11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/2


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2009/C 217/02

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 und die Kontingente 09.4212, 09.4214, 09.4216 und 09.4218 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2010) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1 Januar 2010 bis 31. März 2010 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4212

55 566 000

09.4214

5 968 795

09.4216

2 524 910

09.4218

6 957 600