29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/13


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38710 — Bitumen Spanien

(Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

2009/C 321/07

Zum Entscheidungsentwurf in der oben genannten Wettbewerbssache ist Folgendes anzumerken:

Anlass für die Untersuchung war der Antrag des Unternehmens BP vom 20. Juni 2002 auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen („Kronzeugenregelung“) (1). Der Antrag hatte mutmaßlich wettbewerbswidriges Verhalten im Bitumensektor in den Niederlanden, Belgien und Spanien zum Gegenstand (2). Am 19. Juli 2002 gewährte die Kommission BP einen bedingten Erlass der Geldbuße.

Am 1. und 2. Oktober 2002 wurden in den Räumlichkeiten der Unternehmen BP España S.A., Composán Construcción S.A., Nynäs Petróleo S.A., Petrogal Española S.A., Petrogal S.A., Galp Energia, SGPS S.A., Productos Asfálticos S.A., Probisa Tecnología y Construccíon S.A. und Repsol YFP Lubricantes y Especialidades S.A. unangekündigte Nachprüfungen durchgeführt.

Anschließend beantragten Repsol und Proas die Anwendung der Kronzeugenregelung; mit Schreiben vom […] (3) informierten die zuständigen Dienststellen der Kommission die genannten Unternehmen über ihre Absicht, ihnen im Rahmen der in Randnummer 23 der Kronzeugenregelung festgesetzten Bandbreiten eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren.

Am 22. August 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an 13 juristische Personen gerichtet wurde, welche fünf verschiedenen Unternehmen angehörten (Repsol, Proas, BP, Nynäs und Petrogal). In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission nach einer ersten Prüfung die Auffassung, dass die beteiligten Unternehmen mindestens seit dem 1. März 1991 und mindestens bis zum 1. Oktober 2002 an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag beteiligt gewesen waren und bekundete ihre Absicht, eine Entscheidung über eine Zuwiderhandlung zu treffen und Geldbußen zu verhängen. Nach Auffassung der Kommission hatten die Parteien Marktquoten sowie Mengen- und Kundenzuteilung vereinbart, sensible Marktinformationen ausgetauscht, einen Ausgleichsmechanismus eingerichtet und Preisabsprachen getroffen. Das Kartell erstreckte sich auf das Gebiet Spaniens (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln). Darüber hinaus vertrat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nach einer ersten Prüfung die Auffassung, dass BP seinen Verpflichtungen im Rahmen der Kronzeugenregelung nicht nachgekommen war und teilte mit, dass in der abschließenden Entscheidung endgültig über den Erlass einer Geldbuße für BP befunden werden wird.

Proas, Petrogal und Nynäs beantragten eine Verlängerung der für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzten Frist. Während ich den Anträgen von Proas und Nynäs teilweise stattgab, lehnte ich den Antrag von Petrogal ab, da er nicht angemessen begründet war. Alle beteiligten Unternehmen übermittelten ihre Erwiderungen in der vorgegebenen Frist.

Den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte stand die Ermittlungsakte als CD-ROM zur Verfügung. In den Räumlichkeiten der Kommission wurde Zugang zu den mündlichen Erklärungen und Unterlagen, die bei der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben bzw. vorgelegt worden waren, gewährt.

Petrogal und Nynäs beantragten darüber hinaus Zugang zu nicht einsehbaren Unterlagen in der Akte, die ähnliche/verwandte Produkte und/oder andere geografische Märkte betreffen, welche nicht Gegenstand der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Beschwerdepunkte sind.

Meiner Ansicht nach soll mit der Akteneinsicht die volle Wahrung der Verteidigungsrechte der Parteien gewahrt werden, so dass sie nur Informationen zum Gegenstand haben kann, die mit den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Umständen, auf die die Kommission ihre Beschwerdepunkte stützt, zusammenhängen. Nach Untersuchung der Anträge von Petrogal und Nynäs kam ich zu dem Schluss, dass die angeforderten Unterlagen objektiv nicht mit den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zusammenhingen, und dass die Einsicht in diese Unterlagen daher für die ordnungsgemäße Ausübung der Verteidigungsrechte der beiden Unternehmen nicht erforderlich war.

Darüber hinaus hat Nynäs sich über die praktischen Bedingungen beschwert, unter denen die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kommission gewährt wurde und machte geltend, dass sie die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behinderten. Nynäs brachte insbesondere vor, dass die Niederschriften der Befragungen aufgrund fehlender Teile ungenau und damit nicht zuverlässig seien.

In einem Schreiben vom 31. Oktober 2006 teilte ich Nynäs mit, dass die in den Räumlichkeiten der Kommission ermöglichte Akteneinsicht bei den besonders sensiblen Unterlagen der Parteien, welche einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hatten, meiner Ansicht nach in der Weise gestaltet worden ist, dass das rechtmäßige Interesse der Parteien, welchen den Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hatten, geschützt war und gleichzeitig das Anhörungsrecht von Nynäs gewahrt wurde. Was die angeblich ungenauen Niederschriften betrifft, nahm ich insbesondere zur Kenntnis, dass Nynäs anschließend Zugang zu den Originalaufnahmen gewährt wurde und diese Angelegenheit daher im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens beigelegt werden konnte. Dementsprechend kam ich zu dem Schluss, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Verteidigungsrechte von Nynäs nicht durch die Zugangsbedingungen behindert wurde.

Auf Antrag der beteiligten Unternehmen wurde am 12. Dezember 2006 eine Anhörung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission durchgeführt. Mit Ausnahme von Cepsa, Repsol YFP S.A. und Repsol Petróleo S.A. nahmen alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte an der Anhörung teil.

In Anbetracht der schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der bei der Anhörung gemachten Ausführungen wurde die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung für Petrogal verkürzt. Darüber hinaus stellte die Kommission im Anschluss an weitere Erklärungen, die BP in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgab, fest, dass BP alle Bedingungen der Kronzeugenregelung erfüllt hat und daher für eine Befreiung von Geldbußen, die ihm andernfalls auferlegt worden wären, in Betracht kommt.

In dem Entscheidungsentwurf geht es meiner Meinung nach nur um Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Ich stelle fest, dass im vorliegenden Fall die Anhörungsrechte aller an diesem Verfahren beteiligten Parteien gewahrt wurden.

Brüssel, den 20. September 2007

Serge DURANDE


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.

(2)  Anfänglich wurden die mutmaßlich wettbewerbswidrigen Tätigkeiten zusammen untersucht. Im Laufe der Untersuchung stellte sich jedoch heraus, dass zwischen den Verhaltensweisen in den drei verschiedenen Mitgliedstaaten kein objektiver Zusammenhang bestand, so dass die Untersuchung in drei verschiedene Sachen aufgeteilt wurde.

(3)  2.8.2006 (berichtigt am 9.6.2009).