7.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/31


Mitteilung an Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi bezüglich seiner Aufnahme in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

2009/C 105/07

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Gemeinschaft aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1267(1999) eingesetzten UN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf dieser von dem genannten UN-Ausschuss erstellten Liste stehen:

Al-Qaida, die Taliban und Osama bin Laden,

natürliche bzw. juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der Al-Qaida, der Taliban oder Osama bin Ladens oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder,

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der UN-Ausschuss hat am 12. November 2003 beschlossen, Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die einschlägige Liste aufzunehmen.

Die betroffene natürliche Person kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

United States of America

Für weitere Informationen siehe:

http://www.un.org/sc/committees/1267/delistings.html

3.

Gemäß diesem Beschluss erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 (2) zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (3) (über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen) nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Der Eintrag wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission (4) geändert.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Anwendung:

1.

Das Einfrieren aller Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen, die ihnen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen ihnen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (5)), und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an sie zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen den Rat legte der UN-Ausschuss die Grüne für die Aufnahme von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste.

Er kann bei der Kommission beantragen, von den Gründen für seine Aufnahme in die Liste in Kenntnis gesetzt zu werden. Der entsprechende Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

z. Hd. Referat A2 (CHAR 12/45)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË

Nachdem er die Möglichkeit erhalten hat, sich zu den Gründen für seine Aufnahme in die Liste zu äußern, wird die Kommission seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates überprüfen und einen neuen Beschluss über ihn fassen.

5.

Die von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi vorgelegten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. Einsicht oder Berichtigung persönlicher Daten), sind an die vorstehend in Punkt 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten.

6.

Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 2a der Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 62).

(2)  ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 20.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 11.

(5)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.