13.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/8


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2009/C 272/02

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert

Seite 402:

9705 00 00   Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

Der bestehende Text erhält folgende Fassung:

„1.

Zu dieser Position gehören Kraftfahrzeuge, die

sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. vorgenommen wurden,

mindestens 30 Jahre alt sind und

einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Kraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als von geschichtlichem und völkerkundlichem Wert und werden von dieser Position ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keinen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften aufweisen:

Sie müssen verhältnismäßig selten sein,

sie dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden,

sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein und

sie müssen einen hohen Wert haben.

2.

Zu dieser Position gehören auch Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert:

a)

Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;

b)

Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

3.

Waren, die als Teile und Zubehör für die oben aufgeführten Kraftfahrzeuge verwendet werden, werden in diese Position eingereiht, wenn sie selbst Sammlungsstücke darstellen, unabhängig davon, ob sie in ein solches Fahrzeug eingebaut werden sollen oder nicht.

Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht werden, z. B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter Sachverständiger.

Die vorstehenden Erläuterungen gelten sinngemäß auch für Krafträder.

Nachahmungen sind stets ausgeschlossen (im Allgemeinen Kapitel 87).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.