11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/171


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts“

KOM(2010) 145 endg. — 2010/0080 (COD)

2011/C 44/31

Hauptberichterstatterin: María Candelas SÁNCHEZ MIGUEL

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament beschloss am 31. Mai 2010 bzw. am 12. Mai 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts“

KOM(2010) 145 endg. — 2010/0080 (COD)

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz am 25. Mai 2010 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) Maria Candelas SÁNCHEZ MIGUEL zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 135 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 861/2006, mit denen die Finanzierung der Datenerhebungen und der wissenschaftlichen Studien transparenter gestaltet und die Objektivität der Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erleichtert werden soll. Bei den Erörterungen zur Reform der GFP wurde deutlich, dass eine solide Datengrundlage erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik konkreten Bedürfnissen entsprechen, damit diese in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltig bleibt.

1.2   Mit den neuen Bestimmungen soll das Finanzierungssystem für die Datenerhebungen und die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Interesse der GFP präzisiert werden. Darüber hinaus wird auch die „Datenerhebung“ inhaltlich erweitert, indem nun auch die Verwaltung und Nutzung von Daten zum Zwecke der Rechtssicherheit der gewonnenen Informationen geregelt wird. Eine Kontrolle der Daten durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ihre ordnungsgemäße Verwendung.

1.3   Was die Finanzierung der operativen Ausgaben der Regionalbeiräte betrifft, so wird sie nicht mehr, wie bislang, auf die Unterstützung ihrer Startphase beschränkt sein.

1.4   Ferner wird vorgeschlagen, auch die Ausgaben für die Teilnahme der Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) an den Sitzungen des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu finanzieren.

1.5   Im Hinblick auf die Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Kontrolle der Finanzhilfen müssen die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Programme aufstellen, die von der Kommission zu genehmigen sind, damit sie in Einklang mit der Haushaltsdisziplin der EU stehen.

2.   Einleitung

2.1   Mit dem Vorschlag zur Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollen der Geltungsbereich der zu finanzierenden Maßnahmen verdeutlicht und einige Artikel bezüglich der Ausgaben für Kontrolltätigkeiten und ihre Durchführung inhaltlich verbessert werden.

2.2   Die geplanten Änderungen sind dreierlei Art:

solche infolge der Entwicklung des Rechtsrahmens;

solche, die sich auf den Geltungsbereich einiger Maßnahmen richten, damit diese besser den aktuellen Bedürfnissen entsprechen;

solche, die die von dieser Verordnung abgedeckten und von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen zur Datenerhebung und zur Durchführung von Untersuchungen zur GFP verdeutlichen.

2.3   Bezüglich der internationalen Beziehungen im Zusammenhang mit der GFP wird die Art der Zusammenarbeit (bilaterale, regionale oder multilaterale) geklärt.

2.4   Ferner wird eine neue Verwaltungsregelung für die Beantragung und Bearbeitung der finanziellen Maßnahmen mit einer Offenlegung ihrer Verwendung und deren Kontrolle durch die dafür eingesetzten Einrichtungen eingeführt.

3.   Bemerkungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

3.1   Der EWSA begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 861/2006, mit denen Vorschriften für ihre spätere Weiterentwicklung eingearbeitet werden. Insbesondere ist darunter die Forderung nach wissenschaftlichen Daten und Untersuchungen zum Zustand der Meere und Ozeane und zur Situation der Fischerei zu nennen, damit alle fischereipolitischen Maßnahmen solide begründet sind und eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten.

3.2   Es geht nicht nur darum, die Transparenz der Finanzmaßnahmen, sondern auch deren Einsatz zu verbessern, und, wo möglich, auch zu erhöhen. Die Finanzierung der Datenerhebungen und der Überwachung ihrer Verwendung durch die Mitgliedstaaten werden es gestatten, die Forschung zu einem herausragenden Element der GFP zu machen und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei zu gelangen.

3.3   Der Vorschlag lässt sich inhaltlich unter folgenden Aspekten prüfen:

3.3.1

Gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur gemeinsamen Fischereipolitik. Die Besonderheit des Vorschlags besteht darin, dass die finanzielle Unterstützung nicht nur für die Mitgliedstaaten und die zuständigen öffentlichen Organe gilt, sondern auch für den Privatsektor. Es handelt sich vor allem darum, die Tätigkeiten privater wissenschaftlicher Einrichtungen anzuerkennen, die bereits jetzt konkret tätig werden, weshalb ihre Einbeziehung in die Verordnung für mehr Transparenz sorgt.

3.3.2

Internationale Partnerschaften mit Drittstaaten (regionale, bilaterale oder multilaterale Abkommen) bei der Erhebung von Daten und bei Untersuchungen. Dies bedeutet nicht nur die wissenschaftliche Kontrolle über die eigenen Fischereiressourcen, sondern auch über diejenigen anderer Regionen, in denen die EU-Flotte fischt; damit wird die wissenschaftliche und technische Bewertung ihrer Fischerei und die Kontrolle über ihre Tätigkeit in jenen Gewässern verbessert.

3.3.3

Finanzierung der Kosten für die Teilnahme der Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) an den Sitzungen der Regionalbeiräte, des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), damit möglichst breit angelegte Beschlüsse getroffen werden können. Diese Finanzhilfen sind im besonderen Interesse für die EU begründet. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass diesen Organisationen eine größere Mitwirkung eingeräumt werden muss, und zwar nicht nur bei der Erhebung der Daten, sondern auch bei der Beschlussfassung zu Fischereifragen, die in ihre Zuständigkeit fallen und die einer Verbesserung der GFP dienen.

3.3.4

Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten. Mit der Änderung von Abschnitt 2 der Verordnung soll das derzeitige Antragsverfahren für Finanzhilfen an dasjenige der Mitgliedstaaten für ihre mehrjährigen und von der Kommission genehmigten Programme angeglichen werden. Damit wird die abschließende Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel den Gemeinschaftsregelungen für die Ausgabenkontrolle unterworfen.

3.4   Wenngleich die Reform der GFP noch aussteht, hält der EWSA diesen Änderungsvorschlag für sinnvoll, da damit bereits jetzt die Vorteile einer Verwendung wissenschaftlicher Daten und Programmziele für künftige, nach der Annahme der neuen Politik zu treffende Maßnahmen vorgezogen werden können, ohne bis 2013 zu warten. Auf jeden Fall wird eine Ausweitung derselben Verfahren auch auf Drittstaaten wichtige Auswirkungen auf den Zustand der Meere und Ozeane haben.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI