20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/15


Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1)

2009/C 115/02

Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) gibt die Kommission Folgendes bekannt:

 

Mit Schreiben vom 15. April 2008 waren die Mitgliedstaaten im Einklang mit Ziffer 5.2 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aufgefordert worden, bis spätestens 1. September 2008 schriftlich zu bestätigen, dass sie die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen annehmen. In dem Schreiben wurden die Mitgliedstaaten noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kommission, wie in den Leitlinien vorgesehen, bei Ausbleiben einer schriftlichen Bestätigung davon ausgehen würde, dass der betreffende Mitgliedstaat den Vorschlag angenommen hat, sofern er nicht schriftlich seine ausdrückliche Ablehnung äußert.

 

Die finnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 30. Mai 2008, dass sie bereit seien, eine bestehende Beihilferegelung zur Fischereiversicherung anzupassen, jedoch nicht in dem nach Maßgabe der Leitlinien geforderten Umfang. Diese Beihilferegelung wurde der Kommission mit Schreiben vom 27. April 1995 auf der Grundlage von Artikel 144 Buchstabe a der Akte über den Beitritt der Republik Finnland zur Europäischen Union notifiziert und galt in der Folge als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag.

 

Die übrigen Mitgliedstaaten haben die Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen entweder schriftlich bestätigt oder nicht geantwortet, was dem Schreiben vom 15. April 2008 zufolge als Annahme ausgelegt wird.

 

Die Kommission geht daher davon aus, dass alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Finnlands für die genannte Regelung, die Vorschläge angenommen und ihre geltenden Beihilferegelungen bis 1. September 2008 mit den Leitlinien in Einklang gebracht haben.


(1)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.