4.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/17 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung sowie einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2009/C 51/07)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“). Darüber hinaus erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.
1. Überprüfungsanträge
Der Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) wurde am 1. Dezember 2008 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Silicium entfallen.
Der Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung, der sich auf die Dumpinguntersuchung beschränkt, wurde von EUSMET (European Users of Silicon Metal) eingereicht.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates (3) eingeführt wurde. Mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates (4) wurde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
4. Gründe für die Überprüfungen
4.1. Gründe für die Auslaufüberprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte Euroalliages den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem geeigneten Marktwirtschaftsland (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Die Behauptung, dass das Dumping anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.
Euroalliages führt ferner an, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China während der Geltungsdauer der Maßnahmen versucht hätten, die Maßnahmen zu umgehen, wogegen der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 (4) vorgegangen sei.
Ferner sei es wahrscheinlich, dass das schädigende Dumping noch zunehmen werde. Zur Untermauerung legt Euroalliages Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften, da es in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände gebe. Im Übrigen machte der Antragsteller geltend, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer wie Japan, Kanada und Norwegen gedumpt seien.
Darüber hinaus sei mit einem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware zu rechnen, da auf traditionellen Märkten außerhalb der EU (z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika) für ähnliche Waren mit Ursprung in dem betroffenen Land ebenfalls Maßnahmen in Kraft seien. All das könne dazu führen, dass Ausfuhren in andere Drittländer in die Gemeinschaft umgelenkt würden.
Außerdem sei die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — wahrscheinlich erneut geschädigt.
4.2. Gründe für die Interimsüberprüfung
Der Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf von EUSMET übermittelte Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.
EUSMET führt an, dass sich die Umstände seit Einführung der Maßnahmen wesentlich geändert hätten, u. a. aufgrund eines starken Anstiegs des Verbrauchs. Außerdem sei das Dumping erheblich zurückgegangen. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich, um das Dumping auszugleichen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung und einer teilweisen, auf die Untersuchung des Dumpings beschränkten Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein.
5.1. Verfahren zur Feststellung des Vorliegens von Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten. Bei der teilweisen Interimsüberprüfung wird geprüft, ob die jetzige Höhe der Maßnahmen geeignet ist, den schädigenden Auswirkungen des Dumpings entgegenzuwirken.
a) Stichprobe
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i) Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in dem betroffenen Land
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware, Produktionsmenge (in Tonnen), Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt. Die Kommission wird ferner mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Ausführer/Hersteller als notwendig erachtet.
Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/Hersteller, die die Festlegung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen anfordern und ihn innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5.1 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.
ii) Bildung einer Stichprobe der Einführer
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR), der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 erzielt wurde, |
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Gesamtzahl der Beschäftigten, |
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genaue Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Menge (in Tonnen) und Wert (in EUR) der Einfuhren und auf dem Gemeinschaftsmarkt getätigten Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einschließlich der aus der Republik Korea versandten betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt. Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Einführer als notwendig erachtet.
iii) Endgültige Auswahl der Stichproben
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den bekannten Verbänden von Einführern Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Sie müssen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung einer individuellen Spanne ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die Kommission beabsichtigt, Brasilien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes zu äußern.
e) Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung
Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten besonderen Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zu. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht etwa zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission dem ihr bekannten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.
ii) Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenbildung
i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren. |
ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen. |
iii) |
Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
d) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung
Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N-105 04/092 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur teilweise mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. C 254 vom 7.10.2008, S. 9.
(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(3) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.
(4) ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1.
(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(6) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(7) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.