2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/141


Dienstag, 6. Juli 2010
Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ***

P7_TA(2010)0251

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (05707/2010 – C7-0217/2009 – 2009/0073(NLE))

2011/C 351 E/26

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10701/2009),

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0255),

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05707/2010),

gestützt auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0217/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0172/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln.