2.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 351/321 |
Mittwoch, 7. Juli 2010
Finanzaufsicht auf Makroebene und Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ***I
P7_TA(2010)0271
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD))
2011/C 351 E/37
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)
zu dem Vorschlag der Kommission
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Finanzaufsicht auf Makroebene der Union und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Finanzmarktstabilität ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Kredite und Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart. Die Krise hat schwerwiegende Konsequenzen für die Steuerzahler, für zahlreiche Unionsbürger, die nunmehr arbeitslos sind, und für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer neuerlichen Krise gleichen Ausmaßes können die Mitgliedstaaten es sich nicht mehr leisten, Finanzinstitute zu retten, ohne gegen die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu verstoßen. |
(1a) |
Schon lange vor der Finanzkrise sprach sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (6), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (7), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch (8), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (9), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (10), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II (11) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (12)). |
(2) |
Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („De-Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. |
(3) |
In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (dem de Larosière-Bericht) empfahl die de Larosière-Gruppe unter anderem, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem als Ganzes wachen soll. |
(4) |
In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der De-Larosière-Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet. |
(5) |
In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt unbeschadet der von der EZB an den ESRB geleisteten Unterstützung und der Aufgaben, die der ESRB selbst wahrnimmt und die ihm übertragen werden. |
(5a) |
Angesichts der Integration der internationalen Finanzmärkte ist ein starkes Engagement der Union auf globaler Ebene erforderlich. Der ESRB sollte sich auf die Sachkenntnis eines hochrangigen wissenschaftlichen Beirats stützen und alle notwendigen globalen Zuständigkeiten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme der Europäischen Union in Fragen der Finanzmarktstabilität gehört wird, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Rat für Finanzmarktstabilität (FSB) und allen in der Gruppe der Zwanzig (G-20) vereinigten Partnerländern. |
(5b) |
Der ESRB sollte unter anderem zur Umsetzung der Empfehlungen des IWF, des FSB und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) an die G-20 in den einleitenden Erläuterungen ihres im Oktober 2009 veröffentlichten Berichts über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten, -märkten und -instrumenten beitragen, in denen festgehalten wird, dass Systemrisiken als dynamisch angesehen werden müssen, um der Entwicklung des Finanzsektors und der Weltwirtschaft Rechnung zu tragen. Systemrisiken können als Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen betrachtet werden, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potenzial schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. |
(5c) |
Im Bericht über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten wird ferner ausgeführt, dass die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann. Ebenso wird sie voraussichtlich durch die Finanzinfrastruktur und die Vorkehrungen zur Krisenbewältigung sowie durch die Fähigkeit zur Bewältigung möglicher Ausfälle bedingt sein. Institute können für lokale, nationale oder internationale Finanzsysteme und Wirtschaftsräume systemrelevant sein. Hilfreiche Schlüsselkriterien bei der Bestimmung der Systemrelevanz von Märkten und Instituten sind ihre Größe (der Umfang der Finanzdienstleistungen, die von einer einzelnen Komponente des Finanzsystems erbracht werden), ihre Ersetzbarkeit (der Grad, zu dem die gleichen Dienstleistungen bei einem Ausfall von anderen Systemkomponenten erbracht werden können) und ihre Interkonnektivität (ihre Verbindungen zu anderen Systemkomponenten). Eine auf diese drei Kriterien gestützte Bewertung sollte durch einen Verweis auf Schwachstellen im Finanzsektor und auf die Fähigkeit der Bewältigung finanzieller Ausfälle mit Hilfe des institutionellen Rahmens ergänzt werden. |
(5d) |
Die Aufgabe des ESRB sollte im Regelfall darin bestehen, Systemrisiken zu erkennen und zu analysieren, um die Gefahr des Ausfallrisikos von Systemkomponenten für das System zu begrenzen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems im Falle von Schocks abzuschätzen. Auf diese Weise sollte der ESRB die Finanzmarktstabilität gewährleisten und negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft begrenzen. Um seine Ziele zu erreichen, sollte der ESRB alle sachbezogenen Informationen, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften mit möglichen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Konkursverfahren und Notfallpläne, analysieren. |
(6) |
Eine ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen und globalen Finanzmärkte und die Begrenzung der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, erfordern eine stärkere Kohärenz der Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene. Wie im Turner-Bericht vom März 2009 über eine aufsichtspolitische Reaktion auf die globale Bankenkrise angemerkt, werden „angemessenere Regelungen entweder stärkere einzelstaatliche Befugnisse und in weiterer Folge einen weniger offenen Binnenmarkt oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration“ erfordern. Angesichts der Bedeutung eines soliden Finanzsystems im Hinblick auf seinen Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU und seinen Einfluss auf die Realwirtschaft haben sich die Organe der Union gemäß den Empfehlungen der de Larosière-Gruppe für einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration entschieden. |
(6a) |
Dieses neugestaltete System der Aufsicht auf Makroebene erfordert eine glaubwürdige und hochrangige Leitung. In Anbetracht seiner Schlüsselrolle und seiner internationalen und internen Glaubwürdigkeit und dem Geist des de Larosière-Berichts entsprechend sollte der Präsident der EZB den Vorsitz im ESRB führen. Außerdem sollten die Rechenschaftspflichten erhöht und die Zusammensetzung der ESRB-Gremien erweitert werden, sodass diese ein breites Spektrum an Erfahrungen, Hintergründen und Meinungen umfassen. |
(6b) |
Im de Larosière-Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass die Aufsicht auf Makroebene nur funktionieren kann, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Beaufsichtigung auf Mikroebene auswirkt, während die Aufsicht auf Mikroebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt. |
(6c) |
Ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision - ESFS) sollte eingerichtet werden und die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene in einem Netzverbund zusammenführen. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig achten und unterstützen und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen. Auf Unionsebene besteht der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden der Mikroebene: der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen, der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte und der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. ▐ |
(7a) |
Der ESRB sollte einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss haben. |
(8) |
Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die Union insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten aussprechen und veröffentlichen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben. Sind diese Warnungen und Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten gerichtet, sollte der ESRB auch geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorschlagen können. Gegebenenfalls kann die Kommission auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des ESRB, einer Aufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments oder des Rates eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird. |
(8a) |
Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann. |
(8b) |
Der ESRB sollte einen Farbcode ausarbeiten, anhand dessen die betroffenen Parteien die Art des Risikos besser bewerten können. |
(9) |
Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über das Europäische Parlament , den Rat, die Kommission, die Adressaten und gegebenenfalls über die ESA weitergegeben werden. |
(10) |
Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten sich insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament angemessen rechtfertigen, wenn sie den Empfehlungen des ESRB nicht in geeigneter Weise nachkommen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). Der ESRB kann sich an das Europäische Parlament und den Rat wenden, wenn er mit der Reaktion der Adressaten auf seine Empfehlungen nicht zufrieden ist. ▐ |
(12) |
Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten. |
(13) |
Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte Mitglieder sein. In einem Geist der Offenheit sollten dem Verwaltungsrat sechs unabhängige Personen angehören, die nicht Mitglied einer ESA sind und aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz, ihres Engagements für die Europäische Union sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Bereichen oder im Privatsektor, insbesondere in KMU, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt werden und alle Garantien im Hinblick auf Unabhängigkeit und Vertraulichkeit erfüllen. Ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollte als Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. |
(14) |
Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung zur makroökonomischen und finanziellen Überwachung der Union herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der Finanzstabilität widerspiegelt. |
(14a) |
Da Banken und Finanzinstitutionen aus Drittstaaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelszone angehören, in der EU tätig werden können, kann ein hoher Vertreter aus jedem dieser Staaten vorbehaltlich einer Zulassung durch seinen Herkunftsstaat zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats des ESRB eingeladen werden. |
(15) |
Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn kein Konsens erzielt werden kann. |
(16) |
Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Diese Systemrisiken umfassen Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potenzial schwerwiegender Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft beinhalten. Sämtliche Typen von Finanzinstitutionen und -vermittlern, Marktinfrastrukturen und -instrumenten können ein Systemrisiko beinhalten. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. |
(17) |
Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Unionsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Da es keine starre Definition von Systemrisiken gibt und die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann, sollte der ESRB überdies bei seinen Mitarbeitern und Beratern ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen sicherstellen. ▐ |
(19) |
Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der Binnenmarktziele beitragen. Die Finanzaufsicht der Union auf Makroebene ist integraler Bestandteil der neuen Aufsichtsstruktur in der Union , da der Aspekt der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken in angemessener Weise Rechnung tragen, können alle Akteure in hinreichendem Maße Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte überwachen und bewerten, inwieweit aus Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auf der Ebene des gesamten Finanzsystems auswirken können, Risiken für die Finanzmarktstabilität erwachsen. Indem er sich diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten Aufsichtsstruktur der Union beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann. |
(20) |
Da eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(20a) |
Wie im Larosière-Bericht empfohlen, ist ein stufenweiser Ansatz erforderlich. Das Europäische Parlament und der Rat sollten bis zum … (13) eine umfassende Überprüfung des ESFS, des ESRB und der ESA durchführen – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend „ESRB“, wird eingesetzt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt.
(1a) Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist.
(1b) Das ESFS besteht aus
a) |
dem ESRB; |
b) |
der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA]; |
c) |
der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA], |
d) |
der durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) [EBA]; |
e) |
dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss); |
f) |
den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten; |
g) |
dem Ausschuss zur Erfüllung der in den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010. [EIOPA] festgelegten Aufgaben. |
Die unter den Buchstaben b, c und d genannten Europäischen Finanzaufsichtsbehörden haben ihren Hauptsitz in Frankfurt.
Sie können Vertretungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.
(1c) Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das unter die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] genannten Rechtsvorschriften fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung mit Sitz in der Union, deren Finanzgeschäfte ein Systemrisiko bergen können, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht ; |
b) |
„Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, Märkte , Produkte und Marktinfrastrukturen ; |
ba) |
„Systemrisiken“ Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die das Potenzial schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein . |
Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben
(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig und soll einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung der Systemrisiken für die Finanzmarktstabilität in der Union leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Einrichtungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt und dazu beigetragen werden kann, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert .
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:
a) |
Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller einschlägigen Informationen, einschließlich Rechtsvorschriften mit potenziellen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Sanierung und Liquidation , die für die in Absatz 1 beschriebenen Ziele maßgeblich sind; |
b) |
Ermittlung und rangmäßige Einordnung von Systemrisiken ; |
c) |
Aussprechen von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als signifikant erachtet werden , und gegebenenfalls deren Veröffentlichung ; |
d) |
Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu den erkannten Risiken und gegebenenfalls deren Veröffentlichung ; |
da) |
Aussprechen vertraulicher Warnungen an die Kommission, wenn der ESRB der Auffassung ist, dass eine Notfallsituation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/… [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/… [EBA] eintreten kann. Der ESRB erstellt eine Lagebeurteilung, anhand derer die Kommission feststellen kann, ob es erforderlich ist, eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird. |
e) |
Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden; |
f) |
enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; insbesondere arbeitet der ESRB einheitliche quantitative und qualitative Indikatoren („Risikosteuerpult“) aus, die als Grundlage für die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung grenzüberschreitender Institute, die ein Systemrisiko darstellen könnten, dienen; eine solche Bewertung wird im Hinblick auf substantielle Veränderungen des Risikoprofils eines Instituts regelmäßig überprüft werden; die Aufsichtsbewertung wird ein entscheidendes Element bei der Entscheidung für eine direkte Beaufsichtigung von oder für eine Intervention in angeschlagenen Instituten darstellen; |
fa) |
gegebenenfalls Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss; |
g) |
Abstimmung mit internationalen Finanzorganisationen, insbesondere dem Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht; |
h) |
Ausführung anderer, im Unionsrecht vorgesehener verbundener Aufgaben. |
KAPITEL II
ORGANISATION
Artikel 4
Struktur
(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss , ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss .
(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet , die zu erörternden Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
(4) Das Sekretariat ist für die laufende Arbeit des ESRB und alle Personalangelegenheiten zuständig. Es leistet dem ESRB gemäß der Verordnung des Rates (EU) Nr. …/2010 [ESRB] unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats hochwertige analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. Ferner stützt es sich auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden.
(5) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss steht gemäß Artikel 12 ▐ dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite ▐.
Artikel 5
Vorsitz
(1) Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB.
(1a) Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus den Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden.
(1b) Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses.
(1c) Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende erläutern dem Europäischen Parlament in einer Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.
(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses.
(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.
(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder können der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1a ein neuer Vorsitzender bzw. erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.
(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.
Artikel 6
Verwaltungsrat
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
a) |
der Präsident und der Vizepräsident der EZB; |
b) |
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken; |
c) |
einem Mitglied der Europäischen Kommission; |
d) |
dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde; |
e) |
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; |
f) |
dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde; |
fa) |
sechs unabhängige Personen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses benannt werden; die benannten Personen dürfen keiner ESA angehören und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt; zum Zeitpunkt ihrer Benennung müssen die ESA angeben, welche dieser Personen auch für den Lenkungsausschuss vorgesehen sind; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist. |
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind
a) |
je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der gemäß Absatz 3 zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden; |
b) |
dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses. |
(3) Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden unterliegt der jeweilige hochrangige Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben .
(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.
Artikel 7
Unparteilichkeit
(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der ganzen Europäischen Union. In keinem Fall holen sie Weisungen der Mitgliedstaaten , der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen .
(1a) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, sind bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten unabhängig.
(2) Weder die Mitgliedstaaten noch die EU-Organe noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.
Artikel 8
Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch an Behörden weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
(4) Der ESRB vereinbart in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen , und führt diese Verfahren ein .
Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.
(3a) Bei Bedarf können hochrangige Vertreter internationaler Institutionen mit anderweitiger verwandter Aufgabenstellung eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(3b) Bei Bedarf und auf einer Ad-hoc-Grundlage kann ein hochrangiger Vertreter eines Drittstaats, insbesondere eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Freihandelszone, je nach erörtertem Tagesordnungspunkt eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(4) Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich.
Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.
(2) Unbeschadet der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Abstimmungsmodalitäten entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. In der Geschäftsordnung wird eine angemessene Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung festgelegt.
(3a) Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen.
Artikel 11
Lenkungsausschuss
(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
a) |
dem Vorsitzenden des ESRB; |
b) |
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB; |
ba) |
dem Vizepräsidenten der EZB; |
c) |
vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone geachtet werden muss . Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; |
d) |
einem Mitglied der Europäischen Kommission; |
e) |
dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) ; |
f) |
dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) ; |
g) |
dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ; ▐ |
ha) |
drei der sechs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe fa genannten unabhängigen Personen. |
Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.
(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.
Artikel 12
Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) |
neun vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen Sachverständigen mit anerkannter Kompetenz und Gewähr für Unabhängigkeit, die ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen repräsentieren und deren zweijähriges erneuerbares Mandat vom Verwaltungsrat bestätigt wird; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Einrichtungen, Gremien, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist ; ▐ |
c) |
einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) ; |
d) |
einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) ; |
e) |
einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) ; |
f) |
zwei Vertretern der Kommission; |
g) |
einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses. ▐ |
(2) Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.
(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.
(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
(4a) Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen mit Interessensgruppen wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch.
(4b) Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Instrumente zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere Analyse- und IKT-Instrumente, zur Verfügung gestellt.
Artikel 13
Sonstige Beratung
Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf die Meinungen einschlägiger privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Akteure ein, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von den Mitgliedern der ESA .
Artikel 14
Zugang zu Dokumenten
(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
KAPITEL III
AUFGABEN
Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen
(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, das ESZB, die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Recht der Europäischen Union zur Verfügung.
(3) Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnungen (EU) Nr. …/2010 [EBA], Nr. …/2010 [ESMA] und Nr. …/2010 [EIOPA] von den Europäischen Aufsichtsbehörden Informationen in der Regel in zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. ▐
(3a) Bevor der ESRB Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt er zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom ESZB erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.
(3b) Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann der ESRB die Daten vom ESZB, von den nationalen Aufsichtsbehörden oder den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Daten bei den genannten Behörden nicht vor, kann der ESRB die Daten von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern.
(3c) Fordert der ESRB Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form an, so erläutert er in dem begründeten Antrag, warum er die Daten über das betreffende Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.
▐
(5) Vor jedem Antrag des ESRB auf Informationen, die nicht in zusammengefasster oder allgemeiner Form vorliegen, konsultiert er die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, sendet sie den Antrag umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Daten vom Empfänger des Antrags übermittelt, vorausgesetzt, der Empfänger hat rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Daten.
Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen
(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen aus , gegebenenfalls einschließlich für Legislativinitiativen .
(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere Aufsichtbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat hiervon zu unterrichten. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen Unionsrecht an die Kommission gerichtet werden.
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Europäischen Parlament , dem Rat, der Kommission, den Adressaten gemäß Absatz 2 und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet.
(4) Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem ESFS ein System von Farbcodes, die unterschiedlichen Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der europäischen Wirtschaft zu schärfen und diese Gefahren vorrangig anzugehen.
Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB gegebenenfalls von Fall zu Fall angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.
Artikel 16a
Maßnahmen im Krisenfall
Im Fall ungünstiger Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann der ESRB Warnungen über das Vorliegen einer Notfallsituation aussprechen.
Die Kommission kann auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des ESRB, einer Aufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments oder des Rates eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung in angemessenen Abständen, in jedem Fall aber einmal pro Monat, und erklärt die Krise für beendet, sobald dies angezeigt erscheint.
Stellt die Kommission das Vorliegen einer Notfallsituation fest, so unterrichtet sie darüber unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.
Artikel 17
Umsetzung der ESRB-Empfehlungen
(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Das Europäische Parlament, der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.
(2) Stellt der ESRB fest, dass ein Adressat einer seiner Empfehlungen die Empfehlung nicht oder nur unzureichend befolgt hat und dass der Adressat keine Rechtfertigung hierfür geliefert hat, setzt er das Europäische Parlament , den Rat , die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis.
(2a) Hat der ESRB eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen, kann das Europäische Parlament einen Adressaten zu einem Meinungsaustausch mit seinem zuständigen Ausschuss einladen. Dieser Meinungsaustausch unter Beisein des ESRB ist insbesondere relevant, wenn einzelstaatliche Entscheidungen Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben (Spillover-Effekt).
Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen
(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 müssen bei Beschlüssen nach diesem Absatz stets zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, so setzt er den/die Adressaten im Voraus davon in Kenntnis.
(2a) Die Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB sollten das Recht haben, ihre Ansichten und Argumente zu der vom ESRB veröffentlichten Warnung oder Empfehlung öffentlich zu äußern.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die Europäischen Aufsichtsbehörden alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese geheim zu halten. ▐
(3a) Sämtliche Daten, auf die der Verwaltungsrat des ESRB seine Analyse stützt, ehe er eine Warnung oder Empfehlung abgibt, werden in geeigneter Form anonym veröffentlicht. Bei Warnungen, die vertraulich behandelt werden, werden die entsprechenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Geschäftsordnung des ESRB festgelegt wird, zugänglich gemacht.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Rechenschafts- und Berichtspflichten
(1) Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens einmal jährlich anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat , in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen . Diese Anhörungen erfolgen unabhängig vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.
(1a) Die in diesem Artikel genannten Berichte enthalten die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats des ESRB gemäß Artikel 18 veröffentlicht werden sollten. Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen.
(2a) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB und die übrigen Mitglieder des Lenkungsausschusses ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen.
Artikel 20
Revisionsklausel
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum … (15) auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob Ziele und Organisation des ESRB verändert werden müssen.
In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob
a) |
es angemessen ist, die Struktur des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den ESA zu verbessern; |
b) |
es angemessen ist, die Regulierungsbefugnisse der ESA auszuweiten; |
c) |
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft; |
d) |
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht; |
e) |
die Zuverlässigkeit und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden. |
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0168/2010).
(2) Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.
(3) ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.
(4) Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….
(6) ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
(7) ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.
(8) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
(9) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.
(10) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.
(13) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(14) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(15) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.