20.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Januar 2010

zu drei Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(CON/2010/5)

2010/C 13/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 6. Oktober 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgenden Rechtsakten ersucht: (1) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (1) (European Banking Authority, EBA) (nachfolgend der „EBA-Verordnungsvorschlag“); (2) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (2) (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) (nachfolgend der „EIOPA-Verordnungsvorschlag“); und (3) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (3) (European Securities and Markets Authority, ESMA) (nachfolgend der „ESMA-Verordnungsvorschlag“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu jedem der drei Verordnungsvorschläge (nachfolgend die „Verordnungsvorschläge“) beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Verordnungsvorschläge Bestimmungen enthalten, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Da sich die drei Dokumente auf die Einführung der drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) beziehen, die Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervision, ESFS) sein werden, hat die EZB der Einfachheit halber eine übergreifende Stellungnahme zu den Verordnungsvorschlägen verabschiedet.

Die Anmerkungen in dieser Stellungnahme gelten in Verbindung mit der Stellungnahme der EZB CON/2009/88 vom 26. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) auf die Europäische Zentralbank (nachfolgend der „ESRB-Verordnungsvorschlag“ bzw. der „ESRB-Entscheidungsvorschlag“); diese beiden Vorschläge sind Teil des Gesetzespakets, das die Kommission am 23. September 2009 im Hinblick auf die Reform der europäischen Finanzaufsicht verabschiedet hat (4).

Des Weiteren erfolgen die vorliegenden Anmerkungen unbeschadet der künftigen Stellungnahme der EZB zu den Änderungen, die die Kommission für das Gemeinschaftsrecht im Finanzsektor als notwendige Ergänzung zum vorgenannten Gesetzespaket vorgeschlagen hat (nachfolgend die „vorgeschlagene Sammelrichtlinie“) (5) und etwaiger sonstiger Stellungnahmen der EZB zu sonstigen Entwürfen für Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Gesetzespaket verabschiedet werden.

Die Fragen, die von der vorliegenden Stellungnahme erfasst werden, beschränken sich auf die Einrichtung und Arbeitsweise der ESAs, welche für EZB/ESZB und ESRB von unmittelbarer Bedeutung sind.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Der vorgeschlagene institutionelle Aufsichtsrahmen der Europäischen Union

1.

Die Verordnungsvorschläge sind Teil einer umfassenden Überarbeitung des institutionellen Aufsichtsrahmens der EU, die zum einen eine Verbesserung der mikroprudenziellen Aufsicht durch die Einrichtung der ESAs und zum anderen die Benennung des ESRB als neues unabhängiges Organ zum Inhalt hat, das für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems durch makroprudenzielle Aufsicht auf europäischer Ebene zuständig ist, unter Übertragung besonderer hiermit verbundener Aufgaben auf die EZB auf der Grundlage des Artikels 127 Absatz 6 des Vertrags. Die EZB begrüßt den vorgeschlagenen institutionellen Rahmen weitgehend. Die EZB stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Ecofin-Rat sich am 2. Dezember 2009 auf einen allgemeinen Ansatz zu dem vorgeschlagenen Rahmen geeinigt hat (6).

Die ESAs und die Rechtsangleichung im Finanzsektor

2.

Am 18.—19. Juni 2009 rief der Europäische Rat dazu auf, ein einheitliches europäisches Regelwerk einzuführen, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt (7). Die Verordnungsvorschläge folgen der Notwendigkeit, ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen einzuführen, um mittels eines einzigen Regelwerks sicherzustellen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in Europa gewährleistet sind (8). Die EZB begrüßt diese Vorgehensweise im Hinblick darauf, dass sie sich seit langem für die Entwicklung eines EU-Regelwerks für Finanzdienstleistungen einsetzt. Außerdem sind die ESAs als Organe mit einem hoch spezialisierten Sachverstand sehr gut geeignet, den Prozess der Harmonisierung des Finanzsektors zu unterstützen, indem sie einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungspraktiken leisten, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen für die EU-Organe und die Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfen für technische Standards (9).

Spezielle Anmerkungen

Verhältnis zwischen den ESAs und dem ESRB

3.

Die EZB setzt sich ausdrücklich für wirksame institutionelle Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den ESAs und dem ESRB ein. Dies erfordert wirksame Verfahren zum Informationsaustausch, damit das reibungslose Ineinandergreifen der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene und der rechtzeitige Zugriff des ESRB auf alle maßgeblichen Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, einschließlich der für makroprudenzielle Analysen maßgeblichen mikroprudenziellen Informationen, gewährleistet ist (10). Die EZB stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine der Hauptaufgaben der ESAs die Zusammenarbeit mit dem ESRB sein wird, insbesondere durch Übermittlung der Informationen an den ESRB, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind (11). In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB zwar den Umstand, dass die Verordnungsvorschläge eine starke Einbindung des ESRB in den neuen mikroprudenziellen institutionellen Rahmen vorsehen, sie schlägt jedoch eine Änderung vor, die sicherstellen soll, dass etwaige Hindernisse, die einem reibungslosen Informationsfluss zwischen dem ESRB und dem ESFS entgegenstehen könnten, beseitigt werden (siehe hierzu Änderungsvorschlag 7). Die vorgeschlagenen Regelungen zum Austausch vertraulicher Informationen gemäß den Verordnungsvorschlägen ergänzen die sonstigen maßgeblichen EU-Regelungen in diesen Bereichen, einschließlich dem ESRB-Verordnungsvorschlag.

Verhältnis zwischen den ESAs und dem ESZB

4.

In Übereinstimmung mit Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags sind die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des ESZB aufgrund ihrer Zuständigkeiten und ihres Sachverstands eng in die gegenwärtige Finanzarchitektur der EU eingebunden. Die Verordnungsvorschläge sollten außerdem eine angemessene institutionelle Einbindung und Beteiligung der EZB und gegebenenfalls der NZBen des ESZB im Hinblick auf die ESAs und die neu eingerichteten Ausschüsse sicherstellen.

5.

Im Einzelnen spiegelt die Einbindung des ESZB in die Zahlungs-, Clearings- und Abwicklungssysteme die ihm durch Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags übertragene Aufgabe wider, „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“. Sichere und wirksame Nachhandelsinfrastrukturen für Wertpapiermärkte sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Finanzsystems, und Störungen der Systeme für Clearing und Abwicklung von Wertpapieren können zu schwer wiegenden systemischen Beeinträchtigungen der reibungslosen Funktionsweise der Zahlungssysteme sowie der Stabilität des Finanzsystems führen. Angesichts der Überwachungsaufgaben der Zentralbanken in Bezug auf Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme ist eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken in ihrer Überwachungsfunktion und den Aufsichtsbehörden erforderlich (12).

6.

Die jüngsten Entwicklungen haben bestätigt, dass die Zentralbanken im Zusammenhang mit einer Krisensituation umfassend als Bereitsteller von Liquidität für das Bankensystem eingebunden sein können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich eine Krise durch ein Ereignis manifestiert, das mit den Liquiditätsbedingungen auf den Geldmärkten bzw. der Funktionsweise von Zahlungsverkehrs- oder Wertpapierabwicklungssystemen verbunden ist (13).

Vor diesem Hintergrund kann der Zugang der Zentralbanken zu aufsichtlichen Informationen über Finanzinstitute für die Durchführung der makroprudenziellen Überwachung, die Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und die Gewährleistung der allgemeinen Stabilität des Finanzsystems maßgeblich sein (14). Zwar existieren bereits Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen im Rahmen der Finanzvorschriften der EU zwischen den zuständigen Behörden und Zentralbanken (15), allerdings sollte sowohl aus materiellen Gründen als auch im Interesse der Einheitlichkeit sichergestellt werden, dass die Verordnungsvorschläge vergleichbare Regelungen in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den ESAs und dem ESZB bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben festlegen.

ESAs und die Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung

7.

Wenn eine NZB eine nach nationalem Recht zuständige Behörde für die Aufsicht über Kredit- bzw. Finanzinstitute ist, kann die Erfüllung dieser Aufgabe durch die NZB keine verbotene monetäre Finanzierung gemäß Artikel 123 des Vertrags darstellen. Soweit die Finanzierung jeder ESA insbesondere aus Pflichtbeiträgen der nationalen Behörden erfolgt, die für die Aufsicht über Kredit- bzw. Finanzinstitute zuständig sind (16), bedeutet es für eine NZB keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Finanzierung, wenn sie zu den Einnahmen der ESA beiträgt, was unter diesen Umständen lediglich die Finanzierung der Erfüllung ihrer eigenen Aufsichtsaufgaben durch die NZB beinhalten würde.

Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB empfiehlt, die Verordnungsvorschläge zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag (auf der Grundlage des Textes des EBA-Verordnungsvorschlags (17)) mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Januar 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 0501 endgültig.

(2)  KOM(2009) 0502 endgültig.

(3)  KOM(2009) 0503 endgültig.

(4)  Seit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend der „Vertrag“) am 1. Dezember 2009 ist Artikel 114 des Vertrags (ex-Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend der „EGV“)) die neue Rechtsgrundlage für die Verordnungsvorschläge und den ESRB-Verordnungsvorschlag. Die neue Rechtsgrundlage für den ESRB-Entscheidungsvorschlag ist Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags (ex-Artikel 105 Absatz 6 EGV); dies impliziert, dass der ESRB-Entscheidungsvorschlag in eine Verordnung umgewandelt werden wird.

(5)  Am 25. November 2009 ersuchte der Rat die EZB formell um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, KOM(2009) 0576 endgültig.

(6)  Siehe den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) — von dem Ecofin-Rat beschlossener Kompromiss der Präsidentschaft (2009/0142(COD) — 16748/1/09 REV1), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Kompromiss der Präsidentschaft (2009/0143(COD) — 16749/1/09 REV1) und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA), Kompromiss der Präsidentschaft (2009/0144(COD) — 16751/1/09 REV1).

(7)  Siehe die Schlussfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates vom 18.—19. Juni 2009, S. 8, und die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 9. Juni 2009, abrufbar unter http://www.europa.eu

(8)  Siehe Erwägungsgrund 14 des EBA-Verordnungsvorschlags, Erwägungsgrund 14 des ESMA-Verordnungsvorschlags und Erwägungsgrund 13 des EIOPA-Verordnungsvorschlags.

(9)  Siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnungsvorschläge.

(10)  Siehe hierzu den de Larosière-Bericht der hochrangigen Expertengruppe für Finanzaufsicht in der EU vom Februar 2009, die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2009 zur europäischen Finanzaufsicht (KOM(2009) 0252 endgültig), die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 9. Juni 2009 und die Verordnungsvorschläge (Absätze 6.2.2 und 6.3 der Begründung zum EBA-Verordnungsvorschlag und die entsprechenden Absätze der Begründungen zu den beiden anderen Verordnungsvorschlägen).

(11)  Siehe beispielsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnungsvorschläge.

(12)  Siehe Eurosystem Oversight Report 2009, November 2009, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu

(13)  Siehe hierzu das Memorandum of Understanding on cooperation between the financial supervisory authorities, central banks and finance ministries of the EU on cross-border financial stability, Juni 2008, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu

(14)  Siehe hierzu Nr. 2.1 bis 2.4 der Stellungnahme CON/2006/15 der EZB vom 9. März 2006 auf Ersuchen der polnischen Finanzministerin zum Entwurf eines Gesetzes über die Aufsicht über Finanzinstitute. Siehe auch Nr. 13 bis 15 der Stellungnahme CON/2009/17 der EZB vom 5. März 2009 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement.

(15)  Siehe z.B. Artikel 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), Artikel 58 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), Artikel 49 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) und Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(16)  Siehe Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnungsvorschläge.

(17)  Mit Ausnahme der letzten drei Änderungsvorschläge, da die Änderungsvorschläge 11 und 12 sich auf den ESMA-Verordnungsvorschlag beziehen und der Änderungsvorschlag 13 sich auf die ESMA- und EIOPA-Verordnungsvorschläge bezieht. Die Änderungsvorschläge 9 und 10 beziehen sich ausschließlich auf den EBA-Verordnungsvorschlag.


ANHANG

Redaktionsvorschläge  (1)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 21 der EBA- und ESMA-Verordnungsvorschläge sowie Erwägungsgrund 20 des EIOPA-Verordnungsvorschlags

Erwägungsgrund 21

„(21)

Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.“

Erwägungsgrund 21

„(21)

Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden. Dies lässt die Zuständigkeit der Zentralbanken des ESZB für Entscheidungen zur Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen zugunsten einzelner Finanzinstitute in Erfüllung der Aufgabe der Zentralbanken unberührt, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen.“

Begründung:

Die von den ESAs getroffenen und an die zuständigen Behörden bzw. einzelnen Finanzinstitute gerichteten Entscheidungen im Rahmen von Krisenfällen sollten die Zuständigkeiten der Zentralbanken des ESZB in Bezug auf die Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen berücksichtigen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 31a der EBA- und ESMA-Verordnungsvorschläge sowie Erwägungsgrund 30a des EIOPA-Verordnungsvorschlags (neu)

kein Text

Erwägungsgrund 31a/30a

(31a)/(30a)

Es besteht die Notwendigkeit für eine enge Zusammenarbeit der Behörde mit der EZB und den Zentralbanken der EU, und der Zugang der Zentralbanken zu aufsichtlichen Informationen kann unerlässlich sein, insbesondere in Krisenfällen. Der Behörde sollte es deshalb nicht verwehrt sein, relevante Informationen mit der EZB und den NZBen des ESZB zu teilen, wenn diese Informationen für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der hiermit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems.

Begründung:

Aus den in Nr. 4 bis 6 dieser Stellungnahme angeführten Gründen und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU für den Finanzsektor sollten die Verordnungsvorschläge ausdrücklich auf die Pflicht der ESAs zur Zusammenarbeit mit der EZB und den NZBen des ESZB und die Notwendigkeit für angemessene Verbindungsstellen für den Informationsaustausch Bezug nehmen.

Änderung 3

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnungsvorschläge

Artikel 6

„1.   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

[…]

(d)

sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;“

Artikel 6

„1.   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

[…]

(d)

sie wird eng mit der EZB und gegebenenfalls den NZBen des ESZB zusammenarbeiten, indem sie ihnen insbesondere die für die Realisierung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften übermittelt

(e)

sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;“

Begründung:

Aus den in Nr. 4 bis 6 dieser Stellungnahme angeführten Gründen und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU für den Finanzsektor sollten die Verordnungsvorschläge ausdrücklich auf die Pflicht der Behörde Bezug nehmen, eng mit der EZB und gegebenenfalls den NZBen des ESZB zusammenzuarbeiten und ihnen relevante Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind

Änderung 4

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungsvorschläge

Artikel 10

„1.   Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird.“

Artikel 10

„1.   Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates, der EZB oder des ESRB nach Anhörung des Rates, der EZB, des ESRB und gegebenenfalls der Europäischen Aufsichtsbehörden, eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird.“

Begründung:

Aus den in Nr. 4 bis 6 dieser Stellungnahme angeführten Gründen sollte die EZB in die Liste der Behörden aufgenommen werden, die berechtigt sind, die Kommission zu ersuchen, Entscheidungen zu treffen, in denen das Bestehen einer Krise festgestellt wird, sowie in die Liste der Behörden aufgenommen werden, die vor dem Erlass solcher Entscheidungen anzuhören sind. Erwägungsgrund 21 der EBA- und ESMA-Verordnungsvorschläge sowie Erwägungsgrund 20 des EIOPA-Verordnungsvorschlags sollten entsprechend geändert werden.

Änderung 5

Artikel 16 des Verordnungsvorschlags

Artikel 16

Koordinatorfunktion

„Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter anderem

[…]

4)

den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht.“

Artikel 16

Koordinatorfunktion

„Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter anderem

[…]

4)

die EZB und den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht, einschließlich aller von der Kommission und der Behörde getroffenen Entscheidungen gemäß Artikel 10.“

Begründung:

Aus den in Nr. 4 bis 6 dieser Stellungnahme angeführten Gründen sollte die EZB unverzüglich von den ESAs über potenzielle Krisenfälle informiert werden (einschließlich aller Entscheidungen der Kommission und der ESAs gemäß Artikel 10 der Verordnungsvorschläge).

Änderung 6

Artikel 41 Absatz 2 der Verordnungsvorschläge

Artikel 41

„2.   Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.“

Artikel 41

„2.   Der Exekutivdirektor, die Kommission, die EZB und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.“

Begründung:

Der Gemeinsame Ausschuss wird sich mit Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für alle Behörden befassen. Er könnte als Plattform zur Diskussion von Angelegenheiten dienen, die sowohl für Zentralbanken als auch für die ESAs von Interesse sind, etwa in Bezug auf Marktinfrastrukturen und Finanzkonglomerate. Es ist daher ratsam, die EZB als Beobachter in den Gemeinsamen Ausschuss aufzunehmen. Weiterhin steht die Teilnahme der EZB im Unterausschuss zu Finanzkonglomeraten im Einklang mit den gegenwärtigen institutionellen Regelungen, wonach die EZB an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate und des Interims-Arbeitsausschusses zu den Finanzkonglomeraten teilnimmt.

Änderung 7

Artikel 56 Absatz 3 der Verordnungsvorschläge

Artikel 56

„3.   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.“

Artikel 56

„3.   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden, dem ESZB und dem ESRB Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.“

Begründung:

Aus den in Nr. 3 bis 6 dieser Stellungnahme angeführten Gründen sollte es dem ESRB und dem ESZB nicht verwehrt sein, am Austausch aufsichtlicher Informationen teilzunehmen.

Änderung 8

Artikel 66 Absatz 1 der Verordnungsvorschläge

Artikel 66

„1.   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67 Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. […]“

Artikel 66

„1.   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67 Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre nach Erhalt der Stellungnahmen der Europäischen Aufsichtsbehörden, des ESRB und der EZB einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. […]“

Begründung:

Eine ähnliche Überprüfungsklausel ist in dem ESRB-Verordnungsvorschlag in der vom Ecofin-Rat am 20. Oktober 2009 zugestimmten Fassung enthalten (Artikel 20)  (3).

Änderung 9

Artikel 25 des EBA-Verordnungsvorschlags

Artikel 25

„Zusammensetzung

1.   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

2.   Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.

3.   Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

4.   Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

5.   Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.“

Artikel 25

„Zusammensetzung

1.   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der nationalen Zentralbank, wenn eine in Buchstabe b) genannte Behörde keine Zentralbank ist,

(d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

(e)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

(f)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

(g)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

2.   Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.

   .

3.   Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

4.   Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.“

Begründung:

Es sollte sichergestellt werden, dass den Vertretern der NZBen ein unabhängiges Recht zur Mitwirkung im Aufsichtsorgan der EBA als nicht stimmberechtigte Mitglieder zusteht.

Änderung 10

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnungsvorschläge

Artikel 29 Absatz 4

„4.   Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.“

Artikel 29 Absatz 4

„4.   Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und der Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die im Bereich der Bankenaufsicht wesentlich miteingebunden sind, nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.“

Begründung:

Diese Änderungen würde es nicht stimmberechtigten Vertretern der Zentralbanken der Mitgliedstaaten mit wesentlicher Einbindung im Bereich der Bankenaufsicht erlauben, an vertraulichen Diskussionen bezüglich einzelner Finanzinstitute teilzunehmen.

Änderung 11

Erwägungsgrund 31a des ESMA-Verordnungsvorschlags (neu)

kein Text

Erwägungsgrund 31a

(31a)

Sichere und wirksame Nachhandelsinfrastrukturen für Wertpapiermärkte sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Finanzsystems, und Störungen der Systeme für Clearing und Abwicklung von Wertpapieren können zu schwer wiegenden systemischen Beeinträchtigungen der reibungslosen Funktionsweise der Zahlungssysteme sowie der Stabilität des Finanzsystems führen. Angesichts der Überwachungsaufgaben der Zentralbanken in Bezug auf Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme ist eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken in ihrer Aufsichtsfunktion und der Behörde in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erforderlich.

Begründung:

Die EZB ist der Ansicht, dass die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und den Zentralbanken zwischen der ESMA und den Zentralbanken in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse weitergeführt werden sollte.

Änderung 12

Artikel 1 Absatz 2a des ESMA-Verordnungsvorschlags (neu)

kein Text

Artikel 1

(2a)   Unbeschadet der relevanten Zuständigkeiten des ESZB ergreift die Behörde angemessene Maßnahmen im Bereich Clearing und Abwicklung und der Funktionsfähigkeit der Derivatemärkte.

Begründung:

Die auf die ESMA übertragenen Aufgaben gemäß dem ESMA-Verordnungsvorschlag in Bezug auf die vorstehenden Angelegenheiten sollten die bestehenden Zuständigkeiten der EZB und der NZBen des ESZB im Bereich Clearing und Abwicklung berücksichtigen.

Änderung 13

Artikel 25 Absatz 1 der ESMA- und EIOPA-Verordnungsvorschläge

Artikel 25

„1.   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

[…]

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB, […]“

Artikel 25

„1.   Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

[…]

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der EZB,

e)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB, […]“

Begründung:

Aus den in Nr. 4 bis 6 dieser Stellungnahme angeführten Gründen ist es ratsam, die EZB als nicht stimmberechtigten Vertreter in das Aufsichtsorgan der ESMA und der EIOPA aufzunehmen. Die EZB stellt fest, dass dies bereits in den Fassungen der EBA- und EIOPA-Verordnungsvorschläge der Fall ist, zu denen der Ecofin-Rat am 2. Dezember 2009 seine Zustimmung erteilt hat  (4).


(1)  Die Verordnungsvorschläge wurden am 23. September 2009 verabschiedet, d. h. vor Inkrafttreten der Verträge über die Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verweise auf Vertragsvorschriften in den Kommissionsvorschlägen sind anzupassen.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  2009/0140(COD) — 14491/1/09 REV1.

(4)  Siehe 2009/0142(COD) — 16748/1/09 REV1 (für die EBA) und 2009/0143(COD) — 16749/1/09 (für die EIOPA).