|
16.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 341/86 |
Mittwoch, 10. Februar 2010
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung *
P7_TA(2010)0013
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (KOM(2009)0029 – C6-0062/2009 – 2009/0004(CNS))
2010/C 341 E/20
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0029),
gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2009),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0006/2010),
|
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
|
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
|
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||||||||||||||
|
Abänderung 1 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 2 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 3 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 29 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 b (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 4 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 5 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 6 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 7 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 8 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 9 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 10 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 6 – Buchstabe d |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 11 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 8 |
|||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Abänderung 12 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 a (neu) (in Abschnitt I „Austausch von Informationen auf Ersuchen“) |
|||||||||||||||||
|
|
Artikel 7a Kontrollsysteme Jeder Mitgliedstaat entwickelt für sein einziges Steuerverbindungsbüro geeignete Kontrollsysteme, um Transparenz und Kosteneffizienz zu gewährleisten, und verfasst dazu im Rahmen eines jährlichen Monitorings einen entsprechenden, öffentlich zugänglichen Bericht. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 13 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 |
|||||||||||||||||
|
1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats leitet im Wege eines automatischen Austauschs Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats im Wege eines automatischen Austauschs Informationen in Bezug auf Personen, die ihren steuerlichen Sitz in diesem anderen Mitgliedstaat haben, und zwar Informationen über folgende Einkommens- und Kapitalkategorien :
Solche Informationen werden gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission halten die Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen in Bezug auf die Transparenz und die Bereitstellung von Informationen bei einem Zugriff auf personenbezogene Daten ein. Ein angemessenes Schutzniveau, ein beschränkter Speicherungszeitraum und die Rechenschaftspflicht der Organe oder Einrichtungen, die über die Daten verfügen, müssen sichergestellt werden. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 14 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||
|
2. Die Kommission nimmt gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie Folgendes an: |
2. Um die Effizienz der Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen zu verbessern, erlässt die Kommission gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c erstmals bis zum… (3) delegierte Rechtsakte, durch die |
||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||
|
Abänderung 15 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
2a. Die Kommission bewertet jährlich die Funktionsweise des automatischen Informationsaustauschs und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Kommission schlägt auf der Grundlage ihrer Bewertung Maßnahmen zur Verbesserung des Umfangs und der Qualität des Erfordernisses des automatischen Informationsaustauschs vor, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 16 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
3a. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über die in Absatz 1 aufgeführten Einkommens- und Kapitalkategorien oder über Einkünfte oder Kapitalbeträge, die einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigen, zu erhalten wünscht. In einem derartigen Fall informiert die zuständige Behörde auch die Kommission hierüber. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 17 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 b (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
3b. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich übermittelt, spätestens sechs Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres des Mitgliedstaates, in dem die Informationen erlangt wurden. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 18 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung |
|||||||||||||||||
|
4. Schließen Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen zur korrekten Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern, so sorgen sie für den automatischen Austausch von Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien. Zu diesem Zweck wird in den Abkommen Folgendes angegeben: |
4. Schließen Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen zur korrekten Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern, so sorgen sie im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den automatischen Austausch von Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien. Zu diesem Zweck wird in den Abkommen Folgendes angegeben: |
||||||||||||||||
|
Abänderung 19 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 |
|||||||||||||||||
|
2. Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 1 zugegen, können sie die Prüfungsbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben, sofern sie diese Befugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats ausüben. |
2. Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 1 zugegen, können sie im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde und im Einklang mit den von dieser festgesetzten Leitlinien in diese Ermittlungen einbezogen werden. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 20 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 |
|||||||||||||||||
|
2. Auf keinen Fall ist Artikel 16 Absätze 2 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Informationen über einen Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde hat, nur deshalb verweigern kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht. |
2. Auf keinen Fall ist Artikel 16 Absätze 2 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von relevanten Informationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 nur deshalb verweigern kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf eine Beteiligung an einer Person bezieht. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 21 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
2a. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich die Fälle mit, in denen die Übermittlung von Informationen oder die Durchführung behördlicher Ermittlungen abgelehnt wurde, wobei sie die Gründe der Ablehnung angeben. Die Kommission bewertet diese gemeldeten Informationen und gibt gemäß Artikel 24 Absatz 3 Empfehlungen für eine Verringerung dieser Fälle ab. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 22 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel V a – Titel (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
KAPITEL Va DELEGIERTE RECHTSAKTE |
||||||||||||||||
|
Abänderung 23 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22a (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
Artikel 22a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 22b und 22c genannten Bedingungen. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 24 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22b (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
Artikel 22b Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich darum, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 25 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22c (neu) |
|||||||||||||||||
|
|
Artikel 22c Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 26 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 |
|||||||||||||||||
|
1. Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zum Zweck der korrekten Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 von einem Drittland Informationen, so stellt sie diese den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die sie von Nutzen sein könnten, auf jeden Fall jedoch jenen Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, zur Verfügung, sofern dies nicht auf Grund internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland unzulässig ist. |
1. Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zum Zweck der korrekten Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 von einem Drittland Informationen, so stellt sie diese den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Informationen für die korrekte Festsetzung der Steuern benötigen, auf jeden Fall jedoch jenen Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, zur Verfügung, sofern dies nicht auf Grund internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland unzulässig ist. |
||||||||||||||||
|
Abänderung 27 |
|||||||||||||||||
|
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 - Einleitung |
|||||||||||||||||
|
2. Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihrer inländischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechend dieser Richtlinie erhaltene Informationen an ein Drittland weitergeben , sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
2. Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihrer inländischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechend dieser Richtlinie erhaltene Informationen an ein Drittland weitergeben. Eine solche Weitergabe von Informationen an ein Drittland erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
||||||||||||||||
(1) 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) 2 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) ABl.: Bitte Datum eintragen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.