20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/95


Dienstag, 7. September 2010
Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira *

P7_TA(2010)0294

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira (09109/2010 – C7-0106/2010 – 2009/0125(CNS))

2011/C 308 E/23

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (09109/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0370),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Januar 2010 (1),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C7-0106/2010),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 59 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0232/2010),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf für eine Verordnung

Artikel 6 a – Absatz 2

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Abänderung 2

Entwurf für eine Verordnung

Artikel 6 b – Absatz 2

2.   Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

2.   Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

Abänderung 3

Entwurf für eine Verordnung

Artikel 6 c – Absatz 1

1.   Der Rat kann gegen die delegierten Rechtsakte binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

1.   Der Rat kann gegen die delegierten Rechtsakte binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Wenn der Rat beabsichtigt, Einwände zu erheben, bemüht er sich, das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für seine Einwände.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0002.