2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/337


Mittwoch, 7. Juli 2010
Europäische Bankaufsichtsbehörde ***I

P7_TA(2010)0272

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD))

2011/C 351 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zu dem Vorschlag der Kommission

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde )

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(1a)

Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“  (7), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union  (8), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch  (9), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity  (10), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur  (11), und in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II  (12) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen  (13).

(2)

In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Bericht Larosière) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union . Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Mitteilung der Kommission „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 ▐ erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, übernahm aber nicht alle Empfehlungen des de Larosière-Berichts.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(4a)

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat in seinem im Auftrag des G20-Gipfels von Pittsburgh erstellten Bericht „Ein fairer und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ vom 16. April 2010 darauf hingewiesen, dass „die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzstabilitätsabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um zu scheitern.“

(4b)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020“ wird ferner festgestellt, dass eine der wichtigsten Prioritäten kurzfristig die bessere Verhinderung oder gegebenenfalls Bewältigung und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – Prüfung eines angemessenen Beitrags des Finanzsektors sei.

(4c)

Der Europäische Rat hat am 25. März 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass Fortschritte insbesondere in Fragen erforderlich seien wie Finanzinstrumente von Instituten mit Systemrelevanz zum Krisenmanagement.

(4d)

Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 schließlich erklärt, dass die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Solche Abgaben sollten Teil eines glaubwürdigen Krisenbewältigungsrahmens sein.

(5)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(6)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▐ getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Netzwerk der Union einbindet.

(7)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler ▐ Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Eine Europäische Aufsichtsbehörde (die Behörde) sollte eine führende Rolle im Kollegium der Aufsichtsbehörden einnehmen, die grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute kontrollieren, für die eindeutige Aufsichtsnormen formuliert werden sollten. Die Behörde sollte vor allem Finanzinstituten besondere Aufmerksamkeit widmen, die ein Risiko für das Gesamtsystem darstellen könnten, da ihr Scheitern die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnte, wenn eine einzelstaatliche Behörde ihre Zuständigkeiten nicht wahrgenommen hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung ) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Der ESRB sollte Teil des EFSF sein.

(8)

Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Beschluss 2009/78/EG der Kommission (14) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Beschluss 2009/79/EG der Kommission (15) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Beschluss 2009/77/EG der Kommission (16) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9)

Die Behörde sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist . Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ferner aufsichtliche Arbitrage verhindern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausbauen . Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Banken-, Zahlungs- und E-Geld-Sektor sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. Die Behörde sollte ebenfalls mit der Wahrnehmung allgemeiner Kontrollaufgaben für bestehende und neue Finanzprodukte und Transaktionsarten beauftragt werden.

(9a)

Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarktes, die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung angemessen berücksichtigen.

(9b)

Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen. Die Behörde sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften durchzusetzen, insbesondere denen im Zusammenhang mit Systemrisiken und Risiken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht).

(9c)

Die internationalen Behörden (IWF, Rat für Finanzstabilität (FSB) und Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) definierten Systemrisiko als ein Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

(9d)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute alle Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.

(10)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im ▐ Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.

(11)

Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (17), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (18), Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (19).

(12)

Zu den vorhandenen Rechtsvorschriften der Union , die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (20), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers  (21), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten  (22) , die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (23) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (24) sowie Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt  (25).

(13)

Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird.

(14)

Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen.

(15)

Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards sollten nur in äußerst seltenen Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden, sofern sich die Behörde im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliche Entwicklung aufmerksam verfolgt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15a)

Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, gemäß Artikel 291 AEUV verbindliche Rechtsakte der Union umzusetzen. Die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, d. h. die dort enthaltenen Bestimmungen sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsrisiken des betreffenden Finanzinstituts angemessen Rechnung tragen.

(16)

In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, die Gründe für eine Nichteinhaltung zu veröffentlichen, um gegenüber den Marktteilnehmern uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten .

(17)

Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Union ist es unabdingbar, dass die Rechtsvorschriften der Union korrekt und vollständig umgesetzt werden . Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtumsetzung oder nicht ordnungsgemäßen ▐ Umsetzung, die einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Unionsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde eingedenk dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu gewährleisten.

(19)

Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung ▐ richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.

(20)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. In diesem Sinne warten das Europäische Parlament und der Rat auf die Umsetzung des Programms der Kommission für 2010, insbesondere auf den Vorschlag zur Reform der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen.

(21)

Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene . Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Sensibilität dieser Frage sollte die Befugnis zur Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation auf ihre eigene Initiative hin oder auf Betreiben des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde auf die Kommission übergehen. Sind das Europäische Parlament, der Rat, die ESRB oder die ESA der Auffassung, dass es zu einer Krisensituation kommen könnte, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Prozess ist eine hinreichende Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung. Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation bestimmt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise darüber unterrichten.

(22)

Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, kann die Behörde von den betreffenden zuständigen Behörden verbindlich verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Entscheidungen der ESA die Nutzung dieser Möglichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22a)

Die Krise hat gezeigt, dass die bloße Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Rechtsprechung an der Landesgrenze endet, eindeutig unzureichend ist, um grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zu überwachen.

(22b)

So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (‚Europäischer Pass‘), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist“.

(22c)

Ferner heißt es im Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ Die „einzelstaatliche“ Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was zu mehr Protektionismus führen würde. Die „europäische“ Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien und eine verstärkte Überwachung der Finanzinstitute, die systemische Risiken bergen.

(23)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte eine tragende Bedeutung übernehmen und an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie der de-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.

(23a)

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Überwachung von Finanzinstituten, die das Kriterium der systemischen Risiken erfüllen, verstärken, da ihr Versagen die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden und der Realwirtschaft Schaden zufügen kann.

(23b)

Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des FSB, des IWF, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G-20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.

(23c)

Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit in Schieflage geratenen Instituten geschaffen werden, um sie zu stabilisieren oder aufzulösen, da „eindeutig bewiesen worden ist, dass in einer Bankenkrise für Regierung und Gesellschaft viel auf dem Spiel steht, da eine solche Situation die Finanzstabilität und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Bericht de Larosière). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für die Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement unterbreiten. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtener Institute).

(23d)

Ein Europäischer Einlagensicherungsfonds sollte eingerichtet werden, um die Mitverantwortung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten sicherzustellen, die Interessen der Einleger aus der Union zu schützen und die Kosten für den Steuerzahler infolge einer systemischen Finanzkrise gering zu halten. Ein EU-weit tätiger Fonds scheint die effizienteste Möglichkeit des Schutzes der Anlegerinteressen und die beste Verteidigung gegen Wettbewerbsverzerrungen zu sein. Es liegt auf der Hand, dass EU-Ansätze notwendigerweise komplexer sind und dass einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen haben, eigene Systeme auf den Weg zu bringen oder sogar schon in Gang gesetzt haben. Als absolute Mindestlösung muss die Behörde daher die wichtigsten Bestandteile der nationalen Regelungen harmonisieren. Es sollte auch möglich sein sicherzustellen, dass den Finanzinstituten vorgeschrieben wird, nur in einen Fonds einzuzahlen.

(23e)

Der Europäische Bankenstabilitätsfonds sollte die ordnungsgemäße Liquidation von Finanzinstituten oder Rettungsmaßnahmen für Finanzinstitute in Schwierigkeiten finanzieren, wenn diese die Stabilität des Finanzbinnenmarkts der Union bedrohen könnten. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen des Finanzsektors finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.

(24)

Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden, (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten , in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig ▐, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und kontrollieren . Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(25)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Europäischen Union fördern.

(26)

„Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.

(27)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(28)

Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies unionsweite Stresstests anordnen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(29)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Europäische Union vertreten .

(30)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG▐ ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten . Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig.

(31a)

Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (26) oder die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank  (27) unberührt lassen.

(32)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen miteinander teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen.

(33)

Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards , Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Kredit- und Investmentinstitute aus der EU (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren , einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), KMU, Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen ▐ in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.

(33a)

Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Bankensektor ausgeglichen werden.

(34)

Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität einer Finanzinstitution beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34a)

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung zu erfolgen.

(34b)

Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.

(35)

Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(36)

Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB , der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von ▐ technischen Regulierungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(36a)

In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(37)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.

(38)

Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der nach einem von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission vom Europäischen Parlament ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(39)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren . Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) , von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.

(40)

Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union sollte gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung  (28) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan sollte dem Entlastungsverfahren unterliegen.

(42)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (29) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (30) beitreten.

(43)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (31) fallen.

(44)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.

(45)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (32) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (33) geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46)

Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (34) auf die Behörde Anwendung finden.

(47)

Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EU-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (35) sollte entsprechend geändert werden.

(50)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankaufsichtsbehörde ) („die Behörde“) eingerichtet.

(2)   Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sowie der folgenden Rechtsvorschriften tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden zu deren Beaufsichtigung beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG . Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union , die der Behörde Aufgaben übertragen.

(2a)     Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sicherzustellen.

(3)   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)    Das Ziel der Behörde besteht darin, öffentliche Interessen zu schützen, indem sie zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems, der Wirtschaft der Union und ihrer Bürger und Unternehmen beiträgt. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:

i)

Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung ▐;

iii)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;

v)

Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht ;

va)

Verhinderung von aufsichtlicher Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

vb)

Gewährleistung, dass Kreditaufnahmen und das Eingehen anderer Risiken entsprechend geregelt und kontrolliert werden und

vc)

Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes .

Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Union leisten, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchgeführt werden, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Risiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 1a

Das Europäische Finanzaufsichtssystem

(1)     Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2)     Das ESFS umfasst:

a)

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) und dieser Verordnung;

b)

die Behörde,

c)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA];

d)

die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],

e)

die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 40 bis 43 (der „Gemeinsame Ausschuss“);

f)

die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und dieser Verordnung genannten Behörden der Mitgliedstaaten;

g)

die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben.

(3)     Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der EIOPA und der ESMA zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4)     Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.

(5)     Diese Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, werden verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute im Einklang mit den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu kontrollieren.

Artikel 1b

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament

Die Behörden gemäß Artikel 1a Absatz 2 sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, „Wertpapierfirmen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG sowie „Finanzkonglomerate“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG, mit Blick auf Richtlinie 2005/60/EG bezeichnen „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Richtlinie;

2.

„zuständige Behörden“ bezeichnen

i)

zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie gemäß der Richtlinie 2009/110/EG;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG zuständige Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;

iii)

für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, bezeichnen Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten , oder in dem Fall, dass die Verwaltung des Einlagensicherungssystems von einer Privatgesellschaft versehen wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der Richtlinie 94/19/EG beaufsichtigt .

Artikel 3

Rechtsstellung

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1.

einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5.

einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5

Hauptsitz und Sitz

Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.

Sie kann Niederlassungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1)   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte stützen;

b)

auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt , unter anderem in Krisensituationen ▐;

c)

sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern;

d)

sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie wird die zuständigen Behörden von ihr organisierten „Peer Reviews“ unterziehen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f)

sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;

fa)

sie wird wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

fb)

sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern;

fc)

sie wird zur Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b beitragen und jegliches frühzeitige Eingreifen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute gemäß Artikel 12c durch ihre Abwicklungsstelle leiten und ausführen;

g)

sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgeschrieben sind;

ga)

sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;

gb)

sie wird auf ihrer Website regelmäßig aktuelle Informationen über ihren Tätigkeitsbereich veröffentlichen, insbesondere, innerhalb ihrer Zuständigkeiten, über registrierte Finanzinstitute, um der Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zu Informationen zu ermöglichen;

gc)

sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) übernehmen.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:

a)

die Entwicklung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;

aa)

die Entwicklung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten Fällen;

b)

die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c)

die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

d)

der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen;

e)

der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f)

die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19 ;

fa)

die Erfassung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 20;

fb)

die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;

fc)

die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte vorgesehen, auf zentraler Ebene;

fd)

die Entwicklung eines technischen Regulierungsstandards, mit dem festgelegt wird, welche Mindestinformationen über Geschäfte und Marktteilnehmer der Behörde zur Verfügung zu stellen sind, wie die Koordinierung der Erfassung erfolgen soll und wie bestehende nationale Datenbanken zu verknüpfen sind, um zu gewährleisten, dass die Behörde stets in der Lage ist, auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Geschäfte und Markt zuzugreifen.

(3)   Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit ▐ Tragweite für die gesamte Union wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zuständig ist.

(4)     Zu dem Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene europaweite Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Ausführung ihrer Aufgaben in Anspruch.

Artikel 6a

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten

(1)     Zur Verbesserung des Schutzes von Einlegern und Anlegern übernimmt die Behörde eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte bzw. -dienstleistungen auf dem Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch:

i)

die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;

ii)

die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Wissen über Finanzfragen und zur Steigerung der Kompetenz im Finanzbereich;

iii)

die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Industrie;

iv)

die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;

v)

Bewertung, insbesondere des Kreditzugangs , der Kreditverfügbarkeit und der Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.

(2)     Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen verabschieden, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Konvergenz im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.

(3)     Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele darstellt.

(4)     Die Behörde bildet als festen Bestandteil ihrer selbst einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind, um so eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erzielen und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu beraten.

(5)     Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Behörde kann auch beurteilen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und in einem derartigen Falle die Kommission informieren, um das Aussprechen eines Verbots oder einer Beschränkung zu ermöglichen.

Artikel 7

▐ Technische Regulierungsstandards

(1)    Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards anzunehmen, um eine konsistente Harmonisierung für die in den Rechtsakten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche zu gewährleisten. Die Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards werden von der Behörde entwickelt und der Kommission zur Bestätigung übermittelt. Übermittelt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Frist, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard annehmen.

(2)    Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

(3)     Nach Erhalt des technischen Regulierungsstandards von der Behörde leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(4)     Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Entwurfs für einen technischen Regulierungsstandard befindet die Kommission über seine Annahme. Der technische Regulierungsstandard wird auf dem Wege von Verordnungen und Entscheidungen angenommen. Wenn die Kommission nicht beabsichtigt, den Standard anzunehmen, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat und gibt die entsprechenden Gründe an.

Artikel 7a

Nichtannahme oder Änderung von Entwürfen für Regulierungsstandards

(1)     Beabsichtigt die Kommission, den Entwurf von technischen Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf von technischen Regulierungsstandards zurück an die Behörde und unterbreitet dabei begründete Änderungsvorschläge.

(2)     Die Behörde kann den Entwurf von technischen Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abändern und erneut der Kommission zur Bestätigung vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unter Angabe der Gründe über ihre Entscheidung.

(3)     Wenn die Behörde mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge nicht einverstanden ist, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.

Artikel 7b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 7c.

(2)     Sobald die Kommission Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)     Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.

Artikel 7c

Einwände gegen Regulierungsstandards

(1)     Bei der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission in den Bereichen, die in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des von der Kommission erlassenen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um weitere drei Monate verlängert.

b)

Der delegierte Rechtsakt wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

c)

Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 296 AEUV.

(2)     Wenn die Kommission einen Standard für die Regulierung annimmt, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf für eine technische Regulierung handelt, gilt Absatz 1 Buchstaben a bis c, sofern der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 einen Monat beträgt. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen weiteren Monat verlängert.

(3)     Das Europäische Parlament und der Rat können unmittelbar nach Übermittlung des Entwurfs durch die Kommission eine antizipierte und konditionierte Einverständniserklärung abgeben, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderung des Entwurfs annimmt.

(4)     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen Regulierungsstandard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard gemäß Artikel 296 AEUV.

Artikel 7d

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)     Der Beschluss zum Widerruf beendet die Befugnisübertragung.

(3)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die technischen Regulierungsstandards zu benennen, die widerrufen werden könnten.

Artikel 7e

Durchführung technischer Standards

(1)     Wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 291 AEUV technische Durchführungsstandards anzunehmen, da einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Union in den in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Gebieten benötigt werden, gilt Folgendes:

a)

wenn die Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten technische Durchführungsstandards zur Übermittlung an die Kommission ausarbeitet, sind diese Standards technischer Art und erstrecken sich nicht auf politische Entscheidungen und beschränken sich auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union.

b)

wenn die Behörde einen Entwurf der Kommission nicht innerhalb der Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte oder der Fristen, die in einem Antrag der Kommission an die Behörde gemäß Artikel 19 enthalten sind, übermittelt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard durch einen Durchführungsrechtsakt erlassen.

(2)     Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.

Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

(3)     Die Behörde legt ihre Entwürfe für technische Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor und übermittelt sie gemäß Artikel 291 AEUV gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)     Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für technische Durchführungsstandards befindet die Kommission über die Annahme der Entwürfe für Durchführungsstandards. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

In allen Fällen, wenn die Kommission technische Durchführungsstandards annimmt, mit denen sie die von der Behörde übermittelten Entwürfe von Durchführungsstandards ändert, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat.

(5)     Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8

Leitlinien und Empfehlungen

(1)    Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Vorschriften der Union sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

(1a)     Die Behörde wird gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. Diese Anhörungen, Analysen, Stellungnahmen und Hinweise müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.

(2)    Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen wird. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, veröffentlicht die Behörde dies .

Die Behörde kann von Fall zu Fall die Veröffentlichung dieser von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies in dieser Leitlinie oder Empfehlung gefordert wird, erstatten die Finanzinstitute jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(2a)     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie sichergestellt werden soll, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 9

Verstoß gegen das Unionsrecht

(1)   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht ▐ angewandt oder diese so angewandt, dass offensichtlich ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union vorliegt, einschließlich gegen die technischen Regulierungsstandards und die technischen Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 7 und 7e, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahr .

(2)   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden , des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Interessengruppe „Banken“ oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angeblichen Verletzungen oder Fälle von Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen.

(2a)    Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3)   Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

(3a)    Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrechts innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine förmliche Stellungnahme abgeben , in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.

(6)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▐ genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▐ schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7)   Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung nachkommen .

(7a)     In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in Absatz 4 und Absatz 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.

Artikel 10

Maßnahmen im Krisenfall

(1)   Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese – sofern dies als notwendig erachtet wird – koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

(1a)     Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Veranlassung des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine an die Behörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Vorliegen einer Krisensituation festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung monatlich und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krisensituation für beendet.

Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, sollte sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise davon unterrichten.

(2)   Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a erlassen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – gefährden können , kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt , dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4)   Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1)   Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2)   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.

(3)   Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen ▐.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4a)     Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

(4b)     In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.

Artikel 11a

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 und Artikel 42 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen einer oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] auftreten können.

Artikel 12

Aufsichtskollegien

(1)   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen , effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien . Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)   Soweit sie dies für angemessen hält, übernimmt die Behörde die Leitung über die Aufsichtskollegien.

Zu diesem Zweck wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

(3)     Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen in Normal- und Krisensituationen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;

b)

Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, im Besonderen von solchen gemäß Artikel 12b, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird;

c)

Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten in normalen und in Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und

d)

Kontrolle der von den zuständigen Behörden ausgeführten Aufgaben.

(3a)     Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden genehmigen schriftliche Vereinbarungen für jedes Kollegium, um eine zwischen allen abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten.

(3b)     Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.

Artikel 12a

Allgemeine Bestimmungen

(1)     Die Behörde sollte sich insbesondere Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen zuwenden und diese angehen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft (Systemrisiko) führen können. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

(2)     Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen. Dieses Rating wird regelmäßig überprüft, wobei wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Das Aufsichtsrating ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, ob ein in Schwierigkeiten geratenes Institut direkt überwacht oder ob eingegriffen werden soll.

(3)     Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.

(4)     Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.

(5)     Die Behörde errichtet eine Stelle zur Banken-Abwicklung, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahrensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren umzusetzen und zu leiten.

Artikel 12b

Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten

(1)     Das Aufsichtsorgan kann nach Absprache mit dem ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Institute wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgeht, ggf. unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Stelle zur Banken-Abwicklung gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen.

(2)     Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar.

Artikel 12c

Stelle zur Banken-Abwicklung

(1)     Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.

(2)     Die Stelle zur Banken-Abwicklung wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (entscheidend zur Einschränkung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, das Produktsortiment angleichen, Prozesse verbessern, das Management benennen oder ersetzen,

(3)     Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.

Artikel 12d

Europäisches Einlagensicherungssystem

(1)     Die Behörde trägt zum Ausbau des europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme bei, indem sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung von Richtlinie 94/19/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Finanzinstitute ausreichend finanziert werden, einschließlich jene Finanzinstitute, die in der Union errichtet wurden und dort Einlagen entgegennehmen, aber über einen Hauptsitz außerhalb der Union gemäß Richtlinie 94/19/EG verfügen, und dass innerhalb eines harmonisierten EU-Rahmens ein hohes Schutzmaß für alle Einleger gewährleistet wird, wodurch die stabilisierenden Schutzmaßnahmen gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleiben, sofern die entsprechenden Standards der Union eingehalten werden.

(2)     Artikel 8 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Einlagensicherungssysteme.

(3)     Die Kommission kann gemäß dem in den Artikeln 7 bis 7d dieser Verordnung beschriebenen Verfahren technische Regulierungs- und Durchführungsstandards annehmen, wie in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben.

Artikel 12e

Europäischer Bankenstabilitätsfonds

(1)     Ein Europäischer Bankenstabilitätsfonds (Fonds) wird errichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und zur Bewältigung von Krisen von in eine Schieflage geratenen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Fonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („moral hazard“) führt.

(2)     Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird aus direkten Beiträgen der Finanzinstitute gemäß Artikel 12b Absatz 1 finanziert. Diese Beiträge stehen im Verhältnis zu dem Risikograd und dem Anteil des jeweiligen Finanzinstituts am Systemrisiko sowie den zeitlich wechselnden Schwankungen des allgemeinen Risikos, wie sie von ihrem Risikomonitor bestimmt werden. Die Höhe der benötigten Beiträge bemisst sich an den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und dem Kapitalbedarf der Finanzinstitute für andere regulatorische und geschäftliche Anforderungen.

(3)     Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den von den nationalen Behörden vorgeschlagenen Bediensteten ausgewählt. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht angehören. Der Verwaltungsrat des Fonds kann vorschlagen, dass die Behörde seriöse Einrichtungen (wie z. B. die EIB) mit der Verwaltung von dessen Liquidität beauftragt. Diese wird in sichere und liquide Instrumente investiert.

(4)     Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, hat der Fonds die Möglichkeit, seine Mittel durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmaßnahmen aufzustocken.

Artikel 13

Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1)   Die zuständigen Behörden können – mit Zustimmung des Bevollmächtigten – Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.

(2)   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

(2a)     Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

(3)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14

Gemeinsame Aufsichtskultur

(1)   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Europäischen Union eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c)

sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2a bei,

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2)   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.

Artikel 15

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1)   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

(2)   Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der ▐ Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Führung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,

b)

der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards , Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c)

empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte,

ca)

die Wirksamkeit und der Grad an Konvergenz, die im Hinblick auf die Durchsetzung der bei der Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Strafen, die gegen Personen verhängt werden, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, erreicht werden.

(3)   Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 an die ▐ zuständigen Behörden richten. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß den Artikeln 7 bis 7e entwirft. Die zuständigen Behörden bemühen sich um die Befolgung der Ratschläge der Behörde. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 16

Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionssebene , indem sie unter anderem

1)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

3)

unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt ,

4)

den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht;

4a)

sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

4b)

Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 12 und 20 als Ergebnis der Berichterstattungsverpflichtungen im Regulierungsbereich, die für Institute gilt, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 17

Bewertung von Marktentwicklungen

(1)   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die EIOPA , die ESMA , den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.

(1a)    In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen.

ba)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Einleger, Anleger und Verbraucher.

(2)   Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der EIOPA und der ESMA im Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18

Internationale Beziehungen

(1)    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden , internationalen Organisationen und Verwaltungseinrichtungen aus Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Ebenso wenig hindern diese Vereinbarungen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.

(2)    Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3)     In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern getroffen wurden, sowie die Hilfe, welche sie bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Artikel 19

Sonstige Aufgaben

(1)   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(1a)     In Fällen, in denen die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt hat oder in denen keine Frist gesetzt wurde, kann die Kommission einen solchen Entwurf anfordern und eine Frist für dessen Vorlage setzen.

Die Kommission kann in dringlichen Angelegenheiten fordern, dass der Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards vor Ablauf der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt wird. In solch einem Fall liefert die Kommission eine entsprechende Begründung.

(2)   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG fallen und dieser Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde ▐ auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen , außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG . Die Stellungnahme ist unverzüglich und in jedem Fall vor dem Ende des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2007/44/EG zu veröffentlichen. ▐ Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann .

Artikel 20

Sammlung von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden ▐ der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt , vorausgesetzt der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich .

(1a)    Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Für solche Gesuche werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(1b)     Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 56.

(1c)     Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten – zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

(2)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden ▐ nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten .

(2a)     Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen der Absätze 1 und 2 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 und diesem Absatz von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden ▐ unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3)   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21

Verhältnis zum ESRB

(1)   Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

(2)   ▐ Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …/ 2010 (ESRB) auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere im Hinblick auf einzelne Finanzinstitute.

(3)   Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EU) Nr. …/ 2010 (ESRB) genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4)   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens über die Maßnahmen , die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.

(5)   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat und den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. …/ 2010 (ESRB) unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.

(6)   Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 22

Interessengruppe Bankensektor

(1)    Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. Die Interessengruppe Bankensektor wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß Artikel 7 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und – in einem Umfang, der gewährleistet, dass sie nicht nur einzelne Finanzinstitute betreffen – gemäß Artikel 8 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Müssen Maßnahmen sofort eingeleitet werden und Konsultationen sind nicht möglich, muss die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert werden.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(2)   Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser , die in der Union tätig sind , Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher , Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen vertreten.

(3)   Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union .

(4)    Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Eine angemessene Erstattung der Reisekosten erfolgt für diejenigen Mitglieder der Interessengruppe, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5)   Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den ▐ Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen ; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7f, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben .

(6)   Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23

Schutzmaßnahmen

 

   ▐

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und der Kommission innerhalb von zehn Werktagen , nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mit .

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht.

(2a)    Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

(3)    Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert sie diese ab, so entscheidet der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten, wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle wird die Stimmabgabe der betroffenen Mitglieder berücksichtigt.

(3a)     Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

(3b)     Wird eine Entscheidung gemäß Artikel 10 gefasst, die Mittel nach Artikel 12d oder 12e in Anspruch zu nehmen, wenden die Mitgliedstaaten sich nicht an den Rat, damit dieser eine Entscheidung der Behörde aufrechterhält oder aufhebt.

Artikel 24

Erlass von Entscheidungen

(1)   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit , der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.

(2)   Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3)   Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4)   Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5)   Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden könnte .

KAPITEL III

ORGANISATION

ABSCHNITT 1

AUFSICHTSORGAN

Artikel 25

Zusammensetzung

(1)   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten , die mindestens zweimal im Jahr persönlich zusammentreten ,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden.

(1a)     Das Aufsichtsorgan organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiersektor.

(2)   Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.

(3)   Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans beschließen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen .

(3a)     In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss das Aufsichtsorgan jedoch einen Punkt erörtern, der nicht unter die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der relevanten nationalen Behörde hinzuziehen.

(4)   Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5)   Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26

Interne Ausschüsse und Gremien

(1)   Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2)   Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium ein, das sich in ausgewogener Weise zusammensetzt, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht , wobei deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und sie keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben dürfen .

(2a)     Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor .

(2b)     Das Aufsichtsorgan gibt dem Gremium gemäß Absatz 2 eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Unabhängigkeit

(1)    Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

(2)     Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 28

Aufgaben

(1)   Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2)   Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.

(3)   Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4)   Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(4a)     Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde – darunter die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden – und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

(5)   Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6)   Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den Haushalt an .

(7)   Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29

Erlass von Entscheidungen

(1)   Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt .

In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 AEUV und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz „Jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt .

(2)   Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

(3)   Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4)   Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2

VERWALTUNGSRAT

Artikel 30

Zusammensetzung

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratsmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und sooft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▐ Sitzung zusammen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 31

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes , wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union , von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht zu beeinflussen suchen.

Artikel 32

Aufgaben

(1)   Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.

(4)   Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6a)     Der Verwaltungsrat legt dem Aufsichtsorgan auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 38 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung und Übermittlung an das Europäische Parlament vor.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8)   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3

VORSITZENDER

Artikel 33

Ernennung und Aufgaben

(1)   Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2)   Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von diesem veranstaltetes und verwaltetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

(5)   Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Aufsichtsorgans seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 35

Bericht

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ▐ eine Erklärung abzugeben . Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder ▐.

(2)    Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung dazu aufgefordert wird .

(2a)     Neben den in den Artikeln 7a bis 7f, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

ABSCHNITT 4

EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36

Ernennung

(1)   Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37

Unabhängigkeit

(1)    Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

(1a)     Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 38

Aufgaben

(1)   Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2)   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

(3)   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4)   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf , der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8)   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM ▐

ABSCHNITT 2

EUROPÄISCHE AUFSICHTSBEHÖRDEN (GEMEINSAMER AUSSCHUSS)

Artikel 40

Einrichtung

(1)   Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den übrigen Europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

Finanzkonglomerate,

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität,

Anlageprodukte für Kleinanleger,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den Europäischen Aufsichtsbehörden.

(3)    Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit .

Artikel 40a

Aufsicht

Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42.

Artikel 41

Zusammensetzung

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ▐ Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2)   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ▐ und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3)   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▐ wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß diesem Absatz ernannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB ernannt.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss ▐ gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss ▐ trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte , die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43

Unterausschüsse

(1)    Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▐ ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(2)    Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

(3)    Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▐ sein wird.

(4)    Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3

BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44

Zusammensetzung

(1)   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden .

(2)   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder ▐ Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschuss umfassen.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3)   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/ 2010 [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. …/ 2010 [ESMA] ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5)   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde , die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

(3)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

(4)   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(5)   Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 46

Beschwerden

(1)   Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▐ auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft eine geänderte Entscheidung zu der Angelegenheit .

(6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)   Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 47

Klagen vor dem Gericht ▐ und vor dem Gerichtshof

(1)   In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▐ oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.

(1a)     In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.

(2)   Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▐ oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(3)   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▐ oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48

Haushalt der Behörde

(1)   Die Einnahmen der Behörde , einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a)

Pflichtbeiträge der nationalen Finanzaufsichtsbehörden , die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert ,

b)

▐ Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) ; die Finanzierung der Behörde durch die Europäische Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt;

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2)   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben , die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan genehmigt.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3)   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und Artikel 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5)   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

(6a)     Für das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr wird der Haushalt nach Konsultation der Kommission von den Mitgliedern des Stufe-3-Ausschusses genehmigt und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme übermittelt.

Artikel 50

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.

(2)   Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (36) des Rates (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5)   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.

(8)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Kosten und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (37) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.

Artikel 52

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

(2)   Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (38) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden , gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Unionsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3)   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55

Haftung der Behörde

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 56

Berufsgeheimnis

(1)   Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen , unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts .

Gemäß dem in Artikel 54 genannten Statut ist das Personal auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen die Mitglieder des Personals der Behörde nicht zu beeinflussen suchen.

(2)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4)   Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (39) an.

Artikel 57

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof ▐ erhoben werden.

Artikel 59

Sprachenregelung

(1)   Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (40) des Rates.

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61

Beteiligung von Drittländern

(1)    Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit dieser Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

(1a)     Die Behörde kann die Beteiligung von Drittländern erlauben, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

(2)    Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Vorbereitende Maßnahmen

(-1)

Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.

(1)

Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission ▐ für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf den Zeitraum begrenzt, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

(2)

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.

(3a)

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden betrachtet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden können auf die Behörde übertragen werden. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden vor. Diese Aufstellung wird von den Mitgliedern des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abstellungsvereinbarungen , die vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2)   Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für das Personal des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariats nach Absatz 1 aus , um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

(3)   Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

(4)   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.

Artikel 63a

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 64

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird hiermit geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 66

Überprüfungsklausel

(-1)

Die Kommission übermittelt bis …  (41) dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge zur verschärften Beaufsichtigung von Instituten, die gemäß Artikel 12 b ein Systemrisiko darstellen können, sowie zur Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement einschließlich Finanzierungsvorkehrungen.

(1)

Die Kommission veröffentlicht bis zum …  (42) und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet :

a)

die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde;

b)

die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;

c)

Fortschritte, die im Hinblick auf die Konvergenz in den Bereichen Krisenprävention, -management und –beilegung erzielt wurden, unter Berücksichtigung europäischer Finanzierungsmechanismen;

d)

ob – insbesondere im Lichte der Fortschritte, die im Hinblick auf die unter Buchstabe c genannten Aspekte erzielt wurden – die Rolle der Behörde bei der Beaufsichtigung der Finanzinstitute, die ein potenzielles Systemrisiko darstellen, gestärkt werden sollte und ob die Behörde weitreichendere Aufsichtsbefugnisse über diese Institute ausüben sollte;

e)

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 23.

(1a)

In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b)

es zweckmäßig ist, aufsichtsrechtliche Tätigkeiten und Geschäftstätigkeit getrennt zu überwachen oder zusammen;

c)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden herzustellen;

d)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f)

Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g)

es zweckmäßig ist, den Sitz der Behörde in Frankfurt zu belassen.

(2)

Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten. Die Behörde wird am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0166/2010).

(2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

(3)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C […] vom […], S. […].

(5)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(6)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(7)   ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(8)   ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(9)   ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(10)   ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(11)   ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(12)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

(13)   Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(16)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(17)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(18)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(19)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(20)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(21)   ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(22)   ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(23)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(24)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(25)   ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(26)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(27)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(28)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(29)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(30)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(31)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(32)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(33)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(34)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(35)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(36)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(37)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(38)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(39)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(40)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(41)   Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(42)   Drei Jahre nach dem Datum des Beginns der Geltung dieser Verordnung.