16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2009/C 112/02

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2) der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geändert:

Seite 29

Dem Absatz „0304 11 10“ wird folgender Wortlaut angefügt:

„Zu dieser Unterposition gehören auch Stücke aus der anatomisch rechten und linken Seite des Fisches, d. h. den Teilen des Fisches, die als Filet bezeichnet werden. Manchmal werden diese Stücke direkt aus dem Fisch oder aus einem Teil des Fisches geschnitten, ohne dass zuvor ein ganzes Filet geschnitten wurde.“

Seite 30

Dem Absatz „0304 19 13 bis 0304 19 39“ wird folgender Wortlaut angefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehören auch Stücke aus der anatomisch rechten und linken Seite des Fisches, d. h. den Teilen des Fisches, die als Filet bezeichnet werden. Manchmal werden diese Stücke direkt aus dem Fisch oder aus einem Teil des Fisches geschnitten, ohne dass zuvor ein ganzes Filet geschnitten wurde. Dies kann der Fall sein bei großen Fischen, z. B. bei Thunfisch.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.