26.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/5


Abschlussbericht (1) des Anhörungbeauftragten in der Sache COMP/39.168 — Hartkurzwaren: Verschlüsse

(2009/C 47/06)

Hintergrund

Am 7. und 8. November 2001 führte die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller von Hart- und Weichkurzwarenerzeugnissen in der Gemeinschaft sowie im Büro des Fachverbandes Verbindungs- und Befestigungstechnik (VBT) durch. Die vorgefundenen Beweisstücke deuteten darauf hin, dass die betreffenden Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Reißverschlüsse und/oder „sonstige Verschlüsse“ und/oder Ansetzmaschinen in der EU teilgenommen hatten. Nach Ansicht der Kommission waren die Zuwiderhandlungen Bestandteil verschiedener Vorhaben zur Verfälschung der normalen Preisbewegungen auf dem EU-Markt der „sonstigen Verschlüsse“ und ihrer Ansetzmaschinen sowie Reißverschlüsse. Ziel dieser Maßnahmen war die Beschränkung des Wettbewerbs auf nationaler und EU-Ebene sowie, im Falle der sonstigen Verschlüsse, auf den Weltmärkten durch Zuteilung der Märkte, gegenseitige Mitteilung der Preise und Festsetzung von Mindest- und Zielpreisen.

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Akteneinsicht

Am 17. September 2004 wurde eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte an folgende 16 Adressaten gerichtet: A. Raymond Sarl; Berning & Söhne GmbH & Co. KG; (Unternehme A); Coats Holdings Ltd; Coats Deutschland GmbH; Éclair Prym Sarl (2); Fachverband Verbindungs- und Befestigungstechnik („VBT“); Prym Fashion GmbH & Co. KG (3); (Unternehme B); (Unternehme C); Scovill Fasteners Europe SA; Scovill Fasteners Inc.; William Prym GmbH & Co. KG; (Unternehme D); YKK Corp., Japan; YKK Holding Europe BV und YKK Stocko Fasteners GmbH.

Da den Parteien die CD-ROM für den Zugang zu den Unterlagen verspätet am 4. Oktober 2004 zugesandt wurde, wurden einigen Parteien Verlängerungen und/oder weitere Verlängerungen der Frist für ihre Beantwortung gewährt (A. Raymond Sarl: 6. Dezember 2004; (Berning und Unternehme A): 20. Dezember 2004; dem VBT: 20. Dezember 2004; den drei Prym-Unternehmen: 20. Dezember 2004; den beiden Scovill-Unternehmen: 13. Dezember 2004; YKK Corp., Japan: 21. Dezember 2004 und den übrigen beiden YKK-Unternehmen: 14. Dezember 2004).

Alle Antworten gingen fristgemäß ein.

Neue Kronzeugenanträge, die zusätzliche Informationen enthielten, ermöglichten es der Kommission, zusätzliche Beschwerdepunkte zu versenden. Diese wurden am 8. März 2006 mit Ausnahme von (Unternehme C) und (Unternehme D) (4) an die gleichen Adressaten wie die ursprünglichen Beschwerdepunkte gesandt. Die zusätzlichen Beschwerdepunkte wurden auch an Coats Deutschland GmbH, die deutsche Tochtergesellschaft von Coats Holdings gerichtet, die nicht Adressatin der ursprünglichen Beschwerdepunkte war.

Auf Ersuchen der Parteien wurden folgende Verlängerungen und/oder weitere Verlängerungen der Antwortfrist gewährt: (Berning und Unternehme A): 15. Mai 2006; den drei Prym-Unternehmen: 15. Mai 2006; Scovill Fasteners Inc.: 19. Mai 2006 und den drei YKK-Unternehmen: 16. Mai 2006.

Alle Antworten gingen fristgemäß ein.

Am 13. März 2006 wurde den Parteien eine CD-ROM zugesandt, die Kopien der Unterlagen der Kommissionsakte in Bezug auf die zusätzlichen Beschwerdepunkte enthielt.

Einbeziehung von Dritten

In das Verfahren wurden keine Dritten einbezogen.

Anhörung

Die Anhörung fand am 11. Juli 2006 statt. Mit Ausnahme des VBT und Scovill Fasteners Europe SA nahmen alle Parteien daran teil.

Zu Beginn der Anhörung wurde eine Unterlage gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Mandats des Anhörungsbeauftragten den Beweisstücken beigefügt. YKK hatte den Antrag auf Hinzufügung gestellt, da diese erst kurz zuvor vorgefundene Unterlage, die gemäß der Kronzeugenmitteilung als Nachweis für das Abbrechen der Zusammenarbeit von Prym dienen konnte, von ihm als erheblich angesehen wurde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, auf eigenen Wunsch mündlich bzw. später schriftlich zu antworten.

Der Entscheidungsentwurf

Der Entscheidungsentwurf erstreckt sich auf die gleichen Produkte und Zuwiderhandlungen wie die ursprünglichen und die ergänzenden Beschwerdepunkte.

Der Entscheidungsentwurf ist an die gleichen Adressaten wie die ergänzenden Beschwerdepunkte gerichtet mit Ausnahme von (Unternehme A) und (Unternehme B) (5).

Die Dauer der von einigen Parteien begangenen Zuwiderhandlungen wurde in dem Entscheidungsentwurf gegenüber den Beschwerdepunkten gekürzt.

Die Beschwerdepunkte betreffend bestimmte Vereinbarungen wurden in den Entscheidungsentwurf nicht übernommen. Diese sind: a) eine bilaterale Vereinbarung zwischen Prym und Berning auf dem Markt der „sonstigen Verschlüsse“ und Ansetzmaschinen; b) eine bilaterale Vereinbarung zwischen zwischen Coats und YKK auf dem Markt der Reißverschlüsse; und c) eine bilaterale Vereinbarung zwischen Prym und YKK auf dem Markt der Reißverschlüsse.

Der Entscheidungsentwurf enthält weitergehende Erläuterungen betreffend die Einbeziehung des VBT in die Zuwiderhandlung. Sie enthält jedoch keine neuen Beweismittel, die nicht bereits in den Beschwerdepunkten betreffend die Einbeziehung des VBT dargelegt waren.

Der der Kommission vorliegenden Entscheidungsentwurf enthält nur Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien ihre Auffassungen vortragen konnten.

Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, dass das rechtliche Gehör der Parteien in diesem Fall gewährleistet wurde.

Brüssel, den 12. September 2007

Karen WILLIAMS


(1)  Gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses (2001/462/EG, EGKS) der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Das in den beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte als „Éclair Prym Sarl“ bezeichnete Unternehmen firmiert seit dem 12. November 2007 als „Éclair Prym Group S.A.“, wie in der vorläufigen Entscheidung vermerkt.

(3)  Seit dem 23 Oktober 2006 firmiert die „Prym Fashion Gmbh & Co. KG“ als „Prym Inovan GmbH & Co. KG“.

(4)  (Unternehme C) und (Unternehme D) sind keine Adressaten des Entscheidungsentwurfs.

(5)  (Unternehme A) und (Unternehme B), die Adressaten der ergänzenden Beschwerdepunkte waren, erscheinen nicht mehr im Entscheidungsentwurf.