5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/18


AUFLÖSUNG

Mit Urteil vom 1. April 2009 hat die zweite Kammer des Bezirksgerichts Luxemburg („das Gericht“) in einer Handelssache die Auflösung der Aktiengesellschaft Lehman Brothers (Luxembourg) S.A., Gesellschaftssitz L-1371 Luxembourg, 7, Val Sainte Croix, luxemburgisches Handelsregister Abschnitt B Nr. 39564, verkündet und die Liquidation der Gesellschaft angeordnet.

Im gleichen Urteil wurden Frau Odette PAULY, erste Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Luxemburg, als Konkursrichterin und Notar Jacques DELVAUX sowie der beim Bezirksgericht zugelassene Rechtsanwalt Laurent FISCH, beide wohnhaft in Luxemburg, als Liquidatoren ernannt

und mit der Liquidation der Lehman Brothers (Luxembourg) S.A. beauftragt,

 

wird erklärt, dass die Liquidation der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor in seiner geänderten Fassung, der Artikel 141, 144, 146 und 149 des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung und der Artikel 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 463, 464, 465-1, 3 und 5, 485, 487, 508, 528, 537, 538, 539, 540, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 567-1 des Handelsgesetzbuches erfolgt,

 

wird der Zeitpunkt, zu dem die Zahlungseinstellung stattgefunden hat, auf den 24. März 2008festgesetzt und für die LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. folgender Liquidationsmodus festgelegt:

„Gläubiger:

Ab dem Tag des vorliegenden Urteils können für Forderungen, die nicht durch ein Vorrecht, ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind, keine Zinsen mehr erhoben werden.

Ab demselben Tag ist eine Aufrechnung nur noch in folgenden Fällen möglich:

bei Bestehen verbundener Forderungen,

bei Anwendung des Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzgarantieverträge,

bei Anwendung von Bestimmungen ausländischen Rechts, insbesondere kraft der Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die in den Artikeln 61-10, 61-12, 61-13, 61-14, 61-15, 61-25 und 61-26 des Gesetzes über den Finanzsektor enthalten sind.

Der Termin, bis zu dem Forderungen anzumelden sind, wird auf den 1. August 2009 festgesetzt.

Überprüfung der Forderungen:

Die Forderungen werden von den Liquidatoren überprüft, ihre Feststellung erfolgt jedoch in einem von der Konkursrichterin und den Liquidatoren unterzeichneten Protokoll.

Die Verzeichnisse mit den in regelmäßigen Abständen festgestellten Forderungen werden in den ersten zehn Tagen der Monate Oktober, Februar und Juni bei der Kanzlei der zweiten Kammer des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt, wo sie von den Gläubigern, die ihre Forderungen angemeldet haben oder deren Forderungen in der Bilanz ausgewiesen sind, eingesehen werden können.

In diesem Zeitraum können die gleichen Personen gegen Forderungen, die in diesen Verzeichnissen aufgeführt sind, durch eine Erklärung bei der Gerichtskanzlei Widerspruch einlegen. Der Gerichtsschreiber nimmt auf der Liste neben der betreffenden Forderung einen entsprechenden Randvermerk vor. Dieser Vermerk enthält das Datum des Widerspruchs, den Namen des widersprechenden Gläubigers sowie für den Fall, dass dieser den Widerspruch nicht selbst einlegt, den Namen seines Bevollmächtigten. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb von drei Tagen auch per Einschreiben an die Liquidatoren gerichtet wird. Er muss ferner über die genaue Stellung des widersprechenden Gläubigers Aufschluss geben, eine Zustellungsanschrift in der Stadt Luxemburg enthalten, Belege dafür liefern, dass die Forderungen des Gläubigers angemeldet oder in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Belege für die Begründetheit des Widerspruchs enthalten.

Zulässigkeit und Stichhaltigkeit des Widerspruchs werden von den Liquidatoren kurz überprüft.

Nach Ablauf der zehntägigen Widerspruchsfrist werden die festgestellten, nicht angefochtenen Forderungen in dem von den Liquidatoren und der Konkursrichterin unterzeichneten Protokoll endgültig für zulässig erklärt.

Die Gläubiger, deren Forderungen angefochten wurden oder gegen deren Forderungen Widerspruch eingelegt wurde, werden von den Liquidatoren der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. per Einschreiben rechtswirksam über die Anfechtung bzw. den Widerspruch unterrichtet. Das Einschreiben wird an die in der Forderungsanmeldung angegebene oder anderenfalls an die letzte bekannte Adresse gerichtet.

Sollten die betreffenden Gläubiger die Liquidatoren nicht innerhalb von 40 (vierzig) Tagen nach dem Datum des Poststempels dieses Einschreibens gerichtlich vorladen lassen, ist die Forderungsanmeldung als endgültig abgelehnt anzusehen.

Ein Gläubiger, der die Liquidatoren bzw. im Falle eines Widerspruchs den betreffenden Gläubiger gerichtlich vorladen lässt, muss entweder in der Vorladung oder in einem späteren Schriftstück eine Zustellungsanschrift in der Stadt Luxemburg angeben. Sollte er diese Zustellungsanschrift nicht während des gesamten Verfahrens beibehalten oder es versäumen, den Liquidatoren der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. eine Änderung dieser Zustellungsanschrift mitzuteilen, können ihm alle späteren Informationen und Zustellungen gemäß Artikel 499 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches rechtswirksam bei der Kanzlei des Bezirksgerichts übergeben werden.

Anfechtungen, über die nicht unmittelbar entschieden werden kann, werden abgetrennt. Anfechtungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Luxemburg fallen, werden an das zuständige Gericht verwiesen.

Gegen Urteile, in denen über Anfechtungen und Widersprüche entschieden wird, kann kein Einspruch erhoben werden.

Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, werden von den Liquidatoren der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. mit einfacher Post einzeln verständigt.

Umrechnung der nicht auf EUR lautenden Forderungen:

Die nicht auf EUR lautenden Forderungen werden zu dem von der Europäischen Zentralbank am Tag der Liquidationsanordnung veröffentlichten Wechselkurs in Euro umgerechnet; alle festgestellten Forderungen werden in EUR beglichen.

Ausschüttung von Dividenden:

Die Liquidatoren beantragen beim Gericht eine Vollmacht, um die Ausschüttung vornehmen und einen Rechnungsabschluss erstellen zu können. Das Urteil, in dem der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses festgelegt wird, wird mindestens einen Monat vor dem gerichtlich festgesetzten Termin auszugsweise im ‚Luxemburger Wort‘, im ‚tageblatt‘, und in der ‚Financial Times‘, veröffentlicht.

Darin wird den Gläubigern mitgeteilt, dass sie gemäß Artikel 508 des Handelsgesetzbuches bei der Ausschüttung der nächsten Dividende nur berücksichtigt werden können, wenn sie ihre Forderung vor dem für den Rechnungsabschluss festgesetzten Termin angemeldet haben.

Am Tage des Rechnungsabschlusses legen die Liquidatoren die Aktiv- und die Passivmasse fest und bestimmen die auszuschüttende Dividende.

Die Ausschüttung der angekündigten Dividende muss innerhalb von vier Monaten nach Rechnungsabschluss erfolgen.

Auf Antrag der Liquidatoren wird in einem Urteil dem Stand der Ausschüttungen an die Schuldner Rechtskraft verliehen, wodurch die Liquidatoren nicht mehr über diese Ausschüttungen verfügen können.

Schuldner, deren Forderung nicht endgültig festgestellt ist und die später als andere Schuldner eine oder mehrere Dividendenzahlungen erhalten haben, stehen keine Zinsen zu, es sei denn, die zeitliche Verzögerung ist durch den normalen Ablauf des Liquidationsverfahrens bedingt.

Auch Schuldner, deren Forderungen endgültig festgestellt wurden, bei denen die tatsächliche Zahlung der Zwischendividenden aber erst geraume Zeit nach dem Urteil, mit dem diese Auszahlung genehmigt wird, erfolgt, haben keinen Anspruch auf Zinszahlungen, wobei keine Rolle spielt, ob sie diese Verspätung selbst verschuldet haben, weil sie den Liquidatoren die für die Überweisung notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben, oder die Verspätung auf ein rechtliches Hindernis oder auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gläubiger zurückzuführen ist.

Nicht ausgeschüttete Dividenden sind während des Liquidationsverfahrens von den Liquidatoren zu verwahren, wobei die anfallenden Zinsen der Gläubigermasse gutgeschrieben werden.

Liquidatoren:

Ab Verkündung des vorliegendes Urteils können Mobiliar- oder Immobiliaransprüche oder Zwangsvollstreckungsrechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen nur noch gegenüber den Liquidatoren geltend gemacht werden und kann jeder Anspruch gegen die Gesellschaft nur noch von diesen angemeldet werden.

Die Liquidatoren legen vor der Konkursrichterin den Eid ab, ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Das Handelsgericht kann einen oder beide Liquidatoren jederzeit austauschen oder absetzen oder ihre Zahl erhöhen.

Die Liquidatoren führen für alle Wechsel, Wertpapiere, Forderungen und sonstigen Aktiva, die zum Vermögen der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. gehören, eine Bestandsaufnahme durch, unabhängig davon, wo sie im Großherzogtum Luxemburg oder Ausland hinterlegt sind oder sich befinden.

Die Liquidatoren liquidieren und verwerten diese Wechsel, Wertpapiere, Forderungen und sonstigen Aktiva und schütten den Erlös auf einmal oder nach Maßgabe der jeweiligen Gläubigerrechte in aufeinanderfolgenden Tranchen aus. Den entsprechenden Ausschüttungen ist vom Gericht Rechtskraft zu verleihen.

Zu diesem Zweck können die Liquidatoren sämtliche Zahlungen entgegennehmen, die Freigabe mit oder ohne Empfangsbescheinigung anordnen, sämtliche Handelspapiere indossieren und die beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Gesellschaft verwerten.

Mit Erlaubnis des Gerichts, die mit dem Bericht der Konkursrichterin erteilt wird, können die Liquidatoren für sämtliche Anfechtungen, selbst wenn sie Liegenschaftsrechte betreffen, einen Vergleich schließen oder einen Schiedsspruch herbeiführen, wenn der Streitwert unbestimmt ist oder über 100 000 EUR hinausgeht.

Die Liquidatoren können bei jedem Gericht des Großherzogtums Luxemburg und jedem ausländischen Gericht sämtliche Verfahren anstrengen und Klagen erheben, die ihnen zum Schutz der Gläubigerinteressen oder zur Liquidation, Verwertung oder Inbesitznahme aller Aktiva, Wechsel, Wertpapiere oder Forderungen, die zum Vermögen der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. gehören, geboten erscheinen.

Die Liquidatoren sind ebenfalls befugt, in sämtlichen Prozessen, Verfahren und Klagen die entweder gegen sie in ihrer Funktion als Liquidatoren oder gegen die LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. angestrengt werden, die Verteidigung zu übernehmen, als klagende oder verteidigende Partei Rechtsstreite zu betreiben, allen anhängigen oder künftigen Prozessen, Verfahren und Klagen vor jedem beliebigen Gericht als Nebenintervenient beizutreten sowie gegen sämtliche Urteile, Verfügungen oder sonstige Entscheidungen, die in Rechtsstreiten, Verfahren und Prozessen beliebiger Art ergangen sind oder noch ergehen, alle vorhandenen Rechtsmittel auszuschöpfen, und dies sowohl in Luxemburg wie auch im Ausland und zwar in dem Maße, in dem die Liquidatoren eine solche Verteidigung, Betreibung oder ein solches Rechtsmittel zum Schutz der Aktiva der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. für geboten oder zweckmäßig halten.

Soweit sie dies für notwendig halten, können die Liquidatoren zur Erhaltung und Führung der Bücher, Register und Archive der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. und zur Erhaltung und Verwertung der Aktiva auf Bevollmächtigte, Vertreter oder Mitarbeiter zurückgreifen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die ihrer Meinung nach im Interesse der Liquidation liegen.

Alle in dieser Absicht und zu diesem Zweck von den Liquidatoren getätigten Ausgaben gehen zu Lasten der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A.

Die Liquidatoren führen ihre Entscheidungen aus und treten gegenüber Dritten sowie gegenüber Institutionen und Gerichtsbarkeiten gemeinsam auf, es sei denn, bestimmte Rechtshandlungen wurden delegiert.

Ausgaben und Honorare der Liquidatoren gehen zu Lasten der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A.

Nach Abschluss der Liquidation berichten die Liquidatoren dem Gericht über das Ergebnis der Liquidation und über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft und legen ihm die Bücher und Belege vor.

Nach Berichterstattung der Kommissare wird über die Geschäftsführung der Liquidatoren und über den Abschluss der Liquidation entschieden.

Der Beschluss über den Abschluss der Liquidation wird nach den darin festgelegten Modalitäten veröffentlicht. Dabei wird ebenfalls angegeben, an welchem Ort die Bücher und Unterlagen der Liquidation zu hinterlegen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind, und welche Maßnahmen zur Hinterlegung der Summen und Werte getroffen wurden, die den Gläubigern und Aktionären zustehen und deren Übergabe nicht erfolgen konnte.“,

 

wird ungeachtet jeder Einlegung von Rechtsmitteln die vorläufige Vollstreckung des vorliegenden Urteils bei Vorlage der Urschrift vor der Eintragung angeordnet,

 

wird verfügt, dass die Kosten der vorliegenden Entscheidung zu Lasten der LEHMAN BROTHERS (Luxembourg) S.A. gehen,

 

wird vorgesehen, dass das vorliegende Urteil gemäß Artikel 61 Absatz 12 des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor innerhalb von acht Tagen nach seiner Verkündung auszugsweise im „Mémorial C Recueil spécial des sociétés et associations“, sowie im „Luxemburger Wort“ im „tageblatt“, und in der „Financial Times“ veröffentlicht wird,

Für die Richtigkeit des Auszugs,

Die Liquidatoren

Jacques DELVAUX und Laurent FISCH