2.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 351/453 |
Donnerstag, 8. Juli 2010
Abkommen EU/USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ***
P7_TA(2010)0279
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (11222/1/2010/REV 1 und COR 1 – C7-0158/2010 – 2010/0178(NLE))
2011/C 351 E/42
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11222/1/2010/REV 1 und COR 1),
in Kenntnis des Textes des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, der dem vorstehend erwähnten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist,
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung (1),
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Juni 2010 (2),
in Kenntnis der Auffassung, die die Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie die Gruppe „Polizei und Justiz“ am 25. Juni 2010 geäußert haben,
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0158/2010),
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0224/2010),
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
2. |
legt der Kommission nahe, im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem es erforderlich ist, dass personenbezogene Daten der Überwachung „einer unabhängigen Stelle“ unterliegen, dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich eine Auswahl von drei Bewerbern für die Position der unabhängigen Person der Europäischen Union vorzulegen, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erwähnt wird; betont, dass das Verfahren analog demjenigen sein muss, das vom Europäischen Parlament und dem Rat für die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurde und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) zur Umsetzung von Artikel 286 des EG-Vertrags vorgesehen ist; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln; beauftragt seinen Präsidenten darüber hinaus, den interparlamentarischen Dialog mit der Sprecherin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten und dem Präsidenten pro tempore des Senats der Vereinigten Staaten über das künftige Rahmenabkommen über den Datenschutz zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika einzuleiten. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0143.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).