3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2009/C 26/08)

Nummer der Beihilfe: XA 285/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung: Promotion (assistance technique) dans le secteur agricole:

aide à la communication en faveur de l'agriculture mosellane,

valorisation de l'élevage mosellan par la présentation d'animaux en concours

Rechtsgrundlage: Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général de la Moselle du 15.10.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 125 000 EUR, davon höchstens 80 000 EUR für den Bereich „Aufwertung des Zuchtgebiets Moselle (Teilnahme an Wettbewerben)“ und höchstens 45 000 EUR für den Bereich „Kommunikations- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft im Departement Moselle“

Beihilfehöchstintensität: Bereich „Kommunikations- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft im Departement Moselle“:

Höchstsatz: 60 % der entstandenen Kosten mit folgenden Obergrenzen: 750 EUR für lokale Maßnahmen, 2 000 EUR für Maßnahmen auf Bezirksebene, 5 000 EUR für Maßnahmen auf Departementebene und 20 000 EUR für regionale bzw. landesweite Maßnahmen.

Bereich „Aufwertung des Zuchtgebiets Moselle“:

Höchstsatz: 100 %, wobei die Zuschüsse wie folgt begrenzt sind: auf 20 Rinder oder 20 Pferde oder 3 Herden zu je 8 Schafen je Zucht und Jahr (mit Ausnahme der Ausstellung in Metz) und:

30 EUR je Rind oder je Herde von 8 Schafen,

50 EUR je Pferd bei Zuchtwettbewerben und 25 EUR bei herkömmlichen Wettbewerben,

hinzu kommen 70 EUR Reisekosten für Zuchtwettbewerbe in Lothringen, im Elsass und im grenzübergreifenden Gebiet bzw. 200 EUR Reisekosten für Veranstaltungen außerhalb der genannten Regionen

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Identifikationsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Laufzeit der Regelung: Drei Jahre ab dem Datum der Eingangsbestätigung durch die Kommission (vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln)

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist zum einen, die Organisation von landwirtschaftlichen Veranstaltungen im Departement Moselle sowie die Konzeption und Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen für die Landwirtschaft im Departement Moselle zu unterstützen und zum anderen, durch die Vorstellung von Tieren bei Wettbewerben das Zuchtgebiet Moselle aufzuwerten.

Beihilfen können zur Deckung folgender Kosten gewährt werden: Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Miete für Ausstellungsräume und symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner.

Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Beihilfen können gewährt werden zur Deckung der Kosten von Veröffentlichungen (Kataloge oder Webseiten) mit Sachinformationen über Erzeugnisse aus dem Departement Moselle oder Erzeugnisse hoher Qualität, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

In jedem Fall müssen die von Erzeugergemeinschaften oder Organisationen jedweder Art erbrachten Dienstleistungen für alle Landwirte in dem betreffenden Gebiet unter denselben objektiven Voraussetzungen, zu denselben Kosten und ohne Pflicht zur Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft oder Mitgliedschaft in der Organisation zugänglich sein

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe im Departement Moselle für den Bereich „Kommunikations- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft im Departement Moselle“.

Rinder-, Schaf- und Pferdezüchter im Departement Moselle für den Bereich „Aufwertung des Zuchtgebiets Moselle“

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'Environnement et de l'Aménagement du Territoire

Division de l'Environnement et de l'Espace Rural (SAEN)

Hôtel du Département

1, rue du Pont Moreau

BP 11096

F-57036 METZ Cedex 1

Internetadresse: http://www.cg57.fr/front/go.do?sid=site/environnement_1076429797630/gestion_de_l_espace/agriculture

Nummer der Beihilfe: XA 358/08

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Niederlande

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Wijzing van de Regeling tijdelijke maatregelen dierziekten in verband met de vaccinatie tegen Q-koorts

Rechtsgrundlage: Artikel 29, eerste lid, 30, vierde lid, en 45, eerste en derde lid, van de Diergeneesmiddelenwet, artikel 17 van de Gezondheids- en welzijnswet voor dieren en artikel 3 van het Besluit gebruik sera en entstoffen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 160 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 1.1.2009

Zweck der Beihilfe: Verhütung und Tilgung des Q-Fiebers

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schaf- und Ziegensektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van LNV

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

Nederland

Internetadresse: http://www.minlnv.nl/portal/page?_pageid=116,1640321&_dad=portal&_schema=PORTAL&p_file_id=31164

Sonstige Auskünfte: Mit dieser ministeriellen Regelung wird die Möglichkeit vorgesehen, Schafe und Ziegen in einem Teil der Niederlande gegen Q-Fieber zu impfen. Damit soll aufgrund der hohen Zahl von Infektionen bei Tieren und Menschen in diesem Gebiet die (weitere) Ausbreitung des Q-Fiebers verhütet werden. Der Impfstoff, der für die Impfung gegen Q-Fieber eingesetzt werden darf, wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Form der Beihilfe entspricht den Bedingungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. So gelten nach Absatz 4 dieses Artikels bereits weitere Bestimmungen zur Verhütung der Einschleppung von Q-Fieber auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften. Die Impfstrategie ist Bestandteil eines nationalen Programms zur Verhütung und Bekämpfung des Q-Fiebers. Ferner ist Q-Fieber eine Tierseuche, die gemäß Absatz 7 in der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes geführt wird. Auch die Bestimmungen der Absätze 3, 5, 6 und 8 von Artikel 10 sind erfüllt

Nummer der Beihilfe: XA 361/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Liguria

Bezeichnung der Beihilferegelung: Concessione di contributi per attività delle Associazioni Allevatori della Liguria

Rechtsgrundlage: Delibera Giunta Regionale n. 1222 del 3 ottobre 2008«Criteri e modalità di concessione dei contributi previsti dall'art. 2 della legge regionale n. 36/2000 in adeguamento alle disposizioni di cui al Reg. CE n. 1857/2006 della Commissione»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Für das Jahr 2008 werden 800 000 EUR zugewiesen

Beihilfehöchstintensität: Für die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angeführten Tätigkeiten beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der zuschussfähigen Kosten, für die Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beträgt sie 40 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei der Europäischen Kommission in Kraft

Laufzeit der Beihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Es werden die folgenden Aktivitäten der Tierhalterverbände finanziert: Entwurf und Entwicklung tierischer Erzeugnisse, Bereitstellung technischer Hilfe bei der Ausbildung der Tierhalter, Beratungsdienste (die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören), die Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, die Verbreitung wissenschaftlicher Informationen und die Verbreitung von Informationen über die tierischen Erzeugnisse aus der Region.

Nähere Erläuterungen zur Beihilfe:

die Beihilfe wird in Form von Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Tierhalter umfassen,

die Beihilfe wird allen Tierhaltern der Region Ligurien zur Verfügung stehen; die Mitgliedschaft in einem Tierhalterverband darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein,

Investitionsausgaben werden nicht gefördert,

die Gewährung der Beihilfe erfolgt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Sektoren: Die Beihilfe begünstigt über die Tierhalterverbände alle auf dem Gebiet der Region Ligurien ansässigen Viehzuchtbetriebe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Liguria

Dipartimento Agricoltura Protezione Civile e Turismo

Via G. D'Annunzio 113

I-16121 Genoa

Internetadresse: http://www.agriligurianet.it/Agrinet/DTS_GENERALE/20081006/delibera1222_1.pdf

IL Direttore del Dipartimento Agricoltura, Protezione civile e Turismo

(Dr. Luca FONTANA)

Nummer der Beihilfe: XA 371/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Allier

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides en faveur de la maîtrise de la fièvre catarrhale ovine

Rechtsgrundlage: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Articles 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % unter Einhaltung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Obergrenze von 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Ab der Registrierung des Freistellungsantrags durch die Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2008-2009

Zweck der Beihilfe: Im Jahr 2007 befiel das Virus der Blauzungenkrankheit, Serotyp 8, das Departement Allier. Diese Krankheit hat nicht nur direkte Folgen (Erkrankung, erhöhte Sterblichkeit, Aborte, Erzeugungsausfälle), sondern auch indirekte Folgen (zeitweilige Sterilität der männlichen Tiere, unregelmäßige Brunstzeiten). In der Schafzucht kann die Unfruchtbarkeit der Schafböcke bis zur vollständigen Wiederherstellung der Fortpflanzungsfähigkeit länger als drei Monate anhalten. Schafböcke, bei denen klinische Symptome aufgetreten sind, fallen damit während der im kommenden September beginnenden Decksaison aus.

Hieraus ergeben sich folgende Risiken:

bei Schafböcken können klinische Symptome verdeckt aufgetreten sein, so dass sie von den Züchtern nicht bemerkt wurden. In diesem Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die betroffenen Tiere unfruchtbar sind,

durch den Einsatz von Schafböcken mit eingeschränkten Fortpflanzungsfunktionen in der Zucht kann es vorkommen, dass ein beträchtlicher Teil der weiblichen Schafe nicht aufnimmt. Wenn keine vorbeugenden Maßnahmen ergriffen werden, ist es durchaus möglich, dass die Lämmererzeugung einer Saison ausfällt.

Ergänzend zu den Impfungen (mit von der Europäischen Union finanzierten Impfstoffen) beabsichtigt der Generalrat (Conseil Général) die Durchführung von zwei Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit:

Samenkontrolle bei Schafböcken

Die mikroskopische Untersuchung ermöglicht eine schnelle Diagnose und damit die Aussonderung männlicher Tiere, bei denen der Verdacht auf Kontakt mit der Blauzungenkrankheit besteht,

Ultraschalluntersuchung bei weiblichen Schafen

Die Durchführung einer Ultraschalluntersuchung ca. einen bis eineinhalb Monate, nachdem die Tiere gedeckt wurden, ermöglicht die frühzeitige Erkennung von Tieren, die nicht aufgenommen haben, und damit die Wiederholung des Deckvorgangs sowie die Aussonderung weiblicher Tiere, bei denen der Verdacht auf Kontakt mit der Blauzungenkrankheit besteht.

Die Beihilfe in Höhe von 50 % der Kosten wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schaf- und Ziegenzuchtsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général de l'Allier

1, avenue Victor Hugo

BP 1669

F-03016 MOULINS Cedex

Internetadresse: http://actes-administratifs.allier.fr/actes/55954.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 372/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Emilia-Romagna (Camera di Commercio di Bologna)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regolamento camerale per l'assegnazione alle imprese della provincia di Bologna di contributi in conto abbattimento interessi

Rechtsgrundlage: Regolamento della Camera di Commercio di Bologna approvato con deliberazione della Giunta camerale n. 185 del 16 settembre 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährlicher Höchstbetrag für den landwirtschaftlichen Primärsektor 150 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 10 % der beihilfefähigen Kosten. Der Fördersatz darf, auch bei Beihilfen für von Frauen geleitete Unternehmen, in keinem Fall die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Obergrenzen übersteigen. Der Zuschuss beträgt im Durchschnitt 5 % der beihilfefähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Ab Veröffentlichung der Identifikationsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Angesichts des schwierigen Kreditzugangs kleiner und mittlerer Unternehmen in Bologna sieht die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bologna die Vergabe von Zuschüssen in Form von Einmalzahlungen vor. Diese werden proportional zum abgezinsten Gesamtbetrag der für mittel- bis langfristige Bankdarlehen geschuldeten Zinsen berechnet und dienen dem Ziel einer Verlängerung der durchschnittlichen Kreditlaufzeit und einer Konsolidierung der Finanzstruktur der Unternehmen.

Die Investitionen müssen sich insbesondere auf folgende Ziele beziehen:

Die Regelung stellt eine Art Investitionsbeihilfe für landwirtschaftliche Betriebe auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 dar.

Für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen sind folgende Ausgaben zuschussfähig:

Andere als die unter Buchstabe b genannten Kosten in Verbindung mit dem Leasingvertrag, wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinsen, Refinanzierungskosten, Gemeinkosten und Versicherungen sind keine zuschussfähigen Ausgaben.

Bloße Ersatzinvestitionen sind nicht zuschussfähig. Die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Die Käufe dürfen nicht vor Genehmigung des Beihilfeantrags durch die Garantieeinrichtungen aus dem Plafond erfolgt sein, der den Garantieeinrichtungen von der Handelskammer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zugewiesen wurde. Für die Genehmigung des Antrags gilt das Datum, an dem die Garantieeinrichtung nach Prüfung des Zuschussantrags die Erfüllung aller Anforderungen gemäß den Förderbestimmungen der Handelskammer festgestellt hat und die Ermittlung des Zuschusses vornimmt und den von der Handelskammer zur Gewährung von Beihilfen zugewiesenen Plafond in entsprechender Höhe belastet

Betroffene Sektoren: Alle Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Ackerbau und Tierhaltung).

Die Regelung sieht auch die Unterstützung anderer Sektoren vor, für welche die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über „De-minimis“-Beihilfen gelten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Camera di Commercio I.A.A. di Bologna

Piazza Mercanzia 4

I-40125 Bologna

Internetadresse: http://www.bo.camcom.it/intranet/ALTRI-SERV/DIRITTO-AN/Consorzi-F/index.htm

Sonstige Auskünfte: Diese Regelung ersetzt von 2008 an die unter die Freistellungsregelung fallende Beihilfe Nr. XA 306/07, die nur noch für die laufenden Auszahlungen aus der Ausschreibung 2007 Anwendung findet

Il Presidente della Camera di Commercio di Bologna

(Bruno Filetti)

Nummer der Beihife: XA 376/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Podlehnik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Finančne intervencije v kmetijstvo v občini Podlehnik

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Podlehnik za programsko obdobje 2008–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Einzelbeihilfen:

 

2008: 10 000 EUR

 

2009: 10 000 EUR

 

2010: 10 000 EUR

 

2011: 10 000 EUR

 

2012: 10 000 EUR

 

2013: 10 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben für die Primärproduktion:

bis zu 50 % der Kosten der Investition in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der Kosten der Investition in den übrigen Gebieten,

bis zu 50 % der Investitionskosten in benachteiligten Gebieten, wenn die Investition von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach Gründung des landwirtschaftlichen Betriebs getätigt wird,

die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen und einer Zinssubvention für Darlehen gewährt.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 60 % bzw. 75 % der Kosten in benachteiligten Gebieten für Investitionen in Produktionsmittel, wenn sich dadurch die Produktionskapazität des landwirtschaftlichen Betriebs nicht erhöht,

bis zu 100 % der Kosten für Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben,

bis zu 100 % der Kosten für die Verwendung traditioneller Materialien.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen zur Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 50 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

5.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 50 % der Kosten auf folgenden Gebieten: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienstleistungen, Veranstaltung von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen und Märkten, Veröffentlichungen, Kataloge, Websites, Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse, Vertretung des Landwirts oder dessen Partners/Partnerin im Krankheitsfall oder Urlaub,

die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: 10.11.2008 (die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und bezuschussbare Kosten: Der Vorschlag für eine Regelung für die Gewährung von staatlichen Beihilfen zur die Bewahrung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Podlehnik im Zeitraum 2008-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Podlehnik

Podlehnik 21

SLO-2286 Podlehnik

Internetadresse: http://www.lex-localis.info/KatalogInformacij/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=daf9302d-9567-40d2-8c1f-a3744dce0ec6

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Brand infolge von Blitzeinschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Podpis odgovorne osebe

Miran KRAJNC

Občina Podlehnik