16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/3


Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 136/03

1.   EINLEITUNG

1.

In dieser Mitteilung erläutert die Kommission das vereinfachte Verfahren, nach dem sie bestimmte Kategorien staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Mitgliedstaat beschleunigt zu prüfen beabsichtigt. Bei diesen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen muss die Kommission lediglich ermitteln, ob die Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und der Entscheidungspraxis in Einklang stehen, ohne dabei ein Ermessen auszuüben. Die Kommission hat bei der Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie der auf der Grundlage von Artikel 87 angenommenen Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Mitteilungen (1) die Erfahrung gemacht, dass bei bestimmten Kategorien angemeldeter Beihilfen von vornherein keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen, so dass sie in der Regel, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, genehmigt werden. Diese Kategorien von Beihilfen werden in Abschnitt 2 eingehender beschrieben. Auf andere bei der Kommission angemeldete Beihilfemaßnahmen sind die entsprechenden Verfahren (2) und normalerweise der Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (3) anzuwenden.

2.

In dieser Mitteilung wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Kommission im Regelfall eine Kurzentscheidung erlassen wird, um bestimmte Kategorien von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, und wie das Verfahren selbst abläuft. Sind alle Voraussetzungen nach dieser Mitteilung erfüllt, so wird sich die Kommission nach Kräften bemühen, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Anmeldung der Maßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) eine Kurzentscheidung zu erlassen, in der festgestellt wird, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt bzw. dass keine Einwände bestehen.

3.

Sollte jedoch eine der unter den Randnummern 6 bis 12 dieser Mitteilung aufgeführten Einschränkungen oder Ausnahmen anzuwenden sein, wird die Kommission auf das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dargelegte normale Verfahren für angemeldete Beihilfen zurückgreifen und dann eine vollständige Entscheidung nach Artikel 4 und/oder Artikel 7 der genannten Verordnung erlassen. Rechtlich durchsetzbar sind jedoch nur die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gesetzten Fristen.

4.

Mit dem in dieser Mitteilung beschriebenen Verfahren beabsichtigt die Kommission, die gemeinschaftliche Beihilfenkontrolle gemäß den im „Aktionsplan Staatliche Beihilfen“: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 (5) aufgeführten allgemeinen Grundsätzen berechenbarer und wirksamer zu machen. Dadurch trägt diese Mitteilung auch zur Vereinfachungsstrategie bei, die von der Kommission im Oktober 2005 initiiert wurde (6). Keine Bestimmung dieser Mitteilung sollte jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Unterstützungsmaßnahme, die keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, bei der Kommission anzumelden ist, obwohl es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, solche Maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit anzumelden.

2.   FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN IN BETRACHT KOMMNENDE STAATLICHE BEIHILFEN

In Betracht kommende Kategorien staatlicher Beihilfen

5.

Folgende Kategorien von Maßnahmen sind für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich geeignet:

a)

Kategorie 1: Beihilfemaßnahmen, die nach bestehenden Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien Gegenstand einer „Grundprüfung“ sind

Beihilfemaßnahmen, die nach horizontalen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen Gegenstand einer „Grundprüfung“ (siehe sogenannte „Safe Harbour“-Abschnitte (7)) oder gleichwertiger Prüfverfahren (8) sind und nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, kommen grundsätzlich für das vereinfachte Verfahren in Betracht.

Das vereinfachte Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn die Kommission nach der Voranmeldephase (siehe Randnummern 13 bis 16) der Auffassung ist, dass alle materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der entsprechenden Abschnitte der jeweiligen Rechtsinstrumente erfüllt sind. Dies bedeutet, dass sich in der Voranmeldephase bestätigen muss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme prima facie die in den jeweils geltenden horizontalen Instrumenten genauer ausgeführten Voraussetzungen betreffend die folgenden Punkte erfüllt:

Art der Beihilfeempfänger

beihilfefähige Kosten

Beihilfeintensitäten und Aufschläge

Einzelanmeldeschwelle oder beihilfefähiger Höchstbetrag

Art des angewendeten Beihilfeinstruments

Kumulierung

Anreizeffekt

Transparenz

Ausschluss von Beihilfeempfängern, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben (9).

In dieser Kategorie zieht die Kommission das vereinfachte Verfahren insbesondere für folgende Beihilfemaßnahmen in Betracht:

i)

Risikokapitalbeihilfen, die keine Beteiligung an einem privaten Kapitalbeteiligungsfonds beinhalten und alle anderen Voraussetzungen von Abschnitt 4 der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen erfüllen (10);

ii)

Umweltschutz-Investitionsbeihilfen, die die Voraussetzungen von Abschnitt 3 der Leitlinien für Staatliche Umweltschutzbeihilfen erfüllen und

bei denen die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 82 der Leitlinien für Staatliche Umweltschutzbeihilfen auf der Grundlage der Vollkosten berechnet werden (11) oder

die einen nachweislich mit Randnummer 78 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen in Einklang stehenden Öko-Innovationsaufschlag beinhalten (12);

iii)

Beihilfen für junge innovative Unternehmen, die gemäß Abschnitt 5.4 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens gewährt werden und deren innovativer Charakter auf Grundlage von Abschnitt 5.4 Buchstabe b Ziffer i des Gemeinschaftsrahmens festgestellt wird (13);

iv)

Beihilfen für Innovationscluster, die gemäß Abschnitt 5.8 und Abschnitt 7.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens gewährt werden;

v)

Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor, die gemäß Abschnitt 5.5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens gewährt werden;

vi)

Ad-hoc-Regionalbeihilfen, die unterhalb der unter Randnummer 64 der Leitlinien für Regionalbeihilfen aufgeführten Einzelanmeldeschwellen liegen (14);

vii)

Rettungsbeihilfen für das verarbeitende Gewerbe und den Dienstleistungssektor (mit Ausnahme des Finanzsektors), die alle wesentlichen Voraussetzungen der Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen (15);

viii)

Rettungs- und Umstrukturierungsregelungen für kleine Unternehmen, die alle Voraussetzungen von Abschnitt 4 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen (16);

ix)

Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen für KMU, die alle Voraussetzungen von Abschnitt 3 der Leitlinien für Rettungs- und UmstrukturierungsbeihilfenRestructuring Guidelines (17) erfüllen;

x)

Ausfuhrkredite für den Schiffbausektor, die alle Voraussetzungen von Abschnitt 3.3.4 der Schiffbaurahmenbestimmungen erfüllen (18);

xi)

Regelungen zur unterstützung audiovisueller Werke, die alle in Abschnitt 2.3 der Mitteilung zur Filmwirtschaft genannten Voraussetzungen zu Entwicklung, Produktion, Postproduktion und Vertrieb von audiovisuellen Werken sowie Werbung für diese erfüllen (19);

Bei der vorstehenden Auflistung handelt es sich um eine Beispielliste, bei der sich infolge künftiger Überarbeitungen der derzeit geltenden Rechtsinstrumente oder der Annahme neuer Instrumente Änderungen ergeben können. Die Kommission kann diese Liste regelmäßig überprüfen, um ihre Übereinstimmung mit den geltenden Beihilfevorschriften zu gewährleisten.

b)

Kategorie 2: Der gefestigten Entscheidungspraxis der Kommission entsprechende Maßnahmen

Beihilfemaßnahmen mit Merkmalen, welche denjenigen von Maßnahmen entsprechen, die in mindestens drei früheren Entscheidungen der Kommission genehmigt wurden (nachstehend „frühere Entscheidungen“ genannt), so dass sie direkt auf der Grundlage dieser gefestigten Entscheidungspraxis der Kommission geprüft werden können, kommen grundsätzlich für das vereinfachte Verfahren in Betracht. Als „frühere Entscheidungen“ können nur Entscheidungen herangezogen werden, die die Kommission in den letzten zehn Jahren vor der Voranmeldung (siehe Randnummer 14) erlassen hat.

Das vereinfachte Verfahren kann nur angewendet werden, wenn die Kommission nach der Voranmeldephase (siehe Randnummern 13 - 16) der Auffassung ist, dass die relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die früheren Entscheidungen erlassen wurden, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte erfüllt sind: Ziele und Gesamtkonzeption der Maßnahme, Art der Empfänger, beihilfefähige Kosten, Einzelanmeldeschwelle, Beihilfeintensität und gegebenenfalls Aufschläge, Kumulierungsbestimmungen, Anreizeffekt und Transparenzanforderungen. Wie unter Randnummer 11 ausgeführt, wird die Kommission dann auf das normale Verfahren zurückgreifen, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugute kommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen wurde (sogenannter Deggendorf-Sachverhalt).

In dieser Kategorie zieht die Kommission das vereinfachte Verfahren insbesondere für folgende Beihilfemaßnahmen in Betracht:

i)

beihilfemassnahmen zur wahrung des nationalen kulturellen erbes, die sich auf Tätigkeiten in Verbindung mit historischen, antiken Stätten oder nationalen Denkmälern beziehen, sofern die Beihilfen auf die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag beschränkt sind (20);

ii)

beihilferegelungen für tätigkeiten in verbindung mit theater, tanz und musik (21);

iii)

beihilferegelungen zur förderung von minderheitensprachen (22);

iv)

beihilfemassnahmen für das verlagswesen (23);

v)

beihilfemassnahmen zur förderung der breitbandversorgung ländlicher räume (24);

vi)

garantieregelungen für schiffsfinanzierungen (25);

vii)

beihilfemassnahmen, die nur aus den folgenden gründen nicht unter die allgemeine gruppenfreistellungsverordnung fallen, ansonsten aber alle anderen einschlägigen voraussetzungen dieser verordnung erfüllen:

die betreffenden massnahmen stellen „ad-hoc“-beihilfen dar (26);

die betreffenden Maßnahmen werden nicht in transparenter Weise durchgeführt (Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), aber ihr Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage einer Methode berechnet, die in drei nach dem 1. Januar 2007 erlassenen Einzelentscheidungen durch die Kommission genehmigt wurde;

viii)

maßnahmen zur Förderung der lokalen Infrastruktur, die keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da die Maßnahme aufgrund ihrer besonderen Merkmale keine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel haben wird (27);

ix)

verlängerung und/oder Änderung bestehender Regelungen, auf die das vereinfachte Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (28) nicht angewendet werden kann (siehe nachstehend Kategorie 3), wie z. B. die Anpassung bestehender Regelungen an neue horizontale Leitlinien (29).

Bei dieser Auflistung handelt es sich nur um eine Beispielliste, da sich die genaue Abgrenzung dieser Kategorie aufgrund der Entscheidungspraxis der Kommission ändern kann. Die Kommission kann diese Beispielliste regelmäßig überprüfen, um ihre Übereinstimmung mit der sich weiterentwickelnden Entscheidungspraxis zu gewährleisten.

c)

Kategorie 3: Verlängerung oder Ausweitung bestehender Regelungen

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sieht ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für bestimmte Änderungen bestehender Beihilfen vor. Danach müssen „[…] folgende Änderungen bestehender Beihilfen auf dem in Anhang II beigefügten Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren mitgeteilt [werden]:

a)

über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b)

die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c)

die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.“

Die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist unbeschadet dieser Mitteilung möglich. Die Kommission ersucht jedoch die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, in Übereinstimmung mit dieser Mitteilung vorzugehen und eine Voranmeldung der betreffenden Maßnahmen zu übermitteln, wobei das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu verwenden ist. Die Kommission wird den betreffenden Mitgliedstaat in Zusammenhang mit diesem Verfahren auch auffordern, der Veröffentlichung einer Zusammenfassung seiner Anmeldung auf der Website der Kommission zuzustimmen.

Einschränkungen und Ausnahmen

6.

Da für das vereinfachte Verfahren ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldete Beihilfen in Betracht kommen, sind rechtswidrige Beihilfen von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das vereinfachte Verfahren gilt aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Bereiche auch nicht für Beihilfen für Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, für Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Des Weiteren kann das vereinfachte Verfahren nicht rückwirkend auf Maßnahmen angewendet werden, deren Voranmeldung vor dem 1. September 2009 erfolgt ist.

7.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine angemeldete Beihilfemaßnahme einer der unter Randnummer 5 genannten für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommenden Kategorien zuzuordnen ist, vergewissert sich die Kommission, dass die anwendbaren Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien und/oder die gefestigte Entscheidungspraxis der Kommission, auf deren Grundlage die angemeldete Beihilfemaßnahme zu prüfen ist, sowie alle relevanten Fakten hinreichend klar dargelegt sind. Da die Vollständigkeit der Anmeldung bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, alle relevanten Informationen, einschließlich gegebenenfalls herangezogener früherer Entscheidungen, zu Beginn der Voranmeldephase anzugeben (siehe Randnummer 14).

8.

Sind die Angaben auf dem Anmeldeformular unvollständig, irreführend oder falsch, so wendet die Kommission das vereinfachte Verfahren nicht an. Auch wenn die Anmeldung neue rechtliche Fragen von allgemeinem Interesse aufwirft, wird die Kommission im Normalfall das vereinfachte Verfahren nicht anwenden.

9.

Zwar kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass Beihilfemaßnahmen, die einer der unter Randnummer 5 genannten Kategorien zuzuordnen sind, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben, doch können besondere Umstände eine eingehendere Prüfung erforderlich machen. In solchen Fällen kann die Kommission jederzeit ein normales Verfahren einleiten.

10.

Solche besonderen Umstände können sich insbesondere aus folgenden Faktoren ergeben: bestimmte Beihilfeformen, die die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis bisher noch nicht geprüft hat; frühere Entscheidungen, die die Kommission möglicherweise unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung gerade überdenkt; Entwicklungen auf dem Gemeinsamen Markt; neue technische Sachverhalte; Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags (z. B. Diskriminierungsverbot, die vier Freiheiten).

11.

Die Kommission greift auf das normale Verfahren auch dann zurück, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugutekommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet hat, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen wurde (sogenannter Deggendorf-Sachverhalt).

12.

Außerdem wendet die Kommission das normale Verfahren (30) an, wenn Beteiligte innerhalb der unter Randnummer 21 dieser Mitteilung angegebenen Frist begründete Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Beihilfemaßnahme geltend machen; sie setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis.

3.   VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Vorabkontakte

13.

Selbst in unproblematisch erscheinenden Fällen hat die Kommission Vorabkontakte mit dem anmeldenden Mitgliedstaat als nützlich empfunden. Solche Kontakte ermöglichen es Kommission und Mitgliedstaat insbesondere , schon in der Frühphase abzustimmen, welche Kommissionsinstrumente und früheren Entscheidungen relevant sind, wie komplex die Prüfung der Kommission wahrscheinlich sein wird und wie umfangreich und detailliert die für die Kommission zur vollständigen Prüfung des Falles notwendigen Informationen sein müssen.

14.

Angesichts der zeitlichen Vorgaben für das vereinfachte Verfahren setzt die Prüfung einer staatlichen Unterstützungsmaßnahme nach dem vereinfachten Verfahren voraus, dass der Mitgliedstaat Vorabkontakte mit der Kommission aufnimmt. In diesem Rahmen ist der Mitgliedstaat aufgefordert, der Kommission spätestens 2 Wochen vor dem Vorabkontakt einen Anmeldungsentwurf zusammen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 genannten Fragebogen zu den einzelnen Beihilfearten (gegebenenfalls einschließlich der relevanten früheren Entscheidungen) über die von der Kommission eingerichtete IT-Anwendung zu übermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zeitpunkt auch beantragen, dass die Kommission auf das Ausfüllen bestimmter Abschnitte des Anmeldeformulars verzichtet. Der Mitgliedstaat und die Kommission können im Rahmen des Vorabkontakts auch übereinkommen, dass der Mitgliedstaat in der Voranmeldephase keinen Anmeldungsentwurf und keine damit verbundenen Informationen zu übermitteln braucht. Eine solche Vereinbarung kann etwa dann angebracht sein, wenn beispielsweise bestimmte Beihilfemaßnahmen zum wiederholten Mal eingeführt werden sollen (siehe z. B. die unter Randnummer 5 Buchstabe c dieser Mitteilung genannte Kategorie von Beihilfen. In einem solchen Fall kann der Mitgliedstaat aufgefordert werden, die Anmeldung unmittelbar vorzunehmen, wenn die Kommission eine eingehende Erörterung der geplanten Beihilfemaßnahme als nicht notwendig erachtet.

15.

Innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung der Voranmeldung durch den Mitgliedstaat stellen die Kommissionsdienststellen einen ersten Vorabkontakt her. Die Kommission bevorzugt dabei E-Mails oder Telefonkonferenzen, organisiert auf besonderen Antrag des betreffenden Mitgliedstaates aber auch Treffen. Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem letzten Vorabkontakt setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, ob der Fall prima facie für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommt, welche Informationen noch benötigt werden, damit die Maßnahme für dieses Verfahren in Betracht kommt, oder ob die Beihilfemaßnahme nach dem normalen Verfahren geprüft wird.

16.

Wenn die Kommissionsdienststellen angeben, dass die betreffende Beihilfemaßnahme nach dem vereinfachten Verfahren geprüft werden kann, impliziert dies, dass der Mitgliedstaat und die Kommissionsdienststellen prima facie darin übereinstimmen, dass die im Rahmen der Voranmeldung übermittelten Informationen eine vollständige Anmeldung darstellen würden, wenn sie als förmliche Anmeldung eingereicht würden. Die Kommission wäre somit grundsätzlich in der Lage, die Maßnahme ohne ein weiteres Informationsersuchen zu genehmigen, sobald sie unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Vorabkontakte förmlich angemeldet wurde.

Anmeldung

17.

Der jeweilige Mitgliedstaat muss die betreffende(n) Maßnahme(n) spätestens 2 Monate nach Erhalt der Mitteilung durch die Kommissionsdienststellen anmelden, dass der Fall prima facie für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommt. Bei der Anmeldung müssen etwaige Unterschiede im Vergleich zu den in der Voranmeldephase vorgelegten Informationen deutlich hervorgehoben werden.

18.

Mit der Übermittlung der Anmeldung durch den entsprechenden Mitgliedstaat beginnt die unter Randnummer 2 genannte Frist.

19.

Es gibt kein gesondertes Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren. Außer in Fällen, die unter die Kategorie von Beihilfen unter Randnummer 5 Buchstabe c dieser Mitteilung fallen, erfolgt die Anmeldung auf Grundlage des Standardanmeldeformulars im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 794/2004.

Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung

20.

Die Kommission veröffentlicht auf Grundlage der vom Mitgliedstaat übermittelten Informationen auf ihrer Website eine Zusammenfassung der Anmeldung gemäß dem Standardformular im Anhang dieser Mitteilung. Das Standardformular enthält den Hinweis, dass die Beihilfe auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat übermittelten Informationen möglicherweise für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Betracht kommt. Wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Prüfung der angemeldeten Maßnahme nach dieser Mitteilung beantragt, wird davon ausgegangen, dass er die Ansicht teilt, dass die in der Anmeldung übermittelten Informationen, die auf der Website der Kommission anhand des im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten Formulars veröffentlicht werden sollen, nicht vertraulich sind. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, eindeutig anzugeben, ob die Anmeldung Geschäftsgeheimnisse enthält.

21.

Anschließend haben die Beteiligten innerhalb von 10 Arbeitstagen Gelegenheit, eine Stellungnahme (einschließlich einer nichtvertraulichen Fassung) zu übermitteln und sich insbesondere zu Umständen, die eine eingehendere Untersuchung erforderlich machen könnten, zu äußern. Werden von Beteiligten im Hinblick auf die angemeldete Maßnahme begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert, so greift die Kommission auf das normale Verfahren zurück und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat und dem/den betreffenden Beteiligten mit. Der betreffende Mitgliedstaat wird außerdem über alle anderen begründeten Bedenken informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Kurzentscheidung

22.

Hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme alle Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt (siehe insbesondere Randnummer 5), wird sie eine Kurzentscheidung erlassen. Die Kommission bemüht sich dann nach besten Kräften, gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Anmeldung eine Entscheidung zu erlassen, in der sie feststellt, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt bzw. dass keine Einwände bestehen, sofern keine der in Randnummern 6 bis 12 dieser Mitteilung genannten Einschränkungen und Ausnahmen zum Tragen kommen.

Veröffentlichung der Kurzentscheidung

23.

Die Kommission gibt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Zusammenfassung der Entscheidung bekannt. Die Kurzentscheidung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht. Sie enthält einen Verweis auf die auf der Website der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichte entsprechende Zusammenfassung, eine standardmäßige Würdigung der Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls die Feststellung, dass die Beihilfemaßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, da sie zu einer oder mehreren der in Randnummer 5 dieser Mitteilung genannten Kategorien gehört, wobei die entsprechende(n) Kategorie(n) genau angegeben wird(werden) und auf die anwendbaren horizontalen Rechtsinstrumente und/oder die früheren Entscheidungen verwiesen wird.

4.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

24.

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wendet die Kommission die Grundsätze dieser Mitteilung für Maßnahmen an, die gemäß Randnummer 17 ab dem 1. September 2009 angemeldet werden.

25.

Die Kommission kann diese Mitteilung auf der Grundlage wichtiger wettbewerbsrechtlicher Überlegungen oder aufgrund der Entwicklung des Beihilferechts oder der Entscheidungspraxis überprüfen. Die Kommission beabsichtigt, diese Mitteilung spätestens vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, inwieweit spezielle Formulare für die vereinfachte Anmeldung von Beihilfen ausgearbeitet werden sollten, um die Umsetzung dieser Mitteilung zu erleichtern.


(1)  Siehe insbesondere Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1), nachstehend „FuEuI-Gemeinschaftsrahmen’ genannt; Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2), nachstehend ‘Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen„ genannt; Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1), nachstehend „Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ genannt; Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13), nachstehend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“ genannt; Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7), nachstehend „Schiffbaurahmenbestimmungen“ genannt; Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 5), nachstehend „Mitteilung zur Filmwirtschaft“ genannt; Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(2)  Von der Anwendung des in dieser Mitteilung ausgeführten vereinfachten Verfahrens ausgenommen sind Maßnahmen, die bei der Kommission im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise gemäß den Mitteilungen der Kommission „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8) und „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1) angemeldet werden, sowie staatliche Beihilfemaßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Konjunkturprogramms (Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat – Europäisches Konjunkturprogramm, KOM(2008) 800 endg. vom 26.11.2008). Für eine rasche Abwicklung dieser Beihilfesachen wurden besondere Ad-hoc-Regelungen getroffen.

(3)  Siche Seite 13 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  KOM(2005) 107 endgültig.

(6)  Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (KOM(2005) 535 endgültig).

(7)  Z. B. Abschnitt 5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens, Abschnitt 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und Abschnitt 4 der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen.

(8)  Leitlinien für Regionalbeihilfen; Abschnitt 3.1.2 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2), nachstehend „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“ genannt.

(9)  Die Kommission greift auf das normale Verfahren zurück, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugute kommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet hat, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen wurde. Siehe Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf (Slg. 1994, S. I-833).

(10)  Einschließlich der Fälle, in denen die Finanzinstitute der Europäischen Union als Holding-Fonds fungieren, so dass die betreffende Risikokapitalmaßnahme unter Abschnitt 4 der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen fällt.

(11)  Artikel 18 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine vereinfachte Methode zur Kostenberechnung vor.

(12)  Gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind Öko-Innovationsaufschläge nicht von der Anmeldepflicht freigestellt.

(13)  Ausschließlich junge innovative Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt 5.4 Buchstabe b Ziffer ii des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens erfüllen, fallen unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.

(14)  In diesem Fall müssen die vom Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen im Vorfeld belegen, dass i) die Beihilfe die Anmeldeschwelle nicht übersteigt (ohne komplizierte Berechnungen des Netto-Kapitalwerts), ii) die Beihilfe eine neue Investition betrifft (keine Ersatzinvestition) und iii) die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung die durch sie ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen deutlich überwiegen. Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission in der Sache N 721/2007 (Polen, „Reuters Europe SA“).

(15)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 28/2006 (Polen, Techmatrans), N 258/2007 (Deutschland, Rettungsbeihilfe zugunsten der Erich Rohde KG) und N 802/2006 (Italien, Rettungsbeihilfe für Sandretto Industrie).

(16)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 85/2008 (Österreich, Bürgschaftsregelung für kleine und mittlere Unternehmen in der Region Salzburg), N 386/2007 (Frankreich, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen) und N 832/2006 (Italien, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelung Aostatal). Dieser Ansatz deckt sich mit Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(17)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 92/2008 (Österreich, Umstrukturierungsbeihilfe für Der Bäcker Legat) und N 289/2007 (Italien, Umstrukturierungsbeihilfe für Fiem SRL).

(18)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 76/2008 (Deutschland, Verlängerung der CIRR-Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen), N 26/2008 (Dänemark, Änderungen der Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen) und N 760/2006 (Spanien, Verlängerung der Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen — spanischer Schiffbau).

(19)  Auch wenn sich die Kriterien der Kommission unmittelbar nur auf den Produktionsvorgang beziehen, werden sie in der Praxis analog auch angewendet, um die Vereinbarkeit der Produktionsvorbereitung und Postproduktion audiovisueller Werke mit dem Gemeinsamen Markt sowie die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 151 EG-Vertrag zu prüfen. Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission in den Sachen N 233/2008 (Lettische Filmförderungssregelung), N 72/2008 (Spanien, Regelung zur Förderung von Filmen in Madrid), N 60/2008 (Italien, Filmförderung in der Region Sardinien) und N 291/2007 (Niederländischer Filmfonds).

(20)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 393/2007 (Niederlande, Zuwendung für NV Bergkwartier), N 106/2005 (Polen, Hala Ludowa in Breslau) und N 123/2005 (Ungarn, Programm für den Erhalt des kulturellen Erbes zur Förderung des Tourismus in Ungarn).

(21)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 340/2007 (Spanien, Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit Theater, Tanz, Musik und audiovisuellen Produkten im Baskenland), N 257/2007 (Spanien, Förderung von Theaterproduktionen im Baskenland) und N 818/99 (Frankreich, steuerähnliche Abgaben für Veranstaltungen und Konzerte).

(22)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 776/2006 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen), N 49/2007 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen) und N 161/2008 (Spanien, Beihilfe zur Förderung der baskischen Sprache).

(23)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 776/2006 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen), N 49/2007 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen) und N 161/2008 (Spanien, Beihilfe zur Förderung der baskischen Sprache).

(24)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 264/2006 (Italien, Breitbandversorgung für ländliche Gebiete in der Toskana), N 473/2007 (Italien, Breitbandversorgung für Südtirol) und N 115/2008 (Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland).

(25)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 325/2006 (Deutschland, Verlängerung der Bürgschaftsregelungen für Schiffsfinanzierungen), N 35/2006 (Frankreich, Bürgschaftsregelung für Schiffsfinanzierungen) und N 253/2005 (Niederlande, Bürgschaftsregelung für Schiffsfinanzierungen).

(26)  Ad-hoc-Beihilfen sind von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oft ausgenommen. Dies gilt für alle Großunternehmen (Artikel 1 Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für kleine und mittlere Unternehmen (siehe Artikel 13 und 14 über Regionalbeihilfen, Artikel 16 über Frauen als Unternehmerinnen, Artikel 29 über Risikokapitalbeihilfen und Artikel 40 über Beihilfen für die Einstellung von benachteiligten Arbeitnehmern). Siehe Fußnote 14 zu den besonderen Voraussetzungen, die für Ad-hoc-Regionalbeihilfen gelten. Des Weiteren berührt diese Mitteilung nicht andere Mitteilungen und erläuternde Dokumente der Kommission, die detaillierte wirtschaftliche Bewertungskriterien zur Prüfung der Vereinbarkeit von einzeln anzumeldenden Beihilfesachen beinhalten.

(27)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 258/2000 (Deutschland, Freizeitbad Dorsten), N 486/2002 (Schweden, Beihilfe zugunsten einer Kongresshalle in Visby), N 610/2001 (Deutschland, Tourismusinfrastrukturprogramm Baden-Württemberg) und N 377/2007 (Niederlande, Förderung von Bataviawerf – Wiederaufbau eines Schiffs aus dem 17. Jahrhundert). Damit davon ausgegangen werden kann, dass die fragliche Maßnahme keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben wird, muss der Mitgliedstaat gemäß diesen vier früheren Entscheidungen insbesondere Folgendes nachweisen: 1) Die Zuwendung führt nicht dazu, dass die betreffende Region Investitionen anzieht; 2) die Waren bzw. Dienstleistungen, die der Zuwendungsempfänger anbietet, sind rein lokaler Art und/oder sind geografisch gesehen nur in einem begrenzten Gebiet von Interesse; 3) es ergeben sich nur marginale Auswirkungen für Verbraucher in den benachbarten Mitgliedstaaten; 4) der Marktanteil des Zuwendungsempfängers ist nach jeder zu Grunde gelegten Marktdefinition nur minimal und der Zuwendungsempfänger gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe. Im Anmeldungsentwurf nach Randnummer 14 sollte ausdrücklich hervorgehoben werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(28)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(29)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 585/2007 (Vereinigtes Königreich, Verlängerung der FuE-Regelung Yorkshire), N 275/2007 (Deutschland, Verlängerung des Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeprogramms für kleine und mittlere Unternehmen in Bremen), N 496/2007 (Italien (Lombardei), Garantiefonds für die Entwicklung von Risikokapital) und N 625/2007 (Lettland, Risikokapitalbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen)

(30)  Daraus ergeben sich laut Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz nicht mehr Rechte für die Beteiligten. Siehe Rechtsache T-95/2003, Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2006, II-4739, Randnr. 139, und Rechtsache T-73/1998, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45.


ANHANG

Zusammenfassung einer Anmeldung: Aufforderung zur Stellungnahme von Beteiligten

Anmeldung einer Staatlichen Beihilfemaßnahme

Am … erhielt die Kommission die Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Nach einer ersten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (ABl. C ... vom 16.6.2009, S. ...) fallen könnte.

Alle Beteiligten können bei der Kommission zu dieser Beihilfemaßnahme Stellung nehmen.

Hauptmerkmale der Beihilfemaßnahme:

 

Nummer der Beihilfe: N …

 

Mitgliedstaat:

 

Referenznummer des Mitgliedstaats:

 

Region:

 

Bewilligungsbehörde:

 

Titel der Beihilfemaßnahme:

 

Nationale Rechtsgrundlage:

 

Vorgeschlagene gemeinschaftliche Grundlage für die Prüfung: … Leitlinien oder gefestigte Entscheidungspraxis der Kommission (siehe Kommissionsentscheidungen 1, 2 und 3).

 

Art der Maßnahme: Beihilfenregelung/Ad-hoc-Beihilfe

 

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme:

 

Laufzeit (Regelung):

 

Bewilligungsdatum:

 

Wirtschaftszweige:

 

Art des Beihilfeempfängers: KMU/Großunternehmen/beide Arten von Unternehmen

 

Mittelausstattung:

 

Beihilfeinstrument (Zuschuss, Zinsvergünstigung, …):

Stellungnahmen, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Maßnahme geltend gemacht werden, müssen bei der Kommission spätestens 10 Arbeitstage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen und eine nichtvertrauliche Fassung beinhalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat und/oder anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden kann. Stellungnahmen können unter Angabe der Nummer N … per Fax, per Post oder per E-Mail an die folgende Adresse gesendet werden:

European Commission

Directorate-General for Competition

State Aid Registry

1049 Bruxelles/Brussels

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

E-Mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu