16.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, Sitzung vom 26. Juni 2009, zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF (1)

Berichterstatter: Dänemark

2009/C 248/02

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Entscheidungsentwurf vorgenommenen Einstufung des Sachverhalts als Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 EGV, wie sie dem Beratenden Ausschuss am 12. Juni 2009 übermittelt wurde, zu.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission in der Beurteilung überein, dass die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb des Zeitraums, in dem sie vorlagen, eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellen.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung zu, die sich auf folgende Zeiträume erstreckte:

I.

Im Falle sowohl von GDF Suez als auch von E.ON, das gemeinsam mit E.ON Ruhrgas haftet:

a)

in Bezug auf Deutschland vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 2005, d. h. 25 Jahre und 9 Monate,

b)

in Bezug auf Frankreich vom 10. August 2000 bis zum 30. September 2005, d. h. 5 Jahre, einen Monat und 20 Tage.

II.

Im Falle von EON: vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005, d. h. 2 Jahre und 9 Monate.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Schlussfolgerung der Kommission im Entscheidungsentwurf, dass die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen der Unternehmen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss ist mit dem Entscheidungsentwurf der Kommission hinsichtlich der Adressaten dieser Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Rechtsvorgänger, d. h. Unternehmen, die die Kontrolle über die betreffenden Konzerne erwerben oder mit ihnen fusionieren, einverstanden.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass gegen die Adressaten der Entscheidung eine Geldbuße verhängt werden sollte.

8.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.