15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/12


Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts

2009/C 303/06

I.   ZIEL

1.

Ziel dieser Leitlinien ist es, die operativen Instrumente aufzuführen, die der Europäischen Union und ihren Organen und Einrichtungen zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts zu fördern. Mit den Leitlinien wird auf sichtbare und kohärente Weise das Eintreten der Europäischen Union für die Einhaltung dieser Normen hervorgehoben. Die Leitlinien sind an alle jene gerichtet, die im Rahmen der Europäischen Union tätig werden, soweit die angesprochenen Fragen in ihre Verantwortung und Zuständigkeit fallen. Sie ergänzen andere Leitlinien und Gemeinsame Standpunkte, die im Rahmen der EU zu Fragen wie Menschenrechten, Folter und Schutz der Zivilbevölkerung bereits angenommen worden sind (1).

2.

Diese Leitlinien beruhen auf dem Bekenntnis der EU und ihrer Mitgliedstaaten zum humanitären Völkerrecht und zielen auf die Beachtung des humanitären Völkerrechts durch Drittstaaten und gegebenenfalls durch nichtstaatliche Stellen in Drittstaaten ab. Dieses Bekenntnis erstreckt sich auch auf Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die gewährleisten sollen, dass sie selbst bei ihrem eigenen Vorgehen und auch ihre eigenen Truppen das humanitäre Völkerrecht beachten. Derartige Maßnahmen sind jedoch nicht Thema dieser Leitlinien (2).

II.   HUMANITÄRES VÖLKERRECHT

Einleitung

3.

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Dazu gehört auch das Ziel, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu fördern.

4.

Das humanitäre Völkerrecht — auch als Kriegsvölkerrecht bezeichnet — soll die Auswirkungen bewaffneter Konflikte mildern, indem es diejenigen schützt, die nicht oder nicht mehr an dem Konflikt teilnehmen, und indem es die Mittel und Wege der Kriegsführung reglementiert.

5.

Staaten sind zur Beachtung der Normen des humanitären Völkerrechts verpflichtet, sei es, dass sie in Verträgen enthalten sind, deren Partei diese Staaten sind, sei es dass sie als Völkergewohnheitsrecht anwendbar sind. Diese Normen können auch für nichtstaatliche Handlungsträger Geltung haben. Ihrer Beachtung gilt die Sorge der internationalen Gemeinschaft. Ferner bewirken das Leiden und die Zerstörung, die durch Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht hervorgerufen werden, dass eine Einigung nach einem Konflikt schwieriger wird. Es ist daher von politischem und humanitärem Interesse, die Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts weltweit zu verbessern.

Entwicklung und Quellen des humanitären Völkerrechts

6.

Die Normen des humanitären Völkerrechts haben sich als das Ergebnis eines Prozesses herausgebildet, bei dem es darum ging, nach einer Lösung für die Vereinbarkeit von militärischen Notwendigkeiten und humanitären Belangen zu suchen. Das humanitäre Völkerrecht enthält Normen, die Personen schützen sollen, die nicht oder nicht mehr unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen — wie z.B. Zivilisten, Kriegsgefangene und andere Häftlinge, Verletzte und Kranke —, aber auch Normen, mit denen die Mittel und Wege der Kriegsführung — einschließlich Taktik und Bewaffnung — eingeschränkt werden, um unnötiges Leid und vermeidbare Zerstörungen zu verhindern.

7.

Wie andere Teile des Völkerrechts hat auch das humanitäre Völkerrecht zwei große Quellen, nämlich internationale Übereinkommen (Verträge) und das Völkergewohnheitsrecht. Völkergewohnheitsrecht bildet sich durch die als verbindlich aufgefasste Praxis der Staatengemeinschaft. Richterliche Entscheidungen und Schriften führender Autoren sind Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen.

8.

Die grundlegenden Übereinkommen zum humanitären Völkerrecht sind in der Anlage zu diesen Leitlinien aufgeführt. Die wichtigsten davon sind die Haager Landkriegsordnung von 1907, die vier Genfer Konventionen von 1949 und die Zusatzprotokolle dazu aus dem Jahre 1977. Die Haager Landkriegsordnung, die meisten Bestimmungen der Genfer Konventionen und die Zusatzprotokolle von 1977 werden allgemein als Gewohnheitsrecht anerkannt.

Anwendungsbereich

9.

Das humanitäre Völkerrecht ist auf internationale, aber auch auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar, ohne dass die Ursache des Konflikts eine Rolle spielt. Es ist auch auf Besatzungssituationen anwendbar, die sich aus einem bewaffneten Konflikt ergeben. Es gelten unterschiedliche Regelungen für internationale bewaffnete Konflikte einerseits und nicht internationale (interne) bewaffnete Konflikte, die sich innerhalb eines Staates abspielen, andererseits.

10.

Ob eine Situation einen — internationalen oder nicht internationalen — bewaffneten Konflikt darstellt, ist sowohl eine Sach- als auch eine Rechtsfrage; die Antwort hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. Um auszumachen, ob es sich bei einer Situation um einen bewaffneten Konflikt handelt und das humanitäre Völkerrecht daher anwendbar ist, sollten immer kundiger Rechtsrat und ausreichende Informationen über die konkreten Umstände eingeholt werden.

11.

Die Vertragsbestimmungen über internationale bewaffnete Konflikte sind ausführlicher und umfassender. Nicht internationale bewaffnete Konflikte unterliegen den Artikeln 3 der verschiedenen Genfer Konventionen und, soweit der betreffende Staat Vertragspartei ist, dem Zusatzprotokoll II von 1977. Völkergewohnheitsrecht gilt sowohl für internationale als auch für nicht internationale bewaffnete Konflikte, aber auch hier gibt es inhaltliche Unterschiede.

Völkerrechtliche Menschrechtsnormen und humanitäres Völkerrecht

12.

Zwischen völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht ist streng zu unterscheiden. Es handelt sich um unterschiedliche Normengefüge. Auch wenn beide in erster Linie zum Ziel haben, Einzelpersonen zu schützen, bestehen zwischen ihnen doch bedeutende Unterschiede. So ist das humanitäre Völkerrecht nur in Zeiten bewaffneter Konflikte und während einer Besatzung anwendbar. Die Menschenrechte hingegen sind sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts auf jeden Menschen anwendbar, der der Staatsgewalt des betreffenden Staates untersteht. Obwohl es sich also um unterschiedliche Regelwerke handelt, können auf einen gegebenen Sachverhalt beide anwendbar sein, weshalb es manchmal notwendig ist, das Verhältnis zwischen den beiden Normenkomplexen in die Betrachtung einzubeziehen. Menschenrechte sind jedoch nicht das Thema dieser Leitlinien.

Individuelle Verantwortlichkeit

13.

Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen. Kriegsverbrechen können unter den gleichen Umständen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auftreten, aber — anders als Kriegsverbrechen — müssen letztere nicht mit einem bewaffneten Konflikt einhergehen.

14.

Einzelpersonen sind für Kriegsverbrechen persönlich verantwortlich. Die Staaten müssen gemäß ihrem internen Recht sicherstellen, dass mutmaßliche Täter vor die innerstaatlichen Gerichte gestellt oder zur Strafverfolgung den Gerichten eines anderen Staates oder einem internationalen Strafgericht, wie z.B. dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), übergeben werden (3).

III.   OPERATIVE LEITLINIEN

A.   BERICHTERSTATTUNG, EVALUIERUNG UND HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

15.

Unter dieser Rubrik gestaltet sich das Maßnahmenspektrum wie folgt:

a)

Um ein wirksames Handeln zu ermöglichen, müssen Situationen, in denen die Anwendung des humanitären Völkerrechts in Betracht kommt, unverzüglich erfasst werden. Die zuständigen EU-Einrichtungen — und darunter auch die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates – sollten Situationen, in denen das humanitäre Völkerrecht zur Anwendung gelangen könnte, überwachen und sich dabei ggf. in Fragen des humanitären Völkerrechts und dessen Anwendbarkeit beraten lassen. Bei Bedarf sollten sie klären, welche Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts nach Maßgabe dieser Leitlinien ergriffen werden können, und entsprechende Maßnahmen empfehlen. In Betracht zu ziehen sind ggf. auch Konsultationen und ein Informationsaustausch mit Akteuren, die über das erforderliche Sachwissen verfügen — z.B. mit dem IKRK und mit anderen relevanten Organisationen wie den Vereinten Nationen und Regionalorganisationen. Auch sollte gegebenenfalls erwogen werden, die Dienste der aufgrund von Artikel 90 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1949 eingesetzten Internationalen Ermittlungskommission (IHFFC) in Anspruch zu nehmen, die aufgrund ihrer Ermittlungs- und Vermittlungsfunktion bei der Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts behilflich sein kann.

b)

Im Bedarfsfall sollten die Leiter der EU-Missionen und die mit einschlägigen Aufgaben betrauten Vertreter der EU — so u. a. die Leiter der zivilen Einsätze der EU, die Befehlshaber der Militäreinsätze der EU und die Sonderbeauftragten der EU – in ihren Berichten über einen bestimmten Staat oder Konflikt auch auf die Frage eingehen, wie sie die Lage in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht einschätzen. Informationen, die darauf schließen lassen, dass schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen worden sein könnten, sollten besondere Aufmerksamkeit verdienen. Soweit möglich, sollte in derartigen Berichten auch analysiert werden, welche Maßnahmen die EU ergreifen könnte; damit einhergehend sollten entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.

c)

In den Hintergrundpapieren für EU-Tagungen sollte ggf. die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts analysiert werden. Die Mitgliedstaaten, die an derartigen Tagungen teilnehmen, sollten ferner sicherstellen, dass sie bei Bedarf über Beratungsressourcen in Bezug auf die sich eventuell stellenden Fragen des humanitären Völkerrechts verfügen. In einer Situation, in der der Ausbruch eines bewaffneten Konflikts zu befürchten ist, sollte die Arbeitsgruppe „Völkerrecht“ des Rates (COJUR) zusammen mit anderen relevanten Arbeitsgruppen informiert werden. Falls dies angezeigt und durchführbar ist, könnte COJUR damit beauftragt werden, den einschlägigen EU-Einrichtungen Vorschläge für künftige Maßnahmen der EU zu unterbreiten.

B.   HANDLUNGSMITTEL DER EU IN DEN BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

16.

Die EU verfügt über eine Reihe verschiedener Handlungsmittel. Hierzu gehört unter anderem Folgendes:

a)

Politischer Dialog: Wo dies relevant ist, sollte die Beachtung des humanitären Völkerrechts im Dialog mit Drittstaaten aufgeworfen werden. Dies ist besonders wichtig, wenn bewaffnete Konflikte im Gange sind, bei denen von weit verbreiteten Verletzungen des humanitären Völkerrechts berichtet wird. Aber auch in Friedenszeiten sollte die EU diejenigen Staaten, die dies noch nicht getan haben, dazu aufrufen, wichtigen Regelungen des humanitären Völkerrechts — wie den Zusatzprotokollen von 1977 und dem IStGH-Statut — beizutreten und diese umfassend umzusetzen. Die umfassende Umsetzung bedeutet unter anderem, dass die erforderlichen Durchführungsgesetze erlassen werden und dass Fortbildungsmaßnahmen für den betroffenen Personenkreis in Fragen des humanitären Völkerrechts organisiert werden.

b)

Allgemeine öffentliche Stellungnahmen: In öffentlichen Stellungnahmen zu Fragen, die einen Zusammenhang mit dem humanitären Völkerrecht aufweisen, sollte die EU gegebenenfalls mit Nachdruck daran erinnern, dass die Regeln des humanitären Völkerrechts eingehalten werden müssen.

c)

Demarchen und/oder öffentliche Stellungnahmen zu bestimmten Konflikten: Wenn Berichte über die Verletzung des humanitären Völkerrechts vorliegen, sollte die EU je nach Lage der Dinge Demarchen und öffentliche Stellungnahmen in Erwägung ziehen, in denen diese Taten verurteilt und die Beteiligten aufgefordert werden, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht nachzukommen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Verletzungen zu verhindern.

d)

Restriktive Maßnahmen/Sanktionen: Der Einsatz restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) kann ein wirksames Mittel darstellen, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu fördern. Solche Maßnahmen sollten daher gegenüber — staatlichen oder nicht staatlichen — Konfliktparteien sowie gegen Einzelpersonen erwogen werden, wenn dies angemessen und völkerrechtlich zulässig ist.

e)

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen: In geeigneten Fällen sollte die EU mit den VN und betroffenen regionalen Organisationen zusammenarbeiten, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu fördern. Die EU-Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls auch als Mitglieder in anderen Organisationen — u. a. auch in den VN — auf dieses Ziel hinarbeiten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spielt eine auf internationalen Verträgen beruhende, seit langem anerkannte Rolle als neutrale und unabhängige humanitäre Organisation bei der Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts.

f)

Krisenbewältigungsoperationen: Bei der Ausarbeitung der Mandate für EU-Krisenbewältigungsoperationen sollte gegebenenfalls berücksichtigt werden, dass es wichtig ist, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch Dritte zu verhindern und zu beenden. Gegebenenfalls kann dies die Feststellung von Tatsachen umfassen, die für den IStGH (4) oder bei anderen Kriegsverbrechen-Ermittlungen von Nutzen sein können.

g)

Individuelle Verantwortlichkeit: Nach der Beendigung eines Konflikts ist es natürlich manchmal schwer, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem allgemeinen Ziel der Friedenssicherung und der Notwendigkeit, für eine gerechte Bestrafung für Straftaten zu sorgen. Die Europäische Union sollte jedoch auf jeden Fall sicherstellen, dass Kriegsverbrechen nicht ungesühnt bleiben. Um bei bewaffneten Konflikten eine abschreckende Wirkung zu haben, muss die Verfolgung von Kriegsverbrechen sichtbar sein und nach Möglichkeit in dem Staat stattfinden, in dem diese Verbrechen begangen wurden. Die EU sollte daher Drittstaaten dazu ermutigen, nationale Strafvorschriften für die Verfolgung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht zu erlassen. Die Unterstützung der EU für den IStGH und für Maßnahmen zur Verfolgung von Kriegsverbrechern ist ebenfalls in diesem Zusammenhang zu sehen.

h)

Schulung: Schulung im humanitären Völkerrecht ist erforderlich, um die Beachtung von dessen Normen in Zeiten eines bewaffneten Konflikts sicherzustellen. Schulung und Ausbildung müssen auch in Friedenszeiten stattfinden. Dies gilt für die gesamte Bevölkerung, wenn auch einschlägigen Personengruppen, wie Polizei- und Strafverfolgungsbeamten, besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Zusätzliche Erfordernisse gelten für die Ausbildung im militärischen Bereich. Die EU sollte in Erwägung ziehen, Finanzmittel für Schulung und Ausbildung im humanitären Völkerrecht in Drittländern zur Verfügung zu stellen, und zwar unter anderem im Rahmen umfassenderer Programme zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit.

i)

Waffenausfuhren: Im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (5) ist vorgesehen, dass zunächst geprüft werden muss, inwieweit ein Staat das humanitäre Völkerrecht beachtet, bevor eine Genehmigung der Ausfuhr in diesen Staat erteilt wird.


(1)  Siehe die Leitlinien der Europäischen Union für Dialoge im Bereich der Menschenrechte (vom Rat am 13. Dezember 2001 angenommen und am 19. Januar 2009 aktualisiert), die Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (vom Rat am 9. April 2001 angenommen und am 29. April 2008 aktualisiert), die Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten (vom Rat am 8. Dezember 2003 angenommen und am 17. Juni 2008 aktualisiert), die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (vom Rat am 10. Dezember 2007 angenommen), die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (vom Rat am 8. Dezember 2008 angenommen) und den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67).

(2)  Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle und daher durch sie gebunden.

(3)  Siehe den Gemeinsamen Standpunkt der Union zum IStGH (2003/444/GASP) und den EU-Aktionsplan zum IStGH. Siehe ferner den Beschluss vom 13. Juni 2002 (2002/494/JI), mit dem der Rat ein Europäisches Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, eingerichtet hat, den Rahmenbeschluss (2002/584/JI) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, den Beschluss vom 8. Mai 2003 (2003/335/JI) betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen und den Beschluss des Rates vom 10. April 2006 (2006/313/GASP) über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung, ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 49.

(4)  Siehe das in Fußnote 3 genannte Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung.

(5)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99. Dieser Gemeinsame Standpunkt ersetzt den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren.


ANHANG

WICHTIGSTE RECHTSAKTE IM BEREICH DES HUMANITÄREN VÖLKERRECHTS UND ANDERE EINSCHLÄGIGE RECHTSAKTE

IV. Haager Abkommen von 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs

Anlage zu diesem Abkommen: Haager Landkriegsordnung

Protokoll von 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege I.

Genfer Abkommen von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde II.

Genfer Abkommen von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See III.

Genfer Abkommen von 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen IV.

Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten I.

Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte II.

Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte

Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Ausführungsbestimmungen zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Erstes Haager Protokoll von 1954 zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Zweites Haager Protokoll von 1999 zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Übereinkommen von 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

I. Protokoll von 1980 über nichtentdeckbare Splitter

II. Protokoll von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

Geändertes II. Protokoll von 1996 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

III. Protokoll von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen

IV. Protokoll von 1995 über Blendlaser

V. Protokoll von 2003 über explosive Kampfmittelrückstände

Übereinkommen von 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Übereinkommen von Ottawa von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Statut von 1993 des Internationalen Gerichtshofs zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden

Statut von 1994 des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung von Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Ruanda begangen wurden, und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche in demselben Zeitraum im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998

Zusatzprotokoll von 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Konvention über Streumunition von 2008