20.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 20. Juni 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4942 — Nokia/Navteq

Berichterstatter: Frankreich

(2009/C 13/04)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung handelt, der gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung gemeinschaftsweite Bedeutung hat.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass es sich um einen vertikalen Zusammenschluss handelt, der sich auf die folgenden relevanten sachlichen Märkte erstreckt:

Datenbanken mit navigationsfähigen digitalen Karten — vorgelagerter Markt,

Navigationssoftware — Zwischenmarkt,

Navigationsanwendungen für Mobiltelefone — nachgelagerter Markt I,

Mobiltelefone — nachgelagerter Markt II.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für Datenbanken mit navigationsfähigen digitalen Karten der Weltmarkt ist.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für Navigationssoftware der Weltmarkt ist.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für Navigationsanwendungen für Mobiltelefone mindestens den EWR umfasst.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für Mobiltelefone mindestens EWR-weit ist.

7.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Schlussfolgerung der Kommission an, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen keinen Anreiz hätte, die Preise zu erhöhen oder die Qualität zu verschlechtern bzw. den Zugang seiner Wettbewerber auf den Märkten für Mobiltelefon-Navigationsanwendungen und Mobiltelefone zu Datenbanken mit navigationsfähigen digitalen Karten zu verzögern.

8.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Schlussfolgerung der Kommission an, dass der geplante Zusammenschluss keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen zum Schaden der Verbraucher haben dürfte.

9.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Schlussfolgerung der Kommission an, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss infolgedessen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden kann.

11.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.