10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/20


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates Sache 39.416 — Schiffsklassifikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 131/13

1.   EINLEITUNG

(1)

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

(2)

Im Mai 2009 leitete die Kommission ein Verfahren ein und übermittelte dem Internationalen Verband der Klassifikationsgesellschaften (International Association of Classification Societies) und International Association of Classification Societies Limited (nachstehend zusammenfassend „IACS“ genannt) eine vorläufige Beurteilung. Diese betraf i) die Entscheidungen von IACS über die für die IACS–Mitgliedschaft und die Aussetzung und Aufhebung dieser Mitgliedschaft geltenden Kriterien und Verfahren und deren Anwendung sowie ii) die Entscheidungen von IACS über die Erarbeitung und Zugänglichkeit der IACS–Entschließungen und der dazugehörigen technischen Hintergrundinformationen. Die Kommission vertrat in ihrer vorläufigen Beurteilung die Auffassung, dass diese Entscheidungen von IACS zu einer Beschränkung des Wettbewerbs bei Schiffsklassifikationsdiensten geführt haben könnten. Angesichts der vorläufigen Auffassung der Kommission, dass die zehn IACS–Mitglieder eine starke Marktstellung haben und dass Klassifikationsgesellschaften, die kein IACS–Mitglied sind, mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen konfrontiert sein könnten, gelangte sie vorläufig zu dem Schluss, dass diese Entscheidungen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG–Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR–Abkommen aufwerfen. Darüber hinaus vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass diese Entscheidungen die kumulativen Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG–Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR–Abkommen nicht erfüllen.

(3)

Die in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken bezogen sich insbesondere darauf, dass IACS möglicherweise

a)

keine objektiven und hinreichend bestimmten Vorschriften erlassen hat, die einheitlich, auf nichtdiskriminierende Weise bei IACS–Beitritten, aber auch bei Aussetzungen oder Aufhebungen einer IACS–Mitgliedschaft Anwendung finden können;

b)

diese Vorschriften nicht auf angemessene, vernünftige und nichtdiskriminierende Weise umgesetzt hat (und auch keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um dies mit Hilfe eines Rechtsbehelf– bzw. Überprüfungsverfahrens sicherzustellen);

c)

kein angemessenes System geschaffen hat, um Nicht–Mitglieder in die Erarbeitung der technischen Standards von IACS (d. h. der IACS–Entschließungen) einzubeziehen (und auch keine unabhängigen Beschwerde– und Rechtsbehelf– bzw. Überprüfungsverfahren vorgesehen hat, um den Zugang zu den technischen Arbeitsgruppen von IACS zu gewährleisten);

d)

Nicht–Mitgliedern die technischen Hintergrundinformationen zu den IACS–Entschließungen nicht ordnungsgemäß übermittelt hat (2) (und auch keine unabhängigen Rechtsbehelf– bzw. Überprüfungsverfahren vorgesehen hat, um den Zugang zu diesen technischen Hintergrundinformationen zu gewährleisten).

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

(4)

Die Beteiligten stimmen mit der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht überein. Dennoch haben sie im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

(5)

Die Verpflichtungszusagen sind nachstehend zusammengefasst. Ihr vollständiger Wortlaut wird auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/index/by_nr_78.html#i39_416.

(6)

IACS schlägt vor, dass diese Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens fünf Jahre in Kraft bleiben sollen, d. h. ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit der die Kommission die Verpflichtungszusagen für bindend für IACS erklärt. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lauten wie folgt:

3.1.   Kriterien für die Mitgliedschaft

(7)

IACS wird nur eine Mitgliedschaftskategorie einführen.

(8)

IACS wird im Einklang mit den veröffentlichten Leitlinien und Verfahren die folgenden objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden qualitativen Mitgliedschaftskriterien annehmen, die bei Beitrittsanträgen wie auch bei Anträgen auf Fortsetzung der Mitgliedschaft einheitlich Anwendung finden sollen:

a)

Es muss die Fähigkeit nachgewiesen werden, eigene Klassifikationsvorschriften, die sämtliche Aspekte des Schiffsklassifikationsverfahrens umfassen (Beurteilung des Entwurfs, Bauüberwachung, regelmäßige Besichtigungen der fahrenden Flotte), in englischer Sprache zu entwickeln, anzuwenden, fortzuschreiben, regelmäßig zu aktualisieren und zu veröffentlichen.

b)

Es muss die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Einklang mit Vorschriften der Klassifikationsgesellschaften (nachstehend „KG“ genannt) Besichtigungen von im Bau befindlichen Schiffen und regelmäßige Besichtigungen der fahrenden Flotte, einschließlich hoheitlich-relevante Besichtigungen im Einklang mit den Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Flaggenstaaten, vorzunehmen.

c)

Die KG muss über ein internationales Netz von ausschließlich für die KG tätigen Besichtigern verfügen, das der Größe ihres Bauprogramms und der von ihr klassifizierten fahrenden Flotte entspricht.

d)

Weitreichende Erfahrungen bei der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Schiffen müssen belegt werden können.

e)

Die KG muss über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische, Leitungs–, Hilfs– und Forschungsaufgaben verfügen, die der Größe der von der KG klassifizierten Flotte und ihrer Mitwirkung bei der Klassifikation von im Bau befindlichen Schiffen angemessen ist.

f)

Es müssen die technischen Voraussetzungen vorhanden sein, um IACS mit eigenen Mitarbeitern bei der Erarbeitung von Mindestregeln und –vorschriften zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit zu unterstützen.

g)

Mit eigenen Mitarbeitern muss ein kontinuierlicher Beitrag zur Arbeit von IACS, wie unter Buchstabe f beschrieben, geleistet werden;

h)

Es muss ein elektronisches Verzeichnis der klassifizierten Schiffe in englischer Sprache geführt werden, das mindestens einmal jährlich aktualisiert wird.

i)

Es darf keine Abhängigkeit von Schiffseignern, Schiffsbauern und anderen gewerblichen Interessen bestehen, die die Unparteilichkeit der KG untergraben könnte.

j)

Die Regelung der Zertifizierung des Qualitätssicherungssystems (Quality System Certification Scheme, QSCS) von IACS muss eingehalten werden.

(9)

Ein Antragsteller, der alle Kriterien (außer g) erfüllt, erhält die IACS–Mitgliedschaft, jedoch keine Stimmrechte im IACS–Rat oder in einem anderen IACS–Gremium. Das Kriterium g wird in den ersten drei Jahren der Mitgliedschaft geprüft; bei hinreichender Erfüllung am Ende dieses Zeitraums erhält das IACS–Mitglied automatisch die vollen Stimmrechte.

(10)

IACS wird regelmäßig überprüfen, ob die IACS–Mitglieder die Mitgliedschaftskriterien erfüllen. IACS wird die Mitgliedschaft einer KG gegebenenfalls aussetzen oder aufheben, wenn die betreffende KG die erforderlichen Mitgliedschaftskriterien nicht mehr erfüllt.

(11)

Gegen alle Entscheidungen hinsichtlich des Beitritts zum IACS sowie der Aussetzung oder Aufhebung der IACS–Mitgliedschaft kann bei dem Independent Appeal Board ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

3.2.   QSCS — Unabhängigkeit und Verfügbarkeit für KG, die kein Mitglied von IACS sind

(12)

IACS wird ein System einführen, bei dem Prüfungen und Beurteilungen der Einhaltung ihrer QSCS von unabhängigen externen akkreditierten Zertifizierungsstellen vorgenommen werden. Darüber hinaus wird IACS die QSCS ändern, so dass die darin enthaltenen Vorschriften von unabhängigen Zertifizierungsstellen ohne Beteiligung des IACS–Rates sowohl auf IACS–Mitglieder als auch auf Nicht-Mitglieder (einschließlich Nicht–Antragsteller) angewandt werden können.

3.3.   Beteiligung von Nicht–Mitgliedern an der technischen Arbeit des Verbands

(13)

IACS wird auf seiner Webseite ein Online–Forum für technische Beiträge („IACS’ TC Forum“) einrichten und verwalten, für das eine Anmeldung erforderlich ist und das interessierten KG die Möglichkeit bietet, das technische Arbeitsprogramm von IACS zu kommentieren und mit anderen KG (sowohl IACS-Mitgliedern als auch Nicht–Mitgliedern) Diskussionen darüber zu führen. IACS wird darüber hinaus für interessierte Parteien, denen mit der Begründung, dass sie keine KG sind, kein Zugang zum IACS’ TC Forum eingeräumt wurde, ein Verfahren einrichten, über das diese Parteien beim Independent Appeal Board einen Rechtsbehelf einlegen können.

(14)

Eine KG, die kein IACS-Mitglied, aber beim IACS TC Forum registriert ist, kann sich mit ihren eigenen Mitarbeitern an den Arbeitsgruppen von IACS beteiligen. Ein Nicht–Mitglied von IACS, das sich an einer Arbeitsgruppe beteiligt, hat auf diskriminierungsfreier Grundlage vollen Zugang zu denselben Informationen und verfügt über dieselben Möglichkeiten, seine Standpunkte darzulegen und an den Diskussionen innerhalb der Arbeitsgruppe teilzunehmen wie jedes IACS–Mitglied; es hat aber keine Stimmrechte. IACS wird ein Beschwerde– und ein Rechtsbehelfverfahren einrichten, durch das jede KG, die der Auffassung ist, dass ihr die Wahrnehmung ihres Rechts auf Information und Teilnahme an den IACS–Arbeitsgruppen verwehrt wurde, beim Independent Appeal Board einen Rechtsbehelf einlegen kann. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird alle Standpunkte der Arbeitsgruppenteilnehmer in einer technischen Empfehlung zusammenfassen. Die IACS–Mitglieder können dann entscheiden, ob sie diese Empfehlung der IACS–Gruppe „Allgemeine Politik“ bzw. dem IACS–Rat zur Annahme durch den IACS vorlegen.

3.4.   Zugang der Nicht–Mitglieder zu IACS–Entschließungen und technischen Hintergrundinformationen

(15)

IACS wird alle derzeitigen und künftigen Fassungen von IACS–Entschließungen und eine Datei mit den wichtigsten Diskussionen sowie sämtlichen technischen Hintergrundinformationen in den allgemein zugänglichen Bereich einstellen. Dies soll zum gleichen Zeitpunkt und auf die gleiche Weise wie die Bereitstellung dieser Informationen für die IACS–Mitglieder erfolgen.

(16)

IACS wird auf seiner Webseite eine Erklärung darüber abgeben, dass diese Materialien unbeschadet etwaiger Rechte des geistigen Eigentums von IACS–Mitgliedern unentgeltlich und genehmigungsfrei von KG, die nicht Mitglied des IACS sind, für die Aufnahme in ihre eigenen Klassifikationsvorschriften genutzt werden dürfen.

(17)

IACS wird die individuelle Freiheit seiner Mitglieder, mit anderen KG eine Vereinbarung über die Bereitstellung weiterer Informationen und Hilfe bezüglich der Anwendung der IACS–Entschließungen zu treffen, nicht beschränken.

(18)

Gegen eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Entscheidung, eine IACS–Entschließung oder eine technische Hintergrundinformation, die IACS–Mitgliedern zugänglich ist, nicht zu veröffentlichen, kann bei dem Independent Appeal Board ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(19)

IACS wird der Öffentlichkeit eine gebührenfreie Datenbank zur Abfrage seiner Common Structural Rules (CSR) zur Verfügung stellen, in der die Nutzer nach den verschiedenen Neufassungen dieser Vorschriften sowie nach unterstützenden Materialien suchen können.

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

(20)

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich der Ergebnisse dieses Markttests, eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb (siehe oben) veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(21)

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

(22)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens Sache 39.416 — Schiffsklassifikation per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 2 2950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(2)  Im Laufe der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung der Kommission verbesserte IACS den Zugang zu seinen technischen Informationen; diese werden jetzt auf der IACS–Website veröffentlicht. Nach Auffassung der Kommission sollte jedoch gewährleistet werden, dass diese Frage auch im Rahmen förmlicher Verpflichtungen geregelt wird.