2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/169


Dienstag, 6. Juli 2010
Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern ***II

P7_TA(2010)0258

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates aus erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (06103/4/2010 – C7-0119/2010 – 2008/0263(COD))

2011/C 351 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06103/4/2010 – C7-0119/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0887),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0512/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Artikel 70 und 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0211/2010),

1.

billigt den Standpunkt des Rates;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 23.4.2009, P6_TA(2009)0283.

(2)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 85.


Dienstag, 6. Juli 2010
ANHANG

Erklärungen

zur Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.“

Erklärung der Kommission zur Durchführung vorrangiger Maßnahmen im Bereich der IVS

„1.

Artikel 6 Absatz 2 des Textes des Standpunkts des Rates in erster Lesung hat folgenden Wortlaut:

‚2.

Die Kommission bemüht sich, bis … (1) die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen.

Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 AEUV einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.‘

2.

Ausgehend von den derzeit verfügbaren Informationen könnte nach Ansicht der Kommission die Festlegung der erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen gemäß Artikel 3 nach folgendem vorläufigen Zeitpan erfolgen:

Tabelle 1:   Vorläufiger Zeitpan für die Festlegung von Spezifikationen für vorrangige Maßnahmen

Spezifikationen für:

spätestens Ende:

die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste nach Artikel 3 Buchstabe a

2014

die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste nach Artikel 3 Buchstabe b

2013

Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen für alle Straßennutzer nach Artikel 3 Buchstabe c

2012

die harmonisierte Einführung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung nach Artikel 3 Buchstabe d

2012

die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe e

2012

die Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe f

2013

Dieser vorläufige Zeitplan wurde ausgehend von der Annahme erstellt, dass zwischen dem EP und dem Rat durch eine frühzeitige zweite Lesung Anfang 2010 eine Einigung über die IVS-Richtlinie erzielt wird.“

Erklärung der Kommission zur Frage der Haftung

„Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und –Diensten können sich Probleme hinsichtlich der Haftung ergeben, durch die die breite Markteinführung einiger IVS-Dienste stark behindert werden kann. Die Lösung dieser Probleme gehört zu den vorrangigen Maßnahmen, die die Kommission in ihrem IVS-Aktionsplan vorgesehen hat.

Die Kommission wird die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und –Diensten unter Berücksichtigung der geltenden Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 1999/34/EG, aufmerksam beobachten. Falls es erforderlich und angemessen ist, wird die Kommission Haftungs-Leitlinien erarbeiten, in denen insbesondere die Verpflichtungen der Akteure in Bezug auf die Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und –Diensten beschrieben werden.“

Erklärung der Kommission zur Übermittlung delegierter Rechtsakte

„Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den jeweiligen Gesetzgebungsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.“


(1)  Bitte Datum einsetzen: 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.