25.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/9


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache Autoglas (COMP/39.125 — PO/Autoglas)

(gemäß Artikel 15 des Beschlusses (2001/462/EG, EGCS) der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

2009/C 173/06

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

EINLEITUNG

Im Februar und März 2005 führte die Kommission in mehreren Mitgliedstaaten Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von größeren Autoglasherstellern durch. Im Februar 2005 ging ein Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 (1) bei der Kommission ein. Auf der Grundlage der während der Nachprüfung erhobenen Informationen gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die drei Hauptlieferanten von Autoglas, Saint-Gobain, Pilkington und AGC, bei Lieferungen von Autoglas ab mindestens 1997 bis mindestens Oktober 2004 unter Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen praktiziert und zudem sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht hatten. Soliver, ein kleinerer belgischer Lieferant, war an diesen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen nur von Dezember 1998 bis März 2003 beteiligt.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungsfrist

Am 19. April 2007 übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die folgenden beteiligten Unternehmen:

i)

Asahi Glass Co. Ltd und ihre Tochterunternehmen Glaverbel SA, Glaverbel France SA, Glaverbel Italy S.r.l., Glaverbel UK, Splintex France SA, Splintex UK Limited, AGC Automotive Europe SA und AGC Automotive Germany GmbH;

ii)

La Compagnie de Saint-Gobain SA und ihre Tochterunternehmen Saint-Gobain Glass France SA, Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH und Saint-Gobain Sekurit France SA;

iii)

Pilkington Group Limited und ihre Tochterunternehmen Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia Spa und

iv)

Soliver NV.

Die beteiligten Unternehmen erhielten die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 20. April 2007. Allen wurde eine Erwiderungsfrist von zwei Monaten eingeräumt. Auf begründete Anträge der beteiligten Unternehmen hin gewährte der damalige Anhörungsbeauftragte Serge Durande allen bis auf La Compagnie de Saint-Gobain SA eine Fristverlängerung.

Sämtliche beteiligten Unternehmen übermittelten ihre Erwiderungen fristgerecht.

Akteneinsicht

Die beteiligten Unternehmen erhielten mittels einer DVD am 25. April und einer weiteren am 30. April Akteneinsicht. Die Erklärungen, die von Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben wurden, konnten in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen werden.

MÜNDLICHES VERFAHREN

Anhörung

Am 24. September 2007 fand eine Anhörung statt, an der Vertreter aller beteiligten Unternehmen teilnahmen.

In einem Schreiben an den Anhörungsbeauftragten Serge Durande vom 15. Oktober 2007 äußerte sich Soliver ausführlicher zu einigen Fragen, die die Nachprüfung betrafen und bereits während der Anhörung angesprochen worden waren. In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2007 erklärte der Anhörungsbeauftragte, dass die Kommission einen weiten Ermessenspielraum habe, wenn es darum gehe, wie Nachprüfungen bei Unternehmen in Kartellverfahren durchgeführt werden, sofern bestimmte Grundsätze wie Verhältnismäßigkeit und Schutz vor willkürlichen Untersuchungen beachtet würden (2).

DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Der Entscheidungsentwurf weicht in folgenden Punkten von der Mitteilung der Beschwerdepunkte ab:

Die Dauer der Zuwiderhandlung und der Zeitraum, in dem die fraglichen Unternehmen an ihr beteiligt waren, wurden im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte verkürzt.

Einige in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltene Feststellungen, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß der Beteiligung einiger Unternehmen an der Zuwiderhandlung (z. B. die Rolle des Drahtziehers, die Vertretung einer Partei durch eine andere in den Kartellverhandlungen, Gespräche über gemeinsame Produktstrategien für getöntes Glas), wurden gestrichen.

Meines Erachtens enthält der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Ich stelle fest, dass in der vorliegenden Sache das Recht der Parteien auf schriftliche und mündliche Anhörung gewahrt wurde.

Brüssel, den 3. Juli 2008

Michael ALBERS


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3—5.

(2)  Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00 Roquette Frères SA/Kommission, Randnummern 19, 61—81.