachhaltige Wirtschaft ausgerichtet werden. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten eine umfassende Informationskampagne über den Zweck dieser Mittel und die Bedingungen für deren Inanspruchnahme gewährleisten. |
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Abänderung 35 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 a (neu) |
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Die Mitgliedstaaten fördern die EU-Mikrofinanzierungsfazilität als ein Beispiel dafür, wie wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums kombiniert werden können. Nationale und EU-Mikrofinanzierungsinstrumente werden begleitet von spezifischen Ausbildungs-und Mentoring-Programmen und Sozialleistungssystemen, die ein Mindesteinkommen im ersten Jahr nach der Betriebsgründung gewährleisten, um unternehmerische Initiative zu einer echten Option zu machen. |
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Abänderung 36 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 b (neu) |
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Die Mitgliedstaaten sollten auch soziale Dienste von allgemeinem Interesse, einschließlich Beschäftigungs-, Gesundheits- und Wohnungsdienste, die mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollten, fördern und in sie investieren. |
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Abänderung 37 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4 |
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Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und Behinderte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden. |
entfällt |
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Abänderung 38 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Titel |
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Abänderung 39 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz -1 (neu) |
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Die Mitgliedstaaten setzen sich zum nationalen Ziel, die Schulabbruchquote auf unter 10 % bis zum Jahr 2020 zu reduzieren und gleichzeitig den Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 % zu erhöhen. |
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Abänderung 40 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1 |
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Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann . Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen, Bildungsangebote, die eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten und gewährleisten, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Höherqualifizierung erhält, sowie durch eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik ergänzt werden . Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen, den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen sowie Kreativität fördern und ihre Anstrengungen vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen; gleichzeitig sollten sie Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher, fördern. |
Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung, die es den Arbeitnehmern erlauben, ihre Fähigkeiten den Anforderungen des Arbeitsmarkts anzupassen, haben für die Mitgliedstaaten hohe Priorität. Sie müssen durch Bildungsangebote, die jungen Menschen, insbesondere den zwischen 25 und 35 Jahren, eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten sowie ein obligatorisches Angebot für Ausbildung und berufliche Weiterbildung und wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen umfassen, ergänzt werden , wobei die Sozialpartner aufgefordert sind, die dazu notwendigen zeitlichen Ressourcen vorzusehen und Weiterbildungsangebote auch finanziell zu unterstützen. Insbesondere verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Zahl der Schulabbrecher auf unter 10 % zu reduzieren und die Migrations- und Integrationspolitik durch Angebote zur Spracherlernung und Gesellschaftslehre zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls Systeme zur Anerkennung von erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen entwickeln. |
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Abänderung 41 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2 |
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Zusammen mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Breitstellung von Informationen über neue A rbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, Förderung der unternehmerischen Initiative und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualifikationsanforderungen ausbauen. Investitionen in die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und die Beteiligung an Systemen des lebenslangen Lernens sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Regierungen, Einzelnen und Arbeitgebern gefördert werden. Zur Unterstützung junger Menschen, und insbesondere derjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern Programme auflegen, um jungen Menschen nach ihrem Schulabschluss bei der Suche nach einer ersten Anstellung oder Möglichkeiten zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung, einschließlich einer Lehre, behilflich zu sein, und rasch zu intervenieren, wenn junge Menschen arbeitslos werden. Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen. |
Zusammen mit den Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der beruflichen Weiterbildung, verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Bereitstellung von Informationen und geeignete Maßnahmen ausbauen, um neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, unternehmerische Initiative , die Entwicklung von KMU und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualitätsanforderungen zu fördern . Die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und Ausbildung sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Arbeitgebern und Regierungen finanziert werden. Der Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung und die Wiedereingliederung von Schulabbrechern in das Bildungswesen sollten für alle jederzeit möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Investitionen in das Bildungssystem so ausrichten, dass das Ziel der Hebung des Qualifikationsniveaus bei der erwerbstätigen Bevölkerung erreicht wird, und dabei auch den informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Dabei sollten die Reformen insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungsfähigkeit darauf abzielen, durch Weiterbildung oder Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, die alle Beschäftigten benötigen, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrkräfte zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen, der beruflichen und der nicht beruflichen Bildung für alle Altersklassen, insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, einschließlich bezahlter Lehrstellen, verbessern, um den Anteil hoher akademischer Grade und beruflicher Abschlüsse erheblich zu erhöhen. |
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Abänderung 42 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2 a (neu) |
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Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems an den Anforderungen des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen. |
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Abänderung 43 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 a (neu) |
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Leitlinie 8a: Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsionspolitik zur Förderung der Beschäftigung Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre nationalen Ziele auf nationaler Ebene und untereinander so zu gestalten, zu ergänzen, zu koordinieren und anzupassen, dass Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den Regionen verringert werden. Die Mitgliedstaaten sind sich bewusst, dass Kohäsionspolitik ein wirksames Instrument zur Ausgleichung der regionalen Besonderheiten, zur Unterstützung der Regionen zur Überwindung ihrer sozioökonomischen Probleme und zur Verringerung von Unterschieden ist, das die Leitlinien unterstützt, ihnen aber nicht untergeordnet ist. Ein integrierter Ansatz, mehrschichtige Entscheidungsebenen und Partnerschaftsprinzipien sollten im Mittelpunkt der Governance und der Strategieerfüllung stehen, wobei insbesondere der regionalen und lokalen Ebene eine entscheidende Rolle zukommt, um die zahllosen wirtschaftlichen und sozialen Akteure, die in der Union leben und produzieren, zu erreichen, vor allem die KMU, insbesondere in der Sozialwirtschaft. Daher ist die Kohäsionspolitik nicht nur eine Quelle einer soliden Finanzierung, sondern auch ein wirksames Instrument für die wirtschaftliche Entwicklung aller europäischen Regionen und somit auch ein beschäftigungspolitisches Instrument. Die Mitgliedstaaten sollten stärker in Verkehrs-, Energie-, Telekommunikations- und IT- Infrastruktur investieren und den Europäischen Strukturfonds voll ausschöpfen. Potenzielle Nutznießer sollten durch die Vereinfachung der Bereitstellungssysteme dazu angeregt werden, sich an Programmen zu beteiligen, die von der EU mitfinanziert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Sinne eines integrierten Ansatzes Synergien zwischen ihrer Kohäsionspolitik und anderen bestehenden sektoralen Politiken schaffen, da Kohäsion nicht nur Kosten verursacht, sondern auch Stärke verleiht, ungenutztes Potenzial erschließt, strukturelle Unterschiede zwischen Ländern und Regionen verringert, Wachstum fördert und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Regionen in einer globalisierten Welt verbessert, die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise ausgleicht und soziales Kapital in der Union generiert. |
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Abänderung 44 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 9 – Überschrift und Absatz 1 |
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Leitlinie 9: Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung Um allen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung zu bieten und bessere Bildungsergebnisse zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten effizient in das allgemeine und berufliche Bildungswesen investieren, mit dem Ziel, insbesondere das Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung der EU anzuheben und sie so in die Lage zu versetzen, auf die sich rasch wandelnden Erfordernisse moderner Arbeitsmärkte zu reagieren. Die Maßnahmen sollten alle Bereiche (angefangen mit der frühkindlichen Erziehung über die schulische Bildung bis hin zu den Hochschulen, einschließlich der Berufs- und Erwachsenenbildung) abdecken und das Lernen im informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Die Reformen sollten darauf abzielen, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsfähigkeit, Weiterbildung oder IKT-Kenntnisse den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, deren jeder bedarf, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrer zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt verbessern. Der Lehrerberuf sollte attraktiver gemacht werden. Der Hochschulsektor sollte stärker für Lernende geöffnet werden, die nicht dem traditionellen Profil entsprechen, und die Zahl der Absolventen mit Hochschul- oder gleichwertigem Abschluss sollte erhöht werden. Damit sich die Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, verringert, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen treffen, um dem Schulabbruch vorzubeugen. |
entfällt |
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Abänderung 45 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 9 – Absatz 2 |
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Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Reduzierung der Schulabbruchquote auf 10 % bis zum Jahr 2020 und die gleichzeitige Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 %. |
entfällt |
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Abänderung 46 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 10 – Überschrift |
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Abänderung 47 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 10 – Absatz -1 (neu) |
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Die Mitgliedstaaten setzen sich zum nationalen Ziel, die Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 % zu verringern, wodurch 20 Millionen Menschen, insbesondere durch beschäftigungs- und bildungspolitische Maßnahmen aus der Armut herausgeführt werden. |
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Abänderung 48 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 1 |
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Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Armut sollten auf die Förderung einer uneingeschränkten Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie die Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten abzielen. Dabei sollte der Europäische Sozialfonds umfassend genutzt werden . Außerdem sollten sich die Anstrengungen darauf konzentrieren, dass Chancengleichheit unter anderem durch den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere eine angemessene Gesundheitsversorgung sichergestellt sind. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen. Mit Blick darauf, die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft und im Erwerbsleben zu ermöglichen, sollten außerdem die Systeme der sozialen Sicherung verbessert und eine Politik des lebenslangen Lernens sowie eine aktive, integrationsorientierte Politik gefördert werden, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen und sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen . Die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge müssen so ausgebaut werden, d ass eine angemessene Einkommensstützung und der Zugang zur Gesundheitsversorgung – und somit der soziale Zusammenhalt - gewährleistet sind und die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleibt . Die Sozialleistungssysteme sollten zuvorderst sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose.Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen zur Unterstützung der Schwächsten der Gesellschaft aktiv fördern. |
Die Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung bleibt eine entscheidende Herausforderung. Dazu gilt es für alle Gruppen der Gesellschaft, unabhängig von Wohnort und Bildungsstand, Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist es, Ausgewogenheit herzustellen zwischen dem Ziel, den Menschen ein dauerhaftes Sicherheitsgefühl zu geben, und dem Ziel der Erhaltung der Motivation zur Arbeit und zum Einkommenserwerb. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die Mitgliedstaaten Anstrengungen zur Verringerung der Armut, einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit, unternehmen, die eine uneingeschränkte Teilnahme nach Wahl des Einzelnen am politischen, gesellschaftlichen , künstlerischen und wirtschaftlichen Leben fördern sowie Beschäftigungsmöglichkeiten ausbauen, wobei der Europäische Sozialfonds genutzt werden sollte. Besondere Aufmerksamkeit sollten die Mitgliedstaaten hier auf die wachsende Zahl der arbeitenden Armen („working poor“) richten. Damit konkrete Ziele in Bezug auf die Verringerung der Armut formuliert werden können, muss klar und deutlich festgelegt werden, wie Armut zu „messen“ ist. Die Norm, wonach diejenigen, deren Einkommen bei 60 % des Durchschnitts liegt, als „arm“ gelten, muss differenziert werden. Der Begriff „Armut“ kann nicht nach einem derartig einseitigen Richtwert bestimmt werden. Chancengleichheit und auch der Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere in den Bereichen Sozialwesen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung und Wohnung, sind sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Dienstleistungen auch für schutzbedürftige und schwächer gestellte Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten überdies dafür sorgen, dass die mündlich oder schriftlich erteilten Auskünfte öffentlicher Stellen klar und vollständig sind und bei Nichtgewährung eines Rechts dem Betroffenen die Gründe mitgeteilt werden und er über seine Rechtsmittel belehrt wird. Der Grundsatz, dass bei gleicher Ausbildung und gleicher Art der Beschäftigung zwischen Mann und Frau nicht diskriminiert werden darf, sollte für jede Art von Arbeitsverhältnis in den Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sein. Um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft zu ermöglichen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt zu fördern , müssen die Systeme der sozialen Sicherung weiter verbessert und eine aktive, integrationsorientierte Politik stärker gefördert werden, um den Menschen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten und Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen, sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen und denjenigen, die sich am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt haben, hochwertige Arbeitsplätze zu verschaffen. Deshalb müssen im Rahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik wirksame Ansätze für Ausbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für diejenigen entwickelt werden, die aufgrund mangelnder Ausbildung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Gleichzeitig müssen die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge so modernisiert werden, dass ein Einkommen über der Armutsgrenze, das eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erlaubt, und der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sind, wobei die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleiben muss. Die Sozialleistungssysteme sollten sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist und Armut verringert wird, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen gegen die Armut von Kindern vorzugehen, so dass Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung nicht eingeschränkt werden und beim Eintritt ins Berufsleben nicht aufgrund ihrer durch die Armut eingeschränkten freien Entfaltung benachteiligt sind. Besonders wichtig ist die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und Chancen für Kinder aus benachteiligten Familien, wodurch ihrer sozialen Ausgrenzung als Erwachsene vorgebeugt wird. Zur Stärkung der Einkommenssicherheit während der verschiedenen Lebensabschnitte sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensweisen, der Tarifverträge und der nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene Mindesteinkommen existieren, die zumindest über der Armutsschwelle liegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen aktiv fördern, die auf unterschiedliche soziale Risiken während des Verlaufs des Lebens gerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf die Schwächsten der Gesellschaft , und die angenommenen Antidiskriminierungsmaßnahmen wirkungsvoll durchsetzen. Bei der Stärkung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere berücksichtigen, welch positive Auswirkungen Verbesserungen auf dem Gebiet des sozialen Zusammenhalts auf die nationalen Haushalte haben. Eine Verringerung der Armut und eine höhere Beteiligung führen zu niedrigeren Sozialausgaben und zu höheren Steuereinnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Qualität der Arbeitsplätze hohe Mindeststandards gewährleisten, um Armut trotz Arbeit zu beseitigen. |
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Abänderung 49 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 1 a (neu) |
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Die Systeme der sozialen Sicherung, einschließlich der Renten und der Gesundheitsversorgung, sollten gestärkt und modernisiert werden, um ihre soziale Angemessenheit, ihre finanzielle Nachhaltigkeit und ihre Anpassungsfähigkeit an wechselnde Anforderungen sicherzustellen und gleichzeitig alle Menschen in der Europäischen Union angemessen vor sozialen Unwägbarkeiten, wie z. B. vor gesundheitlichen Problemen, Arbeitslosigkeit und Armut, zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die soziale Absicherung von befristeten Arbeitsverträgen, von denen insbesondere Frauen und vor allem schwangere Frauen betroffen sind, verbessern. |
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Abänderung 50 |
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Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 2 |
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Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Verringerung der Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 %, wodurch 20 Millionen Menschen aus der Armut herausgeführt würden. |
entfällt |
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